Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2004

LArbG Mainz: arbeitsunfähigkeit, vergütung, verhinderungsfall, stadt, arbeitsgericht, geschäftsführer, krankheitsfall, diskontsatz, aufrechnung, rückzahlung

LAG
Mainz
04.03.2004
11 Sa 2074/03
Aktenzeichen:
11 Sa 2074/03
8 Ca 1569/03
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 04.03.2004
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil
des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.11.2003 - 8 Ca 1569/03 - teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.410,56 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.462,29 seit dem 21.04.2003 sowie aus weiteren EUR
948,27 seit dem 16.06.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 8 %, die Beklagte 92 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungs-, Urlaubsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit etwa 10 Jahren zu einer Bruttovergütung von zuletzt 1.462,29
Euro brutto beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.01.2003 zum
30.04.2003.
Die Klägerin war vom 13. bis 26.01.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
traf Herr F. Da die Klägerin - wie auch schon in früheren Zeiten - Schmerzen und
Lähmungserscheinungen in den Armen verspürte, suchte sie am 24.01.2003 einen Neurologen auf, der
ein Karpaltunnel-Syndrom (im Folgenden KTS) an beiden Armen diagnostizierte. Der Chirurg Herr G legte
für den 14.02.2003 einen Operationstermin fest.
In der Zeit vom 27.01. bis zum 31.01.2003 arbeitete die Klägerin. Mit Erstbescheinigung des Herrn F vom
03.02.2003 wurde ihr sodann wegen des KTS rechts Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die
Arbeitsunfähigkeit dauerte laut den nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen letztlich bis zum
18.04.2003, wobei der Klägerin für die Zeit ab 14.03.2003 - dem Tag der Operation wegen des KTS links -
eine weitere Erstbescheinigung ausgestellt wurde. Auf die Anfrage der DAK vom 31.03.2003, ob
tatsächlich ab 14.03.2003 eine neue Erkrankung auf der linken Seite vorliege, teilte der operierende Arzt
unter dem 01.04.2003 handschriftlich mit:
"OP CTS r. am 14.02.2003
AU bis 13.03.2003
OP CTS li. am 14.03.2003
AU vom 14.03. - 04.04.2003"
Mit Schreiben vom 09.04.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nach dem voraussichtlichen
Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 22.04. bis 30.04.2003 von den verbleibenden 11 Urlaubstagen 7
nehmen wolle und bat um Auszahlung des Restes. Nachdem die Beklagte darauf nicht reagiert hat,
wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch einmal mit Schreiben vom 22.04.2003 an die
Beklagte und bat um sofortige Mitteilung per Telefax, falls es mit den Urlaubswünschen der Klägerin nicht
wie mitgeteilt in Ordnung gehe.
Ausweislich des von ihr mit Schriftsatz vom 22.08.2003 zur Akte gereichten Lohnjournals für den Monat
März 2003 ermittelte die Beklagte für die Zeit bis zum 16.03.2003 eine Bruttovergütung in Höhe von
779,89 Euro und einen sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 612,60 Euro, der am 22.05.2003
an die Klägerin ausgezahlt wurde. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die
Klägerin unstreitig gestellt, dass für diesen Betrag die entstandenen Abgaben durch die Beklagte
abgeführt wurden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Vergütung für die Monate März und April in Höhe von jeweils 1.462,29
Euro brutto abzüglich der erhaltenen Nettozahlung sowie die Abgeltung von vier Urlaubstagen in
rechnerisch unstreitiger Höhe von 265,87 Euro und schließlich 45,70 Euro Vergütung für Überstunden
geltend gemacht.
Die Klägerin hat vorgetragen, am 10.01.2003 habe sie von der Arbeit früher nach Hause gehen müssen
wegen starker Rückenschmerzen. Wegen dieser Rückenschmerzen sei sie sodann ab dem 13.01.2003
von Herrn F krankgeschrieben worden. In dieser Zeit seien auch wieder Schmerzen in den Armen
aufgetreten, wegen derer sodann die Diagnose KTS gestellt worden sei. Nachdem diese sowie die
Rückenschmerzen verschwunden gewesen seien, habe sie bis zu dem Operationstermin im Februar
weiter arbeiten wollen und die Arbeit am 27.01.2003 trotz Schmerzen wieder aufgenommen. Besonders
schlimm sei es an dem folgenden Wochenende gewesen. Am 02.02.2003 habe sie noch mit dem
Geschäftsführer gesprochen, da sie ab dem 03.02.2003 in H-Stadt habe arbeiten sollen und wegen der
Arme nicht Auto habe fahren können. Obwohl der Geschäftsführer der Beklagten sie öfter von A-Stadt
nach H-Stadt mitgenommen habe, habe er sich in diesem Falle geweigert. Nachdem die
Lähmungserscheinungen in der Nacht immer schlimmer geworden seien, sei sie am nächsten Tag zu
Herrn F gegangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 3.236,15 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen
über dem Diskontsatz aus 1.462,29 brutto seit 21.04.2003, fünf Prozent Zinsen über dem Diskontsatz
aus weiteren 1.462,29 brutto seit dem 17.05.2003 sowie fünf Prozent Zinsen über dem Diskontsatz
aus weiteren 411,57 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, abzüglich per
22.05.2003 gezahlter 612,60 Euro netto.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, in dem Telefonat am 02.02.2003 sei im Wesentlichen darüber gesprochen
worden, ob und wie die Klägerin nach H-Stadt kommen müsse, ohne das erkennbar gewesen sei, dass
sie krank sei. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sei ein einheitlicher Verhinderungsfall seit dem
13.01.2003 gegeben und deshalb der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum schon mit dem 24.02.2003
abgelaufen. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung zu, mit dem sie
gegenüber der Urlaubsabgeltung aufrechne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Arbeitsgerichts
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.11.2003 mit Ausnahme der Forderung auf Vergütung
von Überstunden stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird zur
Sachdarstellung Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 24.11.2003 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 05.12.2003
eingelegten und am 22.12.2003 begründeten Berufung.
Die Beklagte greift ihr erstinstanzliches Vorbringen wieder auf und macht vorrangig geltend, dass es
zwischen dem 27.01. und 31.01.2003 lediglich zu einem missglückten Arbeitsversuch gekommen sei. Von
daher liege ein einheitlicher Verhinderungsfall mit Beginn am 13.01.2003 vor, der am 24.02.2003 geendet
habe. Wegen des Vorbringens der Beklagten zur Berufungsbegründung im Übrigen wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 19.12.2003 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 22.01.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie
begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.
II.
In der Sache hat die Berufung, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt anstrebt, nur in
geringem Umfang Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung
die Vergütung für die beiden Monate März und April in vollem Umfang und zusätzlich die
Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen zugesprochen. Die seitens der
Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände greifen überwiegend nicht durch. Lediglich hinsichtlich
der geleisteten Zahlung für die Zeit bis zum 16.03.2003 ergibt sich, dass angesichts der unstreitigen
Leistung des Bruttobetrages von 779,89 Euro dieser und nicht lediglich der der Klägerin zugeflossene
Nettobetrag von der Forderung für den Monat März in Abzug zu bringen war.
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung ihrer vertraglichen Vergütung als Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 18.04.2003.
Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie infolge
Krankheit arbeitsunfähig wird. Der Anspruch besteht für jeden Fall der Verhinderung für die Dauer von
sechs Wochen. Beruht eine erneute Erkrankung auf der selben Erkrankung, so verliert die Arbeitnehmerin
den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht,
wenn sie entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben
Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge der selben Krankheit
eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
a)
KTS rechts vom 03.02.2003 bis zum 13.03.2003.
aa)
der zu Beginn des Erkrankungszeitraums ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als
Erstbescheinigung belegt, um eine andere Erkrankung als diejenige, die der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. bis zum 26.01.2003 zu Grunde liegt. Die Klägerin hat im
Januar nach dem von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Vortrag den Arzt wegen Rückenschmerzen
aufgesucht. Sie wurde aus diesem Grunde für arbeitsunfähig befunden, zunächst für die Zeit vom 13. bis
zum 19.01.2003 und sodann mit einer Folgebescheinigung desselben Arztes auch noch für die Zeit bis
zum 26.01.2003.
bb)
auch Beschwerden wegen des KTS hatte, führt nicht dazu, dass es sich bei der Erkrankung ab dem
03.02.2003 um eine Fortsetzungserkrankung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG handelt. Denn eine
Vorerkrankung kann dann nicht als Zeit einer Fortsetzungserkrankung angesehen werden, wenn sie
lediglich zu einer bereits bestehenden, ihrerseits zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu
getreten ist, ohne einen eigenen Anspruch auf Lohnfortzahlung auszulösen (BAG, 19.06.1991 - 5 AZR
304/90 - NZA 1991, 894, 895). So liegen die Dinge aber hier. Die Klägerin hat wegen Rückenschmerzen
ihren Arzt aufgesucht, der sie wegen dieses Leidens auch für die Zeit ab 20.01. bis 26.01.2003 mit einer
Folgebescheinigung krank geschrieben hat. Diese Erkrankung allein war nach den Angaben der Klägerin,
auf die sich die Beklagte bezieht, sowie nach der ärztlichen (Folge-)Bescheinigung ursächlich für die
Arbeitsunfähigkeit. Dass daneben noch eine weitere Krankheit auftrat, hat für sich genommen keinen
Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst (BAG, aaO, 2. der Gründe). Die Beklagte, die für das Vorliegen
einer Fortsetzungserkrankung darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG, 04.12.1985 - Az.: 5 AZR 656/84 -
NZA 1986, 289), hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Klägerin in der Zeit vom 13.01. bis
26.01.2003 allein wegen des KTS für arbeitsunfähig befunden wurde.
cc)
es liege aufgrund des Auftretens des KTS schon in der Zeit vom 13. bis 26.01.2003 und der Schilderung
der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand, den sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, durch einen
missglückten Arbeitsversuch in der zuletzt genannten Zeit ein einheitlicher Verhinderungsfall seit
13.01.2003 vor, mit der Folge, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten am 24.02.2003 geendet
hätte.
Zwar ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt,
die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer
der durch weitere Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal
in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Eine weitere
Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste
Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in welchem eine weitere Erkrankung zu einer
neuen Arbeitsverhinderung führte. Dabei liegen grundsätzlich zwei selbstständige Verhinderungsfälle vor,
wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den
beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige,
außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 377/88 - NZA
1989, 927 II 2. der Gründe). Darüber hinaus kann ausnahmsweise auch dann, wenn zwischen zwei
Krankheitsphasen zwar eine Arbeitsleistung erbracht wird, diese sich aber wegen fortbestehender
Arbeitsunfähigkeit als bloßer Arbeitsversuch, der missglückt ist, darstellt, ein einheitlicher
Verhinderungsfall angenommen werden (BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 468/80 - BAG 43, 46 II. 2. b) der
Gründe).
Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Zeit ab dem 13.01.2003 über den 27.01.2003 hinaus nicht als
einheitlicher Verhinderungsfall dar. Es liegt kein missglückter Arbeitsversuch vor.
Die Beklagte stützt sich auf den Vortrag der Klägerin aus erster Instanz, den sie nicht in Abrede stellen will.
Sie nimmt den Vortrag der Klägerin auf mit dem Satz: "Trotz aller Schmerzen sei sie vom 27.01. bis
31.01.2003 wieder arbeiten gegangen." sowie der Äußerung: "Nachdem das Rückenleiden und die
Schmerzen an den Armen wieder verschwunden gewesen seien, habe sie am 27.01.2003 zunächst die
Arbeit wieder aufgenommen, danach seien die Schmerzen in der Woche vom 27.01. bis 31.01.2003
verstärkt bis zu starken Lähmungserscheinungen aufgetreten." Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte
nicht darlegen, die Klägerin sei - entgegen der sich im Regelfall aus den Umständen der tatsächlichen
Arbeitsleistung ergebenden Annahme - arbeitsunfähig gewesen (vgl. zu dieser Vermutung BAG,
01.06.1983 aaO). Diese Voraussetzungen können vorliegend nicht bejaht werden.
Ein Krankheitsgeschehen, dass die Klägerin außerstande setzte, die ihr nach dem Arbeitsvertrag
obliegende Arbeit zu verrichten, ist zu verneinen. Dass die Gefahr bestand, dass die Klägerin durch
Fortsetzung der Arbeit in absehbarer Zeit ihren Zustand verschlimmern würde, ist nicht feststellbar. Aber
auch dass Bedingungen vorgelegen hätten, die der Klägerin vernünftigerweise auf Dauer nicht
zuzumuten wären, ist nicht zu erkennen (zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit: vgl. BAG, 01.06.1983, aaO, II.
2. a) der Gründe).
Die Klägerin - und damit letztlich die Beklagte, die sich deren Angaben zu eigen gemacht hat - gibt
lediglich eine eher blumige Beschreibung ihres Zustandes in der Woche ab dem 27.01.203 ab. Anders als
aber etwa in dem Fall, der der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.1983
zugrunde liegt, in dem starke Beeinträchtigungen bei der Arbeitsleistung vorlagen, ist solches vorliegend
nicht ersichtlich. Welche Tätigkeit im Einzelnen die Klägerin zu verrichten hatte und inwieweit sie in dieser
Tätigkeit eingeschränkt war, ist nicht erkennbar. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom
04.06.2003 ist lediglich davon die Rede, dass zumindest in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der
Beklagten am 02.02.2003 nicht zu erkennen gewesen sei, dass die Klägerin krank war. Im Übrigen
übersieht die Beklagte bei ihrem Verweis auf das Vorbringen der Klägerin, dass diese ihre ab 03.02.2003
attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich damit begründet hat, dass sie in ihrer gesundheitlichen
Verfassung sich die Fahrt von A-Stadt bis nach H-Stadt nicht zutraute. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für
ihre Arbeitsunfähigkeit war also diese Autofahrt. Eine solche hatte sie aber gerade in der Woche ab dem
27.01.2003 nicht zu absolvieren. Der Arbeitsplatz der Klägerin und ihre Wohnung liegen ja nur wenige
Kilometer auseinander. Behinderungen und Schmerzen gerade im Zusammenhang mit der Arbeit als
solcher, die in der in Rede stehenden Woche zu verrichten war, sind aber nicht erkennbar.
Es ergibt sich damit, dass von Arbeitsunfähigkeit der Klägerin trotz tatsächlicher Arbeitsleistung nicht
ausgegangen werden kann. Ein einheitlicher Verhinderungsfall seit dem 13.01.2003 kann nicht
angenommen werden. Es verbleibt bei der Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin für die
Erkrankung ab dem 03.02. bis zum 13.03.2003 einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, da - wie ärztlich
attestiert - ab dem 03.02.2003 keine Fortsetzungserkrankung im Verhältnis zur Zeit der Arbeitsunfähigkeit
ab dem 13.01.2003 vorlag.
b)
im Krankheitsfall.
aa)
so vorgetragen. Es geht auch aus der Erklärung von Herrn G gegenüber der Krankenkasse auf deren
so vorgetragen. Es geht auch aus der Erklärung von Herrn G gegenüber der Krankenkasse auf deren
Anfrage vom 31.03.2003 hervor - wie in der mündlichen Verhandlung 04.03.2004 erörtert. Im Anschluss
daran war die Klägerin ab dem 14.03.2003 arbeitsunfähig erkrankt wegen des KTS links, das am
14.03.2003 operiert wurde. Dies hat ebenfalls die Klägerin so vorgetragen. Es ist von Herrn G auf dem
erwähnten Schreiben so erklärt worden und wird bestätigt dadurch, dass die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 14.03.2003 als Erstbescheinigung ausgestellt wurde.
Damit handelt es sich, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, um zwei verschiedene
Erkrankungen; es sind verschiedene Gliedmaßen betroffen. Es lag ab dem 14.03.2003 keine
Fortsetzungserkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor.
bb)
die Beklagte in der Berufungsbegründung ebenfalls anspricht, scheidet aus. Nach der Rechtssprechung
des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls einige Stunden zwischen
den beiden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig war und nur tatsächlich nicht arbeiten konnte, weil
diese Zeit außerhalb der Arbeitszeit lag. Das Bundesarbeitsgericht geht nämlich zutreffend davon aus,
dass die von einem Arzt bescheinigte voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sich auf das Ende des
betriebsüblichen Arbeitszeit an dem in der Bescheinigung erwähnten letzten Kalendertag bezieht. Die
abhängige Arbeit ist in aller Regel nur an mehr oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines
Kalendertages zu leisten. Dies kann bei der Frage, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
endet, nicht außer Acht gelassen werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Arbeitsschicht die
maßgebende Zeiteinheit. Für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit andauert, muss
also auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zudem die Arbeitszeit an dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit
endet. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitsunfähigkeit rechtliche Bedeutung (BAG 02.12.1981 - 5
AZR 89/80 - BAGE 37, 172, II. 1. b) der Gründe). Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin
jedenfalls in den Abendstunden des 14.03.2003 und den frühen Morgenstunden des 15.03.2003 nicht
arbeitsunfähig erkrankt war. Es liegt mithin kein einheitlicher Verhinderungsfall für die Zeit vom 03.02. bis
zum 18.04.2003 vor. Es steht deshalb der Klägerin auch für die Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2003 die
vertragsgemäße Vergütung zu.
2.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht für die Zeit vom 19. bis zum 30.04.2003 die vertragsgemäße
Vergütung auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 EFZG, 1 BUrlG zugesprochen. Die Beklagte hat in diesem
Zusammenhang gegen die zutreffende Annahme des Arbeitsgerichts, der Klägerin sei konkludent Urlaub
bewilligt worden, keine Einwände mehr erhoben.
Auch die Urlaubsabgeltung in Höhe von 275,87 Euro steht der Klägerin nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Die
Beklagte macht insoweit lediglich geltend, sie habe erstinstanzlich die Aufrechnung erklärt mit ihrer von ihr
für sich in Anspruch genommenen Forderung auf Rückzahlung überzahlten Entgelts für die Zeit bis zum
16.03.2003. Abgesehen davon, dass eine Aufrechnung gegenüber einer Bruttoentgeltforderung nicht
zulässig ist, ergibt sich aus dem oben unter II.1. Gesagten, dass ein solcher Anspruch der Beklagten nicht
zusteht. Die Berufung bleibt deshalb auch insoweit ohne Erfolg.
Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beklagte an die Klägerin für den Monat März noch 649,40 Euro
brutto zu zahlen hat (1.462,29 Euro brutto minus 779,89 Euro brutto), für den Monat April noch die volle
Vergütung in Höhe von 1.462,29 Euro sowie Urlaubsabgeltung für vier Urlaubstage in Höhe von 265,87
Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw.
Unterliegen der Parteien.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG dafür
nicht vorliegen.