Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.07.2008

LArbG Mainz: einkommen aus erwerbstätigkeit, einkünfte aus erwerbstätigkeit, fristlose kündigung, arbeitsgericht, vergleich, freibetrag, vergütung, beendigung, kündigungsfrist, pauschalierung

LAG
Mainz
28.07.2008
9 Ta 118/08
Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei Freistellung unter
Vergütungsfortzahlung
Aktenzeichen:
9 Ta 118/08
2 Ca 570/08
ArbG Trier
Beschluss vom 28.07.2008
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
30.05.2008, Az.: 2 Ca 570/08 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen
monatliche Teilbeträge in Höhe von 60,-- € zu leisten hat.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
wendete sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte
gemäß Schreiben vom 01.04.2008, zugegangen am 04.04.2008. Zugleich beantragte sie ihr unter
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
In der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung vom 13.05.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich, dem
zufolge das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 30.06.2008 sein
Ende fand. Ziffer 2 des Vergleiches sieht vor, dass die Klägerin bis zum 30.06.2008 von der Verpflichtung
zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung von Urlaubs- und
Überstundenansprüchen freigestellt wird. Mit Beschluss vom 30.05.2008 hat das Arbeitsgericht der
Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt,
dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge von 135,-- € zu leisten habe. Bei
Berechnung des im Rahmen des § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Einkommens ließ das
Arbeitsgericht hierbei den Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO
unberücksichtigt.
Mit ihrer am 16.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde erstrebt die Klägerin
eine Herabsetzung der monatlichen Raten auf 60,-- €. Sie ist der Auffassung, der Freibetrag nach § 115
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO sei in Ansatz zu bringen, wenn Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt würden.
Hieran ändere auch die im Vergleich vorgesehene Freistellung nichts. Auch sei sie nicht unwiderruflich
von der Arbeitsleistung freigestellt worden, so dass der Beklagte jederzeit bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Arbeitsleistung habe einfordern können. Unter Berücksichtigung des demnach in
Ansatz zu bringenden Freibetrages ergebe sich lediglich eine monatliche Ratenbelastung in Höhe von
60,-- €.
Mit Beschluss vom 20.06.2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf
abgestellt, im Hinblick auf die im Vergleich vorgesehene Freistellung der Klägerin sei ein Abzug eines
Freibetrags für Erwerbstätige nicht gerechtfertigt.
Freibetrags für Erwerbstätige nicht gerechtfertigt.
Die im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht beteiligte Bezirksrevisorin hat für die
Landeskasse angeregt, die Beschwerde deshalb zurückzuweisen, da die Klägerin durch den Vergleich
vom 13.05.2008 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wurde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist im
Rahmen der Errechnung des nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen Einkommens der
Erwerbestätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO in Ansatz zu bringen. Es errechnet sich
damit ein nach § 115 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin in Höhe von 194,-- €,
so dass die Festsetzung von monatlichen Teilzahlungen in Höhe von lediglich 60,-- € zu erfolgen hat.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO ist der dort genannte Freibetrag vom Einkommen für Parteien
abzusetzen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen. Erwerbseinkommen ist aber insbesondere
auch ein Einkommen aus Arbeitsentgelt. Ein derartiges Einkommen hat die Klägerin ungeachtet ihrer
Freistellung erzielt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vergleiches, dem zufolge die Klägerin
gerade unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Bei dem demnach von
der Klägerin während der Freistellung erzielten Einkommen handelt es sich damit um die
arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung und nicht etwa wie im Falle des Krankengeldes (vgl. dazu LAG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2007 - 9 Ta 8/07; LAG R.-P. Beschluss vom 21.033.2006 - 2 Ta
25/06) um ein Einkommen, welches an die Stelle der Arbeitsvergütung tritt.
Der Berücksichtigung des Freibetrages steht nicht entgegen, dass die Klägerin in Folge der im Vergleich
vorgesehenen Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung mehr zu
erbringen hatte und im Freistellungszeitraum möglicherweise keine konkreten, durch das Arbeitsverhältnis
bedingten Aufwendungen mehr tätigen musste. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO trägt der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 173 ff.) Rechnung, wonach zum Mindestbedarf des
Lebensunterhalts ein Mehraufwand, der mit einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, gehört, der durch den
Werbungskostenabzug nicht ausreichend berücksichtigt wird (vgl. LAG Baden-Württemberg, a. a. O.). Der
Gesetzgeber hat sich hierzu einer Pauschalierung bedient, deren Zweck darin besteht, den mit einer
Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand über die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82
Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zu berücksichtigenden konkreten mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass berufsbezogene Aufwendungen nicht
notwendiger Weise in zeitlicher Parallelität zur Ausübung der Erwerbstätigkeit und damit
zeitabschnittsweise anfallen. Im Falle der Nichterbringung von Arbeitsleistung entfallen beispielsweise
Fahrtkosten zwar häufig, aber nicht zwingend, weil beispielsweise eine einmal gekaufte Jahreskarte
trotzdem zu zahlen ist (LAG Baden-Württemberg, a. a. O.).
Die Beschwerdekammer lässt offen, ob die vorstehenden Grundsätze auch dann gelten, wenn es sich um
eine Freistellung mit damit verbundener Vergütungsfortzahlung von erheblicher Dauer handelt. So hat die
2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 21.03.2006, a. a. O.) etwa in
einem Fall, in dem die Prozesskostenhilfe beantragende Partei schon seit langer Zeit ihre Arbeitsleistung
nicht erbracht hat und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, dass dies in absehbarer Zeit
geschehe, Bedenken geäußert, ob in einem derartigen Fall der Erwerbstätigenfreibetrag in Ansatz zu
bringen sei. Von einem in diesem Sinne langen Zeitraum kann jedenfalls dann nicht ausgegangen
werden, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der Zeitraum der Freistellung nur auf die anwendbare
Kündigungsfrist erstreckt.
Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen abzuändern. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde erfolgt nach § 78 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG.