Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.12.2006

LArbG Mainz: abrechnung, arbeitsgericht, arbeitsentgelt, vergütung, stundenlohn, verzinsung, form, einfluss, quelle, akte

LAG
Mainz
07.12.2006
6 Sa 1028/05
Ausschlussfrist und Abrechnung mit Vorbehalt
Aktenzeichen:
6 Sa 1028/05
3 Ca 2917/04
ArbG Mainz
Entscheidung vom 07.12.2006
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.10.2005 - AZ: 3 Ca
2917/04 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2004 in Höhe
von 2.506,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.
April 2004 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2004 in Höhe
von 2.557,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.
Mai 2004 an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, welcher bei der Beklagten bis zum 27.05.2004 laut Arbeitsvertrag als Maurerpolier beschäftigt
war, hat mit der Klage, welche beim Arbeitsgericht am 10.11.2004 eingereicht wurde, rückständigen Lohn
für den Zeitraum März bis Mai 2004 sowie die Vergütung von Überstunden aus 2003 geltend gemacht,
wobei die Klage mit Schreiben vom 09.02.2005 erweitert worden ist.
Der Kläger hat seine Klage, soweit dies für das Berufungsverfahren noch erheblich ist, damit begründet,
dass die Beklagte ihm für März und April 2004 den vollen Arbeitslohn schulde, wobei sich die geltend
gemachte Forderung aus der von der Beklagten erstellten Abrechnung für März bis Mai 2004 ergeben
würden. Zudem fordere er die gesetzliche Verzinsung der rückständigen Beträge.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2004 in Höhe von
2.506,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April
2004 an den Kläger zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 204 in Höhe von 2.557,28
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2004 an
den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, rückständige Vergütung für im Jahre 2003 von dem Kläger geleistete
Überstunden in Höhe von 831,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, ihre Erklärungen gegenüber der SOKA-Bau Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, 65175 Wiesbaden im Bezug auf den Kläger dahingehend zu
berichtigen, dass der Kläger im Jahre 2004 lediglich einen Urlaubstag (Resturlaub 2003) in Anspruch
genommen hat.
5. Die Beklagte zu verurteilen, die ihrerseits der S-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft, 65175 Wiesbaden gemeldeten Beträge zur Bruttoarbeitsvergütung des Klägers wie folgt zu
berichtigen:
März 2003: 1.794,70 €
April 2003: 2.411,20 €
Mai 2003: 2.411,20 €
Juni 2003: 2.362,52 €
Juli 2003: 2.520,80 €
August: 2003: 2.411,20 €
September 2003: 2.534,23 €
Oktober 2003: 2.575,60 €
November 2003: 2.222,14 €
Dezember 2003: 2.493,14 €
Januar 2004: 2.020,74 €
Februar 2004: 1.918,88 €
März 2004: 2.506,43 €
April 2004: 2.506,43 €
Die Beklagte hat sich gegen die Klage im Wesentlichen damit gewendet, dass die Ansprüche nach dem
Bundesrahmentarif Bau verfallen seien, da der Lohnanspruch eines Monats mit dem 15. des
darauffolgenden Monats fällig sei und die Klage vom 10. November 2004 die Ansprüche aus März bis Mai
2004 nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.
Nachdem im Kammertermin vom 21.10.2005 die Beklagte weder erschienen noch vertreten war, hat das
Arbeitsgericht ein Teilversäumnis- und Teilendurteil erlassen.
Die Klageabweisung in Ziffer 4 des Tenors, die rückständigen Arbeitsentgelte für März und April 2004
betreffend, hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausschlussfrist nach BRTV-
Bau § 15 der wirksamen Geltendmachung der Klageforderung entgegenstehe, weil die Forderung jeweils
Bau § 15 der wirksamen Geltendmachung der Klageforderung entgegenstehe, weil die Forderung jeweils
am 15.04. bzw. 15.05.2004 fällig geworden sei und die Klageerhebung am 10.11.2004 auch nicht die Frist
auf der zweiten Stufe, welche für die Aprilforderung am 29.09.2004 erreicht gewesen sei, habe einhalten
können.
Die Ausschlussfrist finde deshalb Anwendung, weil die Abrechnung, auf die der Kläger seine Forderung
stütze, die Forderung nicht vorbehaltlos ausweise, weil die Abrechnung im Kopf folgendes beinhaltet: Die
Abrechnung versteht sich als vorläufige und unter Vorbehalt der Nachprüfung, woran sich nach einem
weiteren Absatz für März folgender Maschineneintrag anschließe:
"Überstunden von 1 - 12/03 (Pfeilzeichen) Arbeitszeitkonto 49,75 h"
sowie im April 2004 ohne Satzzeichen mit einem Absatz:
"Überstunden von 1 - 4/04 (Pfeilzeichen) Arbeitszeitkonto in Prüfung".
Bei einer derartigen Abrechnung sei nicht davon auszugehen, dass die Forderung, die sich zugunsten
des Klägers aus der Abrechnung ergebe, streitlos gestellt sei.
Nach Zustellung des Urteils am 29.11.2005 hat der Kläger am 22.12.2005 Berufung eingelegt und diese
innerhalb verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet,
dass ihm die Arbeitsvergütung für März und April 2004 in der geltend gemachten Höhe nebst der
geforderten Verzinsung deshalb zustehen würde, weil die Ausschlussfrist des BRTV-Bau keine
Anwendung finden würde, weil die Abrechnung der Beklagten für den nur noch im Streit befindlichen
Zeitraum März und April 2004 die geltend gemachte Forderung streitlos stelle, weswegen eine weitere
Geltendmachung seitens des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Die Klausel in den fraglichen
Abrechnungen, wonach sich die Abrechnung als vorläufig unter Vorbehalt der Nachprüfung darstelle,
könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die in einer Ausschlussfrist vorgeschriebene
Geltendmachung eine Hinweisfunktion erfüllen solle, die im vorliegenden Falle entbehrlich sei, weil der
Arbeitgeber als Schuldner des Lohnanspruchs die Ansprüche des Gläubigers, des Arbeitnehmers und
Klägers, bereits selbst genau bezeichnet und beziffert habe. Spätestens nach Ablauf der tariflichen
Ausschlussfrist, die auch für den Arbeitgeber für Korrekturen gelte, habe der Kläger davon ausgehen
können, dass die erteilten Lohnabrechnungen seine Ansprüche richtig wiedergeben.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.10.2005 - AZ: 3 Ca 2917/94 - wird dahingehend
abgeändert, dass
a) die Beklagte verurteilt wird, rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2004 in Höhe von
2.506,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April
2004 an den Kläger zu zahlen;
b) die Beklagte verurteilt wird, rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2004 in Höhe von 2.557,28
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2004 an
den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Kläger als Maurervorarbeiter
auf Stundenlohnbasis entlohnt worden und deswegen der BRTV-Bau anwendbar sei. Nach § 15 dieses
Tarifvertrages seien die Ansprüche des Klägers verfallen, da die zweistufige Ausschlussfrist vom Kläger
nicht eingehalten worden sei. Die Beklagte habe ihre Abrechnung unter Vorbehalt erteilt, so dass der
Kläger hätte die tarifvertraglich vorgesehenen Fristen einhalten müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die im
Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Desweiteren wird auf den Tatbestand des
arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 206-208 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, da innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht
eingelegt, ist erfolgreich, soweit er die Vergütung in der Höhe fordert, die sich aus den Abrechnungen der
Beklagten für den Monat März und April 2004 ergibt, weswegen insoweit das arbeitsgerichtliche Urteil
abzuändern ist. Das Arbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dahingehende Forderung
des Klägers durch die Ausschlussfrist des § 15 BRTV-Bau verfallen ist.
Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass dann, wenn eine Abrechnung vorliegt, die die
Forderung des Arbeitnehmers ausweist, eine weitere Geltendmachung nicht erforderlich ist, weil, der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend, diese Forderung außer Streit gestellt worden ist und
eine weitere Geltendmachung zu fordern, pure Förmelei sei.
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht jedoch nicht, wo es diese Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes nicht anwendet, weil nämlich die Abrechnung der Beklagten nicht vorbehaltlos sei
und deshalb eine erneute rechtzeitige Geltendmachung durch den Kläger fordert.
Bei der Abrechnung rechnet die Beklagte den normalen Stundenlohn für den Monat März und April 2004
aus, nämlich 172,5 bzw. 128 Arbeitsstunden sowie 48 Lohnfortzahlungsstunden und kommt, multipliziert
mit dem Stundenlohn zu der Summe, die der Kläger jeweils fordert. In diesen Abrechnungen ist die Frage,
ob der Kläger Überstunden geleistet hat nicht angesprochen, da lediglich der normale Stundenlohn für die
erbrachte Arbeitsleistung bzw. Lohnfortzahlungszeiträume abgerechnet werden. Darin sieht die
Berufungskammer eine vorbehaltlose Abrechnung seitens der Beklagten, die nicht erfordert, dass der
Kläger erneut hätte innerhalb der Ausschlussfristenstufen diese Forderung hätte geltend machen müssen.
Der Vorbehalt, den das Arbeitsgericht ausmacht, bezieht sich auf Überstunden und ein damit
einhergehendes Arbeitszeitkonto, was in der Märzabrechnung noch ein Guthaben des Klägers von 49,75
Stunden ausweist, während die Überstunden, die der Kläger im Januar bis April 2004 geleistet hat, noch
in Prüfung seien. Der Vorbehalt bezieht sich also lediglich auf das neben dem abgerechneten Grundlohn
geführte Arbeitszeitkonto, welches sich mit den Überstunden befasst. Während die Märzabrechnung noch
ein Guthaben des Klägers von 49,75 Stunden in seinem Arbeitszeitkonto ausweist, die aus dem Jahre
2003 stammen, erklärt die Aprilabrechnung lediglich, dass bezüglich der Überstunden, also einer
Zusatzforderung des Klägers das Arbeitszeitkonto in Prüfung sei. Davon ausgehend, dass sich
diesbezüglich lediglich ein zusätzlicher Anspruch des Klägers wegen geleisteter Überstunden ergeben
kann, die auf die abgerechnete Grundvergütung keinerlei Einfluss hat, bezieht sich der Vorbehalt nicht auf
die Grundvergütung, da dort der Arbeitgeber die Stunden abrechnet, die der Arbeitnehmer tatsächlich
geleistet hat und wofür unstreitig auch die Vergütung in der abgerechneten Höhe zu zahlen ist. Dies ergibt
sich daraus, dass dann, wenn keine Überstunden geleistet werden, keine zusätzlichen Leistungen zu
erbringen sind, es aber bei der abgerechneten Grundvergütung verbleibt.
Nach dem Vorstehenden war der Kläger nicht mehr gehalten, nach Erhalt der Abrechnung nochmals die
dort enthaltene Forderung bei der Beklagten anzumelden, wobei es deshalb dahinstehen kann, ob der
Kläger tatsächlich als Polier im Hochbau, wie § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages der Parteien belegt, bei der
Beklagten beschäftigt war oder lediglich als Vorarbeiter. Denn in beiden Fällen ist die Klageforderung, die
noch in der Berufungsinstanz verfolgt wird, begründet, zumal der Kläger auch lediglich die gesetzlich
vorgesehene Verzinsung der Bruttobeträge fordert.
Klarstellend weist die Berufungskammer darauf hin, dass nur dann ein Vorbehalt im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu sehen ist, der eine erneute Geltendmachung der
Forderung als fristwahrend darstellt, wenn sich der Vorbehalt auch auf die tatsächlich abgerechnete
Lohnforderung bezieht und nicht auf weitere noch mögliche Ansprüche, die noch nicht abgerechnet sind,
so dass ein Vorbehalt auch Sinn macht.
Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes insoweit abzuändern und der Klage
insoweit zu entsprechen, was dazu führt, der unterlegenen Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehle es unter Berücksichtigung der in § 72 Abs. 2 ArbGG aufgestellten
Kriterien an einem gesetzlich vorgesehenen Anlass.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch
Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.