Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.09.2008

LArbG Mainz: zulage, konkludentes verhalten, era, arbeitsgericht, bad, arbeitsentgelt, zukunft, abrechnung, datum, zeugnis

LAG
Mainz
09.09.2008
3 Sa 285/08
Übertarifliche Zulage
Aktenzeichen:
3 Sa 285/08
6 Ca 1530/07
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Urteil vom 09.09.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 01.04.2008 - Az: 6 Ca 1530/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger gehört zu den gewerblichen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Jahre 1997 aufgrund
eines Betriebsinhaberwechsels von der Y. AG auf die M. GmbH bzw. letztlich auf die Beklagte
übergegangen sind. Zu dem Gesamtarbeitsentgelt des Klägers gehört u.a. eine Zulage, die ihm bis zum
Mai 2000 ohne Widerrufsvorbehalt gewährt worden war. Mit einem Schreiben aus Mai 2000 (Bl. 40 d.A.)
teilte die M. GmbH dem Kläger die Zusammensetzung seines Monatslohnes ab dem 01.05.2000 mit. In
dieser Lohnmitteilung heißt es u.a.:
Monatsgrundlohn entspr. Arbeitswertgruppe 6 DM 2.823,00
Leistungszulage
Prozente: 13,00 DM 367,00
Freiwillige Zulage *) DM 1.293,00
Gesamt-Monatslohn DM 4.483,00.
Die Fußnote zu der Position "Freiwillige Zulage *)" lautet wie folgt:
"Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche
Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese
Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen
anrechenbar."
Mit Datum vom 09.06.2000 kam die folgende, von der Personalreferentin I. Sch. unterschriebene
Erklärung im Betrieb zum Aushang:
"Aushang
Betrifft die Lohnmitteilungen zum 01.05.00
Der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der "freiwilligen Zulage",
trifft für die gewerblichen Mitarbeiter die von der Y. AG zu M. übernommen wurden, nicht zu."
Mit dem Schreiben von Juni 2003 (Bl. 128 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Gesamt-
Brutto-Arbeitsentgelt von EUR 2.475,80 ab dem 01.06.2003 wie folgt zusammensetzte:
"Grundlohn 1.558,72 EUR
Leistungszulage 202,63 EUR
Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage 714,45 EUR".
Mit der Entgeltmitteilung von April 2004 (Bl. 129 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein
Gesamt-Brutto-Arbeitsentgelt von EUR 2.512,93 ab dem 01.04.2004 wie folgt zusammensetzte:
"Grundlohn 1.582,10 EUR
Leistungszulage 205,67 EUR
Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage 725,16 EUR".
Mit der Entgeltmitteilung von März 2005 (Bl. 130 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein
Gesamt-Brutto-Arbeitsentgelt von 2.563,19 EUR ab dem 01.03.2005 wie folgt zusammensetzte:
"Grundlohn 1.613,74 EUR
Leistungszulage 209,79 EUR
Freiwillige, jederzeit anrechenbare Zulage 739,66 EUR".
Seit dem 01.07.2005 belief sich die übertarifliche Zulage auf 693,19 EUR.
Mit dem Schreiben vom 26.06.2006 (Bl. 122 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein
monatliches ERA-Gesamtentgelt von 2.563,19 EUR ab dem 01.06.2006 u.a. wie folgt zusammensetzte:
"… Monatliches ERA-Tarifentgelt 1.926,10 EUR
freiw. jederz. widerrufl. und auf 637,09 EUR
Tariferhöhung anrechenbare
übertarifliche Zulage
…".
Mit dem Schreiben vom 08.06.2007 (Bl. 123 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein
monatliches ERA-Gesamtentgelt von 2.563,19 EUR ab dem 01.06.2007 u.a. wie folgt zusamensetzte:
"… Monatliches ERA-Tarifentgelt 2.004,20 EUR
freiw. jederz. widerrufl. und auf 558,99 EUR
Tariferhöhung anrechenbare
übertarifliche Zulage
…".
Bereits mit dem Schreiben vom 01.06.2007 (Bl. 124 d.A.) hatte die Beklagte dem Kläger u.a. mitgeteilt:
"… Sofern über das ERA-Tarifentgelt hinaus sonstige anrechenbare und freiwillige übertarifliche
Entgeltbestandteile gezahlt werden, wird die Erhöhung auf diese angerechnet. Bei der pauschalen
Einmalzahlung wird ebenfalls eine vollständige und gleichmäßige Anrechnung auf freiwillige
übertarifliche Entgeltbestandteile erfolgen …".
Mit dem Anwaltsschreiben vom 11.07.2007 (Bl. 125 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte und gab
als "Grund" an: "die fehlerhafte Lohn- und Gehaltsabrechnung seit Einführung des ERA am 11.07.2005".
Auf das Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 125 f. d.A.) wird verwiesen.
Mit dem Klageantrag zu 1 beansprucht der Kläger
für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 31.05.2007 die Zahlung von 12 x 56,10 EUR = 673,20 EUR brutto. Mit
der Begründung, die Zulage sei fester Bestandteil seines Lohnes und unter Bezugnahme auf den
Aushang vom 09.06.2000 hält der Kläger die Reduzierung der übertariflichen Zulage von 693,19 EUR um
56,10 EUR pro Monat auf 637,09 EUR für unzulässig.
Mit dem Klageantrag zu 2 beansprucht der Kläger
für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.12.2007 die Zahlung von 7 x 134,20 EUR = 939,40 EUR. Die
weitere Kürzung der übertariflichen Zulage für den genannten Zeitraum hält der Kläger für unzulässig.
Der Klageantrag zu 3 (Feststellungsantrag) rechtfertigt sich nach Ansicht des Klägers deswegen, weil die
Beklagte für die Zukunft nicht berechtigt sei, die übertarifliche Zulage zu kürzen.
Zur Begründung des Klageantrages zu 4 führt der Kläger u.a. aus:
Statt einer Auszahlung der pauschalen Einmalzahlung vorzunehmen, habe die Beklagte eine, den
Absprachen zuwiderlaufende Verrechnung vorgenommen, so dass er Anspruch auf Zahlung des Betrages
von 400,00 EUR brutto habe.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
01.04.2008 - 6 Ca 11530/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 55 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 60 ff. d.A. verwiesen
(= S. 7 ff. des Urteils; dort wird sinngemäß (u.a.) darauf abgestellt, dass der Kläger durch konkludentes
Verhalten einer Vertragsänderung zur Wiederanrechenbarkeit zugestimmt habe).
Gegen das ihm am 05.05.2008 zugestellte Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1530/07 - hat der Kläger am
21.05.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den
Verlängerungsbeschluss, Bl. 82 d.A.) am 03.07.2008 mit dem Schriftsatz vom 02.07.2008 begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 02.07.2008
(Bl. 85 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger bringt dort u.a. vor, dass hier (bereits) kein Änderungsangebot des
Arbeitgebers vorliege. Wenn er, der Kläger, (trotzdem) weitergearbeitet habe, so habe er damit nicht sein
Einverständnis zum Ausdruck bringen wollen, - vielmehr sei darin alleine seine Vorstellung zum Ausdruck
gekommen, dass er zur Hinnahme der Anrechnung verpflichtet sei. Allein die Entgegennahme der
Abrechnung führe nicht zu dem Rechtsschluss, dass eine auf Vertragsänderung gerichtete
Willensbetätigung seitens des Klägers vorliege. Unter Bezugnahme auf BGH NJW 2008, 283 f. sowie NJW
2008, 1302 vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Beklagte, selbst wenn sie einen ausdrücklichen
Widerspruch des Klägers nicht erhalten hätte, allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger
weitergearbeitet hat, nicht von seiner Zustimmung zur Anrechnung habe ausgehen dürfen. Im übrigen - so
behauptet der Kläger weiter - habe er ausdrücklich seinen Widerspruch erklärt. Er sei davon
ausgegangen, dass, wenn er das Formular beim Betriebsrat abgebe und dieser es weiterleite, es damit
sein Bewenden habe. Der entsprechende Widerspruch per Formular sei erfolgt, nachdem die Abrechnung
gemäß der Anlage K 3 (= Bl. 122 d.A.: Schreiben der Beklagten vom 26.06.2006) dem Kläger zugegangen
sei (s. dazu die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß S. 2 der Sitzungsniederschrift
vom 09.09.2008 = Bl. 132 d.A.). Dies sei jedenfalls im Juli 2006 gewesen (Beweis: Zeugnis der E. B.). Die
Zeugin B. habe das entsprechende Formular bei der Betriebsleitung bzw. der Personalabteilung
abgegeben. Das Arbeitsgericht - so bringt der Kläger weiter vor - sei verpflichtet gewesen, die Zeugin B.
anzuhören.
Eine Anrechnung - so argumentiert der Kläger weiter - könne ebenfalls nicht erfolgen, soweit es um den
Klageantrag zu 4 gehe. Auch wenn der Kläger "nicht Tarif gebunden" sei, sei die Umsetzung der
Tarifabschlüsse auch zu seinen Gunsten erfolgt. Daraus ergebe sich, dass die Einmalzahlung in Höhe
von 400,00 EUR auszuzahlen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.03.2008 - 6 Ca
1462/07 - abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.06.06 bis 30.05.2007 den Betrag von
673,20 € brutto zu zahlen nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Klagezustellung;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.06.07 bis 31.12.07 den Betrag von 939,40
€ brutto zu zahlen nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Klagezustellung;
3. festzustellen, dass die Beklagte zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger eine ungekürzte, übertarifliche
Zulage zu zahlen in Höhe von 693,19 € monatlich brutto;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Einmal-Zahlung zu leisten in Höhe von 400,00 € brutto
nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 07.08.2008 (Bl. 108 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.
Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26.06.2006 verweist die Beklagte dort u.a. darauf, dass sich
durch die Anrechnung der Tarifentgelterhöhung 2006 ab dem 01.06.2006 auf die freiwillige übertarifliche
Zulage für den Kläger unmittelbar gezeigt habe, dass die Tariflohnerhöhung sein Gehalt nicht verändert
habe. Für den Kläger habe sich unmittelbar die Auswirkung einer Kürzung seiner übertariflichen Zulage
ergeben. Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger die entsprechende Entlohnung mit der um den
Anrechnungsbetrag geminderten freiwilligen Zulage akzeptiert und der Beklagten gegenüber über ein
Jahr lang mit keinem Wort beanstandet habe. Der Kläger habe vielmehr zu den genannten Bedingungen
ohne jede diesbezügliche Beschwerde bei der Beklagten weitergearbeitet, so dass diese davon
ausgegangen sei, dass der Kläger mit der Regelung der Anrechenbarkeit und daraus folgend mit der
Anrechnung einverstanden gewesen sei (Beweis: Zeugnis der I. Sch.).
Soweit es um den Aushang vom 09.06.2000 geht, führt die Beklagte dazu aus, dass es sich dabei
keineswegs um eine u.a. an den Kläger gerichtete Gesamtzusage der Beklagten gehandelt habe, mit der
diese auf die grundsätzliche Anrechenbarkeit von Tarifentgelterhöhungen auf die freiwillige übertarifliche
Zulage verzichtet hätte. Auf den Seiten 4 ff. der Berufungsbegründung führt die Beklagte weiter zur
Auslegung des Aushanges unter Beweisantritt aus.
Es habe für die Beklagte keinen einzigen auch nur ansatzweise ersichtlichen Grund gegeben, warum sie
(damals) die grundsätzliche Anrechenbarkeit der freiwilligen Zulagen hätte preisgeben und diese
entgegen der geltenden Rechtslage plötzlich für anrechnungsfest hätte erklären sollen.
Soweit es um die Frage eines Widerspruchs des Klägers bzw. der Geltendmachung der Ansprüche des
Klägers durch diesen geht, behauptet die Beklagte, dass der Kläger erstmals mit dem Anwaltsschreiben
vom 11.07.2007 die seitens der Beklagten durchgeführten Anrechnungen moniert habe. Ein früheres
Geltendmachungsschreiben des Klägers habe sie niemals erhalten (Beweis: Zeugen V. K., I. Sch., C. F.
und R. G.).
Die von ihr vorgenommenen Anrechnungen (56,10 EUR pro Monat ab dem 01.06.2006; weitere 78,10
EUR pro Monat ab dem 01. 06.2007; 400,00 EUR pauschale Einmalzahlung für die Monate April und Mai
2007) seien in zulässiger Weise erfolgt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage (jedenfalls) im
Ergebnis zu recht abgewiesen.
II.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die mit den Zahlungsanträgen geltend gemachten Beträge
(nebst Zinsen) zu zahlen. Die Verpflichtung der Beklagten, die der Kläger mit dem Antrag zu 3 festgestellt
haben möchte, besteht gleichfalls nicht. Dazu jeweils im einzelnen:
1.
von 12 x 56,10 EUR = 673,20 EUR brutto.
a)
01.06.2006 statt des bisherigen monatlichen Gesamtentgelts von 2.563,19 EUR ein um 56,10 EUR
erhöhtes neues monatliches Gesamtentgelt von 2.619,29 EUR zahlen müsste. Eine Anspruchsgrundlage
für eine derartige Verpflichtung der Beklagten ist jedoch nicht gegeben. Sofern die zu Beginn des
Schreibens der Beklagten vom 26.06.2006 erwähnten tariflichen Regelungen über die prozentuale
Erhöhung des Tarifentgelts (Tarifentgelterhöhung) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein
sollten, war die Beklagte zwar gehalten, diese Tarifentgelterhöhung auch an den Kläger weiterzugeben.
Dieser Verpflichtung, sollte sie denn bestanden haben, ist die Beklagte jedoch nachgekommen, denn sie
hat das bisherige monatliche Tarifentgelt des Klägers ab dem 01.06.2006 von 1.870,00 EUR um 56,10
EUR auf 1.926,10 EUR brutto monatlich erhöht (vgl. dazu die Entgeltmitteilung vom 26.06.2006, Bl. 122
d.A.). Sie hat dem Kläger dieses erhöhte Tarifentgelt in der Folgezeit tatsächlich gezahlt. Die Beklagte ist
nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die bis zum 31.05.2006 gezahlte übertarifliche Zulage von 693,19
EUR über den 31.05.2006 hinaus in unveränderter Höhe weiterzuzahlen. Vielmehr durfte die Beklagte die
Tariferhöhung - wie geschehen - auf die übertarifliche Zulage anrechnen, - d.h. die Beklagte durfte die
Zulage von 693,19 EUR um 56,10 EUR auf den Betrag von 637,09 EUR brutto monatlich kürzen.
b)
individualvertraglich eine Anrechnung in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zulässig, da im Zweifel
davon auszugehen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf
übertarifliche Zulagen zulassen wollten (s. dazu Thüsing - mit Nachweisen auf die BAG-Rechtsprechung -
in: Henssler u.a. 3. Aufl. Arbeitsrecht-Kommentar, dort S. 1573 Rz 539). Im Streitfall ist letztlich der
Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die von ihm begehrte
Aufstockung des neuen Gesamtentgelts ergeben soll (vgl. Schaub 12. Aufl. Arbeitsrechtshandbuch § 204
Rz 44 = S. 1977). Wendet man die einschlägigen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf
den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes:
aa)
sich nicht entnehmen, dass dem Kläger die übertarifliche Zulage als selbständiger Lohnbestandteil zum
jeweiligen tariflichen Entgelt zu zahlen ist. Zu entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarungen macht der
Kläger keine (hinreichenden) Angaben. (Auch) zu etwaigen besonderen Umständen bei den
Vertragsverhandlungen oder dazu, welchem Zweck die Zulage
- bei der Einstellung bzw. im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Zulage oder später - gedient hat
bzw. dient, macht der Kläger keine näheren Angaben. Es lässt sich deswegen (auch) nicht feststellen,
dass die Zulage (etwa) wegen des Zwecks der Zulage oder aus sonstigen Gründen als selbständiger
Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Jedenfalls für die Zeit bis zum Aushang vom 09.06.2000 ist
festzustellen, dass dem Kläger die übertarifliche Zulage (lediglich) deswegen gewährt wurde, um die als
zu niedrig angesehene tarifliche Vergütung aufzustocken. Ein derartiger Zweck der Zulage steht der
Anrechenbarkeit der Zulage nicht entgegen. Er macht die Zulage noch nicht zu einem selbständigen
Lohnbestandteil.
bb)
aufgrund stillschweigender Vereinbarung und/oder aufgrund betrieblicher Übung sei die Zulage
anrechnungsfest geworden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich im einzelnen der
Abschluss einer konkludenten Vereinbarung ergeben könnte. Auf die jahrelange Nichtanrechnung der
Zulage alleine lässt sich das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung jedenfalls nicht stützen. Die
wiederholte bzw. dauerhafte Nichtanrechnung hat auch noch keine rechtserhebliche betriebliche Übung
dahingehend erzeugt, dass künftig - also insbesondere in der Zeit ab dem Jahre 2006 - nicht sollte
angerechnet werden dürfen. Selbst wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos zum
Tariflohn gezahlt und bisher niemals mit Tariflohnerhöhungen verrechnet wurde, steht dies einer späteren
Anrechnung nicht entgegen. Dies ist anerkanntes Recht. Freilich soll es sich vorliegend - nach dem
insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten - immerhin so verhalten, dass bereits
im Jahre 1992 (einmal) eine Anrechnung erfolgt ist. Für eine die Unanrechenbarkeit begründende
betriebliche Übung bedarf es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die hier fehlen.
Davon, dass die übertarifliche Zulage in der Zeit bis zum 09.06.2000 weder aufgrund betrieblicher Übung,
noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anrechnungsfest gewesen ist, geht ersichtlich auch das
Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1530/07 - aus, - was sich daraus ergibt, dass das Arbeitsgericht dort auf
Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich von der "Wiederanrechenbarkeit" (von
Tariflohnerhöhungen auf die übertarifliche Zulage) spricht. Von der eben beschriebenen Rechtslage geht
erkennbar auch die 7. Kammer des Arbeitsgerichts im Urteil vom 08.07.2007 - 7 Ca 2057/06 - aus, - die
dann aber nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe angenommen hat, "die grundsätzliche
Anrechenbarkeit der übertariflichen Zulage" sei durch den Aushang vom 09.06.2000, - aus dem sich ein
Anrechnungsverbot ergebe -, ausgehebelt worden.
cc)
dass es rechtlich möglich ist, dass sich (auch) aus einer Gesamtzusage des Arbeitsgebers ergeben kann,
dass eine übertarifliche Zulage anrechnungsfest zu gewähren ist. Allerdings enthält vorliegend der
Aushang vom 09.06.2000 eine derartige Gesamtzusage nicht. Der im Urteil vom 08.03.2007 - 7 Ca
2057/06 - vorgenommenen Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000 folgt die Berufungskammer für den
vorliegenden Fall nicht. Zwar handelt es sich bei der im Aushang enthaltenen Mitteilung der
Personalreferentin Sch. um eine - der Beklagten (wohl) zuzurechnende - Erklärung des Arbeitgebers an
die Belegschaft bzw. hier speziell an die "von der Y. AG zu M." übernommenen gewerblichen Mitarbeiter,
zu denen unstreitig der Kläger gehört.
Die Auslegung des Aushanges ergibt jedoch, dass die Arbeitgeberin darin keine Erklärung abgegeben
hat, die als Verzicht auf die bis dahin bestehende Anrechnungsbefugnis gewertet werden könnte. Die
Auslegung von Gesamtzusagen richtet sich nach den §§ 133 und 157 BGB bzw. nach den
Auslegungsgrundsätzen, die höchstrichterlich zu diesen Vorschriften entwickelt worden sind. Diese
Grundsätze gelten anerkanntermaßen auch dann, wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Verhalten,
insbesondere eine bestimmte Mitteilung oder eine sonstige Erklärung, überhaupt die Qualität einer
rechtsgeschäftlichen Erklärung hat. Die in Betracht kommende Mitteilung des Arbeitgebers muss - sofern
sie als Gesamtzusage wirken soll - anspruchsbegründend hinreichend konkret und annahmefähig
formuliert sein.
Setzt man bei der Auslegung des Aushanges zunächst bei dem Wortlaut der Mitteilung an, ergibt sich,
dass dort zum Ausdruck gebracht wird, dass "der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der
"freiwilligen Zulage", … "für die von der Y. AG zu M. übernommenen gewerblichen Mitarbeiter nicht" zutrifft,
- d.h. nicht gilt. Da die entsprechende *)-Fußnote (in der Lohnmitteilung von Mai 2000) freilich aus zwei
Sätzen besteht (von "Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen …" bis "… anrechenbar"), ist bereits
fraglich, ob sich der Aushang vom 09.06.2000 nur auf den ersten Satz der Fußnote oder auch auf deren
zweiten Satz, - also auf die Fußnote insgesamt bezieht. Dafür, dass mit der im Aushang erfolgten
Klarstellung wohl nur der erste Satz der Fußnote gemeint war, spricht immerhin, dass der Aushang
insoweit nur im Singular ("der Satz …") formuliert ist und dass die im Aushang enthaltene Formulierung
"freiwilligen" so eben nur im ersten Satz der Fußnote ("freiwillige") gebraucht wird. Hinzukommt - und dies
führt dann zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis -, dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen
der Arbeitgeber im Juni 2000 auf die jedenfalls bis zum 09.06.2000 gegebene Möglichkeit der
Anrechnung hätte verzichten sollen. Zu den Begleitumständen, die bei der Auslegung einer Erklärung von
Bedeutung sein können, gehören anerkanntermaßen neben der Entstehungsgeschichte und der
beiderseitigen Interessenlage (von Erklärendem und Erklärungsempfänger) gerade auch die Umstände,
unter denen diese Erklärung abgegeben wurde. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ausführlich
dargelegt (bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 26.02.2008, dort S. 4 ff.), wie die Zulage des Klägers
in der Zeit bis einschließlich Mai 2000 ausgestaltet war. Demgemäß war die Zulage des Klägers, der
früher als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Y. AG beschäftigt war, zwar unwiderruflich ausgestaltet, - sie
war jedoch einer Anrechnung zugänglich, - sie war nicht anrechnungsfest. Dem entsprechenden
Tatsachenvortrag der Beklagten, aus dem sich diese rechtliche Ausgestaltung der Zulage ergibt, ist der
Kläger nicht hinreichend entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Soweit der Kläger in der Klageschrift darauf abstellt (dort S. 3 - oben -), die freiwillige Zulage sei durch
vorbehaltslose Dauerzahlung Leistungsinhalt geworden, steht dies der Feststellung der Anrechenbarkeit
von Tariflohnerhöhungen auf die Zulage nicht entgegen. War hiernach nach dem (- bis Anfang Juni 2000
gegebenen -) Inhalt des Arbeitsverhältnisses die Zulage nicht anrechnungsfest, dann ist nicht ersichtlich,
weshalb von Arbeitgeberseite auf dieses Anrechnungsrecht verzichtet werden sollte. Unter den damals
gegebenen und auch für den Kläger erkennbaren Umständen konnte nicht angenommen werden, der
Arbeitgeber habe im Aushang vom 09.06.2000 sein bis dahin gegebenes Recht, Tariflohnerhöhungen auf
die Zulage anrechnen zu können, einfach aufgegeben.
Selbst wenn man die im Aushang vom 09.06.2000 enthaltene Mitteilung auf beide Sätze der Fußnote zur
vorangegangenen Lohnmitteilung zum 01.05.2000 zu beziehen hätte, besteht der objektive
Erklärungswert des Aushanges nicht darin, dass den gewerblichen Mitarbeitern, die von der Y. AG
übernommen worden waren, dort zugesagt würde, in Zukunft sei die Zulage, anders als bisher,
anrechnungsfest.
Vielmehr beschränkt sich der objektive Erklärungswert des Aushanges dann darauf, dass die
Lohnmitteilung zum 01.05.2000 so zu lesen ist, als enthalte sie hinsichtlich der "freiwilligen Zulage"
überhaupt keine Fußnote. Dies bedeutet, dass die Zulage über den 09.06.2000 hinaus dem Kläger so
zusteht, wie sie ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährt wurde, - d.h. zwar unwiderruflich, aber nicht
anrechnungsfest.
c)
dem 01.06.2006 die Tariflohnerhöhung auf die übertarifliche Zulage angerechnet.
Soweit sich der Kläger erstinstanzlich noch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen hat, stützt sich
im Berufungsverfahren darauf kein Berufungsangriff des Klägers. Unabhängig davon ist die
erstinstanzliche Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unsubstantiiert und unschlüssig. Das
Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, bei welchen Arbeitnehmern im Werk der Beklagten in S.
keine Anrechnung vorgenommen worden sein soll. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt es dem
Arbeitgeber, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein
begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechter zu stellen. Zwar ist
der Gleichbehandlungsgrundsatz wohl nicht notwendig betriebsbezogen, - er kann unter Umständen auch
unternehmensweit anzuwenden sein. Dies gilt aber nur in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine
überbetriebliche Regel aufstellt. Welche überbetriebliche Regel das sein könnte, die es vorliegend
rechtfertigen würde, den Gleichbehandlungsgrundsatz über den Betrieb der Beklagten in A-Stadt hinaus
unternehmensweit, also unter Einbeziehung des Betriebes in S., anzuwenden, ist nicht erkennbar.
Unabhängig davon, hat die Beklagte vorliegend unwidersprochen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO vorgebracht,
dass die in Rede stehenden Tariferhöhungen in allen ihren Werken gleichermaßen verrechnet und
angerechnet worden seien (= Schriftsatz vom 17.03.2008, Bl. 45 f. d.A.).
d)
weil der Kläger, - worauf er selbst ausdrücklich hinweist (S. 3 der Berufungsbegründung vom 02.07.2008;
ähnlich bereits S. 1 des Schriftsatzes vom 04.03.2008) -, nicht tarifgebunden ist (vgl. dazu die §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs. 1 TVG). Die tariflichen Vorschriften, die die Erhöhung des tariflichen Entgelts normieren, sind
weder im Sinne des § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden, noch ist ersichtlich, dass
diese tariflichen Vorschriften wirksam einzelvertraglich in Bezug genommen worden sind. Zwar soll es
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich möglich sein, dass eine Bezugnahme auf
tarifvertragliche Regelungen, die diese zum Vertragsinhalt machen, auch durch betriebliche Übung
erfolgen kann. Auf eine derartige betriebliche Übung (Einbeziehung eines Tarifwerkes als Ganzes) hat
sich der Kläger jedoch gerade nicht berufen. Er hat sich das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten
nicht zu eigen gemacht. Die Beklagte behauptet - wohl nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 35 GMTV
DECOMA -, dass sie die bei ihr geltenden Haustarifverträge auf sämtliche Arbeitsverhältnisse der bei ihr
tätigen Tarifbeschäftigten unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit vollständig anwende. Die
Haustarifverträge der Beklagten seien also auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers maßgeblich. Damit
behauptet die Beklagte eine betriebliche Übung ausdrücklich dahingehend, dass die für sie geltenden
tariflichen Regelungen vollständig bzw. uneingeschränkt, also insbesondere einschließlich des § 35
GMTV D., auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer anwendbar seien. Dem gegenüber macht der
Kläger aber nur eine eingeschränkte Geltung der tariflichen Regelungen, vor allem ohne die Vorschrift
des § 35 GMTV D., alleine in Bezug auf die tariflichen Entgelterhöhungen geltend. Eine derart
eingeschränkte "betriebliche Übung" hat die Beklagte aber gerade nicht vorgebracht.
2.
134,20 EUR =) 939,40 EUR brutto zu zahlen. Diesem Klagebegehren fehlt aus den Gründen, die unter
Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe ausgeführt wurden, die notwendige Anspruchsgrundlage. Der
erwähnte Teil der Entscheidungsgründe gilt hier entsprechend.
3.
Kläger zukünftig eine ungekürzte, übertarifliche Zulage in Höhe von 693,19 EUR monatlich brutto zu
zahlen. (Auch) mit diesem Antrag bleibt die Berufung erfolglos.
4.
von 400,00 EUR brutto (nebst Zinsen) beansprucht. Nimmt man den Antrag wörtlich, dann ergibt sich
dessen Unbegründetheit bereits daraus, dass die Beklagte dem Kläger die Einmalzahlung für April 2007
und Mai 2007 in Höhe von jeweils 200,00 EUR (zusammen insoweit 400,00 EUR) gezahlt hat. Dies ergibt
sich aus dem vom Kläger insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unwidersprochen gebliebenen Vorbringen
der Beklagten auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 26.02.2008 (Bl. 35 f. d.A.). Demgemäß geht es um eine
Kürzung bei den freiwilligen Zulagen für "04/2007" und "05/2007" in Höhe von jeweils 200,00 EUR. Die
insoweit im Umfang von zusammen 400,00 EUR vorgenommenen Abzüge stellen sich, wie sich eindeutig
aus den beiden Schreiben der Beklagten vom 01.06.2007 und vom 08.06.2007 (Bl. 123 f. d.A.) ergibt, als
zulässige Anrechnung der pauschalen Einmalzahlung für die Monate April und Mai 2007 auf die Zulage
für diese beiden Monate dar. Soweit der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - berechtigt ist, Erhöhungen
des tariflichen Entgelts auf eine übertarifliche Zulage anzurechnen, erstreckt sich diese
Anrechnungsmöglichkeit nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf
pauschale Einmalzahlungen der verfahrensgegenständlichen Art. (Jedenfalls) deswegen erweist sich die
Klage mit dem Klageantrag zu 4 auch dann als unbegründet, wenn man den Antrag dahingehend auslegt,
dass der Kläger damit die Auszahlung der hinsichtlich der freiwilligen Zulage vorgenommenen Abzüge
von 2 x 200,00 EUR beansprucht.
5.
konkludentes Verhalten seine Zustimmung zu einer Vertragsänderung zur grundsätzlichen
"Wiederanrechenbarkeit" erteilt hat. Alleine der faktischen, widerspruchslosen Weiterarbeit eines
Arbeitnehmers rechtsgeschäftliche Relevanz im Sinne der Abgabe einer Willenserklärung beizumessen,
begegnet allerdings gewissen Bedenken. Der objektive Erklärungswert der Weiterarbeit eines
Arbeitnehmers dürfte sich in der Regel - von hier wohl nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - darauf
beschränken, dass der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitspflicht erfüllen will. Ausreichende
Anhaltspunkte für die Annahme, der Arbeitnehmer wolle durch seine "widerspruchslose" Arbeitsleistung
auch eine Willenserklärung abgeben, hat der Arbeitgeber regelmäßig eher nicht. Darauf muss vorliegend
jedoch ebenso wenig näher eingegangen werden, wie auf die Frage, ob Wissenserklärungen oder
Wertungen, wie sie in den Lohn- bzw. Entgeltmitteilungen enthalten sind, die dem Kläger von
Arbeitgeberseite erteilt worden sind, als Willenserklärungen und Vertragsangebote im Sinne der §§ 145 ff.
BGB ausgelegt werden können.
b)
b) cc) vorgenommenen -) Auslegung des Aushangs vom 09.06.2000.
Es ist anerkanntes Recht, dass im Rahmen des § 133 BGB auch späteres Verhalten der Parteien
zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein kann. So verhält es sich hier. Insoweit hat die
Beklagte unstreitig (und belegt durch die Entgeltmitteilungen von Juni 2003, April 2004 und März 2005, Bl.
128 ff. d.A.) in den Jahren 2003 bis 2005 auf die Anrechenbarkeit der Zulage hingewiesen, ohne dass der
Kläger diesen Hinweisen zeitnah widersprochen hätte. Ein Widerspruch des Klägers erfolgte frühestens
im Juli 2006 (- wenn nicht sogar erst mit Anwaltsschreiben vom 11.07.2007 -), - also keineswegs zeitnah
zu den eben erwähnten Entgeltmitteilungen der Jahre von 2003 bis 2005.
c)
des § 35 GMTV D. geltend gemacht hat.
III.
entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der
Revision für den Kläger.