Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2009

LArbG Mainz: arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, urlaub, abgeltung, krankheitsfall, kur, verfall, einheit, datum, anschluss

LAG
Mainz
19.11.2009
10 Sa 206/09
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
Aktenzeichen:
10 Sa 206/09
4 Ca 80/07
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Urteil vom 19.11.2009
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 04.02.2009, Az.: 4 Ca 80/07, teilweise abgeändert
und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin - über die erstinstanzlich bereits ausgeurteilten € 1.368,00
brutto nebst Zinsen hinaus - weitere
€ 1.710,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14.10.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 58 % und die Beklagte 3. 42 % zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren wird auf € 4.056,59 festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über restliche Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung,
zusätzliches Urlaubsgeld und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin (geb. am 13.01.1949, verheiratet) war seit dem 02.01.1985 als Angestellte in der
Buchhaltung der Beklagten zu einem Stundenlohn von € 13,68 brutto mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 25 Stunden teilzeitbeschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Die Parteien hatten
30 Urlaubstage im Kalenderjahr vereinbart.
Anfang des Jahres 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ab dem 22.01.2007 ihre Arbeit in der Zeit
von 11.30 bis 16.30 Uhr zu verrichten. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden. Sie war der Ansicht,
dass sich die Lage ihrer Arbeitszeit aufgrund der langen Beschäftigungsdauer auf den Vormittag
konkretisiert habe. Mit Klageschrift vom 02.02.2007 beantragte sie die Feststellung, dass ihre Arbeitszeit
von montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr liegt.
Ab dem 22.01.2007 war die Klägerin - mit wenigen Unterbrechungen -arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Am 13.10.2008 endete der Krankengeldbezug. Mit Teil-Vergleich vom 13.10.2008 beendeten die Parteien
das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zum 13.10.2008. Ab dem 14.10.2008 beantragte die
Klägerin Arbeitslosengeld. Im November 2008 legte sie eine ärztliche Bescheinigung (Bl. 118 d. A.) mit
folgendem Inhalt vor: „AU am 14.10.2008 beendet!“.
Die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin gestalteten sich wie folgt:
vom 22.01.2007 bis 16.02.2007
vom 13.03.2007 bis 09.09.2007
vom 17.09.2007 bis 21.09.2007
vom 08.11.2007 bis 13.10.2008
In der Woche vom 10.09. bis zum 14.09.2007 (5 Arbeitstage) hat die Klägerin gearbeitet. Die Beklagte
zahlte ihr für diese Zeit € 234,41 netto. Für die Woche vom 17.09. bis zum 21.09.2007 (5 Arbeitstage) legte
die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der ausstellende Arzt, den die Klägerin zur
Vertretung einmalig aufgesucht hatte, stellte ihr wegen einer Magen-Darm-Infektion eine
Erstbescheinigung aus. In der Zeit vom 24.09. bis 12.10.2007 (15 Arbeitstage) war die Klägerin nicht
krankgeschrieben. Für diesen Zeitraum hatte sie Erholungsurlaub beantragt.
Mit ihrer mehrfach erweiterten Klage begehrte die Klägerin erstinstanzlich zuletzt, die Zahlung von
€ 1.026,00 brutto, abzüglich erhaltener € 234,41 netto, für den Monat September 2007 (Arbeitsentgelt für
5 Arbeitstage vom 10.09. bis 14.09., Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 5 Tage vom 17.09. bis 21.09.,
Urlaubsentgelt für 5 Tage vom 24.09. bis 30.09.), € 684,00 brutto für den Monat Oktober 2007
(Urlaubsentgelt für 10 Tage vom 01.10. bis 12.10.), € 2.052,00 brutto Urlaubsabgeltung für 2008
(30 Urlaubstage) sowie jeweils € 950,00 brutto zusätzliches Urlaubsgeld für 2007 und 2008.
Das Arbeitsgericht hat über das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung Beweis erhoben durch
Vernehmung des behandelnden Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. X.. In
seiner Zeugenvernehmung vom 07.11.2007 (Bl. 55/56 d.A.) sagte er aus:
„Wenn ich im Hinblick auf das mir bekanntgegebene Beweisthema angesprochen werde, muss ich sagen,
dass eine Allergiebehaftung nicht vorliegt, sondern die psychischen Störungen der Klägerin lagen darin,
wegen des Wechsels der Arbeitszeit. Sie ist seit 12.02.2007 bei mir in Behandlung. Jedenfalls habe ich in
meiner Praxis die Klägerin nicht im Hinblick auf eventuelle Allergien untersucht, sondern nur im Hinblick
auf diese psychischen Störungen, die natürlich im Rahmen der körperlichen Symptomatik mitbegründet
sein können. Es ist nicht geprüft worden, inwieweit die Leistungsfähigkeit der Klägerin vormittags gegeben
ist. Man kann da nur Rückschlüsse aufgrund des Krankheitsbildes machen. Meines Erachtens liegt das
Problem in der Umstellungsfähigkeit der Patientin, weil sie nach meinem Dafürhalten übermäßig
empfindlich ist und nicht die notwendige Flexibilität aufweist. Konfrontiert sein mit der neuen Situation löst
immer wieder neue Reaktionen aufgrund der Überempfindlichkeit aus. Das Immunsystem der Klägerin
kann in der Praxis nicht überprüft werden. Bei der Struktur der Klägerin ist es günstiger, wenn sie ihre alt
gewohnten Zeiten beibehalten könnte. Inwieweit die Klägerin nachmittags arbeiten kann, kann ich heute
noch nicht beurteilen, das wäre Ergebnis einer psychosomatischen Beurteilung, die stattfinden wird und
zwar ab morgen. Insoweit wird geprüft werden, ob die Klägerin diesbezüglich lernfähig sein kann. Die
Klägerin ist durch Medikation, nämlich Psychopharmaka, künstlich stabilisiert worden. Deshalb kann ich
die Tatsache, dass sie seit 12.10. nachmittags arbeitet, nur insoweit beantworten. Vermutlich hätte man,
wenn die Klägerin vormittags gearbeitet hätte, darauf verzichten können.“
In einem Attest vom 19.06.2008 (Bl. 101 d.A.) führte er aus:
„Wegen der psychiatrischen Erkrankung der Patientin bestand im Jahre 2007 zumindest vom 12.02. an
dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Fortsetzungserkrankung. Daneben gab es internistischerseits
zusätzliche Erkrankungen.“
In einem weiteren Attest vom 22.10.2008 (Bl. 108 d.A.) gab er an:
„Auf dortige Anfrage wird mitgeteilt, dass die Patientin durch die anhaltenden seelischen Belastungen am
Arbeitsplatz aus psychologischer Sicht als dauernd arbeitsunfähig seit dem 12.02.2007 eingestuft werden
müsste.
Allerdings war sie aktenmäßig nachvollziehbar für einige Zeit im September/ Oktober 2007 formal nicht
arbeitsunfähig krankgeschrieben, da sie einen Arbeitsversuch machen wollte“.
In seiner zweiten Zeugenvernehmung vom 04.02.2009 (Bl. 127 d.A.) erklärte er:
„Arbeitsunfähigkeit bestand aufgrund meiner Unterlagen vom 12.02.2007 bis 09.09.2007. Soweit
ich weiß, wollte dann die Klägerin einen Arbeitsversuch machen. Ich weiß nicht, wie lange das gegangen
ist. Dann war die Klägerin vom 08.11. bis 20.12.2007 in Kur. Danach ist sie aus der Kur als arbeitsunfähig
entlassen worden und war weiterhin arbeitsunfähig bis dato. Die Arbeitsunfähigkeit hat dann geendet mit
Ende des Arbeitsverhältnisses 14.10. Seit 14.10.2008 ist die Klägerin arbeitsfähig. Die weitere zwischen
den Parteien unstreitige Arbeitsunfähigkeit vom 17.09. bis 21.09 war nicht von meiner Praxis
diagnostiziert. Aus formaler bzw. nervenärztlicher Sicht muss ich sagen, dass die Klägerin … vom
12.02.2007 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig war.“
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.02.2009 der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 in Höhe von €
1.368,00 brutto (20 Tage x 5 Std. x € 13,68) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Zeit vom 10.09. bis 30.09.2007 habe die Klägerin
keinen Anspruch auf Zahlung von € 1.026,00 brutto, abzüglich gezahlter € 237,41 netto. Die Klägerin sei
im besagten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen
Dr. X. sei die Klägerin vom 12.02.2007 bis einschließlich 13.08.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt
gewesen. Das Hinzutreten einer Magen-Darm-Infektion in der Zeit vom 17.09. bis zum 21.09.2007 zu
einer durchgehend vorliegenden Arbeitsunfähigkeit führe nicht zum Wiederaufleben des bereits
erloschenen Entgeltfortzahlungsanspruchs. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von
Urlaubsentgelt für die Zeit vom 24.09. bis zum 30.09.2007, weil sie - wie von Dr. X. bekundet -
arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Aus dem gleichen Grund habe die Klägerin auch keinen Anspruch
auf Zahlung von Urlaubsentgelt für die Zeit vom 01.10. bis 12.10.2007. Ansprüche auf Zahlung einer
Urlaubsgratifikation in Höhe von je € 950,00 € für die Jahre 2007 und 2008 seien nicht substantiiert
vorgetragen. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus vertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher
Übung ergeben. Eine vertragliche Vereinbarung habe die Klägerin nicht vorgetragen. Einen Anspruch aus
betrieblicher Übung habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Die bloße Behauptung, dass auch in
den Vorjahren Urlaubsgeld gezahlt worden sei, sei zu pauschal und unsubstantiiert.
Die Klägerin, der das Urteil am 12.03.2009 zugestellt worden ist, hat am 08.04.2009 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Die Klägerin führt aus, sie habe einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Da ihr das Arbeitsgericht für
2008 lediglich 20 Tage zugesprochen habe, könne sie für 2008 Urlaubsabgeltung für weitere 10 Tage
beanspruchen. Das Arbeitsgericht habe ihr fehlerhaft für den Zeitraum vom 10.09. bis zum 12.10.2007
keine Zahlungsansprüche zuerkannt. Selbst bei Unterstellung einer Fortsetzungserkrankung stünden für
2007 in entsprechender Höhe noch Urlaubsentgeltansprüche offen. Sollte tatsächlich eine durchgehende
Arbeitsunfähigkeit vorliegen, ergebe sich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 2007. Sie mache
deshalb hilfsweise Urlaubsabgeltungsansprüche für 2007 für 15 Tage geltend. Sie könne auch eine
zusätzliche Urlaubsgratifikation verlangen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Zahlung eines
Urlaubsgeldes erstinstanzlich unstreitig gewesen sei. Die Beklagte selbst habe ausgeführt, dass der
Anspruch auf das Urlaubsgeld immer davon abhängig gewesen sei, dass tatsächlich Urlaub gewährt
worden sei. Das zusätzliche Urlaubsgeld sei in der Vergangenheit vereinbarungsgemäß immer für die
Zeiträume gezahlt worden, in welchen tatsächlich vergüteter Urlaub gewährt worden sei. Wegen weiterer
Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 08.04.2009 (Bl. 163-167
d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 04.02.2009, Az.: 4
Ca 80/07, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den ausgeurteilten Betrag von
€ 1.368,00 brutto hinaus an die Klägerin zu zahlen:
- € 1.026,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2007,
abzüglich bereits erhaltener € 237,41 netto,
- € 950,00 Urlaubsgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2007,
- € 950,00 Urlaubsgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2007,
- Urlaubsvergütung in Höhe von € 684,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 01.11.2007,
- € 684,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2008 und
- 950,00 brutto Urlaubsgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
17.11.2008.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie führt aus, die Klägerin könne für 2008
Urlaubsabgeltung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen beanspruchen.
Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsentgeltansprüche für die Monate September und Oktober 2007
bestünden nicht. Ein zusätzliches Urlaubsgeld sei der Klägerin in der Vergangenheit ausschließlich bei
Urlaubsantritt gezahlt worden. In den Jahren 2007 und 2008 habe die Klägerin wegen fortgesetzter
Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub antreten können. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2009 (Bl. 197-199 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 15 restliche Urlaubstage aus 2007 und für
insgesamt 30 Urlaubstage aus 2008. Da das Arbeitsgericht der Klägerin für 2008 bereits
Urlaubsabgeltung für 20 Tage in Höhe von € 1.368,00 brutto (20 x 5 Std. x € 13,68) zugesprochen hat,
sind noch 25 Urlaubstage mit € 1.710,00 brutto ([15 + 10] x 5 Std. x € 13,68) abzugelten. Die
weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht zutreffend abgewiesen.
1.
Kalenderjahr. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 13.10.2008 konnte sie wegen ihrer
fortgesetzten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit restliche 15 Urlaubstage aus 2007 und insgesamt
30 Urlaubstage aus 2008 nicht antreten. Deswegen hat die Klägerin gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen
Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von insgesamt 45 Urlaubstagen, wovon ihr das Arbeitsgericht
20 Tage bereits zugesprochen hat, so dass noch 25 Tage abzugelten sind.
Die Berufungskammer schließt sich der jüngsten Rechtsprechung des 9. Senats des
Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07 - NZA 2009, 538-547) an. Danach erlischt
der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum
Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
20.01.2009 (EuGH C-350/06 - Schultz-Hoff - NZA 2009, 135) im genannten Urteil überzeugend begründet.
§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der
Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.
In Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich zunächst, dass
soweit der gesetzliche Urlaubsanspruch der Klägerin (20 Arbeitstage pro Kalenderjahr) betroffen ist, eine
Abgeltung nicht wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2007 und 2008 ausscheidet. Die Beklagte
ist jedoch auch verpflichtet, den einzelvertraglich vereinbarten Urlaub (30 Arbeitstage pro Kalenderjahr)
abzugelten, der über den gesetzlichen hinausgeht. Dies hat das Arbeitsgericht verkannt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Parteien des Einzelarbeitsvertrags
Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG
gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen
übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche
erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Dem
einzelvertraglich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung
steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs kein Gemeinschaftsrecht entgegen (BAG, a.a.O, Rd. 81). Für einen Regelungswillen der
Parteien des Einzelarbeitsvertrags, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen
Ansprüchen unterscheidet, müssen im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB allerdings
deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG, a.a.O., Rd. 84).
Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise anzunehmenden Abweichung der Vertragspartner vom
Gesetzesrecht sind vorliegend nicht erfüllt. Die Parteien haben einzelvertraglich einen Jahresurlaub von
30 Arbeitstagen vereinbart. Sie haben zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs- und
Urlaubsabgeltungsansprüchen nicht differenziert. Eine Abrede über den Verfall des übergesetzlichen
Urlaubsanspruchs haben die Parteien nicht getroffen.
Die Urlaubsvergütung pro Urlaubstag beläuft sich auf € 68,40 (€ 13,68 x 5 Std.), so dass sich für
insgesamt 45 abzugeltende Urlaubstage aus 2007 und 2008 ein Gesamtanspruch von € 3.078,00 brutto
ergibt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für 20 Urlaubstage bereits € 1.368,00 zugesprochen, so dass
für restliche 25 Urlaubstage ein Abgeltungsanspruch von € 1.710,00 brutto besteht.
Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286 Abs. 2
Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB).
2.
15 Resturlaubstage aus 2007 zu gewähren, wenn ihr Antrag auf Zahlung von Urlaubsentgelt für die Zeit
vom 24.09. bis zum 12.10.2007 (15 Arbeitstage) unbegründet sein sollte. Der Hilfsantrag ist begründet
(siehe oben unter 1.). Der Hauptantrag auf Zahlung von Urlaubsentgelt für die Zeit vom 24.09. bis zum
12.10.2007 ist unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Klägerin konnte wegen
andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub nehmen.
Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts war die Klägerin
wegen einer psychischen Erkrankung seit dem 12.02.2007 bis zum 13.10.2008 ununterbrochen
arbeitsunfähig erkrankt. Dies hat der Zeuge Dr. X. sowohl in seinen mündlichen Zeugenaussage am
07.11.2007 und am 04.02.2009 sowie in seinen ärztlichen Attesten vom 19.06.2008 und vom 22.10.2008
bestätigt. Gegen die erstinstanzliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Klägerin
keine Verfahrensrüge erhoben. Der behandelnde Arzt der Klägerin hat ihre Behauptung, sie sei in der Zeit
vom 24.09. bis zum 12.10.2007 vorübergehend nicht erkrankt gewesen, gerade nicht bestätigt. Er hat im
Gegenteil ausgeführt, dass die Klägerin in Reaktion auf die von der Beklagten angeordnete Verlagerung
der täglichen Arbeitszeit vom Vormittag auf den Nachmittag dauernd arbeitsunfähig erkrankt war.
3.
zum 21.09.2007. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Für diese Woche legte die Klägerin
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Datum vom 17.09.2007 vor, die wegen einer Magen-Darm-
Infektion von einem Arzt ausgestellt worden ist, den sie einmal in seiner Praxis aufgesucht hat. Diese
Krankheit ist zu der bereits bestehenden psychischen Krankheit hinzugetreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer
anschließt, ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auch dann auf sechs Wochen seit
Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue
Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei
entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-
Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAG Urteil
vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 - NZA 1994, 547, m.w.N.).
Vorliegend war die Klägerin seit dem 22.01.2007 wegen einer psychischen Erkrankung (akute
Belastungsreaktion, Somatisierungsstörung) arbeitsunfähig krank. Für die Zeit vom 17.09. bis zum
21.09.2007 trat eine Magen-Darm-Infektion hinzu. Nach dem Grundsatz der Einheit des
Verhinderungsfalles besteht für diese Zeit kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. § 3 EFZG stellt nicht
auf die jeweilige Krankheit, sondern auf die Arbeitsunfähigkeit ab. Zwar hat die Klägerin in der Zeit vom
10.09. bis zum 14.09.2007 eine Woche lang tatsächlich gearbeitet. Dies spricht vorliegend jedoch nicht für
zwei selbständige Verhinderungsfälle. Dies hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben. Die
Berufungskammer folgt der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts, die die Klägerin nicht bemängelt hat.
Dr. X. hat in seinem ärztlichen Attest vom 19.06.2008 klar und unmissverständlich ausgeführt, dass die
Klägerin wegen der psychiatrischen Erkrankung im Jahr 2007 zumindest seit dem 12.02. dauernd
arbeitsunfähig im Sinne einer Fortsetzungserkrankung gewesen sei. Daneben seien zusätzliche
internistische Erkrankungen aufgetreten. Im Attest vom 22.10.2008 hat er mitgeteilt, dass die Klägerin
durch die anhaltenden seelischen Belastungen am Arbeitsplatz aus psychologischer Sicht als dauernd
arbeitsunfähig eingestuft werden müsse. Sie sei „aktenmäßig nachvollziehbar“ für einige Zeit im
September/ Oktober 2007 „formal“ nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen, weil sie einen
„Arbeitsversuch“ machen wollte. Damit löst die Magen-Darm-Infektion nach den besonderen Umständen
des vorliegenden Falles keinen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.
4.
€ 950,00 brutto für die Jahre 2007 und 2008. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
Der Vortrag der Klägerin ist unschlüssig. Nach ihrem Vorbringen zahlte die Beklagte in den vergangenen
Jahren ein zusätzliches Urlaubsgeld „immer vor Antritt des Urlaubs“. Ein zusätzliches Urlaubsgeld sei für
die Zeiträume gezahlt worden, in welchen „tatsächlich vergüteter Urlaub gewährt“ worden sei. Die
Beklagte hat der Klägerin in der Zeit vom 24.09.2007 bis zum 13.10.2008 tatsächlich keinen Urlaub
gewährt. Damit besteht auch kein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld. Dieses Ergebnis begegnet
auch im Hinblick auf § 4 a EFZG keinen rechtlichen Bedenken. Ein Viertel des Tagesarbeitsentgelts
beträgt vorliegend € 17,10 (5 Std. x € 13,68 = € 68,50 / 4). Nach ca. 56 krankheitsbedingten Fehltagen, die
hier sowohl 2007 als auch 2008 deutlich überschritten worden sind, ist das zusätzliche Urlaubsgeld
aufgezehrt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO nach dem jeweiligen Obsiegen und
Unterliegen der Parteien.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG für das Berufungsverfahren festgesetzt.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.