Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.09.2009

LArbG Mainz: stadt, unterschlagung, arbeitsgericht, anfang, restaurant, strafakte, original, leiter, strafverfahren, tresor

LAG
Mainz
15.09.2009
3 Sa 215/09
Schadensersatz wegen Unterschlagung
Aktenzeichen:
3 Sa 215/09
2 Ca 1825/07
ArbG Koblenz
Urteil vom 15.09.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2009 - Az: 2 Ca
1825/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.353,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.08.2000 ein Arbeitsverhältnis. Eingesetzt wurde der Beklagte
als Restaurant-Leiter in (M. D.-)Betriebsstätten in R., B-Stadt und A-Stadt. Zuletzt galt der schriftliche
Vertrag vom 01.03.2006 ("Angestelltenvertrag Restaurant-Leiter", Bl. 6 ff. d.A.). In § 2 Ziffer 2.1 wird der
Kläger als leitender Angestellter gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG bezeichnet. Die dort in § 2 Ziffer 2.2 des
Vertrages erwähnte "aktuelle Stellenbeschreibung" (in schriftlicher Form) besteht nicht. Nach näherer
Maßgabe des Schreibens vom 13.07.2007 kündigte die Klägerin dem Beklagten fristlos, - hilfsweise zum
nächstmöglichen Kündigungstermin fristgerecht. Die Klägerin stützt die Kündigung - wie die hier
streitgegenständliche Forderung - in erster Linie darauf, dass der Beklagte die Tageseinnahmen für den
08.07.2007 und 09.07.2007 in Höhe von 15.353,45 EUR unterschlagen habe. Auf die Strafanzeige der
Klägerin hin wurde gegen den Beklagten das Ermittlungsverfahren der StA Koblenz - 2030 Js 49761/07 -
eingeleitet. Das Amtsgericht A-Stadt ließ mit dem Beschluss vom 28.05.2008 die Anklage der
Staatsanwaltschaft vom 21.01.2008 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Aufgrund
der Hauptverhandlung vom 14.07.2008 wurde der Angeklagte (= Beklagter) freigesprochen. Auf das Urteil
des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.07.2008 - 2030 Js 49761/07.3 Ds - (= Bl. 178 ff. d. Strafakte) wird
verwiesen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin u.a. vorgetragen, dass sich der
Beklagte in erheblichen finanziellen Geldnöten befunden habe, - und zwar derart, dass ihm beinahe
mangels Zahlung der Versicherungsbeiträge sein Pkw stillgelegt worden wäre. Offenbar habe der
Beklagte Anfang Juli 2007 damit begonnen, sich aus einer Geldkassette der Klägerin Gelder zu
entnehmen, um seine privaten Schulden zu begleichen (Schriftsatz vom 14.11.2007 dort S. 3 - unten - =
Bl. 36 d.A. ). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im
Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2009 - 2 Ca 1825/07 - (dort S. 3 ff. = Bl. 123 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u.a. unter Bezugnahme auf das Urteil
des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.07.2008 (= das den Beklagten im Strafverfahren freisprechende Urteil)
darauf abgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass für eine andere Person die Möglichkeit
bestanden habe, mit Hilfe des Innentresorschlüssels Geldkassetten aus dem Innentresor zu entwenden.
Wegen aller Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 5 f. des Urteils
vom 06.02.2009 - 2 Ca 1825/07 - Bl. 125 f. d.A.) verwiesen. Gegen das ihr am 26.03.2009 zugestellte
Urteil vom 06.02.2009 - 2 Ca 1825/07 - hat die Klägerin am 14.04.2009 Berufung eingelegt und diese am
29.06.2009 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss
vom 26.05.2009, Bl. 149 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 29.06.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller
Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 29.06.2009 (Bl. 150 ff. d.A.) Bezug
genommen.
Dort führt die Klägerin u.a. aus:
Aufgrund der umfangreichen Beweisangebote hätte das Arbeitsgericht unmittelbar Beweis erheben
müssen. Die Beiziehung und Verwertung der Strafakte sei insofern nicht ausreichend. Anlässlich der
Erörterung am 12.07.2007 - so führt die Klägerin weiter aus - habe der Beklagte ausdrücklich bestätigt,
dass er die fehlenden vier Kassetten vom 08.07.2007 und 09.07.2007 aus dem Tresor der Klägerin
entnommen und bei der Bank eingeworfen hätte (Beweis: Zeugnis H. D. und Zeugnis RA B.). Auf die
Nachfrage, warum er entgegen der bestehenden Anweisung die Entnahme der vier Geldkassetten nicht in
der entsprechenden Liste der Klägerin ausgetragen hätte, habe der Beklagte mit einem Achselzucken
reagiert, - eine Erklärung sei er schuldig geblieben. Weiter legt die Klägerin auf den Seiten 2 ff. der
Berufungsbegründung Umstände unter Beweisantritt dar, aus denen sich nach Auffassung der Klägerin
eindeutig ergibt, dass nur der Beklagte die reklamierten 15.353,45 EUR veruntreuend unterschlagen
habe. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, dass die Tageseinnahmen vom
09.07.2007 in Höhe von 5.077,77 EUR um 23:30 Uhr abgerechnet und in den Innentresor geleitet worden
seien. Die restlichen Tageseinnahmen vom 09.07.2007 in Höhe von 2.452,36 EUR seien am 10.07.2007
um 01:02 Uhr abgerechnet und in den Innentresor geleitet worden. Die beiden Tageseinnahmen vom
08.07.2007 in Höhe von 4.431,08 EUR und 3.392,24 EUR seien nach Mitternacht um 00:43 Uhr
abgerechnet und in den Innentresor geleitet worden.
Nur der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Tageseinnahmen vom 08.07.2007 und 09.07.2007 aus
dem Innentresor zu entnehmen, - zumal die Stellvertreterin F. sich seit Anfang Juli 2007 im Urlaub
befunden habe (- letzteres ist unstreitig). Die Klägerin bringt vor, dass durch die jeweilige Nachtsicherung
des Tresors (von 20:00 Uhr bis am anderen Morgen 08:00 Uhr) und die Umstände der Revisionsprüfung
(Jahresprüfung) durch M. D. kein(e) einzige(r) Mitarbeiter(in) der Klägerin mit Geldkassetten das
Restaurant in A-Stadt verlassen habe. (Auch) sei nach Einwurf der Tageseinnahmen vom 08.07.2007 und
09.07.2007 keine andere Person am Innentresor gewesen, - sondern nur der Beklagte am 10.07.2007
kurz nach 13:30 Uhr. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte hilfsweise und vorsorglich
auch wegen grober Pflichtverletzung gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unter dem
Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung hafte.
Ergänzend äußert sich die Klägerin mit den Schriftsätzen vom 02.09.2009 (Bl. 189 f. d.A.) und vom
08.09.2009 (Bl. 193 f. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2009 - 2 Ca 1825/07 - den Beklagten
zu verurteilen,
an die Klägerin 15.353,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank seit dem 28.07.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 31.08.2009 (Bl. 171 f. d.A.), worauf verwiesen wird. Der Beklagte nimmt dort
u.a. Bezug auf seine Schriftsätze
- vom 15.07.2009 (- in der Sache - 3 Sa 287/09 -; Bl. 173 ff. d.A.)
nebst den beiden Schriftsätzen
- vom 21.02.2008 und
- vom 06.05.2009, die er in dem Strafverfahren - 2030 Js 49761/07.3 Ds - an das Amtsgericht A-Stadt
gerichtet hat (Bl. 180 ff. und Bl. 183 ff. d.A.).
Der Beklagte bestreitet, dass überhaupt Geld abhanden gekommen sei und weist auf die Möglichkeiten
hin, dass als Täter auch die agierenden Personen der Gegenseite in Betracht kämen oder dass es sich
um eine Differenz aus einem noch früheren Zeitpunkt handele (- vgl. dazu auch die Einlassung des
Beklagten im Schriftsatz vom 27.02.2008, S. 4 - oben - = Bl. 83 d.A.: es sei möglich, dass der Fehlbetrag
aus früheren Zeiten vor dem 01.07.2007 stamme und "vor sich her geschoben" worden sei).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen (- insbesondere auch auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31.08.2009 vorgelegten
Skizzen von Tresor, Schichtführerbüro und Geldkassette, Bl. 186 ff. d.A., und auf die von der Klägerin
insoweit mit dem Schriftsatz vom 02.09.2009 vorgelegten Fotos, Bl. 191 f. d.A.).
Die Strafakte - 2030 Js 49761/07 - war zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe:
I.
begründet worden ist, ist die Berufung zulässig.
Die Berufung erweist sich allerdings als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht
abgewiesen.
II.
Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine entsprechende Forderung der
Klägerin ergeben könnte, obliegt nach näherer Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung der Klägerin (vgl. § 619a BGB; ähnlich bereits ArbG D-Stadt v. 19.07.1975 - 2 Ca 74/74 -
EzA Nr. 29 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung).
1.
nicht. Ihr Vorbringen ist unschlüssig, so dass ihren Beweisangeboten nicht nachzugehen war. Die
Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines vertraglichen, noch eines gesetzlichen (Schadensersatz-
)Anspruches hinreichend dargetan. Insbesondere lässt sich aufgrund ihres Vorbringens nicht feststellen,
dass der Beklagte zum Nachteil der Klägerin die von der Klägerin behauptete Unterschlagung (i.S.d. §§
246 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) tatsächlich begangen hat. Es fehlt die hinreichend konkrete Darlegung
einer entsprechenden Tathandlung (= Zueignungshandlung). Allerdings wirft die Klägerin dem Beklagten
- ähnlich wie seinerzeit ursprünglich auch die StA Koblenz (Anklageschrift vom 21.01.2008 - 2030 Js
49761/07) - vor, 15.353,45 EUR unterschlagen zu haben. Tathandlung einer Unterschlagung ist ein über
das innere Zueignenwollen hinausgehender nach außen manifestierter Zueignungsakt, in dem der Wille,
die Sache (rechtswidrig) zu behalten, durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt wird. Dies ist
anerkanntes Recht.
Gemessen daran hat die Klägerin eine Unterschlagungshandlung des Beklagten nicht genügend
dargetan. Aus ihrem Vorbringen, - dessen tatsächliche Richtigkeit einmal unterstellt -, ergibt sich lediglich
der Verdacht, dass der Beklagte eine derartige Unterschlagung begangen haben könnte. Dieser Verdacht
rechtfertigt aber - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Schadensersatzforderung
der Klägerin nicht.
Zwar hat sich der Beklagte nach (dem zuvor von anderen Arbeitnehmern getätigten) Einwurf der
Einnahmen vom 08.07.2007 und vom 09.07.2007 in den Innentresor am 10.07.2007 (kurz nach 13:30
Uhr) am Innentresor zu schaffen gemacht und Geldkassetten aus dem Innentresor entnommen. Dieser
Vorgang alleine kann jedoch noch nicht als Tathandlung im Sinne des § 246 StGB gewertet werden.
Daraus, dass der Beklagte am 10.07.2007 Geldkassetten aus dem Innentresor entnommen hat, folgt nicht
schon ohne weiteres, dass der Beklagte dadurch seine Arbeitspflicht verletzt oder gar eine strafbare
Unterschlagung begangen hat. Dies ergibt sich daraus, dass es zum Pflichtenkreis des Beklagten als
Restaurant-Leiter der M. D.-Betriebsstätte in A-Stadt gerade gehörte, Tageseinnahmen aus dem
Innentresor der Betriebsstätte zu entnehmen und zum Banktresor (Tag- und Nachtresor der
Kreissparkasse A-Stadt) zu bringen. Die Klägerin hätte deswegen zur Erfüllung der ihr obliegenden
Darlegungslast einen (weiteren) Lebenssachverhalt darlegen müssen, aus dem sich eine
Zueignungshandlung des Beklagten im Sinne einer Unterschlagung gemäß § 246 StGB ergab. An
diesbezüglichem hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin fehlt es.
Die Entnahmehandlung des Beklagten vom 10.07.2007 (kurz nach 13:30 Uhr) genügt für die Feststellung
einer Tathandlung im Sinne des § 246 StGB deswegen nicht, weil der Beklagte - wie eben aufgezeigt -
grundsätzlich ja befugt und verpflichtet war, Geldkassetten aus dem Innentresor zu entnehmen.
Schließlich ist unstreitig, dass der Beklagte noch am 10.07.2007 (gegen 14:00 Uhr) sechs mit Geld gefüllte
Geldkassetten in den Banktresor der Klägerin (bei der Kreissparkasse A-Stadt) eingeworfen hat. Mit
Rücksicht auf das eigene Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich bei den eingeworfenen Beträgen, die nach den dabei befindlichen
Einzahlungsbelegen als Einnahmen vom 05.07.2007, 06.07.2007 und 07.07.2007 deklariert waren,
teilweise um die Einnahmen des 08.07.2007 und des 09.07.2007 gehandelt hat, - so dass der Klägerin
die streitgegenständlichen Einnahmen für diese beiden Tage (08.07.2007 und 09.07.2007) tatsächlich
doch zugeflossen sind. Hierbei handelt es sich um eine realistische Möglichkeit und nicht nur um eine rein
theoretische Annahme. Dass diese Möglichkeit überhaupt eröffnet ist, ergibt sich zunächst daraus, dass es
sich bei den Geldkassetten ("Geldbomben"), die im Betrieb der Klägerin verwendet wurden bzw. werden,
um nicht nummerierte Kassetten handelt. Dies hat der - von der Klägerin - benannte Zeuge H. D. (-, der
sich damals als "Inhaber der M. D.-Filiale in A-Stadt" bezeichnet hat, -) bei seiner polizeilichen
Vernehmung vom 13.07.2007 vor der Polizeiinspektion A-Stadt so bekundet (Bl. 5 ff. [7] der Strafakte -
2030 Js 49761/07 -). Demgemäß hat (auch) die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht behauptet, die
Tageseinnahmen hätten sich in nummerierten Geldkassetten befunden. Die Verwendung nicht-
nummerierter Geldkassetten eröffnet Manipulationsmöglichkeiten. Manipulationsmöglichkeiten sind weiter
dadurch eröffnet, dass der (auf alle verwendeten Geldkassetten passende) Schlüssel so aufbewahrt
wurde, dass er mehreren Personen zugänglich war. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der
Kassettenschlüssel ausschließlich dem Beklagten zugänglich war. Auch wurde der Schlüssel zum
Innentresor so aufbewahrt, dass nicht nur der Kläger darauf zugreifen konnte. Manipulationsmöglichkeiten
bestanden schließlich auch deswegen, weil das Original des (für die Kreissparkasse A-Stadt bestimmten)
Einzahlungsbelegs und ein Doppel davon so aufbewahrt wurden, dass Original und Doppel jeweils
weiteren Personen zugänglich war. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass das Original des
Einzahlungsbeleges und das im Ordner abzuheftende Doppel des Einzahlungsbelegs jeweils so
aufbewahrt wurde, dass ausschließlich der Beklagte hierauf Zugriffsmöglichkeiten hatte.
Schließlich spricht dafür, dass der eigentliche Schaden der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt
verursacht wurde und entstanden ist, der eigene Vortrag der Klägerin auf Seite 3 - unten - des
Schriftsatzes vom 14.11.2007 (= Bl. 36 d.A.). Allerdings ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass die dort
aufgezeigte Möglichkeit ("Verschieben eines Fehlbestandes") nicht nur dem Beklagten eröffnet war,
sondern weiteren Personen. Konkrete Feststellungen dazu, dass der Tatbestand des "Verschiebens eines
Fehlbestandes" erst ab Anfang Juli 2007 gegeben war, lassen sich nicht treffen. Diese Möglichkeit war
vielmehr allen Personen eröffnet, die in der Vergangenheit, also auch schon vor Anfang Juli 2007,
Geldkassetten mit Tageseinnahmen zur Bank (KSK A-Stadt) gebracht haben. Dass die Tageseinnahmen
vor dem 01.07.2007 permanent zeitnah (also immer binnen 2 Tagen) in den Banktresor der KSK A-Stadt
eingeworfen worden wären, lässt sich auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin nicht feststellen. In
welchem genauen zeitlichen Abstand die jeweiligen Einnahmen vor dem 01.07.2007 (z.B. im Juni 2007)
zur Bank gebracht worden sind, legt die Klägerin nicht dar. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf zu
verweisen, dass sich konkrete Feststellungen (auch) dazu nicht treffen lassen, wie sich der Bestand (bzw.
die Anzahl) der im Umlauf befindlichen Geldkassetten seit Beginn des Banktresor-Benutzungsvertrages
der Klägerin mit der Kreissparkasse A-Stadt im Laufe der Jahre im einzelnen entwickelt hat (- wie viele
Kassetten wurden der Klägerin bei Vertragsbeginn [Beginn der Banktresor-Benutzung] von der
Kreissparkasse ausgegeben bzw. zur Verfügung gestellt? Hat sich der Bestand an Geldkassetten im
Laufe der Zeit - wie im einzelnen[?] - verändert? Ist die Klägerin der jeweiligen Ursache von etwaigen
Bestandsveränderungen nachgegangen?).
Unabhängig davon hat die Klägerin jedenfalls (auch) für einen - von ihr selbst für möglich erachteten -
früheren Zeitpunkt vor dem 10.07.2007, also für einen Zeitpunkt ab Anfang Juli 2007, keinen konkreten
Lebenssachverhalt dargelegt, aus dem sich eine Tat- bzw. Zueignungshandlung des Beklagten im Sinne
des § 246 StGB ergeben würde.
2.
grober Pflichtverletzung gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unter dem Gesichtspunkt
einer positiven Vertragsverletzung behauptet hat, lässt sich insoweit die notwendige Kausalität zwischen
etwaigen Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Schaden, den die Klägerin behauptet, auf der
Grundlage des Sachvortrages der Klägerin nicht feststellen. Die dazu notwendigen konkreten
Darlegungen lassen sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen.
III.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.