Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2007

LArbG Mainz: qualifiziertes arbeitszeugnis, arbeitsgericht, form, zwangsmittel, quelle, versäumnis, datum

LAG
Mainz
12.03.2007
11 Ta 261/06
Zwangsgeldfestsetzung.
Aktenzeichen:
11 Ta 261/06
7 Ca 128/06
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 12.03.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.10.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Durch Teil-Versäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
03.08.2006 ist die Beklagte verpflichtet worden, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes
Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen.
Nachdem die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragte der Kläger mit Schriftsatz
vom 13.10.2006 beim Arbeitsgericht Zwangsmittel gegenüber der Beklagten festzusetzen. Daraufhin
erging der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2006, auf dessen Inhalt verwiesen
wird.
Der Zwangsgeldbeschluss ist der Beklagten am 25.10.2006 zugestellt worden. Mit beim Arbeitsgericht am
02.11.2006 eingegangenem Schriftsatz hat sie gegen diesen Beschluss "Beschwerde" eingelegt.
Sie teilt in diesem Schreiben mit, eine Begründung werde in Kürze ergehen, was jedoch nicht geschah,
auch nicht in der seitens des Gerichts eingeräumten Schriftsatzfrist.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Bezüglich der Begründung des Zwangsgeldbeschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses wird auf die
Gründe der jeweiligen Beschlüsse verwiesen.
Der Beklagten ist nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom
04.01.2007 eingeräumt worden. Sie hat sich bislang nicht im Beschwerdeverfahren bei dem
Landesarbeitsgericht weiter geäußert.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 ArbGG, §§ 567 ff, 733 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht
nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern voll umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
des Arbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 22.10.2006 und 19.12.2006 verwiesen.
Die Beklagte hat im gesamten Beschwerdeverfahren, auch nicht vor dem Landesarbeitsgericht ihre
Beschwerde in irgendeiner Form begründet. Das Beschwerdegericht konnte auch nicht von sich aus
irgendwelche Gründe feststellen, die der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses entgegen stehen
würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Beschwerdewert ist gemäß §§ 3 ff ZPO festgesetzt
worden. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde erging gemäß den §§ 78, 72 Abs. 2
ArbGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.