Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2008

LArbG Mainz: fristlose kündigung, arbeitsgericht, insolvenz, prozess, stadt, quelle, arbeitsentgelt, datum, spesen, auflage

LAG
Mainz
10.06.2008
9 Ta 109/08
Prozesskostenhilfe und Insolvenz
Aktenzeichen:
9 Ta 109/08
4 Ca 1471/07
ArbG Trier
Beschluss vom 10.06.2008
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.04.2008,
Az. 4 Ca 1471/07, abgeändert:
Der Beklagten wird mit Wirkung ab dem 30.01.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt E. zur Rechtsverteidigung gegen die Kündigungsschutzklage ohne Auferlegung einer
Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsverteidigung wird der Beklagten
Rechtsanwalt E. gem. § 11 a ArbGG ebenfalls ohne Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung
beigeordnet.
Gründe:
I.
Kläger zunächst gegen die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.09.2007 und
machte mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 16.01.2008 Ansprüche auf rückständiges
Arbeitsentgelt/Spesen für die Monate Juli, August und September 2007 geltend.
In der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vom 30.01.2008 beantragte die Beklagte Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und legte entsprechend der gerichtlichen Auflage unter
dem 13.02.2008 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen
vor.
Durch Teil-Urteil vom 30.01.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Kündigungsschutzantrag
abgewiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 19.02.2008, Az. 7 c In 3/08 ist über das Vermögen der
Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit Beschluss vom 10.04.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, zum Entscheidungszeitpunkt über das PKH-Gesuch sei die Beklagte in
Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht mehr am Prozess beteiligt. Auch wenn man
auf einen früheren Zeitpunkt abstelle, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Beklagte habe nämlich
keine Einwendungen gegen die Klageforderung geltend gemacht.
Gegen diesen ihr über ihre Prozessbevollmächtigten am 17.04.2008 zugestellten Beschluss hat die
Beklagte am 15.05.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das
Arbeitsgericht habe übersehen, dass der Klage sehr wohl entgegengetreten worden sei und zwar
ausweislich des Teil-Urteils mit Erfolg.
Durch nicht näher begründeten Beschluss vom 20.05.2008 hat das Arbeitsgericht der sofortigen
Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird –jedenfalls im
Ergebnis- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen (vgl. LAG Köln Beschluss vom
27.1.2006 -4 Ta 854/05-, NZA-RR 2006, 601 ff., mwN).
Das Rechtsmittel hat –wie aus dem Tenor ersichtlich- auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist ausweislich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und
der hierzu vorgelegten Belege nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil
aufzubringen.
Soweit die Beklagte sich gegen die Kündigungsschutzklage des Klägers verteidigt hat, lagen auch im
Übrigen die Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfebewilligung vor: Die Beklagte hatte die
angegriffene Kündigung bereits mit Schriftsatz vom 12.12.2007 als rechtswirksam verteidigt und hiermit
ausweislich des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts erstinstanzlich Erfolg. Der Rechtsverteidigung können
deshalb hinreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen
lagen dabei noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Vorlage der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen am 13.02.2008 vor. Wenn aber das
Prozesskostenhilfegesuch noch vor Insolvenzeröffnung positiv entscheidungsreif war, ist
Prozesskostenhilfe auch im Fall einer späteren Insolvenz zu bewilligen (LAG Köln aaO.).
Soweit sich das Prozesskostenhilfegesuch auch auf die Verteidigung gegen die klageerweiternd geltend
gemachten Vergütungs- und Spesenansprüche bezieht, konnten zwar die Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung mangels Einlassung der Beklagten nicht beurteilt werden. Insoweit aber liegen
jedenfalls die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 11 a ArbGG vor, da der Kläger anwaltlich
vertreten war. Gründe, die im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG einer Beiordnung entgegenstehen, sind
nicht ersichtlich.