Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergütung, auflage, öffentlich, quelle, arbeitsrecht, stillschweigend, rechtshängigkeit, willensübereinstimmung, datum

LAG
Mainz
03.02.2006
10 Ta 14/06
Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit i. S. v. § 16 Abs. 3 SGB II ("Ein-Euro-Job")
Aktenzeichen:
10 Ta 14/06
8 Ha 21/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 03.02.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.12.2005, AZ: 8 Ha 21/05, wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin in der Zeit vom 11.04.2005 bis 10.10.2005 im Rahmen
einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II ("Ein-Euro-Job") beschäftigt. Er erhielt von der
Antragsgegnerin für seine Tätigkeit eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € je Stunde. Die
Beteiligten trafen diesbezüglich am 11.04.2005 eine schriftliche Vereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt im
Einzelnen auf Bl. 13 und 14 d. A. Bezug genommen wird.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage mit
folgenden Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien vom 11.04.2005 bis zum 10.10.2005 ein
Arbeitsverhältnis bestand.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 13.683,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
6.000,- € seit dem 01.11.2005 sowie weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.683,18 € ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II
seien im Hinblick auf die von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht erfüllt. Es handele sich nämlich weder um
Arbeiten, die im öffentlichen Interesse lägen, noch um "zusätzliche Arbeiten" i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB
II. In Ermangelung dieser Voraussetzungen sei seine Beschäftigung im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses erfolgt, so dass die Antragsgegnerin nach § 612 Abs. 2 BGB zur Zahlung der
üblichen Vergütung verpflichtet sei, welche sich in Ansehung seiner Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1 a BAT bemesse.
Das Arbeitsgericht hat den PKH - Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12.12.2005
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 12.01.2006 eingereichte
sofortige
Beschwerde.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde
hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht den PKH - Antrag des
Beschwerdeführers zurückgewiesen, da der beabsichtigten Klage die für eine PKH - Bewilligung nach §
114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Der beabsichtigte Klageantrag zu 1. hat unabhängig von der Frage, ob insoweit das erforderliche
Feststellungsinteresse gegeben ist, jedenfalls deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil zwischen dem
Antragsteller und der Antragsgegnerin kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Arbeitsvertrag kommt
regelmäßig nur zustande, wenn die Parteien darauf gerichtete Willenserklärungen abgegeben haben.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 11.04.2005
beinhaltet nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Beschäftigung des Klägers im Rahmen
einer Arbeitsgelegenheit i. S. v. § 16 Abs. 3 SGB II. Ein solches Beschäftigungsverhältnis stellt nach § 16
Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts dar. Der
übereinstimmende Wille der Beteiligten war somit gerade nicht auf die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses gerichtet.
Auch ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Dabei
kann offen bleiben, ob die in § 16 Abs. 3 SGB II normierten Merkmale einer Arbeitsgelegenheit (Arbeiten
im "öffentlichen Interesse", "zusätzliche Arbeiten") gegeben waren. Denn auch dann, wenn man mit dem
Antragsteller davon ausgeht, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, bestand kein faktisches
Arbeitsverhältnis. Ein solches setzt nämlich immer eine auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses
gerichtete Willensübereinstimmung der Beteiligten (mag sie auch nichtig oder fehlerhaft sein) voraus. Die
Rechtsfigur des faktischen Arbeitsverhältnisses fingiert bestimmte Rechtsfolgen eines nicht wirksam
zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses. Sie fingiert indessen nicht, dass eine tatsächlich
unterbliebene Übereinkunft, Arbeit als Arbeitnehmer zu verrichten, getroffen wurde (BAG vom 14.12.1988
- 5 AZR 760/87; Rixen, Pananis, NJW 2005, 2177 ff.). Daher scheidet die Annahme eines faktischen
Arbeitsverhältnisses in Fallkonstellationen der vorliegenden Art aus (vgl. BAG a. a. O.).
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der üblichen
Arbeitsvergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung setzt nämlich voraus, dass eine Vergütung
als stillschweigend vereinbart gilt, weil die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB), was sich nach der objektiven Gesamtlage des Einzelfalles unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände entscheidet (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 612 BGB Rd-Ziffer 11 m. w. N.). Im Streitfall konnte der Kläger zu keinem
Zeitpunkt die Zahlung einer Arbeitsvergütung für die von ihm erbrachten Tätigkeiten erwarten. Einer
solchen Erwartung steht bereits die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung entgegen, nach
deren Inhalt der Kläger gerade keine Arbeitsvergütung sondern vielmehr (ausschließlich) eine den
Fortbestand seines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht tangierende
Mehraufwandsentschädigung erhalten sollte. Soweit sich die Heranziehung des Beschwerdeführers zu
Tätigkeiten im Rahmen einer sog. "Arbeitsgelegenheit" - unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht - als
unrechtmäßig erweist, so ergibt sich hieraus allenfalls ein öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch,
hinsichtlich dessen jedoch der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist (vgl. BAG
vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.