Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2004

LArbG Mainz: abrechnung, arbeitsgericht, zwangsvollstreckung, kopie, datum, ermessen, beweismittel, post, quelle, hauptsache

LAG
Mainz
20.02.2004
11 Ta 1347/03
Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen:
11 Ta 1347/03
2 Ca 4483/02 KO
ArbG Koblenz
Verkündet am: 20.02.2004
Tenor:
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem vom Kläger eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 2 Ca
4483/02 - schlossen die Parteien am 19.02.2003 einen Vergleich, wonach sich unter Ziffer 2 die Beklagte
unter anderem verpflichtete, "die arbeitsvertragsgemäße Vergütung für die Zeit vom 01.12. bis
einschließlich 13.12.2002 dem Kläger abzurechnen".
Auf den am 23.07.2003 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag und nach Anhörung der
Beklagten setzte das Arbeitsgericht Koblenz am 13.08.2003 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € und
ersatzweise Zwangshaft gegen die Beklagte fest für den Fall, dass sie nicht binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Beschlusses der oben zitierten Verpflichtung nachkomme.
Gegen diesen ihr am 22.08.2003 zugestellten Beschluss legte die Beklagte mit Eingang bei Gericht am
01.09.2003 sofortige Beschwerde ein. Am 20.10.2003 schließlich entschied das Arbeitsgericht Koblenz,
der Beschwerde nicht abzuhelfen, nachdem bis dahin die Beklagte lediglich von einem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens berichtet, aber die Beschwerde nicht begründet hatte.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst geltend gemacht, sie habe die Abrechnung
erteilt. Nachdem der Kläger den Erhalt einer Abrechnung in Abrede gestellt hat, hat sie eine Korrektur der
Dezemberabrechnung dem Datum des 25.02.2003 in Kopie vorgelegt, die auch dem Kläger übermittelt
worden ist.
Nach Erhalt dieser Kopie hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.12.2003 das Vollstreckungsverfahren für
erledigt erklärt.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 08.01.2004 dieser Erledigungserklärung angeschlossen und
schließlich mit Schriftsatz vom 10.02.2004 eine Erklärung von Herrn G vorgelegt, wonach dieser die
geforderte Abrechnung Ende Februar 2003 "an die F-er Adresse des Herrn A. geschickt habe
(eingeworfen in Postbriefkasten)".
II.
Nachdem die Parteien die Zwangsvollstreckung für erledigt erklärt haben, war über die Kosten zu
entscheiden, d.h. die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nicht diejenigen, des eigentlichen
Zwangsgeldverfahrens, die in § 788 gesetzlich geregelt sind (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, §
788 Rn.12). Nach § 91 a ZPO, der für alle kontradiktorischen Verfahren der ZPO, in denen eine
Kostengrundentscheidung möglich ist, Anwendung findet (Zöller/Volkommer, aaO, § 91 a Rz. 7) sieht eine
Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen vor. Da bei Ausübung des Ermessens, das in der Vorschrift eingeräumt wird, der bisherige
Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, ist grundsätzlich der ohne die Erledigung zu erwartende
Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung ausschlaggebend, d.h. es wird in der Regel der die
Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO
aufzuerlegen gewesen wären, wenn es nicht zu dem erledigenden Ereignis gekommen wäre (vgl. nur
BAG 28.03.1985 - 2 AZR 548/83 - NZA 1985, 709, 710). Da die Beschwerde nicht begründet war, hätte die
Beschwerdeführerin die Kosten gemäß § 97 ZPO tragen müssen.
Die Beklagte hat, worauf sie schon mit Schreiben vom 02.02.2004 hingewiesen worden ist, nicht darlegen
und beweisen können, dass sie der dem Zwangsgeldbeschluss zugrunde liegenden Verpflichtung
entsprochen hat. Der Kläger hat den Erhalt der korrigierten Abrechnung für Dezember 2002 bestritten. Die
Beklagte hat auch mit ihrer neuerlichen Erklärung im Schriftsatz vom 10.02.2004 unter Berufung auf die
Erklärung des Herrn G nicht darlegen können, dass die Abrechnung beim Kläger eingegangen ist. Herr G,
dessen formlose Erklärung im Übrigen auch kein Beweismittel sondern lediglich ergänzender
Parteivortrag wäre, hat angegeben, die Abrechnung geschickt, also, wie im Klammerzusatz erläutert, in
den Postbriefkasten geworfen zu haben. Es ist also nur das Versenden der Abrechnung noch einmal
dargestellt, nicht aber der Zugang. Auch besteht weder für normale Postsendungen noch für Einschreiben
ein Beweis des ersten Anscheins, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht
(BGH 24.04.1996 - VIII ZR 150/95 - NJW 1996, 2033, 2035).
Nachdem somit die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 13.08.2003 mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre, wenn es nicht
aufgrund der Übermittlung der Kopie der Abrechnung zur Erledigungserklärung der Parteien gekommen
wäre, war auch im Rahmen des § 91 a ZPO nicht anders zu entscheiden.
Die Höhe des Beschwerdewertes war unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführerin an
der Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts, wie es sich zum Zeitpunkt der Einlegung der
Beschwerde darstellte, zu bemessen, §§ 2, 3, 4, ZPO. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist dabei nicht
etwa der Wert des Zwangs- oder Ordnungsgeldes maßgeblich (vgl. Zöller - Herget § 3 Rn 16
"Zwangsvollstreckung"; Thomas-Rutzo § 3 Rn 188). Zur Zahlung des Zwangsgeldes wird ja nicht
unbedingt verpflichtet. Es soll mit ihm der Wille gebeugt und zur Vornahme der geschuldeten Handlung
angehalten werden. Durch Vornahme der in Rede stehenden Handlung kann der Schuldner die
Vollstreckung jederzeit abwenden (Zöller-Stöber § 888 Rn 13). Die Wertfestsetzung hat sich deshalb auch
am Wert der Hauptsache, d.h. dem Interesse des Gläubigers an der Vornahme bzw. dem Interesse des
Schuldners an der Nichtvornahme zu orientieren (vgl. Zöller-Herget aaO; Thomas-Putzo aaO). Es
erscheint deshalb ein Wert von 300,00 € angemessen.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, weshalb sie nicht zuzulassen war.