Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2009

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LAG
Mainz
19.11.2009
1 Ta 250/09
Prozesskostenhilfe - Aufhebung - Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren
Aktenzeichen:
1 Ta 250/09
5 Ca 38/08
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 19.11.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.06.2009 - 5 Ca 38/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit
Beschluss vom 29.02.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne
Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
Im Jahr 2009 forderte die Rechtspflegerin die Klägerin mehrfach auf, eine aktuelle Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 03.06.2009 den
Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.06.2009 zugegangenen Beschluss hat
die Klägerin mit einem beim Arbeitsgericht am 19.06.2009 eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde"
eingelegt unter Bezugnahme auf den beigefügten Bescheid vom 19.02.2008 über die Bewilligung von
Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III in Höhe von 672,90 Euro monatlich für die Zeit vom 01.02.2008 bis
30.07.2009.
Daraufhin forderte die Rechtspflegerin die Klägerin mehrfach vergeblich auf, Belege über monatliche
Belastungen vorzulegen und wies schließlich darauf hin, dass der Arbeitslosengeldbezug laut Bescheid
am 30.07.2009 geendet habe und die derzeitigen Einkünfte nicht bekannt seien.
Mangels Stellungnahme der Klägerin hat das Arbeitsgericht Koblenz der Beschwerde nicht abgeholfen
und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das erkennende Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben mitzuteilen und
zu belegen, ob sie auch nach dem 30.07.2009 Arbeitslosenunterstützung bezogen habe oder ob sonstige
Einkünfte bestünden. Darüber hinaus hat es ihr aufgegeben, monatliche Zahlungsverpflichtungen nach
Grund und Höhe sowie den monatlich hierauf geleisteten Betrag anzugeben und nachzuweisen.
Auch dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
II.
eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich
die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten
ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben
(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2009, 1 Ta 53/09 m.w.N.).
Die Rechtspflegerin hat von der Beschwerdeführerin zunächst pauschal das erneute Ausfüllen des
Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt. Zu einer solchen vollständigen Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diese im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet.
Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz nicht aufzuheben, da der vorstehende Mangel
bereits im Abhilfeverfahren dadurch geheilt wurde, dass der Beschwerdeführerin konkret aufgegeben
wurde mitzuteilen, welche Einkünfte sie nach Auslaufen des Arbeitsgeldbezuges am 30.07.2009 beziehe
und zu belegen, welche monatliche Belastungen (Miete, Kredite etc.) anfielen. Es steht insoweit im
Ermessen des Rechtspflegers, zur Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 ZPO bestimmte Angaben zu
verlangen und Belege zu fordern (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157/09).
Darüber hinaus hat auch das erkennende Beschwerdegericht von der Beschwerdeführerin vergeblich
konkret genannte Auskünfte und Belege gefordert. Da auch hierauf keine Reaktion der
Beschwerdeführerin erfolgte, hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden
Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.