Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, arbeitsstelle, auszahlung, datum, arbeitsamt

LAG
Mainz
16.04.2010
9 Ta 68/10
Prozesskostenhilfe - Antrag auf Abänderung der Zahlungsbestimmung
Aktenzeichen:
9 Ta 68/10
5 Ca 1223/07
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 16.04.2010
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.11.2009, Az.: 5 Ca 1223/07 - wird auf Kosten des
Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 30.10.2007 Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und ohne Auferlegung von Ratenzahlungen bewilligt. Mit
Beschluss vom 22.01.2009 wurde dem Kläger eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung ab dem
01.02.2009 in Höhe von 75,-- € auferlegt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.03.2009
beantragte der Kläger den genannten Beschluss vom 22.01.2009 abzuändern, da sich seine finanzielle
Situation dramatisch verschlechtert habe, da der nunmehrige Arbeitgeber des Klägers insolvent geworden
sei und keine Zahlungen leiste. Dem genannten Schriftsatz war ein Schreiben des vorläufigen
Insolvenzverwalters beigefügt, in welchem dieser die Auszahlung von Insolvenzgeld für die Monate
Februar, März und April 2009 in Aussicht stellte. Das Arbeitsgericht teilte dem Kläger darauf hin mit, dass
mit der Zahlung der Raten bis zum Erhalt des Insolvenzgeldes abgewartet werden könne. Der Kläger
seinerseits ließ über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.04.2009 mitteilen, dass der
Kläger zwischenzeitlich vom Insolvenzverwalter freigestellt worden sei und sich bei dem zuständigen
Arbeitsamt bereits arbeitslos gemeldet habe. Mit gerichtlichen Aufforderungen vom 15.05., 30.06. und
22.07.2009 wurde der Kläger aufgefordert, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 24.08.2009, den
Arbeitslosengeldbescheid vorzulegen. Eine Vorlage erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 20.11.2009 wies
darauf hin das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Abänderung der Zahlungsbestimmung zurück.
Gegen diesen, ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 22.11.2009 zugestellten Beschluss hat der
Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.12.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und zur
Begründung darauf verwiesen, er habe im Verlaufe des vergangenen Jahres zwar eine neue Arbeitsstelle
gefunden, wobei in beiden Arbeitsverhältnissen, jedoch Zahlungen ausstünden. Seit Mitte November
2009 sei er wiederum arbeitslos. Es liege allerdings noch kein Bescheid vor. Dieser werde innerhalb der
nächsten 14 Tage nachgereicht. Mit Beschluss vom 22.03.2010 hat das Arbeitsgericht der sofortigen
Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen
ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche wesentliche Änderung hat der Beschwerdeführer
weder im Rahmen seines Antrags, noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar
dargelegt. Er ist insbesondere mehrfach dazu aufgefordert worden, einen entsprechenden
Arbeitslosengeldbescheid vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein
Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.