Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2009

LArbG Mainz: zuwendung, echte rückwirkung, wohlerworbene rechte, tarifvertrag, gewerkschaft, aussetzung, gratifikation, entstehung, arbeitsgericht, altersrente

LAG
Mainz
10.06.2009
8 Sa 767/08
Sonderzahlung - Wegfall durch Sanierungstarifvertrag
Aktenzeichen:
8 Sa 767/08
6 Ca 91/08
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Urteil vom 10.06.2009
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - vom 28.8.2008, AZ: 6 Ca 91/08, wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr
2007.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.2003 als Raumpflegerin beschäftigt. Der zwischen den
Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 4 folgende Regelung:
Der Bundesmanteltarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) sowie die ergänzenden Tarifverträge in
den jeweils gültigen Fassungen sind Bestandteil dieses Vertrages.
Der BMT-AW II enthält folgende Bestimmungen:
§ 46 Zuwendung
(1) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne
Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist; und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender, Praktikant im Dienst
der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei der Arbeiterwohlfahrt im Arbeitsverhältnis
gestanden hat oder steht;
und
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden
oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November wegen des
Bezuges der Altersrente nach §§ 35, 39 SGB VI oder infolge verminderter Erwerbsfähigkeit gem. § 39 a
oder wegen des Bezugs der Altersrente nach §§ 36 oder 37 SGB VI endet, erhält eine Zuwendung, wenn
er mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter,
Auszubildender oder Praktikant im Dienst der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat. Absatz 1 gilt nicht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Zuwendung auch gewährt,
1. wenn der Arbeitnehmer wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine
Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat;
2. wenn die Arbeitnehmerin wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 3 AVG oder § 1248
Abs. 3 RVO gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(4) Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten, so hat er sie in
voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt.
§ 47 Höhe der Zuwendung
(1) Die Höhe der Zuwendung wird in einem Zusatztarifvertrag geregelt.
Am 15.03.2005 schloss der Beklagte mit der Gewerkschaft V einen "Notlagentarifvertrag", der folgende
Bestimmung enthält:
§ 3
Sanierungsbeitrag (Urlaubsgeld, Zuwendung)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Für das Jahr 2004 besteht kein Anspruch auf Zahlung der Zuwendung.
Für die Jahre 2005 und 2006 besteht kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld, Zuwendung oder evtl.
ersetzende tarifliche Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob ohne diesen Tarifvertrag die Leistungen
getrennt oder in einer einheitlichen Sonderzahlung bestünden.
Am 29.03.2007 fand eine Gesamtbetriebsversammlung statt, an der auch ein Gewerkschaftssekretär von
V teilnahm und zu der auch die Klägerin eingeladen worden war. Im Rahmen dieser
Betriebsversammlung wurde der Belegschaft von seiten des Beklagten mitgeteilt, dass man sich mit V in
Verhandlungen befinde, um den Sanierungstarifvertrag fortzuschreiben mit dem Ziel, keine Zuwendung
für das Jahr 2007 zu zahlen.
Ein "an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" gerichtetes und mit "Zuwendung 2007 (Weihnachtsgeld)"
überschriebenes Schreiben der Geschäftsführung des Beklagten vom 20.11.2007 enthält folgenden
Passus:
"Wie Sie wissen, arbeiten wir intensiv an einem Restrukturierungskonzept für unsere Einrichtungen und
das Gesamtunternehmen, das zugleich die Wirtschaftlichkeit und die gute Qualität unserer
Dienstleistungserbringung sichern soll. Dazu gehören auch Vereinbarungen mit V über die Fortsetzung
der Sanierung unter Beteiligung der Beschäftigten. Dies schließt ein, dass aufgrund der
finanzwirtschaftlichen Situation kein Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 gezahlt werden kann."
Am 26.08.2008 schloss der Beklagte mit der Dienstleistungsgewerkschaft V einen "Tarifvertrag über die
Fortsetzung der Sanierung und die Aussetzung der Zuwendung für das Jahr 2007 und des Urlaubsgeldes
für das Jahr 2008" (im Folgenden: Sanierungs-TV).
Dieser Tarifvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 3
Aussetzung der Zuwendung 2007 und des Urlaubsgeldes 2008
Die Zahlung der Zuwendung für das Jahr 2007 und des Urlaubsgeldes für das Jahr 2008 erfolgt im
Hinblick auf die in § 2 genannten Maßnahmen sowie die ggf. daran anschließenden Tarifverhandlungen
über die weitere Zukunftssicherung nicht.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass damit ein Anspruch der Beschäftigten auf die
Zahlung eines Urlaubsgeldes und der Zuwendung für das Jahr 2007 nicht besteht.
Ein Anspruch in entsprechender Höhe entsteht im Jahr 2008 neu.
….
Mit ihrer am 04.02.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin gegenüber dem
Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Zuwendung für das Jahr 2007 geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 935,41 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
28.08.2008 (Bl. 82 - 84 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.08.2008 stattgegeben. Wegen der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 f. dieses Urteils (= Bl. 85 f. d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.12.2008 Berufung eingelegt und
diese am 27.01.2009 begründet.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Zuwendung
für das Jahr 2007 stehe § 3 Sanierungs-TV entgegen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Spätestens mit dem Schreiben vom 20.11.2007 seien alle
Arbeitnehmer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er - der Beklagte - aus wirtschaftlichen Gründen
Verhandlungen mit der Gewerkschaft über den Abschluss eines Sanierungstarifvertrages führe und daher
die Zahlung der Zuwendung für das Jahr 2007 bereits damals fraglich gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der in § 3 Sanierungs-TV geregelte Wegfall des Anspruchs
auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2007 beinhalte eine unzulässige echte Rückwirkung. Darüber
hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Zuwendung für das Jahr 2007 vom Notlagentarifvertrag vom
15.03.2005 nicht erfasst gewesen sei. Dies habe auf seiten der Arbeitnehmerschaft das Vertrauen
genährt, dass die Zuwendung für das Jahr 2007 ausgezahlt werde. Erstmals im Schreiben des Beklagten
vom 20.11.2007 sei ein etwaiger Wegfall des Anspruchs auf die Zuwendung für das betreffende Jahr
thematisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch jedoch bereits erworben gewesen, da es sich
bei der Zuwendung ersichtlich gerade nicht um ein Weihnachtsgeld handele, sondern um eine
Gratifikation für geleistete Dienste und Betriebstreue, die lediglich in einem Betrag mit der
Novembervergütung ausgezahlt und nicht auf einzelne Monate verteilt werde.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in
zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.06.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
II.
einer Zuwendung für das Jahr 2007.
Zwar hat die Klägerin nach § 46 BMT-AW II, der aufgrund der in § 4 des Arbeitsvertrages enthaltenen
Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, Anspruch auf Zahlung einer jährlichen
Zuwendung. Für das Jahr 2007 ist dieser Anspruch jedoch nach § 3 Sanierungs-TV entfallen. Dort haben
die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ein Anspruch der Beschäftigen auf die Zahlung der Zuwendung
für das betreffende Kalenderjahr nicht besteht.
Die Bestimmungen des Sanierungs-TV finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies
ergibt sich aus der umfassenden Bezugnahmevereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrages, wonach nicht nur
der BMT-AW II, sondern auch die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung
Bestandteil des Arbeitsvertrages sind. Bei dem Sanierungs-TV handelt es sich um einen "ergänzenden"
Tarifvertrag im Sinne des Arbeitsvertrages, da er den im Manteltarifvertrag geregelten
Zuwendungsanspruch für das Jahr 2007 entfallen lässt und damit den BMT-AW II insoweit ergänzt.
Der Sanierungs-TV vom 26.08.2008 greift rückwirkend und verschlechternd in den Anspruch aus § 46
BMT-AW II auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2007 ein. Diese rückwirkende Regelung erweist
sich vorliegend als zulässig und wirksam.
Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten
Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt selbst für bereits
entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche (sog. "wohlerworbene Rechte").
Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den
Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln
wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Ob
und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des
Einzelfalls. Bezüglich des Vertrauensschutzes ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung
abzustellen. Denn bereits von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitnehmer nicht nur lediglich eine
Anwartschaft, sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Erhalt er im Grundsatz vertrauen und
über den er ggfs. auch verfügen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die festgelegte Leistungszeit (§ 271
BGB), die mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht identisch sein muss. Das Vertrauen in die
Fortgeltung einer Tarifnorm ist unabhängig davon, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft
beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweiligen
Fassung vertraglich vereinbart ist, dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die
Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des
jeweiligen Einzelfalles. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der
einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat. Entscheidend
und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise, vorliegend also der Arbeitnehmerschaft
des Beklagten (BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 153/03 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung m.w.N.). Für den
Wegfall eines schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand einer tariflichen Regelung bedarf es keiner
Ankündigung der beabsichtigten Tarifänderung durch eine gemeinsame Erklärung oder
übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien; vielmehr können auch andere Umstände hierzu
geeignet sein (BAG vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/99 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Rückwirkung).
Vorliegend war zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr
2007 kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den unveränderten Fortbestand der tariflichen
Regelung mehr gegeben.
Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach dem BMT-AW II entsteht als Ganzes zum 01.12. eines
Kalenderjahres. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Nr. 1 BMT-AW II, wonach der Anspruch - von den
Ausnahmefällen des § 46 Abs. 2 BMT-AW II abgesehen - davon abhängt, dass der Arbeitnehmer am
01.12. des betreffenden Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten steht. Bei der
vorliegend streitigen Sonderzahlung handelt es sich auch nicht um einen Entgeltanspruch, der "pro rata
temporis" von der Klägerin hätte erworben werden können. Dies ergibt sich aus den tariflich geregelten
Voraussetzungen für den Anspruch, aus denen sich Zweck und Motiv der Leistung ermitteln lassen.
Sonderzahlungen können sowohl geleistete Dienste in der Vergangenheit belohnen und/oder einen
Anreiz für zukünftige Betriebstreue bieten (BAG v. 10.05.1995 - 10 AZR 648/94 - AP Nr. 174 zu 611 BGB
Gratifikation). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs zum 01.12. eines Kalenderjahres ist
vorliegend, dass der Arbeitnehmer seit dem 01. Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr
insgesamt sechs Monate im Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gestanden hat oder steht (§ 46 Abs. 1 Nr.
2 BMT-AW II). Darüber hinaus besteht der Anspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit bis
einschließlich 31.03. des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch
ausscheidet (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BMT-AW II). Damit sollen sowohl vergangene Dienste honoriert werden wie
auch ein Anreiz für zukünftige Betriebstreue gegeben werden. Dies spricht dagegen, dass der Anspruch
hierauf ratierlich nach der erbrachten Arbeitsleistung im Kalenderjahr erwachsen soll.
Im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, dem 01.12.2007 musste die Klägerin bereits mit einem
(rückwirkenden) Wegfall des Anspruchs rechnen. Die Arbeitnehmerschaft des Beklagten war bereits bei
der Gesamtbetriebsversammlung am 29.03.2007, an welcher auch ein Vertreter der Gewerkschaft V
teilnahm, davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sich der Beklagte in Verhandlungen mit der
Gewerkschaft befand mit dem Ziel, den Notlagentarifvertrag fortzuschreiben und keine Zuwendung für das
Jahr 2007 zahlen zu müssen. Darüber hinaus wurde die Belegschaft der Beklagten hiervon nochmals mit
Schreiben vom 20.11.2007 informiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der
Umstand, dass bereits in den Jahren 2004, 2005 und 2006 nach § 3 des im Hinblick auf die schlechte
wirtschaftliche Situation des Beklagten geschlossenen Notlagentarifvertrages kein Anspruch auf Zahlung
der Zuwendung bestanden hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Belegschaft des Beklagten bereits vor
dem 01.12.2007 damit rechnen musste, dass die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung treffen, nach
deren Inhalt der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung (auch) für das Jahr 2007 entfällt. Ein
schutzwürdiges Vertrauen war daher bei Anspruchsentstehung nicht mehr gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.