Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2000

LArbG Mainz: berufsausbildung, arbeitsrecht, betriebsrat, lebensmittel, anhörung, form, abschlussprüfung, einkauf, buchhaltung, arbeitsgericht

Arbeitsrecht
LAG
Mainz
13.03.2000
7 TaBV 36/99
T e n o r:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen
vom 06.07.1999 - 1 BV 894/99 -abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die auf Dauer überwiegend an der Kasse Beschäftigten, die weder
eine abgeschlossene Berufsausbildung, noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, in
Gehaltsgruppe I GTV eingruppiert werden und nicht in Gehaltsgruppe III, selbst wenn eines der
Beispiele der Gruppe III vorliegt.
2. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgte die Antragstellerin zunächst die Zustimmungsersetzung zu den
von ihr durchgeführten Eingruppierungen von Kassiererinnen in ihrem -Warenhaus in B .
Antragsgegner ist der dortige Betriebsrat. Im Beschwerdeverfahren geht es um eine entsprechende
Feststellung, nachdem die betroffenen Arbeiter/innen inzwischen ausgeschieden sind.
Die Antragstellerin beabsichtigte, im Frühjahr und Sommer 1999 insgesamt 17 Kassierer und
Kassiererinnen im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf 630,00 DM-Basis bzw. für einen
befristeten Zeitraum einzustellen. Die Kassierer/innen sollten dabei in Kassenzonen mit einer
Verkaufsfläche von mehr als 400 m² beschäftigt werden. Die eingestellten Personen weisen weder eine
entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung, noch eine dreijährige Berufstätigkeit als Kassierer/in
auf.
Die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner jeweils ihre Absicht mit, die 17 Kassierer/innen in
Gehaltsgruppe I, 1. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in
Rheinland-Pfalz (GTV) einzugruppieren. Der Antragsgegner stimmte in allen Fällen der Einstellung zu,
widersprach jedoch der Eingruppierung mit dem Hinweis darauf, dass die Kassierer/innen in
Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrages einzugruppieren seien.
Die Antragstellerin hat vorgetragen,
nach ihrer Auffassung folge aus den Regelungen des § 2 Ziffer 2 -4 GTV dass die Eingruppierung von
Arbeitnehmern in die Gehaltsgruppen II ff. nicht nur von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abhänge,
sondern darüber hinaus zusätzlich an eine entsprechende dreijährige Berufsausübung bzw.
Berufsausbildung geknüpft sei. Mangels Ausfüllung der in § 2 GTV genannten Voraussetzungen könnten
die neu eingestellten Kassierer/innen deshalb nur die Gehaltsgruppe I beanspruchen, selbst wenn sie die
in der Gehaltsgruppe III genannten Tätigkeiten ausübten. Ansonsten würde § 2 Ziffer 2 - 4 GTV leerlaufen.
Weiterhin werde ihre Auffassung durch die Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des
Einzelhandels in Rheinland-Pfalz (MTV) vom 11.12.1994 zu § 8 Ziffer 2 MTV (dem heutigen § 9 Ziffer 2
MTV), wonach die Normen der geltenden Gehalts- und Lohntarifverträge durch die Bestimmung des § 8
Ziffer 2 MTV nicht berührt werden, gestützt. Schließlich sei die von dem Antragsgegner vertretene
Auffassung im hohen Maße ausbildungsfeindlich, da jede ungelernte Kassiererin die gleiche Vergütung
bekomme, wie ein 3 Jahre lang im Einzelhandel ausgebildeter junger Mensch, der danach als Kassierer
eingestellt werde.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I, erstes Tätigkeitsjahr des
Rheinland-Pfälzischen GTV für den Einzelhandel zu ersetzen für
1. die am . . geborene Kassiererin Frau N
2. die am . . geborene Kassiererin Frau D
3. die am . . geborene Kassiererin M
4. die am . . geborene Kassiererin Frau M
5. die am . . geborene Kassiererin Frau D
6. den am . . geborenen Kassierer Herrn T
7. die am . . geborene Kassiererin K
8. die am . . geborene Kassiererin S
9. den am . . geborenen Kassierer W
10. den am . . geborenen Kassierer P
11. die am . . geborene Kassiererin Frau D
12. die am . . geborene Kassiererin Frau M
13. die am . . geborene Kassiererin Frau S
14. die am . . geborene Kassiererin Frau T
15. die am . . geborene Kassiererin Frau N
16. die am . . geborene Kassiererin Frau C
17. den am . . geborenen Kassierer Herrn T
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen,
für die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer/innen in eine Gehaltsgruppe des GTV sei der
Tätigkeitsbereich maßgebend. Insofern das im GTV aufgeführte Tätigkeitsbeispiel erfüllt werde, seien
weitere Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G III nicht mehr erforderlich. Die
Ziffern 2 - 4 des § 2 GTV behandeln nach seiner Auffassung nur das Verhältnis zwischen den
Gehaltsgruppen I und II. Nur für diese Beschäftigungsgruppen sei es von Bedeutung, ob jemand eine
abgeschlossene Berufsausbildung oder eine dreijährige Berufstätigkeit zusätzlich zu der ausgeübten
Tätigkeit nachweisen könne.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Antrag durch Beschluss vom 06.07.1999 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Gründe der Entscheidung wird auf Blatt 50 bis 58 der Akte Bezug genommen.
Gegen den ihr am 03.09.1999 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch am (Montag, den)
04.10.1999 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde
eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 06.12.1999 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 02.11.1999 die Frist zur
Einreichung der Beschwerdebegründung auf Antrag der Antragstellerin bis zum 06.12.1999 einschließlich
verlängert worden war.
Die Antragstellerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass davon
auszugehen sei, dass der GTV, ebenso wie der MTV die Eingruppierung nicht nur von der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit abhängig mache, sondern zusätzlich noch von der einschlägigen Ausbildung oder
Berufstätigkeit. Dies folge aus § 2 Ziffern 2 ff. GTV in Verbindung mit § 9 Ziffer 2, 5 MTV. Der Tarifvertrag in
Rheinland-Pfalz folge damit einem bekannten Modell, welches auch in den Tarifverträgen des
Einzelhandels der anderen Bundesländer zur Anwendung komme. Demzufolge könne eine ungelernte
Kassiererin bei der Antragstellerin nur dann die Eingruppierung in Gruppe III GTV verlangen, wenn sie
eine entsprechende einschlägige Berufstätigkeit darstellen könne. Wenn dies nicht der Fall sei, müsse sie
gemäß § 2 Ziffer 2 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 3 GTV erst vier Jahre an der Kasse gearbeitet haben, um
danach ab dem 5. Tätigkeitsjahr in Gruppe III aufzusteigen. Hinsichtlich der weiteren Begründung der
Auffassung der Antragstellerin wird auf die Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 81 - 85 d. A.) Bezug
genommen.
Die Beschwerdeführerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen,
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.07.1999 - Az.: 1 BV 894/99 - wird
abgeändert.
2. Es wird nach den Schlussanträgen aus dem ersten Rechtszug gem. Antragsschriftsatz vom
07.04.1999 nebst Antragserweiterungen vom 28.04.1999, 25.05.1999 sowie 30.06.1999 entschieden.
In der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 13.03.2000 beantragt die Beschwerdeführerin nunmehr,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.07.1999 - 1 BV 894/99 -
festzustellen, dass die auf Dauer überwiegend an der Kasse Beschäftigten, die weder eine
abgeschlossene Berufsausbildung, noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, in
Gehaltsgruppe I eingruppiert werden und nicht in Gehaltsgruppe III, selbst wenn eines der Beispiele der
Gruppe III vorliegt.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass im Hinblick auf die systematische
Stellung der Eingruppierungsvorschriften und deren historische Entwicklung das Arbeitsgericht seine
Auffassung überzeugend begründet habe. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung des
Beschwerdegegners wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 24.01.2000 (Bl. 88 - 90 d. A.) Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im
Sitzungsprotokoll vom 13.03.2000.
II.
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach §§ 87 Abs. 1, 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde
ist gem. §§ 87 Abs. 2, 89, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO auch form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel der Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Beschwerdeführerin die Feststellung
verlangen, dass die auf Dauerüberwiegend an der Kasse Beschäftigten, die weder eine abgeschlossene
Berufsausbildung, noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, in Gehaltsgruppe I GTV
eingruppiert werden und nicht in Gehaltsgruppe III, selbst wenn eines der Beispiele der Gruppe III vorliegt.
Gem. § 9 Ziffer 1 MTV werden die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze in gesonderten
Tarifverträgen geregelt. Gem. § 9 Ziffer 2 MTV erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit.
§§ 2, 3 GTV haben folgenden Wortlaut:
"§ 2 - Eingruppierung und Einstufung
1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung
der Bestimmungen des § 9 MTV in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert.
2. Angestellte, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit
nachweisen können, werden ab 01.05.1991 in das erste Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I eingruppiert.
Ab dem 5. Tätigkeitsjahr erfolgt der Übergang in die Gehaltsgruppe II 4.
3. Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Berufsausbildung werden nach
bestandener Abschlussprüfung in das 1. Berufsjahr, Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden
dreijährigen Berufsausbildung nach bestandener Abschlussprüfung in das 3. Berufsjahr der
Gehaltsgruppe II eingestuft. Die davor liegenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt.
4. Ungelernte Aushilfen mit bis zu drei Monaten befristeten Verträgen erhalten bis zur Vollendung des
20. Lebensjahres 90 % der Gehaltsgruppe I.
§ 3 - Gehaltsgruppen
Gehaltsgruppe I
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, die weder eine abgeschlossene
Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können.
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z.B.
Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassiererin
*
), Kontrollieren an
Packtischen, Stenotypist/in mit einfacher Tätigkeit, Telefonistin, Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in
den Bereichen
Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung,
Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik, Registratur, Dekoration, Plakatschreiber/in
Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die
Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten eine Tätigkeitszulage von 100,00 DM.
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B.
Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten
Arbeitnehmer/innen, 1. Verkäuferin, Lagererste, Kassierer/in mit höheren Anforderungen, Kassierer/in in
Verbrauchermärkten, Stenotypistin mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu
bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen:
Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung,
Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik
Schaugewerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindermeister/in,
Personalpförtner/in
Die für Kassierer/innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/innen
erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche)
sowie an Sammelkassen beschäftigt sind. Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an
denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen."
Die Auslegung dieser Tarifnormen ergibt nach Auffassung der Kammer, dass die auf Dauer überwiegend
an der Kasse Beschäftigten, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung, noch eine dreijährige
Berufstätigkeit nachweisen können, in Gehaltsgruppe I eingruppiert werden und nicht in Gehaltsgruppe III,
selbst wenn eines der Beispiele der Gruppe III vorliegt. Insoweit vermag die Kammer der sorgfältig
begründeten Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu folgen.
Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen (BAG 12.09.1984 EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14). Zwar ist
zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der
Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag
gefunden habe. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon
deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den
wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm
zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben hingegen bei der so vorgenommenen Auswertung des
Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie
heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen
Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und
die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Dabei gibt es jedoch für
die Gerichte keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren
Auslegungsmittel. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im
Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 12.09.1984 a.a.O.; BAG 16.05.1995
EzA § 4 TVG Wasser- und Umwelttechnik Nr. 1; vgl. ausführlich Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht -
H.J. Dörner 6.1 Rd.-Ziffer 89 m.w.N.). Die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" ist kein selbständiges
Auslegungskriterium, weil es für sich allein keinen Schluss auf den Willen der Tarifvertragsparteien zulässt
(BAG 24.02.1988 AP-Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker). Die Einholung einer Auskunft der
Tarifvertragsparteien ist jedenfalls dann kein Mittel zur Auslegung einer nicht eindeutigen Tarifnorm, wenn
nach den vorstehenden Grundsätzen eine Tarifauslegung möglich ist (BAG 23.02.1994 AP-Nr. 2 zu § 1
TVG Tarifverträge: Kirchen). Weiter gilt der Grundsatz, dass von zwei möglichen Auslegungen einer Norm,
deren eine zu einem verfassungswidrigen, die andere zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, die
letztgenannte zu wählen ist. Die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit
zwingendem Recht in Einklang stehen und deshalb Bestand haben (BAG 21.07.1993 EzA § 1 TVG
Auslegung Nr. 28; vgl. Kasseler Handbuch für Arbeitsrecht H.J. Dörner Rd.-Ziffer 90 ff. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Auslegungskriterien sind die Mitarbeiter/innen, die über keine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügen, für die Dauer der ersten drei Jahre ihrer Berufstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1
GTV in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren. Weder im maßgeblichen Einstellungszeitpunkt, noch im
Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts hatten die Mitarbeiter/innen eine dreijährige
Berufstätigkeit im Einzelhandel zurückgelegt, bzw. eine entsprechende Berufsausbildung absolviert, so
dass das Verlangen des Betriebsrats auf eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe III GTV tarifwidrig
íst.
Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat im Beschluss vom 21.09.1999 (2 TaBV
11/99) hinsichtlich der hier maßgeblichen Problematik ausgeführt:
"Nach dem Wortlaut von § 2 Ziff. 2 S. 1 werden Angestellte, die weder eine abgeschlossene
Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, in das erste Tätigkeitsjahr der
Gehaltsgruppe I eingruppiert. Diese tarifliche Regelung enthält nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt
dafür, dass sie sich einschränkend nur auf die Gehaltsgruppen I und II von § 3 GTV bezieht. Während
frühere tarifliche Regelungen von § 2 Ziff. 2 (z.B. Gehaltstarifvertrag Einzelhandel vom 18.08.1981; vgl.
BAG, Urt. v.08.02.1984, AP Nr. 3 zu § 1 TVG -Tarifverträge: Einzelhandel-) in der dortigen Fassung von § 2
Ziff. 2 GTV noch wenigstens in einem Satz 2 den Hinweis auf die Gehaltsgruppe I enthalten haben, ist die
Gehaltsgruppe I in dem hier maßgeblichen Tarifwortlaut lediglich noch auf der Rechtsfolgenseite erwähnt,
nicht mehr jedoch auf der Tatbestandsseite. Demgegenüber bestimmt § 2 Ziff. 2 S. 1 GTV in der im
vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung ohne jegliche Einschränkung, dass solche Beschäftigte,
die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder keine dreijährige Berufstätigkeit
nachweisen können, in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden. Soweit der Betriebsrat den
Geltungsbereich dieser tariflichen Regelung auf die Gehaltsgruppen I und II dadurch einzuengen
versucht, dass er auf die Unterscheidungsmerkmale der Gehaltsgruppen I und II von § 3 GTV hinweist,
führt dies zu keiner anderen Auslegung. Zutreffend geht zwar der Betriebsrat davon aus, dass sowohl in
der Gehaltsgruppe I als auch in der Gehaltsgruppe II jeweils nur Angestellte mit einfacher und/oder
technischer Tätigkeit eingruppiert werden. Eine Differenzierung ist lediglich bezüglich einer
abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer dreijährigen Berufstätigkeit vorzunehmen. Insoweit
bedienen sich die Tarifvertragsparteien der gleichen Terminologie wie sie sie auch in § 2 Ziff. 2 S. 1 GTV
verwendet haben. Demgegenüber finden sich die Kriterien der Berufsausbildung oder einer zeitlich
bestimmten Berufstätigkeit in den Gehaltsgruppen II bis V GTV nicht mehr. Dort wird allein auf die
ausgeübte Tätigkeit in ihrer jeweils qualifizierten Form abgestellt.
Hätte es aber dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, in § 2 Ziff. 2 lediglich Sonderregelungen
für die Beschäftigten der Gehaltsgruppen I und II GTV treffen zu wollen, dann wäre die vorgenommene
Unterscheidung zwischen den Gehaltsgruppen I und II in § 3 GTV, die allein auf die abgeschlossene
Berufsausbildung oder eine dreijährige Berufstätigkeit vorzunehmen ist, überflüssig. Die
Tarifvertragsparteien hätten dann allein bestimmen können, dass in die Gehaltsgruppen I und II
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit einzustufen sind. In welche
dieser Gehaltsgruppen sie einzugruppieren sind, hätte sich dann aus § 2 Ziff. 2 GTV ergeben. Für eine
derartige Einschränkung spricht weder der Tarifwortlaut noch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Die
Tarifvertragsparteien unterscheiden bezüglich des einschränkenden Personenkreises von § 2 Ziff. 2 S. 1
einmal nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Anderen aber auch nach einer dreijährigen
Berufstätigkeit. Den Sonderregelungen von § 2 Ziff. 2 GTV, die systematisch vor den allgemeinen
Regelungen der Gehaltsgruppen in § 3 stehen, also - wie der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren
zutreffend ausführt - "vor der Klammer" stehen, kann somit der Wille der Tarifvertragsparteien entnommen
werden, dass eingruppierungsmäßig in den Anfangsjahren der Berufstätigkeit eine abgeschlossene
Berufsausbildung einer dreijährigen Berufstätigkeit gleichsteht. Hat ein Beschäftigter/eine Beschäftigte
des Einzelhandels, der/die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, jedoch eine dreijährige
Berufstätigkeit zurückgelegt, dann hat sie eingruppierungsmäßig die allgemeine Schranke von § 2 Ziff. 2
S. 1 durchlaufen. Ihre Eingruppierung richtet sich dann allein noch nach den allgemeinen Kriterien der
verschiedenen Gehaltsgruppen von § 3 MTV. Übt der/die Beschäftigte keine Tätigkeit der Gehaltsgruppen
III bis V GTV aus, dann bestimmt § 2 Ziff. 2 S. 2 GTV, dass jedenfalls ab dem 5. Tätigkeitsjahr der
Übergang in die Gehaltsgruppe II 4 stattfindet. Diese ergänzende Regelung in S. 2 von § 2 Ziff. 2 kann
sich somit nur auf solche Angestellte beziehen, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügen und keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können.
Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates ist es daher nicht richtig, dass bei der hier
vorgenommenen Tarifauslegung Beschäftigte, die unter § 2 Ziff. 2 S. 1 GTV fallen, stets nur in die
Gehaltsgruppe I GTV eingruppiert wären. Die dort vorgenommene Eingruppierungssperre bezieht sich
nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages nur auf die ersten drei Jahre der Berufstätigkeit.
Sinn und Zweck dieser tariflichen Regelung ist erkennbar und einleuchtend. Angestellte
mit
Berufsausbildung sollen nach dem Willen beider Tarifvertragsparteien eingruppierungsmäßig von Anfang
an entsprechend ihrer einschlägigen Ausbildung und Tätigkeit durch Eingruppierung oberhalb der
Gehaltsgruppe I GTV "belohnt" werden. Demgegenüber sollen solche Beschäftigte, die über
keine
Berufsausbildung verfügen und auch
keine
eingruppierungsmäßig den Mitarbeitern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung erst nach einer
einschlägigen zeitlichen Tätigkeit von drei Jahren gleichgestellt werden.
Führen somit der Tarifwortlaut und ergänzend auch die Systematik der tariflichen Regelungen bereits zu
einer eindeutigen Auslegung des Tarifvertrages, dann ist auf die Tarifgeschichte ergänzend nicht mehr
abzustellen.
Ist eine eindeutige Tarifauslegung nach den allgemeinen Auslegungskriterien möglich, bedarf es keiner
Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien, weil Tarifverträge wie Gesetze und nicht wie Verträge
gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen sind (BAG v. 25.08.1982 - 4 AZR 1064/79 -, DB 1982, 2574)."
Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz schließt sich dieser Auffassung der 2. Kammer
uneingeschränkt an.
Damit bestehen nach der Auslegung der maßgeblichen Tarifnormen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, davon auszugehen, dass auf Dauer überwiegend an der Kasse Beschäftigte, die weder eine
abgeschlossene Berufsausbildung, noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, in die
Gehaltsgruppe III GTV eingruppiert werden, wie es der Auffassung des Betriebsrats entspricht. Wären die
Arbeitsverhältnisse zwischen den beteiligten Arbeitnehmern und der Antragstellerin/Beschwerdeführerin
nichtzwischenzeitlich beendet, wäre folglich jeweils die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung
zu ersetzen gewesen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung