Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, abweisung, datum

LAG
Mainz
30.11.2009
8 Ta 275/09
Abweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage
Aktenzeichen:
8 Ta 275/09
5 Ca 796/09
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Beschluss vom 30.11.2009
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -
Auswärtige Kammern Landau - vom 05.10.2009, 5 Ca 796/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist
nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr sowohl im Ergebnis
zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Klage fehlt die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht. Das Beschwerdegericht folgte diesbezüglich den sehr ausführlichen und sorgfältig
dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts im
Nichtabhilfebeschluss vom 10.11.2009. Von der Darstellung einer eigenen (weitergehenden) Begründung
wird daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Da sich das Arbeitsgericht
in seiner Nichtabhilfeentscheidung bereits ausführlich mit den vom Kläger im Beschwerdeverfahren
vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, den Ausführungen des
Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.