Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2010

LArbG Mainz: quelle, verfügungsmacht, erfüllung, beschwerdekammer, datum

LAG
Mainz
16.12.2010
9 Ta 262/10
Prozesskostenhilfe - Hinreichende Erfolgsaussichten
Aktenzeichen:
9 Ta 262/10
10 Ca 1498/10
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 16.12.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
16.11.2010, Az. 10 Ca 1498/10, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdekammer folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG der Begründung der
Nicht-Abhilfeentscheidung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.12.2010.
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Beklagte hat auf das von ihm ebenfalls genutzte Konto der Klägerin mehr Geld eingezahlt, als nach
dem Sachvortrag der Klägerin von ihm für geschäftliche oder ihm zuzuordnende Zwecke dem Konto
wieder entnommen wurden. Der sich errechnende überschießende Betrag ist höher als die von der
Klägerin geltend gemachte Arbeitsentgeltforderung. Nachdem der Beklagte mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2010 erklärt hat, dass dieser Überschuss zur Erfüllung des
Lohnanspruchs der Klägerin verwendet werden kann, hat die Klägerin insoweit die alleinige
Verfügungsmacht über das Geld erlangt und braucht keine Rückforderungsansprüche des Beklagten
befürchten. Ob der Klägerin aus der zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden eheähnlichen
Gemeinschaft Ausgleichsansprüche zustehen, kann im Hinblick auf die vom Beklagten getroffene
Tilgungsbestimmung offen bleiben, zumal derartige Ansprüche auch in tatsächlicher Hinsicht bislang nicht
ausreichend dargelegt worden sind.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.