Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2006

LArbG Mainz: kündigung, betriebsrat, sozialplan, anhörung, stadt, zustandekommen, werk, montage, auflage, abschlussprüfung

LAG
Mainz
08.12.2006
8 Sa 535/06
Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter vor Zustandekommen eines Interessenausgleichs
Aktenzeichen:
8 Sa 535/06
5 Ca 187/06
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 08.12.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige
Kammern Landau in der Pfalz - vom 17.05.2006 - 5 Ca 187/06 - wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der V. ausgesprochener betriebsbedingter Kündigung.
Die Klägerin war seit 18.03.1992 als Arbeiterin in der Montage mit einer monatlichen Vergütung von
2.000,- EUR brutto bei der V. (Insolvenzschuldnerin) beschäftigt.
Am 28.02.2006 eröffnete das Amtsgericht Landau als Insolvenzgericht um 8.00 Uhr das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Um
9.30 Uhr des gleichen Tages kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum
31.05.2006.
Am gleichen Tag kam es zur Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste der zu
kündigenden Arbeitnehmer und eines Sozialplans zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat. Von der
dort vorgesehenen Betriebsänderung waren 118 Arbeitnehmer betroffen. Der Sozialauswahl wurde ein
Punkteschema zugrunde gelegt. Die Klägerin selbst war auf der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer
namentlich benannt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich das wirksame Zustandekommen des Interessenausgleichs aufgrund der
kurzen Zeitspanne zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um 8.00 Uhr am 28.02.2006 und der
Aushändigung der Kündigungen gegen 9.30 Uhr bestritten. Weiterhin würde mit Nichtwissen bestritten,
dass der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Kündigung sei im
übrigen grob sozialwidrig.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
des Beklagten vom 28.02.2006 nicht zum 31.05.2006 aufgelöst wird.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.05.2006 hinaus zu den bisherigen
arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt
Rechtfertigung der Kündigung für ausreichend gehalten.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat durch Urteil vom 17.05.2006 - 5 Ca
187/06 der Kündigungsschutzklage stattgegeben, da der Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht habe, dass
die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Auf die Vermutungswirkung des §
125 Abs. 1 Ziffer 1 InsO könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er nicht aufgezeigt habe, dass die
Namensliste Teil eines wirksam zustandegekommenen Interessenausgleich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (S. 8 - 12 = Bl. 100 - 105 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Beklagten am 16.06.2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen, am 10.07.2006
eingelegte und am 18.09.2006 begründete, Berufung nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist.
Zur Begründung seiner Berufung bringt der Beklagte
zweitinstanzlich
wegen eines absehbaren Personalabbaus seien dem Betriebsrat am 17.02.2006 Namenslisten mit zu
kündigenden Arbeitnehmern übergeben worden, wobei man sich am 22.02.2006 auf nur noch 118 zu
kündigende Arbeitnehmer geeinigt habe. Die dem Interessenausgleich vom 28.02.2006 beigefügte
Namensliste sei dem Betriebsrat am 22.02.2006 abschließend bekannt gewesen. Es hätten parallele
Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, der unmittelbar
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 28.02.2006 unterschriftsreif vorbereitet gewesen sei,
stattgefunden. An diesem Tag sei um 8.00 Uhr nach entsprechender Eröffnung des Insolvenzverfahrens
die Beschlussfassung durch den Betriebsrat erfolgt; der Beschluss sei dann per Fax in die Kanzlei des
Beklagten übersandt worden, wo dieser den vorbereiten Interessenausgleich und Sozialplan
unterzeichnet habe (Beweis: Zeugnis U.). Der Interessenausgleich mit Namensliste und Sozialplan sei
dann an den Betriebssitz der Insolvenzschuldnerin nach A-Stadt gebracht worden, wo der
Betriebsvorsitzende gegengezeichnet habe. Der sozialen Auswahl sei das Punkteschema, wie es durch
das Urteil des BAG vom 23.11.2000 - 2 AZR 533/99 - geprüft und gebilligt worden sei, zugrunde gelegt
worden. Im schuldnerischen Betrieb sei nach den Bereichen angestellte Mitarbeiter, Werk A-Stadt,
gewerbliche Mitarbeiter Werk A-Stadt und Mitarbeiter Vertrieb V. differenziert worden. Hierbei sei eine
Vergleichbarkeit der Klägerin mit den Beschäftigten der Gruppen der angestellten Mitarbeiter Werk A-
Stadt und mit den Mitarbeitern Vertrieb V. ausgeschieden. Im übrigen sei der Sachverhalt zu den
Sozialpunkten wegen einer versehentlich benutzten Exel-Liste, bei der die Dauer der
Betriebszugehörigkeit doppelt in der Berechnung nach der zugrundeliegenden Formel berücksichtigt
worden sei, zu korrigieren. Danach ergäben sich für die klägerische Partei: 20 Punkte; für T. (nicht Ta.): 20
Punkte; S. (nicht Sa.): 18 Punkte; R.: 18 Punkte; Q.: 22 Punkte; P: 20 Punkte; O: 24 Punkte; N, : 12 Punkte.
Nach der Entscheidung des BAG vom 18.10.1984 würde dem Arbeitgeber ein gewisser
Gestaltungsspielraum gegeben. Der Arbeitnehmer S. sei mit der Klägerin nicht vergleichbar, da dieser
seine Tätigkeit in der Abteilung Lager/ Versand ausübte, während die Klägerin in der Montage tätig
gewesen sei.
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz -, Az. 5 Ca
187/06, vom 17.05.2006, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat,
Zurückweisung der Berufung
beantragt
Interessenausgleich und Sozialplan hätten dem Betriebrat vor Insolvenzeröffnung am 28.02.2006 noch
nicht in schriftlicher Form vorlegen. Beide Maßnahmen seien nicht ordnungsgemäß beraten. Der Beklagte
verkenne, dass der Betriebsrat auch bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Sozialplan und
Namenliste bezüglich jeder Kündigung gemäß § 102 BetrVG anzuhören sei; dessen Bestätigung einer
ordnungsgemäßen Anhörung reiche für sich selbst nicht aus. Insoweit würde die ordnungsgemäße
Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen bestritten. Zu bestreiten sei des weiteren, dass das T. nach
dem Punkteschema des Beklagten auf insgesamt 18 Sozialpunkte käme. Der diesbezügliche Sachvortrag
sei völlig unsubstantiiert. Tatsächlich seien auch alle Produktionsmitarbeiter im Betrieb miteinander
vergleichbar, da die Produktionsabläufe in kleine Produktionsstufen eingeteilt seien und somit jeder
Arbeitsplatz von jedem Arbeitnehmer innerhalb maximal einer Woche erlernt und übernommen werden
könnte (Beweis Zeugnis N., Sachverständigengutachten).
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
18.09.2006 (Bl. 131 - 139 d. A.), sowie hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der
Klägerin vom 18.10.2006 (Bl. 159 - 163 d. A.), sowie die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des
Landesarbeitsgerichts vom 08.12.2006 (Bl. 164 - 166 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs.
1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist
insgesamt zulässig.
II.
In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch o h n e Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht durch die Kündigung vom 28.02.2006 zum 31.05.2006 beendet
worden ist und ein entsprechender Weiterbeschäftigungsanspruch besteht; denn auch nach dem
Sachstand im Berufungsverfahren kann sich der Beklagte weder auf die Vermutungswirkung des § 125
InsO noch auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich der
Sozialauswahl berufen (hierzu unter 1). Auch kann die Einleitung eines ordnungsgemäßen
Anhörverfahrens nach § 102 BetrVG nicht festgestellt werden (hierzu unter 2.).
1.
Aus zivilprozessualen Gründen ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung der zwischen dem Beklagten als Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat verhandelte
Interessenausgleich mit Namensliste formell noch nicht zustande gekommen war. § 112 Abs. 1 BetrVG
sieht insoweit ausdrücklich vor, dass das Zustandekommen eines Interessenausgleichs schriftlich
niederzulegen und die Vereinbarung entsprechend von den Betriebspartnern zu unterschreiben ist. Eine
mündliche Abrede reicht nicht aus (vgl. Däubler/ Kittner/ Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Auflage, §§
112, 112 a Rz 10 m. w. N. auf BAG Urteil vom 09.07.1985 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 und auf BAG
Urteil vom 20.04.1994 = DB 1994 2038).
Vom Berufungskläger wurde zwar dargelegt, dass am 28.02.2006 um 8.00 Uhr eine Beschlussfassung
des Betriebsrats zum Interessenausgleich mit Namensliste und zum Sozialplan erfolgte, die
entsprechenden Unterlagen per Fax in die Kanzlei des Beklagten übermittelt wurden, wo eine
Unterzeichnung erfolgte und nach Verbringen des Interessenausgleichs mit Namenslisten nach A-Stadt
eine Gegenzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden erfolgt sei. Diese Ausführungen lassen jedoch
nicht den Schluss zu, dass eine formelle Einigung über den Interessenausgleich mit Namensliste bzw.
Sozialplan zwingend vor Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin um 9.30 Uhr am 28.02.2006
vorgelegen hat. Hierzu hätten vom Insolvenzverwalter zum zeitlichen Ablauf Ausführungen erfolgen
müssen, nachdem die Klägerin die ordnungsgemäße "Beratung" des Interessenausgleichs und
Sozialplans während des Berufungsverfahrens beanstandet hat.
Ließe man die obigen rechtlichen Konsequenzen außer Acht und stellte man mit der Rechtsprechung bei
unterstellter Betriebsbedingtheit der Gestaltungserklärung auf die Möglichkeit der Verwendung eines
Punktesystems bei der Sozialauswahl ab (vgl. BAG Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 549/01), so ist nach
dem Stand der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber eine entsprechende
Punktetabelle nur zur Vorauswahl verwenden darf und im Anschluss daran eine individuelle
Abschlussprüfung der Auswahl stattfinden muss (vgl. BAG Urteil vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 = BAGE
64, 34). Zu einer entsprechenden Individualprüfung fehlt es der Berufungskammer an der Möglichkeit
ausreichender Feststellungen. Der Beklagte hat die Punktzahl des Mitarbeiters T. im Laufe des
Berufungsverfahrens auf 18 heraufkorrigiert, weil bei der Erfassung des Schriftsatzes vom 15.05.2006
versehentlich eine Exel-Liste zu Grunde gelegt worden sei, bei der die Dauer der Betriebszugehörigkeit
doppelt berücksichtigt worden sei. Eine nachvollziehbare individuelle Abschlussprüfung der Sozialdaten
liegt hierin nicht, nachdem die Klägerin insbesondere die Höhe der dem Mitarbeiter T. zugebilligten
Sozialpunkte bestritten hat.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine nicht gegebene Vergleichbarkeit mit der
Begründung berufen, eine solche sei bei der Klägerin mit dem Mitarbeiter S., der im Versand tätig
gewesen sei, nicht gegeben. Für die horizontale Vergleichbarkeit kommt es allein darauf an, ob ein
Arbeitnehmer aufgrund des arbeitsvertraglichen Weisungsrecht ggf. nach an der Dauer der Probezeit zu
orientierenden Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz des sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers
eingesetzt werden kann. Dies hat die in der Montage eingesetzte Klägerin ohne qualifizierten
Widerspruch der Beklagten behauptet. Dass die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters U. im betrieblichen
Interesse gelegen habe, bleibt angesichts des Bestreitens der Klägerin ohne nachvollziehbare
Substantiierung. Schließlich fällt auch ins Gewicht, dass der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin im
Frühjahr mehrere Leiharbeiter eingesetzt hat.
2.
Die Kündigung ist desweiteren auch nach § 102 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam, weil für die
Berufungskammer nicht feststellbar ist, ob und wann das für die Kündigung nötige Verfahren mit der
Anhörung des Betriebsrats eingeleitet wurde. Der Insolvenzverwalter kann zwar die Anhörung nach § 102
BetrVG mit den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan verbinden (vgl. Ascheid,
a. a. O., § 125 InsO Rz 10); ansonsten lässt die Aufstellung eines Interessenausgleichs mit Namenliste §
102 BetrVG jedoch unberührt. Die Tatsache, dass die Klägerin in der Namensliste der zur Kündigung
anstehenden Mitarbeiter des zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarten
Interessenausgleichs erwähnt ist, führt nicht zwingend zur Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer betriebsverfassungskonformen Anhörung (vgl. hier Kania,
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage § 102 BetrVG Rz 30 m. w. N. auf BAG Urteil vom
19.08.1975 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 5). Die Erfassung in der Namensliste ersetzt nämlich nicht die
zusätzlich nötige Anhörung des Betriebsrats. Das bloße Bekanntsein von irgendwelchen Sozialdaten von
zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmern während der Interessenausgleichs- und
Sozialplanverhandlungen genügt hier nicht. Wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - konkret bestreitet,
dass bestimmte Arbeitnehmer nicht in die Sozialwahl mit einbezogen wurden und eine unrichtige
Punktzahl zugrunde gelegt worden sei, muss der Arbeitgeber in diesem Punkt ggf. die Vorkenntnisse des
Betriebsrates weiter substantiieren bzw. beweisen. Hierzu gehört im Streitfall, dass dem Vortrag des
Arbeitgebers die Mitteilung an den Betriebsrat zu entnehmen sein müsste, warum die Arbeitnehmer -
vorliegend S. und T. - nicht in die Sozialwahl mit einzubeziehen waren. Bei einer betriebsbedingten
Kündigung gehört auch die Frage der Vergleichbarkeit bzw. nicht bestehenden Vergleichbarkeit zur
ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats. Wenn der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführt,
ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats. Wenn der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführt,
umfasst seine Mitteilungspflicht auch die Begründung seiner Auswahlentscheidung (APS Koch,
Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 102 BetrVG Rz 113).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. v. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2
ArbGG).