Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.06.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, pflegepersonal, tarifvertrag, ezb, bewährung, rückwirkung, form, entstehungsgeschichte, quelle, zuwendung

LAG
Mainz
27.06.2007
8 Sa 24/07
Berücksichtigung von Bewährungszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tarifvertrages
Aktenzeichen:
8 Sa 24/07
9 Ca 1218/06
ArbG Mainz
Urteil vom 27.06.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz
vom 07.12.2006, Az.: 9 Ca 1218/06, werden zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat 71 % und die Beklagte 29 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und die hieraus resultierenden
Entgeltansprüche.
Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom
07.12.2006 (Bl. 169 bis 176 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01. August 2005 nach der
Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag P S in der
Betriebszugehörigkeitsstufe 3 entsprechend des Vergütungstarifvertrages P S zu vergüten,
hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. August 2005 die
Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag Pro Seniore in der
Betriebszugehörigkeitsstufe 3 entsprechend des Vergütungstarifvertrages P S zu vergüten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September
2006 einen Betrag von 1.615,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB
aus jeweils 57,11 EUR
seit dem 07. Februar 2005,
seit dem 07. März 2005,
seit dem 07. April 2005,
seit dem 09. Mai 2005,
seit dem 07. Juni 2005,
seit dem 07. Juli 2005,
seit dem 05.August 2005,
aus jeweils 86,65 EUR brutto
seit dem 08. Oktober 2005,
seit dem 08. November 2005,
seit dem 07. Dezember 2005,
seit dem 09. Januar 2006,
seit dem 08. Februar 2006,
seit dem 08. März 2006,
seit dem 07. April 2006,
seit dem 07. Mai 2006,
seit dem 08. Juni 2006,
seit dem 07. Juli 2006,
seit dem 06. August 2006,
seit dem 07. September 2006,
seit dem 08. Oktober 2006
zu zahlen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 30. September 2006
einen Betrag von 361,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB aus jeweils 25,80 EUR
seit dem 07. Februar 2005,
seit dem 07. März 2005,
seit dem 07. April 2005,
seit dem 09. Mai 2005,
seit dem 07. Juni 2005,
seit dem 07. Juli 2005,
seit dem 05. August 2005,
seit dem 07. September 2005,
seit dem 08. Oktober 2005,
seit dem 08. November 2005,
seit dem 07. Dezember 2005,
seit dem 09. Januar 2006,
seit dem 08. Februar 2006,
seit dem 08. März 2006,
seit dem 07. April 2006,
seit dem 07. Mai 2006,
seit dem 08. Juni 2006,
seit dem 07. Juli 2006,
seit dem 06. August 2006,
seit dem 07. September 2006,
seit dem 08. Oktober 2006,
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.12.2006 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin
seit dem 01.08.2005 gemäß der Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) zu § 12 des
Manteltarifvertrages vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeitsstufe 3, in Verbindung mit § 2 des
Vergütungstarifvertrages vom 24.09.2004 zu vergüten. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 361,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 25,80 EUR seit den jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Im
Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 bis 20 dieses Urteils (= Bl. 177 bis 186 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 29.12.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.01.2007 Berufung eingelegt und
diese am 27.02.2007 begründet. Die Beklagte, der das Urteil am 02.01.2007 zugestellt worden ist, hat am
26.01.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 01.03.2007 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist am 02.04.2007 begründet.
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das
Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung angenommen, dass die vor Inkrafttreten der maßgeblichen
vergütungsrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 erbrachten
Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Bewährungszeit nicht zu berücksichtigen seien. Die
Beklagte erkenne, ohne dass dies tariflich ausdrücklich geregelt sei, die vor Inkrafttreten des
Manteltarifvertrages sowie des Vergütungstarifvertrages abgeleisteten Beschäftigungszeiten bei der
Berechnung von Betriebszugehörigkeitsstufen faktisch an. Für Bewährungszeiten könne aber nichts
anderes gelten. Sie - die Klägerin - beziehe sich insoweit auf die Argumentation des Arbeitsgerichts
Nürnberg in seiner Entscheidung vom 15.03.2006 - 13 Ca 935/05 -. Die Beklagte habe im Übrigen schon
bisher den Bewährungsaufstieg anerkannt, ebenso wie Vergütungserhöhungen und Stufenaufstiege. Der
Umstand, dass von den Tarifvertragsparteien keine ausdrückliche Regelung bezüglich der
zurückliegenden Bewährungszeiten getroffen worden sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass eine
solche Regelung nicht gewollt gewesen sei. Dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche die
Fortführung der von der Beklagten bislang anwandten Vergütungssystematik einschließlich der
Berücksichtigung von Bewährungszeiten. Warum sie - die Klägerin - "von Null" anfangen solle, könne
dem Tarifvertrag nicht entnommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom
27.02.2007 (Bl. 227 bis 233 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 07.12.2006, Az: 9 Ca 1218/06, wird abgeändert und es wird
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.08.2005 Vergütung nach der
Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag P S in der
Betriebszugehörigkeitsstufe 3 entsprechend des Vergütungstarifvertrages Pro Seniore zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2006 einen Betrag in
Höhe von EUR 1.615,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
EZB aus jeweils EUR 57,11
seit dem 07. Februar 2005,
seit dem 07. März 2005,
seit dem 07. April 2005,
seit dem 09. Mai 2005,
seit dem 07. Juni 2005,
seit dem 07. Juli 2005,
seit dem 05. August 2005,
aus jeweils EUR 86,65 brutto
seit dem 08. Oktober 2006,
seit dem 08. November 2005,
seit dem 07. Dezember 2005,
seit dem 09. Januar 2006,
seit dem 08. Februar 2006,
seit dem 08. März 2006,
seit dem 07. April 2006,
seit dem 07. Mai 2006,
seit dem 08. Juni 2006,
seit dem 07. Juli 2006,
seit dem 06. August 2006,
seit dem 07. September 2006,
seit dem 08. Oktober 2006
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt in Erwiderung auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin habe die
für die Vergütungsgruppe Ap II erforderliche Bewährungszeit von drei Jahren noch nicht zurückgelegt, da
die maßgeblichen Vorschriften des Manteltarifvertrages wie auch diejenigen des Vergütungstarifvertrages
erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten seien. Den Tarifverträgen lasse sich nicht entnehmen, dass es Wille
der Tarifparteien gewesen sei, auch zurückliegende Beschäftigungszeiten beim Bewährungsaufstieg zu
berücksichtigen. Hiergegen sprächen auch praktische Erwägungen. Es habe für sie - die Beklagte - vor
dem Inkrafttreten des Manteltarifvertrages keinen Anlass gegeben, auf eine besondere Bewährung der
Arbeitnehmer zu achten und aus diesem Grund die genaue Tätigkeit, die Arbeitsleistung oder mögliche
Ermahnungen oder sonstige Aspekte zu dokumentieren. Durch den Manteltarifvertrag vom 24.09.2004
sowie den Vergütungstarifvertrag und den Tarifvertrag über eine Zuwendung seien eine eigenständige
Eingruppierungssystematik und ein neues Lohngefüge geschaffen worden. Eine Einigkeit zwischen den
Tarifparteien über die Anrechnung früherer Bewährungszeiten habe nicht bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom
10.04.2007 (Bl. 259 bis 262 d. A.) Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer eigenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Klage sei in vollem
Umfang abzuweisen, da der Manteltarifvertrag vom 24.09.2005 auf das Arbeitsverhältnis nicht
anzuwenden sei. Es fehle bereits an der Umsetzungsfähigkeit des Tarifvertrages, da die dort in § 1 Ziffer 2
Satz 2 erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschlossen worden seien. Da auch die Klägerin einen
solchen Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen habe, könne sie sich nicht auf den Tarifvertrag berufen. Die
in § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages enthaltene Regelung trage dem Willen der
Tarifvertragsparteien Rechnung, eine Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsbedingungen aller Mitarbeiter
herbeizuführen. Darüber hinaus seien vor der Umsetzung des Manteltarifvertrages bereits
Auslegungsschwierigkeiten aufgetreten, weshalb sich die Tarifvertragsparteien derzeit gemäß § 26 a MTV
in Nachverhandlungen befänden. Letztlich habe die Klägerin auch nicht ausreichend vorgetragen, dass
sie in Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum MTV eingruppiert sei. Die Tätigkeitsbeschreibung im
Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Es sei daher Sache der Klägerin, im
Eingruppierungsprozess die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen darzulegen. Dieser
Anforderung werde der Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht gerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom
02.04.2007 (Bl. 247 bis 254 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006 - 9 Ca 1218/06 - abzuändern und die Klage in
vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten im Wesentlichen vor, sowohl der
Manteltarifvertrag als auch der Vergütungstarifvertrag seien mit Inkrafttreten zum 01.01.2005 auf das
Arbeitsverhältnis anzuwenden. Soweit in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages geregelt sei, dass mit
seinem Inkrafttreten entsprechende Arbeitsverträge abzuschließen seien, so ergebe sich bereits aus dem
Wortlaut dieser Tarifnorm, dass ein Inkrafttreten nicht den vorherigen Abschluss entsprechender
Arbeitsverträge voraussetze. Sie - die Klägerin - sei auch in die geltend gemachte Vergütungsgruppe
eingruppiert, da sie als Pflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt sei und dies die Beklagte bislang
auch nicht hinreichend bestritten habe. Bei der Pflege handele es sich im Übrigen in
eingruppierungsrechtlicher Hinsicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom
10.05.2007 (Bl. 268 bis 271 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthaften Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind sowohl form- als auch fristgerecht
eingelegt und begründet worden. In der Sache hat jedoch keines der beiden hiernach insgesamt
zulässigen Rechtsmitteln Erfolg.
II.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2005 gemäß Vergütungsgruppe Ap I der
Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeitsstufe 3, zu vergüten und die
Beklagte zur Zahlung von 361,20 EUR brutto nebst Zinsen aus Teilbeträgen von jeweils 25,80 EUR an die
Klägerin verurteilt. Die weitergehende Eingruppierungsfeststellungsklage erweist sich ebenso wie die
weitergehende Zahlungsklage als unbegründet.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der
Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen
der Parteien bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
1.
Die Klägerin ist nicht in die Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004
eingruppiert, da sie die hierfür erforderliche dreijährige Bewährungszeit in Vergütungsgruppe Ap I noch
nicht zurückgelegt hat. Sie ist zwar bereits seit dem 06.08.2001 bei der Beklagten als Pflegehelferin
beschäftigt. Die Bewährungszeit endet aber erst mit Ablauf des 31.12.2007, da sie erst am 01.01.2005 mit
Inkrafttreten der tariflichen Vergütungsregelung (vgl. § 27 Ziffer 2 MTV) zu laufen begonnen hat. Eine
Auslegung der tariflichen Vorschriften ergibt nicht, dass die vor ihrem Inkrafttreten zurückgelegten
Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der
Regelung, ohne am Buchstaben zu haften. Es ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu
berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat.
Hierbei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht
aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei
Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (BAG
v. 08.03.2006 - 10 AZR 129/05 -, AP Nr. 3 zu § 1 TVG, Tarifverträge: Telekom). Verbleibende Zweifel
können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Regelung führt (BAG v. 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 -, AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die vor Inkrafttreten
des Tarifvertrages zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht als Bewährungszeiten zu berücksichtigen
sind.
Der Wortlaut des Manteltarifvertrages sowie der Anlage B bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür,
dass die tariflich geforderten Bewährungszeiten bereits vor dem Inkrafttreten der Tarifregelung abgeleistet
worden sein können. Vielmehr ist nach Anlage B zum MTV (Pflegepersonal) Voraussetzung für eine
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap II eine dreijährige Bewährung "in dieser Fallgruppe" (gemeint
ist die Vergütungsgruppe Ap I, Fallgruppe 1: Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit). Die
Vergütungsgruppe Ap I wie auch die zugehörige Fallgruppe 1 existieren aber als solche erst seit dem
Inkrafttreten des MTV, so dass eine Bewährung in der genannten Fallgruppe in der Zeit zuvor vom
Wortlaut her nicht möglich ist.
Zu beachten ist auch, dass der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 1 TVG der Grundsatz zu entnehmen
ist, dass eine Tarifnorm erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam wird, soweit nicht weiter
reichende Regelungen getroffen wurden (BAG v. 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -, AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O).
Solche Regelungen, aus denen sich eine Rückwirkung der für die Bewährungszeiten maßgeblichen
tariflichen Bestimmungen auf Zeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages ableiten ließe, sind vorliegend
nicht ersichtlich.
Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, dass Beschäftigungszeiten erst ab Inkrafttreten
des Tarifvertrages zu laufen beginnen. Dies ergibt sich aus § 12 b Ziffer 1, 2 des Manteltarifvertrages. Aus
diesen Bestimmungen ergibt sich, dass den Tarifparteien die Problematik der Berücksichtigung von
Beschäftigungszeiten, die vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages liegen, als regelungsbedürftiger
Gegenstand bewusst war. Sie haben nämlich in § 12 b MTV bezüglich der Beschäftigungszeitstufen
ausdrücklich auf den Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Beklagten abgestellt und auch die
Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zugelassen. Dass die Tarifparteien
angesichts dieser Regelung keine Bestimmung über zurückliegende Bewährungszeiten getroffen haben,
spricht dafür, dass eine Rückwirkung insoweit gerade nicht gewollt war.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Tarifparteien die
Fortführung einer bei der Beklagten zuvor angewandten Vergütungssystematik beabsichtigten. Der
Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 ist ein Firmentarifvertrag, der zwischen den Tarifparteien erstmals im
Jahr 2004 geschlossen wurde und nicht als Fortsetzung einer zeitlich vorhergehenden Tarifregelung
anzusehen ist. Vor diesem Firmentarifvertrag gab es keinen Tarifvertrag, der bei der Beklagten bereits
allein aufgrund einer Organisationszugehörigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden
gewesen wäre.
2.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages
vom 24.09.2004, insbesondere seiner vergütungsrechtlich relevanten Bestimmungen, nicht die Regelung
des § 1 Ziffer 2 Satz 2 dieses Tarifvertrages entgegen. Dieser Vorschrift gemäß "werden … mit Inkrafttreten
des Tarifvertrages … entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen". Der Abschluss "entsprechender"
Arbeitsverträge ist indessen keine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Manteltarifvertrages. Dies ist
vielmehr abschließend in § 27 des Manteltarifvertrages geregelt. Demgemäß sind die
Eingruppierungsvorschriften, insbesondere die des § 12 MTV, ebenso wie die Anlage B zum MTV und der
Vergütungstarifvertrag Nr. 1 am 01.01.2005 in Kraft getreten und seither auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien anzuwenden.
3.
Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004
eingruppiert.
Dieser Vergütungsgruppe unterfallen "Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit". Die Klägerin ist
unstreitig als Pflegehelferin bei der Beklagten tätig. Die Beklagte hat die von der Klägerin unter Vorlage
des schriftlichen Arbeitsvertrages behauptete Tätigkeit nämlich nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie
hat lediglich gerügt, die Klägerin habe eine entsprechende Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert
vorgetragen und es sei auch denkbar, dass sie im gegenseitigen Einvernehmen mit anderen Tätigkeiten
als jenen, die im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen seien, eingesetzt wird. Der Hinweis auf die bloße
Möglichkeit, dass die Klägerin nicht als Pflegehilfskraft eingesetzt wird, reicht indessen nicht aus, um die
Darlegungen der Klägerin bezüglich ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin zu bestreiten. Darüber hinaus hat
das Arbeitsgericht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 6 = Bl. 172 d. A.) festgestellt, dass
die Beklagte die Zuweisung anderer Tätigkeiten, wie dies § 6 des Arbeitsvertrages ermöglicht, nicht
vorgenommen hat. Die Richtigkeit dieser vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung hat die Beklagte im
Berufungsverfahren nicht gerügt. Im Übrigen war es auch nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten
zu ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin darlegt, da es sich bei der Pflege älterer Menschen in einem
Seniorenheim in der Regel um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, wobei alle Einzeltätigkeiten
auf die Ermöglichung eines würdigen Daseins im Alltag gerichtet sind. Da die Klägerin, ausgehend von
einem solchen Arbeitsvorgang, eine Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe für
Pflegepersonal begehrt, kommt es nicht auf weitere Tätigkeitsmerkmale an. Vielmehr war der Vortrag der
Klägerin, sie sei tatsächlich als Pflegehelferin eingesetzt, ausreichend, um ihr eine Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe Ap I zuzusprechen.
III.
Nach alledem waren sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Klägerin war die Revision zuzulassen, da der Rechtsfrage, ob tariflich vorgesehene
Bewährungszeiten auch schon vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 abgeleistet
werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Für die Zulassung der
Revision für die Beklagte bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine
Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird die Beklagte hingewiesen.