Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2010

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LAG
Mainz
29.10.2010
6 Sa 233/10
Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen
DSK-Gesundheitsdienste gGmbH und Gewerkschaft ÖTV
Aktenzeichen:
6 Sa 233/10
5 Ca 927/09
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 29.10.2010
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 4.3.2010 - 5 Ca 927/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von
Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung.
Die Klägerin wird von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01. Januar 1998 als
Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft v
§ 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:
Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D
Sozialdienste gGmbH in R-P und der Gewerkschaft (Ö), Bezirksverwaltung R-P, in Kraft seit 1. Juli 1990,
längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die
jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen
Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag
zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige
Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das
Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen
Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte zugunsten der Klägerin mit der G Lebensversicherungs-AG
einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen, in welchem die Beklagte Versicherungsnehmerin, die
Klägerin Versicherte ist. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung zwischen der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, derFa. D
Gesundheitsdienste gGmbH W und der Gewerkschaft Ö. Auf den Inhalt des Tarifvertrages in der Anlage
zur Klageschrift (Bl. 6 ff d. A.) wird Bezug genommen.
Die nach diesem Tarifvertrag zu zahlenden monatlichen Beiträge belaufen sich auf 81,81 €.
Mit Schreiben vom 22. September 2004 kündigte die Beklagte den Tarifvertrag über eine zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum 31. März 2005. Sie schloss mit der V D , die
Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft Ö ist, einen Manteltarifvertrag, der zum 01. Januar 2005 in Kraft trat.
Auf den Inhalt dieses Manteltarifvertrages wird verwiesen. In § 23 dieses Tarifvertrages ist folgendes
festgeschrieben:
"§ 23
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten
Alterssicherungstarifvertrag geregelt".
Der Klägerin wurde seitens der Lebensversicherung mitgeteilt, dass die Versicherung seit dem
01. Dezember 2006 seitens der Beklagten beitragsfrei gestellt worden sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung der Beiträge zu dieser Versicherung verpflichtet. Dies ergäbe sich
aus § 4 Abs. 5 TVG. Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
befände sich weiterhin in der Nachwirkung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten 2.945,16 € an die G-Lebensversicherungs AG zu der
Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten 81,81 € an die G-Lebensversicherungs AG zu der
Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin 81,81 € an G-Lebensversicherungs aG zu der
Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung
beantragt und die Auffassung vertreten,
bei dem Manteltarifvertrag, der ab 01. Mai 2005 Wirkung entfalte, handele es sich um eine "andere
Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG, die den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung aus dem Jahre 1998 abgelöst habe.
Das
Arbeitsgericht
- 5 Ca 927/09 - dem Klagebegehren voll entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
der Anspruch ergäbe sich aus § 4 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin könne den dort enthaltenen Durchführungsweg einklagen. Die
Beklagte sei ihrer Beitragsentrichtungsverpflichtung seit 01. Dezember 2006 nicht nachgekommen. Der
Tarifvertrag entfalte Nachwirkung. Mit der Klägerin selbst sei keine neue Abmachung im Sinne von § 4
Abs. 5 TVG geschlossen worden. Der Manteltarifvertrag vom 24. September 2009 stelle keine solche
andere Abmachung dar, da der klare Wortlaut von dessen § 23 entgegenstünde. Der Regelungskomplex
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sei ausdrücklich aus der im Manteltarifvertrag
geregelten Materie ausgenommen. Ausschlussfristen griffen nicht ein.
Gegen das der Beklagten am 16. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich deren am 06. Mai 2010
eingelegte und am 16. Juli 2010 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist.
Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung vom 07. Juli 1998 sei durch den Manteltarifvertrag vom 24. September 2004
vollständig abgelöst worden. Die in § 14 des Arbeitsvertrages genannten Bestimmungen des
Tarifvertrages sollten arbeitsvertraglich längstens bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das
jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung anwendbar sein, mithin nur bis zum Inkrafttreten des
Manteltarifvertrages. Dies folge auch aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 07. April 2009-3 Sa 716/08-.
Weil es zu dem in § 23 MTV erwähnten Alterssicherungstarifvertrag nicht gekommen sei, habe man sich
gegen eine entsprechende Regelung entschieden. Ein neu in Kraft getretener Tarifvertrag beende die
Nachwirkung älterer Tarifnormen. Durch Stillschweigen könne es zu einer ersatzlosen Aufhebung
kommen. Der Neuabschluss des Manteltarifvertrages habe alles das, was nicht angesprochen sei, aber im
vorangegangenen Tarifvertrag geregelt gewesen sei, ersatzlos aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
16. Juli 2010 (Bl. 91 - 93 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 04. März 2010
- 5 Ca 927/09 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert, die Voraussetzungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversicherung lägen nach wie vor vor. Bei Berücksichtigung der Auffassung der Beklagten
wäre § 23 MTV sinnwidrig. Im Übrigen zitiere die Beklagte aus der Entscheidung des BAG vom
21.Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - nur unvollständig. Eine Regelung über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung sei im MTV gerade nicht erfolgt.
Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. August 2010 (Bl. 106 - 109 d. A.)
Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Feststellungen in der
Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2010 (Bl. 112 - 114 d. A.) und sämtliche
vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.
II.
entschieden, dass die die Beklagte zur Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen in Höhe von
2.945,16 € sowie zur Zahlung in Höhe von 2 x 81,81 € an die G-Lebensversicherungs aG verpflichtet ist.
Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit
bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.
II.
1.
Tarifvertrages zwischen der D Sozialdienste gGmbH in R-P und der Gewerkschaft (Ö) sollten
arbeitsvertraglich längstens bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet
oder die jeweilige Einrichtung anwendbar sein und hierzu auf eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts vom 07. April 2009 - 3 Sa 716/08 - verwiesen wird, steht dies dem rechtlichen
Ergebnis des Arbeitsgerichts nicht entgegen; denn die tatbestandlich wiedergegebene arbeitsvertragliche
Regelung spiegelt den in § 4 Abs. 5 TVG vorgesehenen gesetzlichen Regelungsmechanismus wieder,
der darauf abstellt, dass nach Ablauf eines Tarifvertrages dessen Rechtsnormen weitergelten, bis sie
durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Ein ausdrücklich befristeter
Nachwirkungsausschluss ist in § 14 des in der mündlichen Verhandlung eingeforderten Arbeitsvertrages
(Bl. 119 d. A.) gerade nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Däubler/Bepler Tarifvertragsgesetz 2. Aufl., § 4 Rz.
897).
Dem steht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 07. April 2009 - 3 Sa 716/08 - nicht entgegen.
Diese befasst sich nämlich mit Vergütungsdifferenzansprüchen, die im vorliegenden Fall nicht in Rede
stehen.
Im Übrigen gilt, dass das Zustandekommen eines neuen Tarifvertrages, der auf ein Arbeitsverhältnis
unmittelbar und zwingend wirkt, nicht bedeutet, dass dort keine nachwirkenden Tarifnormen mehr gelten.
Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit die andere tarifvertragliche Abmachung die in den
nachwirkenden Rechtsnormen behandelnden Gegenstände betreffen. Richtig ist zwar die Auffassung der
Berufung, dass durch ein Stillschweigen eine ersatzlose Aufhebung einer Tarifregelung in Betracht
kommt. Das gilt jedoch nur für die Fälle, in denen ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von
Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages
gewesen ist (vgl. BAG Urteil vom 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 m. w. N. auf BAG Urteil vom
06. November 1985 - 4 AZR 478/84 und vom 30. Januar 2002 - 10 AZR 359/01 - = EzA TVG § 4
Ablösungsprinzip Nr. 2). Vorliegend zeigt § 23 des Manteltarifvertrages vom 24. September 2004 deutlich,
dass es sich mit einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerade nicht befassen wollte,
denn dort ist für diesen Regelungskomplex ein gesonderter Alterssicherungstarifvertrag ex pressis verbis
vorgesehen.
IV.
Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.