Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2008

LArbG Mainz: vertragliche arbeitszeit, formelle rechtskraft, gewerkschaft, arbeitsgericht, durchschnitt, tarifvertrag, mehrarbeit, begriff, betriebsrat, berufsfreiheit

LAG
Mainz
16.01.2008
7 Sa 398/06
Auslegung des Tarifbegriffes "Urlaubszeiten"
Aktenzeichen:
7 Sa 398/06
2 Ca 2501/05
ArbG Koblenz
Urteil vom 16.01.2008
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006, Az. 2 Ca
2501/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35,73 Stunden ab November 2004 anzunehmen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat 1/3 und die Beklagte hat 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.931,58 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat 1/3 und die Beklagte hat 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Die Revision der Beklagten wird zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen tariflichen Anspruch der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf
Arbeitszeitverlängerung und daraus abgeleitete Arbeitsvergütungsforderungen.
Die Klägerin - sie ist zumindest seit Mai 2004 Mitglied der Gewerkschaft X. - ist seit dem 18.07.1996 bei
der Beklagten, die Drogeriemärkte betreibt, als Verkäuferin beschäftigt. Die Beklagte, die nicht Mitglied
des W. ist, hatte bereits am 18.12.2000 einen Anerkennungstarifvertrag mit der Gewerkschaft X.
geschlossen, wonach der Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz in seiner
jeweiligen Fassung auf die dem tariflichen Geltungsbereich unterfallenden Beschäftigten Anwendung
findet.
Am 30.03.2002 vereinbarten die Prozessparteien, dass die Klägerin ab dem 01.04.2002 mit einer
geänderten Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden in der Verkaufsstelle A-Stadt weiterbeschäftigt wird (vgl.
Bl. 5 d. A.).
Während der Zeit vom 03.05.2004 bis 31.08.2004 leistete die Klägerin Mehrarbeit in einem Umfang von
insgesamt 189 Stunden (vgl. zu den Einzelheiten: Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.2005, Seite 2 f. = Bl.
91 f. d. A. und Arbeitszeitnachweise für den genannten Zeitraum = Bl. 101 ff. d. A.). Vom 26.07.2004 bis
14.08.2004 war die Klägerin in Erholungsurlaub. Des Weiteren nahmen folgende Mitarbeiterinnen in der
Verkaufsstelle A-Stadt Erholungsurlaub: Frau V. 03.05. - 08.05.2004 und 16.08. - 28.08.2004; Frau U.
26.07. - 14.08.2004; Frau T. 17.05. - 22.05.2004 und 19.07. - 24.07.2004.
Mit Schreiben vom 10.11.2004 (vgl. Bl. 7 d. A.) beantragte die Klägerin, vertreten durch die Gewerkschaft
X., unter Berufung auf § 6 Ziffer 6 des Manteltarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für
Rheinland-Pfalz vom 18.07.2003 (im Folgenden: MTV) eine Erhöhung der vertraglichen
Wochenarbeitszeit um 13,52 Stunden. Die Beklagte nahm diesen Antrag nicht an, woraufhin die Klägerin
die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht hat.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 (dort Seite 3 f. = Bl. 188 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin EUR 2.243,87 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verpflichten, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass das Angebot der
Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über 36,02 Wochenstunden ab November 2004
angenommen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 17.03.2006 (Bl. 186 ff. d. A.) die Klage insgesamt
abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der
Klageantrag zu 1., der auf eine Vergütungszahlung für die Zeit von November 2004 bis April 2005
gerichtet sei, bleibe erfolglos, da die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines
Arbeitsvertrages nach § 6 Ziffer 6 MTV habe. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten
gelte ein entsprechender Arbeitsvertrag gemäß § 894 Abs. 1 ZPO als abgeschlossen. Die Verpflichtung
zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Rückwirkung für einen vergangenen Zeitraum sei
demgegenüber nicht möglich.
Auch der Klageantrag zu 2. sei nicht begründet, zumal die Klägerin bei der Berechnung von
Mehrarbeitsstunden Urlaubszeiten, die innerhalb des Referenzzeitraumes von Mai 2004 - August 2004
liegen würden, berücksichtigt habe. Sie habe aber nicht nur eigene Urlaubszeiten, sondern auch
Urlaubszeiten von Arbeitskolleginnen in ihrer Verkaufsstelle gemäß § 6 Ziffer 6 MTV nicht berücksichtigen
dürfen. Anders als in § 3 Ziffer 7 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfahlen, in
welchem geregelt sei, dass individuelle Urlaubs- und Krankheitszeiten bis zu sechs Wochen nicht
berücksichtigt würden, sei im einschlägigen Manteltarifvertrag des Landes Rheinland-Pfalz nicht auf
individuelle Urlaubszeiten abgestellt worden. Dort sei vielmehr lediglich von "Urlaubszeiten" die Rede und
dies spreche für eine generelle Nichtberücksichtigung von Urlaubszeiten, aufgrund derer
Mehrarbeitszeiten für Teilzeitbeschäftigte herbeigeführt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des
Urteils vom 17.03.2006 (= Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz am 19.04.2006 zugestellt worden ist, hat
am 16.05.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 03.07.2006 ihr
Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 03.07.2006 verlängert
worden war.
Die Klägerin macht geltend,
das Arbeitsgericht habe bei der Abweisung des Klageantrages zu 1. die gesetzliche Regelung in § 311 a
Abs. 1 BGB übersehen. Demnach sei die Verurteilung zum rückwirkenden Abschluss eines geänderten
Arbeitsvertrages möglich, so dass dies auch für die Verurteilung zur Zahlung der entsprechenden
Vergütung gelte. Die Forderung der Klägerin sei jedenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des
Schadenersatzes begründet. Die Beklagte habe nämlich die Abgabe der begehrten Willenserklärung zu
Unrecht und schuldhaft für die Zeit ab November 2004 verweigert.
Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages für die Zeit
ab November 2004, zumal § 6 Ziffer 6 S. 3 MTV vom Arbeitsgericht nicht zutreffend ausgelegt worden sei.
Soweit nach dieser Regelung während des Referenzzeitraumes Urlaubszeiten nicht berücksichtigt
werden dürften, komme es ausschließlich auf die Urlaubszeiten derjenigen Arbeitnehmerin an, die den
Arbeitsvertrag mit der erhöhten Wochenstundenzahl begehre. Der Manteltarifvertrag des Einzelhandels
für Nordrhein-Westfahlen könne zur Auslegung des MTV nicht herangezogen werden, zumal ein
Vergleich mit anderslautenden Tarifverträgen kein maßgebendes Auslegungskriterium sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin
vom 03.07.2006 (Bl. 211 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 - 2 Ca 2501/05 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.243,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden ab November 2004 anzunehmen,
3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines
Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
die Klägerin könne sich auf § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV nicht berufen, da diese Regelung gegen
höherrangiges Recht verstoße. Hierdurch werde nämlich in unzulässiger Weise in das Grundrecht des
Arbeitgebers auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Darüber hinaus verstoße die Tarifregelung
gegen § 99 BetrVG. Würde der Arbeitgeber verpflichtet sein, der Klägerin den Verlängerungsvertrag
anzubieten, wäre dies eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Diese
Einstellung müsse der Arbeitgeber aber durchführen, unabhängig davon, ob der Betriebsrat zustimme
oder nicht.
Falls § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, könne die Berufung trotzdem
keinen Erfolg haben, da ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den tariflichen Verlängerungsanspruch nur
dann erfolgreich geltend machen könne, wenn er in jeder einzelnen Woche des Referenzzeitraumes 20 %
über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe. Diese Tatbestandsvoraussetzung habe die
Klägerin in der Woche vom 17. - 22.05.2004 nicht erfüllt.
Darüber hinaus sei § 6 Ziffer 6 S. 3 MTV nicht so auszulegen, dass ausschließlich individuelle
Arbeitszeiten keine Anrechnung auf die durchschnittliche Arbeitszeit im Referenzzeitraum haben würden.
Falls die Tarifvertragsparteien eine individualisierte Regelung gewollt hätten, wäre dies auch in den
Tarifvertrag aufgenommen wurden. Die Verkaufsstelle, in welcher die Klägerin arbeite, sei mit vier
Arbeitnehmern besetzt, wobei es sich um eine Vollzeitkraft und drei Teilzeitkräfte handele. Trotz
vorhandener Springer führe die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub durch diese vier Arbeitnehmer
zwangsläufig zu Mehrstunden der anderen Arbeitnehmer.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten
vom 19.07.2006 (Bl. 224 ff. d. A.), 06.08.2007 (Bl. 254 ff. d. A.) und 21.11.2007 (Bl. 271 f. d. A.) Bezug
genommen.
Das Berufungsgericht hat entsprechend seinem Beschluss vom 22.08.2007 (Bl. 259 d. A.) eine
Tarifauskunft bei den Tarifparteien, die den MTV geschlossen haben eingeholt; wegen der daraufhin
erteilten Tarifauskünfte wird auf das Schreiben der Gewerkschaft X. vom 08.10.2007 (Bl. 267 d. A.) und
das Schreiben des W. vom 07.11.2007 (Bl. 270 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist darüber hinaus teilweise - nämlich hinsichtlich eines Teiles des
Berufungsantrages zu 2. - begründet. Der Klägerin steht dementsprechend gegen die Beklagte ein
tariflicher Anspruch auf Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 35,73 Stunden für die Zeit ab November 2004 zu (A); im Übrigen ist die
Berufung unbegründet (B).
A)
§ 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV. Diese Tarifregelung ist auf das zwischen den Prozessparteien bestehende
Arbeitsverhältnis anwendbar, da die Klägerin unstreitig zumindest seit Mai 2004 durchgehend Mitglied der
tarifschließenden Gewerkschaft X. ist und die Beklagte, die nicht Mitglied des W. ist, in dem
Firmentarifvertrag vom 18.12.2000 die Geltung des MTV für die im tariflichen Geltungsbereich genannten
Mitarbeiter anerkannt hat.
§ 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV lautet:
" Teilzeitbeschäftigte, die innerhalb von zwölf Monaten, vier Monate oder siebzehn Wochen
durchschnittlich über zwanzig Prozent der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet
haben, haben auf Wunsch der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der
dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit innerhalb dieser vier Monate bzw. siebzehn
Wochen entspricht. Bei der Berechnung werden die Monate November und Dezember sowie die
Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Hierdurch werden die laufenden Fristen nicht unterbrochen.
I.
Arbeitsverhältnis steht höherrangiges Recht nicht entgegen.
1.
Arbeitgeberin zustehende Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Mit der tariflichen Begründung eines vertraglichen Anspruches auf Arbeitszeitverlängerung wird zwar in
die allgemeine Vertragsfreiheit des Arbeitgebers nach
Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Der Eingriff ist aber nicht
unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zunächst
davon ausgehen, dass bei regelmäßiger Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit eines
Teilzeitbeschäftigten im Referenzzeitraum dauerhaft Arbeitsmehrbedarf besteht. Die Begründung eines
vertraglichen Anpassungsanspruchs an diesen Mehrbedarf ist ein geeignetes und erforderliches Mittel,
diese dauerhafte Mehrleistung zugunsten des Teilzeitbeschäftigten vertraglich abzusichern (vgl. BAG,
Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 355/06 = juris).
2.
99 Abs. 1 S. 1 BetrVG eingegriffen.
Eine dem Umfang nach nicht unerhebliche Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit von beschäftigten
Arbeitnehmern kann zwar eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG sein.
Das Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber entweder den dadurch
besetzten Arbeitsplatz tatsächlich ausgeschrieben hatte oder ihn wegen eines berechtigten Antrages des
Betriebsrates nach § 93 BetrVG hätte ausschreiben müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR
59/03 = BAGE 113, 206; Urteil vom 19.12.2006 a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Arbeitsplatz, den die Klägerin innehat,
nicht ausgeschrieben hat; des Weiteren auch davon, dass der Betriebsrat eine Ausschreibung nicht
verlangt hat. Denn die Parteien haben in Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
19.12.2006 hierzu nichts vorgetragen und auch im Übrigen sind für das Berufungsgericht keine
tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
II.
Die Klägerin ist, aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 22,5
Stunden, eine Teilzeitbeschäftigte im Sinne von § 6 Ziffer 6 S. 2 - 4 MTV. Sie hat während des
Referenzzeitraumes von Mai 2004 bis August 2004 durchschnittlich 13,23 Wochenstunden über die
vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus gearbeitet und mit Schreiben vom 10.11.2004 gegenüber der
Beklagten den Wunsch geäußert, ihre vertragliche Wochenarbeitszeit um 13,52 Stunden zu erhöhen.
Bei der Feststellung des Umfanges der Arbeitszeitverlängerung, welche die Klägerin verlangen kann, also
bei der Feststellung der durchschnittlichen Mehrarbeitsstunden in Höhe von 13,23 Wochenstunden ging
die Kammer von zwei Grundvoraussetzungen aus: Zum einen setzt die Tarifregelung des § 6 Ziffer 6 S. 2 -
4 MTV nicht voraus, dass bei Teilzeitbeschäftigten in jeder Woche des Referenzzeitraumes die
vereinbarte Arbeitszeit um mehr als zwanzig Prozent überschritten wird; maßgeblich ist vielmehr der auf
den gesamten Referenzzeitraum bezogene Durchschnittswert. Zum anderen erfasst der Begriff
"Urlaubszeiten" ausschließlich die individuellen Arbeitszeiten jenes Teilzeitbeschäftigten, der den
Verlängerungsanspruch geltend macht.
Diese Grundvoraussetzungen sind das Ergebnis einer Auslegung, welche durch den mehrdeutigen
Tarifwortlaut veranlasst ist. Aus der Tarifregelung ergibt sich nämlich nicht eindeutig, ob das Erfordernis
der Ableistung von Arbeit in einem Umfang von durchschnittlich über zwanzig Prozent der
einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit in jeder Woche des Referenzzeitraumes oder nur als
Gesamtdurchschnitt aus dem Referenzzeitraum erfüllt sein muss. Darüber hinaus ist der Tarifwortlaut
mehrdeutig, soweit "Urlaubszeiten" bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Hier kann es
sich um die individuellen Urlaubszeiten des Teilzeitbeschäftigten oder darüber hinaus auch um
Urlaubszeiten von Arbeitskollegen handeln, die der Teilzeitbeschäftigte unmittelbar oder mittelbar vertritt.
Zudem wäre denkbar, dass mit Urlaubszeiten die Schulferienzeiten gemeint sind. Je nach
Auslegungsergebnis ist der Verlängerungsanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall begründet oder
ausgeschlossen.
Bei der daher notwendigen Tarifauslegung war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu folgen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zur erforschen ist, ohne am Buchstaben zu
haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien
mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen
ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden
können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für
Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes; vgl. Urteil vom
30.05.2001 - 4 AZR 290/00 = AP Nr. 4 zu § 23 b BAT; Urteil vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 = AP Nr. 10 zu
§ 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe).
1.
nicht voraus, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung in jeder Woche des Referenzzeitraumes die vereinbarte
Arbeitszeit um mehr als zwanzig Prozent überschritten wird. Es genügt vielmehr, wenn im Durchschnitt
des Referenzzeitraumes die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit über zwanzig Prozent überschritten
wird (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006 a. a. O.).
Sinn und Zweck der Tarifregelung ist nämlich, den Teilzeitbeschäftigten eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit zu
ermöglichen, weil die betriebliche Heranziehung einen entsprechenden Mehrbedarf aufzeigt. Die
Tarifparteien haben sich im Rahmen ihrer Einschätzungprärogative davon leiten lassen, dass eine
tatsächlich verlängerte Arbeitszeit innerhalb des Referenzzeitraumes auf einen dauerhaften betrieblichen
Mehrbedarf hinweist. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, für jede einzelne Woche des
Referenzzeitraumes ein mehr als zwanzigprozentiges Überschreiten zu verlangen. Der Arbeitgeber
könnte ansonsten ohne weiteres durch eine einfache Änderung der Einsatzplanung die Erfüllung der
Erhöhungsvoraussetzungen vermeiden (vgl. BAG a. a. O.).
Darüber hinaus führt nur das Abstellen auf den Durchschnitt aus dem Referenzzeitraum zu einer
sachgerechten und praktisch brauchbaren Lösung. Nach § 5 Ziffer 2 MTV ist die Lage der Arbeitszeit für
Teilzeitbeschäftigte durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch
einzelvertragliche Vereinbarung zu regeln. Damit lässt es der Tarifvertrag zu, die Arbeitszeit auf die
Wochen ungleichmäßig zu verteilen. Bei einer wöchentlichen Überprüfung des Überschreitungsrahmens
ist aber bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochen unklar, welche wöchentliche
vertragliche Arbeitszeit maßgebend sein soll (vgl. BAG a. a. O.).
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in dem zitierten Urteil
verwiesen.
2.
dürfen, sind ausschließlich die individuellen Urlaubszeiten des den Verlängerungsanspruch erhebenden
Teilzeitbeschäftigten zu verstehen.
a) Hierauf deutet bereits der Wortlaut der Tarifregelung hin. Hätten die Tarifparteien nämlich unter
"Urlaubszeiten" die Schulferienzeiten des Landes Rheinland-Pfalz verstanden, hätten sie dies durch den
entsprechenden Wortlaut problemlos zum Ausdruck bringen können. Nach Auffassung der
Berufungskammer ist es daher ausgeschlossen, dass die gesamten Schulferienzeiten nicht in die
Berechnung einbezogen werden dürfen.
Ähnliches gilt für die von der Beklagten und dem Arbeitsgericht Koblenz vertretene Auffassung, dass unter
"Urlaubszeiten" über die individuellen Urlaubszeiten des Anspruchstellers hinaus auch Urlaubszeiten von
Arbeitskollegen erfasst werden, welche von dem Teilzeitbeschäftigten vertreten werden. Auch eine solche
Fallge-staltung hätte unproblematisch durch einen weitergehenden Wortlaut (z. B. "und
Urlaubsvertretungszeiten") klargestellt werden können. Da es hieran aber fehlt, liegt es, insbesondere
angesichts des Zusammenhangs der Regelung, nahe, dass nur die individuellen Urlaubszeiten des
Anspruch erhebenden Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Denn
Regelungsgegenstand ist der Verlängerungsanspruch von Teilzeitbeschäftigten nicht aber ein Anspruch
der von ihnen vertreten Arbeitskollegen. Mithin bezieht sich der ohne Einschränkungen oder Zusätze
versehene Begriff "Urlaubszeiten" nur auf den Anspruchsteller.
b) Die vergleichende Gesamtschau der Manteltarifverträge für den Einzelhandel aus den Ländern
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz lässt keinen hinreichend zuverlässigen Rückschluss auf den
Willen der Tarifparteien des MTV zu.
§ 3 Abs. 7 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
25.07.2003 lautet:
"Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend siebzehn Wochen über zwanzig Prozent der
einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben Anspruch auf einen
Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser siebzehn Wochen
entspricht. Eine Erhöhung erfolgt nur bis zur tariflichen Höchstarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1. Bei der
Berechnung werden die Monate November und Dezember sowie individuelle Urlaubszeiten und
Krankheitszeiten bis sechs Wochen nicht berücksichtigt. Hierdurch wird der Zusammenhang nicht
unterbrochen. …"
Das Arbeitsgericht ist angesichts dieser teilweise unterschiedlichen Tarifregelungen im Wege des
Umkehrschlusses zu der Auffassung gelangt, dass nach dem rheinland-pfälzischen MTV auch
Urlaubszeiten von vertretenen Arbeitskolleginnen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften,
da § 6 Ziffer 6 MTV den Zusatz "individuelle" (Urlaubszeiten) nicht enthält.
Dem folgt die Berufungskammer nicht. Denn es ist nicht feststellbar, ob und auf welche Weise der
Tarifabschluss in Nordrhein-Westfahlen jenen in Rheinland-Pfalz beeinflusst hat. Zum einen waren die
Tarifparteien in beiden Bundesländern nicht identisch. Zum anderen sind die vorliegenden Fassungen
beider Tarifverträge zwar nahezu zeitgleich geschlossen worden (Rheinland-Pfalz: 18.07.2003;
Nordrhein-Westfahlen: 25.07.2003), jedoch wurde der rheinland-pfälzische Tarifvertrag ein paar Tage
früher geschlossen. Es ist daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, ob die Tarifparteien in
Rheinland-Pfalz bewusst dem Begriff "Urlaubszeiten" nicht den Zusatz "individuelle" beigefügt haben.
c) Zur Entstehungsgeschichte des § 6 Ziffer 6 MTV sowie zur Tarifübung konnte die Berufungskammer
keine Feststellungen treffen. Die bei den Tarifparteien eingeholte schriftliche Tarifauskunft blieb ohne
verwertbares Ergebnis. Die Tarifparteien teilten nämlich keinerlei Fakten zur Entstehung der Tarifvorschrift
oder zur Tarifübung mit, sondern lediglich ihre unterschiedlichen Auffassungen zu der streitigen
Auslegungsfrage (vgl. Bl. 267 und 270 d. A.).
d) Entscheidend für die Auslegung der Tarifregelung ist nach Überzeugung der Berufungskammer, dass
die Einbeziehung von Urlaubsvertretungszeiten in § 6 Ziffer 6 S. 3 MTV zu einer praktisch kaum noch
handhabbaren Regelung führen würde. Denn es müsste dann geprüft werden, ob die Mehrarbeitszeiten
des Teilzeitbeschäftigten tatsächlich auf Urlaubszeiten von vertretenen Arbeitskollegen beruhen; dann
wären sie bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dieser kausale Zusammenhang wäre zwar bei
unmittelbaren Vertretungen noch erkennbar, nicht aber, wenn der Teilzeitbeschäftigte einen Arbeitnehmer
vertreten würde, der seinerseits einen urlaubsabwesenden Arbeitskollegen vollumfänglich oder teilweise
vertritt; konsequenterweise müssten auch diese Urlaubsvertretungszeiten unberücksichtigt bleiben.
Angesichts nahezu endlos möglicher Vertretungsketten wäre es insbesondere in großen Betrieben
nahezu undurchführbar, einen kausalen Zusammenhang zwischen Urlaub und Mehrarbeit festzustellen;
zumindest würde dies einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bedeuten. Auf der anderen
Seite wäre kein Arbeitnehmer und auch keine ihn vertretende Gewerkschaft in der Lage selbst eine
Prüfung vorzunehmen.
Hinzu kommt, dass ein Verlängerungsanspruch der Teilzeitbeschäftigten durch ein derartiges Kriterium -
angesichts der weiteren Einschränkungen: unberücksichtigt bleiben die individuelle Urlaubszeit des
Arbeitnehmers sowie die Monate November und Dezember; es gibt eine Referenzzeit von vier Monaten
binnen zwölf Monaten - nur noch in theoretischen Fällen entstehen könnte. Angesichts der umfangreichen
tariflichen Ausgestaltung eines Rechtsanspruches auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit dürfte
dies dem Willen der Tarifparteien nicht entsprechen. Mithin erscheint allein praktikabel und sachgerecht,
ausschließlich individuelle Urlaubszeiten des Teilzeitbeschäftigten, der die Arbeitszeitverlängerung
verlangt, bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
III.
welche zu der bisherigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden hinzukommen. Der von der Klägerin in der
Berufungsbegründung geltend gemachte Referenzzeitraum von Mai 2004 bis August 2004 - allein auf
diesen Zeitraum kommt es an - umfasst 17 Wochen und 2 Kalendertage; dies ergibt 17,28 Wochen. Nach
§ 6 Ziffer 6 S. 3 MTV bleibt der Erholungsurlaub der Klägerin, der unstreitig während der Zeit vom
26.07.2004 bis 14.08.2004 genommen wurde, unberücksichtigt. Infolgedessen sind aus dem
viermonatigen Referenzzeitraum 14,28 Wochen (17,28 Wochen - 3 Wochen) zu berücksichtigen.
Folglich hat die Klägerin durchschnittlich 13,23 Wochenstunden (189 Stunden : 14,28 Wochen) an
Mehrarbeit erbracht.
B)
Berufungsantrag zu 2. weitergehend geltend gemachten Arbeitszeitverlängerung unbegründet.
I.
Arbeitsvergütung für die Zeit von November 2004 bis April 2005 in Höhe von 2.243,87 EUR brutto derzeit
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a)
noch kein Arbeitsvertrag mit einer - rückwirkend möglichen (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2006 a. a. O.) -
Verlängerung der Arbeitszeit ab November 2004 geschlossen ist. Die Beklagte hat nämlich eine
Annahmerklärung bislang nicht abgegeben. Die Verurteilung durch das erkennende Berufungsgericht
führt gemäß § 894 Abs. 1 ZPO erst dann zur Fiktion einer rückwirkenden Annahmeerklärung der
Beklagten, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Angesichts der zuzulassenden Revision hat das
Berufungsurteil aber bislang keine formelle Rechtskraft erlangt.
b)
Verlängerungsvertrages fehlt es an dem gemäß § 280 Abs. 1 BGB notwendigen Verschulden der
Beklagten. Ihr kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, sie habe fahrlässig den
Verlängerungsvertrag nicht abgeschlossen. Sie hat nämlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. §
276 Abs. 2 BGB) beachtet, zumal die von ihr bislang vorgenommene Auslegung des § 6 Ziffer 6 MTV
hinsichtlich des Betriebs "Urlaubszeiten" zwar unzutreffend, aber vertretbar war. Dies zeigt bereits der
Umstand, dass auch das erstinstanzliche Gericht als unparteiische Institution eine entsprechende
Auslegung der unklaren Tarifvorschrift vorgenommen hat. An die Beklagte können aber keine höheren
Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an ein unparteiisch urteilendes Gericht.
Mithin ist auch ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben.
2.
Wochenstunden hinaus geltend gemacht hat, ist ihr Rechtsmittel ebenfalls unbegründet. Auf die
Anspruchsberechnung unter A) Ziffer III. der vorliegenden Entscheidungsgründe wird insoweit verwiesen.
Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO teilweise
stattzugeben.
Die Revision der Beklagten wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da von der Auslegung der
Tarifregelung in § 6 Ziffer 6 MTV eine große Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Im Übrigen bestand
kein Zulassungsgrund.