Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.04.2007

LArbG Mainz: vorläufige einstellung, betriebsrat, arbeitsgerichtsbarkeit, ermessen, auflage, kostenfreiheit, quelle, gebühr, rückgriff, datum

LAG
Mainz
04.04.2007
1 Ta 46/07
Gegenstandswert - Aufhebung der vorläufigen Einstellung
Aktenzeichen:
1 Ta 46/07
10 BV 79/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 04.04.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
31.01.2007 - 10 BV 79/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Beteiligte zu 1, der Betriebsrat der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Arbeitgeberin), hat das vorliegende
Beschlussverfahren mit Antrag vom 19.10.2006 eingeleitet und darin nach § 101 S. 1 BetrVG beantragt,
der Arbeitgeberin aufzugeben, die vorläufige Einstellung eines Mitarbeiters aufzuheben. Bereits mit
Schriftsatz vom 12.10.2006, der dem Betriebsrat allerdings erst am 17.10.2006 zugestellt worden ist, hat
die Arbeitgeberin im Verfahren 10 BV 77/06 den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellt.
Im Anhörungstermin vom 08.11.2006 haben die Beteiligten den Antrag des Betriebsrates
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
03.01.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten vorliegend
auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen, ihnen am 08.01.2007 zugegangenen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten
des Betriebsrats mit Schriftsatz vom gleichen Tag (Blatt 33 d.A.)
Beschwerde
Gegenstandswert auf ein Vierteljahresverdienst festzusetzen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer seien personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG grundsätzlich
nach dem Vierteljahresverdienst des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten. Dementsprechend sei auch
ein Antrag nach § 101 BetrVG mit einem Vierteljahresverdienst zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Letzteres ergibt sich
zwar nicht unmittelbar aus dem von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, da dieser nicht beziffert ist.
Das Vierteljahresverdienst des in gehobener Stellung einzustellenden Mitarbeiters dürfte aber nach
Einschätzung des Gerichts ein vielfaches des festgesetzten Gegenstandswertes von 1.000,00 Euro
betragen, sodass der Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro übertroffen ist. Die Beschwerde
ist somit zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche
Tätigkeit ist auf 1.000,00 Euro festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
02.11.2005 - 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) ist der Gegenstandswert in
Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf der Basis von § 23
Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch in Beschlussverfahren nach
§ 101 BetrVG (so auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2006 - 4 Ta 100/06).
§ 23 Abs. 1 RVG findet keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a,
80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten
Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende
Anwendung (vgl. Steffen, AR-Blattei SD, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII A, 160.13.1, Rn. 14).
Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in
Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei
nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, je nach Lage des
Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Von einem
nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene
Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert
gerichtet ist (vgl. Steffen, AR-Blattei SD, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII A, 160.13.1, Rn. 199). Dabei kommt
nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts eine Wertfestsetzung nach billigem Ermessen
erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. In den Fällen, in denen ein objektiver Wert
festgestellt werden kann, kommt es auch im Beschlussverfahren in erster Linie auf die Feststellung dieses
Wertes an (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - 10 TaBV 193/05; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 16.08.2005 - 6 Ta 199/05). Vorliegend hat der Betriebsrat nach § 101 S. 1 BetrVG die
Aufhebung der vorläufigen Einstellung eines Mitarbeiters begehrt. Dieser Antrag beruht nicht auf einer
vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Er ist auch nicht
unmittelbar von dem konkret zu zahlenden Gehalt des zur Einstellung vorgesehenen Mitarbeiters
abhängig. Entgegen dem Landesarbeitsgericht Hamm (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2006 - 13
Ta 529/06; LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2006 - 13 Ta 508/06 NZA-RR 2007, 96) kann somit auch
kein Rückgriff auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG genommen werden (so auch LAG Nürnberg,
Beschluss vom 27.07.2006 - 4 Ta 100/06).
Mangelt es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung an genügenden tatsächlichen
Anhaltspunkten für eine Schätzung, dann ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG
festzusetzen. Dabei ist der Wert von 4.000,00 Euro kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten
Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle
Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
18.05.2006 - 2 Ta 79/06; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwertgegenstandswert II 3). Solche
Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das
Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung,
dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Unter Umständen ist auch der objektive Arbeitsaufwand
des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. Vorliegend
hat das Arbeitsgericht den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu Recht um 3/4 verringert. Denn die
Arbeitgeberin hat parallel zum vorliegenden beschränkten Antrag des Betriebsrates nach § 101 BetrVG
ein zusätzliches Verfahren beim Arbeitsgericht Mainz (10 BV 77/06) nach § 99 Abs. 4 BetrVG und nach
§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG initiiert. Beide Angelegenheiten stehen aber in einem engen wirtschaftlichen und
rechtlichen Zusammenhang, der im vorliegenden isolierten Verfahren die vorgenommene Reduzierung
rechtfertigt.
Die Gebühr berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das
Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33
Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 -
8 Ta 5/05 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend
keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. Schwab, in:
Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert, S. 6; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann,
Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 33 RVG Rn. 26). Dies gilt entgegen der bisherigen Rechtsprechung
der Kammer (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 Ta 128/06) auch im
Beschlussverfahren. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des
Beschlussverfahrens erfasst nicht das anschließende Gegenstandswertbeschwerdeverfahren des § 33
Abs. 3 RVG (so auch LAG Köln, Beschluss vom 31.03.2000 - 10 Ta 50/00 MDR 2000, 1256; a.A. LAG
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - 1 Ta 67/00 - NZA 2001, 1160). In diesem
Beschwerdeverfahren werden gerade keine betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche, sondern
eigenständige Ansprüche der Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht, die ihren Ursprung allein im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz haben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.