Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.06.2007

LArbG Mainz: betriebsrat, arbeitsgericht, anfechtbarkeit, wahlergebnis, vorfrage, aktiven, datum, rechtskraft, herausgabe, einspruchsrecht

LAG
Mainz
27.06.2007
8 TaBV 24/06
Wahlanfechtung
Aktenzeichen:
8 TaBV 24/06
3 BV 45/05
ArbG Koblenz
Beschluss vom 27.06.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.02.2006,
Az.: 3 BV 45/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Geschäftsgegenstand der Beteiligten zu 1. bis 9. ist die Herausgabe einer Zeitung sowie deren Druck und
Vertrieb. Die Beteiligten zu 2. bis 9. sind in den vergangenen Jahren nach und nach durch Ausgliederung
aus der Beteiligten zu 1. hervorgegangen.
Zwischen der Beteiligten zu 1. und ihrem vormaligen Betriebsrat bestand seit einigen Jahren Streit
bezüglich der Frage, ob die Beteiligten zu 1. bis 9. einen gemeinsamen Betrieb im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden.
Am 26.09.2005 wurde unter der Leitung des vom vormaligen Betriebsrat der Beteiligten zu 1. bestellten
Wahlvorstandes für die Beteiligten zu 1. bis 9. ein "gemeinsamer" Betriebsrat, der Beteiligte zu 10.,
gewählt. Die Wahl erfolgte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Das Wahlergebnis wurde am
27.09.2005 veröffentlicht.
Mit ihrer am 10.10.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1. bis 9.
die Wahl angefochten.
Bereits zuvor, nämlich mit Antragsschrift vom 18.08.2005 hatte die Beteiligte zu 1. ein Beschlussverfahren
eingeleitet, in welchem sie die Feststellung begehrt hat, dass sie mit den Beteiligten zu 2. bis 9. keinen
gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bildet und dass deshalb kein einheitlicher
Betriebsrat zu wählen ist. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 14.02.2006 (Az: 3 BV 39/05)
antragsgemäß festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. bis 9. keinen gemeinsamen Betrieb im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden. Die hiergegen vom Betriebsrat und vom Wahlvorstand
eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.09.2006 (Az: 2 TaBV 16/06)
zurückgewiesen worden. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht zugleich einen
Hilfsantrag des Betriebsrats und des Wahlvorstandes auf Feststellung, dass die Beteiligte zu 1. jeweils nur
mit einem oder mehreren der Beteiligten zu 2. bis 9. einen gemeinsamen Betrieb im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinn bildet, zurückgewiesen. Die von Betriebsrat und Wahlvorstand beim
BAG (Az.: 7 ABN 84/06) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Die antragstellenden Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1. bis 9.) haben erstinstanzlich geltend gemacht, die
Betriebsratswahl sei aus mehreren Gründen unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich u. a. bereits
daraus, dass sie - die Antragsteller - keinen gemeinsamen Betrieb bildeten. Die vom Wahlvorstand
aufgestellte Wählerliste sei in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhaft. So seien zum einen nicht
wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Liste aufgenommen worden, zum anderen seien hingegen
wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Liste nicht aufgeführt. Die Betriebsratswahl leide schließlich noch an
weiteren, zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.02.2006, auf dessen tatbestandlichen Teil (Bl. 253 bis 260 d.
A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, dem Antrag
stattgegeben. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 24 dieses Beschlusses
(= Bl. 260 bis 274 d. A.) verwiesen.
Gegen den ihn am 12.04.2006 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 10.05.2006 Beschwerde
eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 12.06.2006 verlängerten
Beschwerdebegründungsfrist begründet.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Betriebsrat u. a. - auch unter Bezugnahme auf seinen
erstinstanzlichen Sachvortrag - weitere Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen
Betriebes der Beteiligten zu 1. bis 9. Er macht geltend, die Voraussetzungen eines gemeinsamen
Betriebes im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn seien entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfüllt.
Darüber hinaus trägt der Betriebsrat u. a. vor, der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Wahl sei schon
deswegen unwirksam, weil wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht auf der Wählerliste aufgeführt worden
seien, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Antragsteller könnten sich nämlich auf die
Unvollständigkeit der Wählerliste nicht berufen, da sie diesen Fehler selbst verursacht hätten. Dies ergebe
sich - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - daraus, dass der Wahlvorstand die Beteiligten zu 1. als
"führendes Unternehmen" des gemeinsamen Betriebes mit Schreiben vom 29.07.2005 erfolglos um eine
vollständige Auflistung aller Beschäftigten ersucht habe. Die Beteiligte zu 1. habe die Herausgabe
entsprechender Listen verweigert. Der Wahlvorstand habe daraufhin die Wählerlisten selbst erstellt und
alle Beschäftigten durch Aushang und darüber hinaus auch per E-Mail aufgefordert, die Listen
einzusehen und zu vervollständigen. Die entsprechenden E-Mails seien auch tatsächlich allen
Beschäftigten bei den Beteiligten zu 1. bis 9. sowie deren Geschäftsführern zugegangen. Da die
Geschäftsführer es jedenfalls durch "Nichtreaktion" abgelehnt hätten, das Wählerverzeichnis zu ergänzen,
könnten sie sich auch nicht nunmehr darauf berufen, das Verzeichnis sei unvollständig. Die
diesbezügliche Vorgehensweise der Antragsteller sei rechtsmissbräuchlich.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.02.2006, Az: 3 BV 45/05, abzuändern und den Antrag
abzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsteller verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des
erstinstanzlichen Beschlusses (dort Seiten 3 bis 10 = Bl. 253 bis 260 d. A.), auf den Inhalt der von den
Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 27.06.2007 Bezug genommen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der
Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Betriebsratswahl
vom 26.09.2005 für unwirksam erklärt.
2.
Der von den nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigten Beteiligten zu 1. bis 9. fristgemäß (§
19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) gestellte Wahlanfechtungsantrag ist begründet.
Die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 erfolgte unter Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen
Betriebsbegriffes. Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im
Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG dar, was zur Anfechtbarkeit der Wahl führt. Darüber hinaus ist die
Betriebsratswahl auch jedenfalls deshalb unwirksam, weil auf der vom Wahlvorstand erstellten Wählerliste
insgesamt 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht aufgeführt sind und dieser Verstoß gegen wesentliche
Vorschriften des Wahlrechts (§§ 7 BetrVG, 2 WO) das Wahlergebnis beeinflussen konnte.
a)
Die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 erfolgte unter Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen
Betriebsbegriffs. Die Beteiligten zu 1. bis 9. bilden nämlich zusammen keinen gemeinsamen Betrieb und
somit auch keine betriebsratsfähige Einheit.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit nunmehr rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 14.02.2006 - 3 BV
39/05 - festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. bis 9. keinen gemeinsamen Betrieb im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG v. 09.08.2000
- 7 ABR 56/98 -, m. w. N.) sind Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, durch die eine
betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, der formellen und der
materiellen Rechtskraft fähig. Das schließt eine erneute abweichende Entscheidung innerhalb der
Grenzen der Rechtskraft nicht nur dann aus, wenn der Streitgegenstand des weiteren Rechtsstreits mit
dem des vorangegangenen Verfahrens identisch ist, sondern auch dann, wenn eine im Vorprozess
entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Verfahrens ist.
Im Streitfall ist die im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes
der Beteiligten zu 1. bis 9. zugleich Vorfrage des Wahlanfechtungsverfahrens. Die Frage des Vorliegens
eines gemeinsamen Betriebes kann somit nunmehr im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr abweichend
von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz im Verfahren 3 BV 39/05 beurteilt werden und ist daher
bereits deshalb zu verneinen.
Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt zur Anfechtbarkeit der darauf fußenden Betriebsratswahl (BAG
v. 17.01.1978 - 1 ABR 71/76 - m. w. N.). Die nach § 19 Abs. 1 BetrVG für die Anfechtbarkeit einer Wahl
erforderliche Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß liegt in den Fällen
der Verkennung des Betriebsbegriffs auf der Hand.
b)
Die Wahl ist auch deshalb unwirksam, weil bei ihrer Durchführung gegen §§ 7 BetrVG, 2 Abs. 1 WO
verstoßen wurde.
Die Eintragung in die Wählerliste ist nach § 2 Abs. 3 WO formelle Voraussetzung für die Ausübung des
aktiven und des passiven Wahlrechts. Die vom Wahlvorstand nach § 2 Abs. 1 unter dem Datum vom
19.09.2005 erstellte Liste der Wahlberechtigten ist - wie bereits das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen
Beschluss zutreffend festgestellt hat - jedenfalls insoweit fehlerhaft, als insgesamt 51 wahlberechtigte
Arbeitnehmer dort nicht aufgeführt sind. Der Betriebsrat ist den diesbezüglichen Feststellungen des
Arbeitsgerichts auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. Den in der Wählerliste nicht
aufgeführten Arbeitnehmern war nach § 2 Abs. 3 WO die Ausübung ihres aktiven Wahlrechts verwehrt.
Die Unvollständigkeit der Wählerliste war auch geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Nach
dem Inhalt der vom Wahlvorstand gefertigten Wahlniederschrift vom 27.09.2005 wurden die dort
aufgeführten Bewerber Nr. 1 bis Nr. 13 gewählt. Der Stimmabstand des Bewerbers Nr. 14, Herrn Noll, mit
65 Stimmen zum nächsten männlichen Bewerber, der gewählt wurde (Bewerber Nr. 11) beträgt nur 8
Stimmen. Die Stimmendifferenz zwischen der nicht gewählten Bewerberin Nr. 23 zur gewählten
Bewerberin Nr. 13 beträgt lediglich 18 Stimmen. Bereits diese beiden Beispiele belegen, dass die
Nichtaufnahme von 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern in die Wählerliste geeignet war, das
Wahlergebnis zu beeinflussen. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass im Falle einer
vollständigen Wählerliste die Wahl zu dem selben Ergebnis geführt hätte, wie es am 27.09.2005
festgestellt wurde. Eine nachträgliche Behebung des Fehlers (Unvollständigkeit der Wählerliste) ist
ebenso nicht möglich.
Der Umstand, dass kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO eingelegt
wurde, hindert die Antragsteller nicht, deren Unvollständigkeit im Wahlanfechtungsverfahren geltend zu
machen. Ein Einspruchsrecht gegen die Richtigkeit der Wählerliste steht nämlich, wie sich aus § 4 Abs. 2
Satz 5 WO ergibt, nur den Arbeitnehmern zu, nicht hingegen einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
oder dem Arbeitgeber. Die Wahlanfechtungsbefugnis des Arbeitgebers kann daher schon aus diesem
Grund nicht davon abhängen, dass zuvor Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt
worden war (vgl. BAG v. 11.03.1975 - 1 ABR 77/74). Entgegen der Ansicht des Betriebsrats kann den
Antragstellern auch nicht mit Erfolg der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden.
Zwar trifft es zu, dass die Beteiligten zu 1. bis 9. dem Wahlvorstand nicht nach § 2 Abs. 2 WO Auskunft
über die in ihren Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer erteilt haben. Ein diesbezügliches
Auskunftsverlangen hat der Wahlvorstand jedoch ausschließlich gegenüber der Beteiligten zu 1. mit
Schreiben vom 29.07.2005 (Bl. 211 f. d. A.) zum Ausdruck gebracht. Von den Beteiligten zu 2. bis 9. hat
der Wahlvorstand hingegen - soweit ersichtlich - keine Auskünfte verlangt. Ein ausdrückliches
Auskunftsbegehren ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der an alle Beschäftigten gerichteten E-Mail vom
29.07.2005 (Bl. 215 d. A.), der Mitteilung vom 17.08.2005 (Bl. 217 d. A.) sowie aus dem Aushang des
Wahlvorstands vom 19.08.2005 (Bl. 220 d. A.). All diese Schriftstücke beinhalten lediglich die allgemeine
und formlose Bitte, bei der Komplettierung bzw. Ergänzung der Wählerliste mitzuhelfen. Ein
ausdrückliches, an die zuständigen Personen der Beteiligten zu 2. bis 9. gerichtetes Auskunftsverlangen
ist darin hingegen nicht enthalten. Darüber hinaus hatte der Wahlvorstand - worauf bereits das
Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - die Möglichkeit, seinen
Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 2 WO notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich
durchzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat der Wahlvorstand keinen Gebrauch gemacht.
3.
Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen, wobei offen bleiben konnte, ob die
Betriebsratswahl vom 26.09.2005 noch mit weiteren Fehlern behaftet ist, welche die Anfechtbarkeit
begründen könnten.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die
Nichtzulassung deren Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG),
wird hingewiesen.