Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2005

LArbG Mainz: stellenausschreibung, kündigung, arbeitsgericht, abmahnung, unternehmen, bad, form, beendigung, abfindung, arbeitsmarkt

LAG
Mainz
15.11.2005
2 Sa 688/05
Schadensersatz wegen Auflösungsverschulden
Aktenzeichen:
2 Sa 688/05
7 Ca 370/05
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 15.11.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach, vom 24. Mai 2005 - 7 Ca 370/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 02.02.2005 bei der Beklagten aufgrund eines
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.11.2001 als Heimleiter im Pflegebereich zu einem monatlichen
Bruttogehalt in Höhe von 4.573,75 Euro beschäftigt.
Am 11.12.2004 erschien in der Rheinzeitung eine Stellenausschreibung einer Beratungsgesellschaft,
wonach im Raum Koblenz/Mainz die Position eines Heimleiters im Pflegebereich gesucht wurde.
Mit Schreiben vom 17.12.2004 wandte sich der Kläger an die in Hannover ansässige Geschäftsleitung der
Beklagten und machte geltend, er habe in Erfahrung gebracht, dass es sich bei der Stellenausschreibung
um seine Position handele, und er schlug der Beklagten die einvernehmliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung von vier Monatsgehältern als Abfindung und Überlassung des
Dienstwagens vor. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, meldeten sich die jetzigen
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 28.12.2004 und mahnten die Beklagte wegen
ihrer Pflichtverletzung ab. In der Folgezeit entspann sich ein reger Schriftwechsel zwischen den Parteien,
der schließlich darin endete, dass der Kläger am 02.02.2005 das Arbeitsverhältnis selbst fristlos kündigte.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz, weil die Beklagte
seine Position trotz Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ausgeschrieben habe, weshalb
ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei.
Bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruches nebst einem Hilfsanspruch wird auf
den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat geltend gemacht, die Position des Klägers sei durch
die Stellenausschreibung nicht tangiert gewesen. Sie habe einen Bewerberpool bilden wollen, weil der
Einrichtungsleiter ihres Heimes in Dahn zuvor bekundet hatte, er wolle wieder zu seiner Familie nach
Sachsen zurückkehren. Es hätten keine Gründe für eine berechtigte außerordentliche Kündigung des
Klägers vorgelegen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.05.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es angegeben, die Voraussetzungen von § 628 Abs. 2 BGB für einen
Schadensersatzanspruch seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis ohne
wichtigen Grund außerordentlich gekündigt. Ziehe man eine Parallele zur außerordentlichen
Kündigungsbefugnis eines Arbeitgebers wegen eines vom Arbeitnehmer gezeigten Abkehrwillens, so
lägen vorliegend die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vor. Auch sei die
zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB vom Kläger nicht gewahrt worden. Zur näheren
Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 9 bis 14 dieses Urteils Bezug
genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise
begründet.
Nach seiner Auffassung habe das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage fehlerhaft beurteilt. Durch
seine Abmahnung vom 28.12.2004 sei der Kündigungsgrund nicht verwirkt. Trotz der Abmahnung habe
die Beklagte die Ausschreibesituation aufrechterhalten und hartnäckig eine Pflichtverletzung in Abrede
gestellt. Seiner außerordentlichen Kündigung habe die Aufrechterhaltung der Stellenausschreibung und
das fortgesetzte Leugnen der Beklagten, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um seine eigene
Position gehandelt habe, zugrunde gelegen. Da dies ein Dauertatbestand gewesen sei, sei auch die
zweiwöchige Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht verletzt.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz wegen außerordentlicher Kündigung des
Arbeitsverhältnisses in Höhe von 13.722,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über
dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Soweit
sich der Kläger für die Kündigung auf ihr Leugnen stützt, fehle es hierfür an einer Abmahnung. Sie habe
dem Kläger mehrfach ein sachliches Gespräch angeboten, das dieser jedoch nicht gesucht habe. Selbst
wenn man - was nicht der Fall gewesen sei - davon ausgehe, es habe sich bei der Stellenausschreibung
um die Position des Klägers gehandelt, sei dies kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten nicht zusteht.
Im Streitfalle kommt - wovon auch die Parteien vorliegend ausgehen - als Anspruchsgrundlage nur § 628
Abs. 2 BGB für einen materiellen Schadensersatzanspruch wegen eines Auflösungsverschuldens in
Betracht. Diese Bestimmung ist eine gesetzliche Spezialregelung, hinter die andere
Anspruchsgrundlagen zum Ersatz von Beendigungsschäden aus positiver Vertragsverletzung oder
unerlaubter Handlung zurücktreten (BAG vom 22.04.2004, BAGReport 2004, 285 m.w.N.).
Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil einen Schadensersatzanspruch des Klägers
wegen eines Auflösungsverschuldens der Beklagten gemäß § 628 BGB verneint. Das Arbeitsgericht hat
sich ausführlich und sehr sorgfältig unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten
Rechtsgrundsätze mit dem Klagebegehren des Klägers auseinandergesetzt und die gesetzlichen
Voraussetzungen einer Pflichtverletzung mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes (vgl. BAG BB 2003,
206) verneint und zudem zutreffend entschieden, dass der Kläger vorliegend mit seiner außerordentlichen
Kündigung nicht die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. Das Berufungsgericht folgt
diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und
sieht zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser
Entscheidungsgründe ab.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte vorgetragen, die zu einer wesentlichen
Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht hätten führen können.
Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden zusätzlichen Bemerkungen:
Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger unter dem 28.12.2004 erklärte Abmahnung
der Beklagten eine mögliche Pflichtverletzung verbraucht hat mit der Folge, dass der Kläger seine spätere
außerordentliche Kündigung hierauf ohnehin nicht mehr stützen konnte. Jedenfalls scheitert ein
Schadensersatzanspruch des Klägers am Vorliegen eines wichtigen Grundes für seine außerordentliche
Kündigung und an der Verletzung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Selbst wenn man
zugunsten des Klägers davon ausgeht, die Beklagte habe ins Auge gefasst gehabt, mit der in der
Rheinzeitung am 11.12.2004 ausgeschriebenen Stelle eines Heimleiters im Pflegebereich im Raum
Koblenz/Mainz die Position gerade des Klägers neu besetzen zu wollen, so stellt allein eine bloße
Stellenausschreibung noch keine Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers mit dem Gewicht eines
wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine
derartige Stellenausschreibung überhaupt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer bildet. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis
keine Anstrengungen unternehmen darf, um sich auf dem Arbeitsmarkt nach einem neuen Arbeitnehmer
überhaupt auch nur umschauen zu dürfen. Zwar hat der Arbeitgeber als Vertragspartner - in gleicher
Weise wie der Arbeitnehmer - alles zu unterlassen, das einen vertragswidrigen Eingriff in das bestehende
Vertragsverhältnis mit seinen Schutz-Obheits- und Vertragspflichten darstellt. Ob allein schon die bloße
Stellenausschreibung, bei der in keiner Weise nach außen hin ersichtlich ist, welche konkrete Position
davon betroffen sein kann, überhaupt eine Pflichtverletzung darstellt, mag vorliegend offen bleiben.
Unzweifelhaft hat die Beklagte in keiner Weise auch nur die geringsten Anstrengungen unternommen, um
den Kläger zu einem Verlassen seines Arbeitsplatzes zu bewegen. Vielmehr war es der Kläger, der von
sich aus sofort eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung und Überlassung des Dienstwagens in
den Raum gestellt hat, ohne irgend eine ernsthafte Anstrengung zu unternehmen, zu einer von der
Beklagten angebotenen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Im vorgerichtlichen Schriftverkehr brachte
die Beklagte in keiner Weise zum Ausdruck, sich vom Kläger bis dahin trennen zu wollen.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht im Urteil auch festgestellt, dass der Kläger vorliegend die zweiwöchige
Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hat. Schon in seinem Schreiben vom 17.12.2004 an die
Beklagte hat der Kläger eindeutig erklärt, er habe sichere Informationen, dass die Stellenausschreibung
der Rheinzeitung seine Position betroffen habe. Also hatte er schon damals Kenntnis von einer möglichen
Vertragspflichtverletzung der Beklagten gehabt. Im späteren Schreiben seines Prozessbevollmächtigten
vom 28.12.2004 ließ der Kläger vortragen, nach seiner zuverlässigen Recherche handele es sich
eindeutig um seine Position im Lorettahof in C-Stadt. Diese Feststellung stützte der Kläger auf die
Aussagen zweier Zeugen, die mit dem Sachverhalt direkt zu tun hatten. Im Antwortschreiben der
Beklagten vom 03.01.2005 hat die Beklagte eindeutig bestritten, dass es sich bei der ausgeschriebenen
Stelle um die Position des Klägers gehandelt habe. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens hatte der
Kläger sichere Kenntnis davon, dass die Beklagte einen Bezug zwischen der Stellenausschreibung und
der Position des Klägers leugnet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich hierbei
um einen abgeschlossenen Vorgang und nicht um einen vertragswidrigen Dauerzustand. Die erst am
02.02.2005 erklärte außerordentliche Kündigung der Beklagten lag damit weit außerhalb der
Zweiwochenfrist von § 626 Abs. 2 BGB.
Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen
werden.