Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2006

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, auflage, beendigung, arbeitsgericht, verschulden, quelle, beschwerdeschrift, unverzüglich, prozess, datum

LAG
Mainz
24.10.2006
10 Ta 194/06
Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs nach Instanzende
Aktenzeichen:
10 Ta 194/06
5 Ca 85/06
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 24.10.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -
Auswärtige Kammern Landau - vom 30.08.2006, AZ: 5 Ca 85/06, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den PKH-Bewilligungsantrag der Klägerin im
angefochtenen Beschluss zu Recht abgewiesen.
Zwar sieht das Gesetz keine Frist für die Einreichung eines PKH-Gesuchs vor. PKH darf jedoch nur für ein
bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Zweck der PKH ist, die Prozessführung zu
ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess zu
beschaffen. Wird das (bewilligungsfähige) PKH-Gesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem
keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht durch Armut an der
Rechtsverfolgung gehindert, und PKH ist ihr zu verweigern. Ist die Instanz bereits beendet, so ist eine
erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder - verteidigung nicht mehr möglich. Ein erst nach
Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird.
Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist
nachzureichen und diese gewahrt wird (vgl. zum Ganzen: Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 117 Rz. 2 a
ff. m. w. N.).
Vorliegend hat die Klägerin zwar vor Beendigung des Rechtsstreits ihren PKH-Antrag gestellt. Eine
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diesem Antrag jedoch nicht
beigefügt, so dass es an einer Bewilligungsreife fehlte. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht der Klägerin
in der letzten mündlichen Verhandlung am 20.02.2006, in der der Rechtsstreit durch Abschluss eines
Prozessvergleichs beendet wurde, aufgegeben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse "unverzüglich" nachzureichen. Die Klägerin ist dieser Auflage zur unverzüglichen
Nachreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
nachgekommen. Vielmehr hat sie erst am 15.08.2006 und somit fast sechs Monate nach Beendigung des
Rechtsstreits eine solche Erklärung eingereicht. Erst zu diesem Zeitpunkt lag ein bewilligungsreifer PKH-
Antrag vor, über den jedoch im Hinblick darauf, dass der Rechtsstreit längst beendet war und die Klägerin
darüber hinaus auch die ihr gesetzte Frist zur Vorlage der erforderlichen Erklärung versäumt hatte, nicht
mehr positiv entschieden werden konnte. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift, wonach
es ihr infolge bestehender Eheprobleme nicht möglich gewesen sei, der gerichtlichen Auflage vom
20.02.2006 fristgemäß nachzukommen, rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei ohne ihr Verschulden an
der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Im Übrigen kommt diesbezüglich eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ohnehin nicht in Betracht, weil keine Notfrist i. S. v. § 233 ZPO versäumt worden ist (vgl.
Zöller/Philippi, a. a. O., § 117 Rz. 2 b m. w. N.).
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.