Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2005

LArbG Mainz: aufschiebende wirkung, versetzung, befristung, verwaltungsakt, widerruf, beurlaubung, behörde, betriebsrat, tarifvertrag, beamtenverhältnis

LAG
Mainz
21.07.2005
4 Sa 19/05
Insichbeurlaubung eines Beamten -befristeter Arbeitsvertrag
Aktenzeichen:
4 Sa 19/05
3 Ca 1252/04
ArbG Trier
Entscheidung vom 21.07.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier
vom 09.11.2004 - 3 Ca 1252/04 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/5, der Beklagten 4/5 auferlegt.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist am 22.11.1955 und er ist seit 1971 Beamter und seit 1995 bei der D. AG beschäftigt. Mit
Wirkung vom 01.07.1997 an wurde er im Rahmen des § 4 Abs. 3 PostPersRG (Insichbeurlaubung)
beurlaubt und sodann mit verschiedenen Arbeitsverträgen als Arbeitnehmer im Bereich der Beklagten
Geschäftskundenvertrieb beschäftigt. Auf Antrag des Klägers wurde ihm zunächst für die Zeit vom
01.07.1997 bis 30.06.2000 gem. § 13 SUrlV i. V. m. § 4 Abs. 3 PostPersRG erstmals für eine Tätigkeit bei
der Beklagten im Bereich Geschäftskundenvertrieb eine Beurlaubung erteilt. Eine weitere Beurlaubung
wurde mit Wirkung vom 01.07.2000 im Interesse des Unternehmens und auf Antrag des Klägers bis zum
30.06.2003 gewährt. Zuletzt wurde der Kläger auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 01.07.2003 bis zum
30.06.2003 weiterhin beurlaubt. In der Urlaubsbewilligung ist die Wahrnehmung einer Tätigkeit als
Vertriebsbeauftragter M 2 in T. bezeichnet. Parallel zu den Beurlaubungen als Beamter wurden
Arbeitsverträge unterzeichnet bzw. verlängert. Der erste Arbeitsvertrag datiert vom 24.09.1997. Der Kläger
erhielt eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz, wonach die Beschäftigung in T. erfolgt.
Im Zusammenhang mit der Beurlaubung für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2006 zur Wahrnehmung
einer Tätigkeit als Vertriebsbeauftrager M 2 in T. der auszugsweise wörtlich wie folgt lautet:
"Der am 24.09.1997 geschlossene Arbeitsvertrag in der Fassung vom 24.09.1997 wird wie folgt geändert:
Die Insichbeurlaubung wird bis einschließlich 30.06.2006 für eine Tätigkeit als Vertriebsbeauftragter
verlängert. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 01.07.2003 in Kraft."
Vor den streitgegenständlichen Maßnahmen war der Kläger in der Geschäftskundenniederlassung Mitte
im Geschäftskundencenter K. am Standort T. beschäftigt. Er war Vertriebsbeauftragter M 2 der
Aufgabengruppe 132 VM 2 in T.. Zu seinen Aufgaben gehört die Kundenbetreuung, Akquisition von
Projekten, Rückgewinnung von Wettbewerbskunden u.a..
Mit Schreiben vom 15.07.2004 versetzte die Beklagte den Kläger von der Geschäftskundenniederlassung
Mitte zu V. mit Wirkung vom 01.08.2004. Als Begründung wurde angegeben, dass in der
Organisationseinheit Personalposten weggefallen seien. Aus diesem Grunde sei ein Clearingverfahren
nach Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) durchgeführt worden.
Im Rahmen des Clearingverfahrens sei der Kläger ausgewählt (identifiziert worden). Regelarbeitsstelle
sei das Vermittlungsbüro X.straße in T. Der Betriebsrat sei beteiligt und habe der Versetzung zugestimmt.
Weiter heißt es wörtlich:
"Falls Ihre gem. § 4 Abs. 3 PostPersRG i. V. m. § 13 Abs. 1 SUrlV ausgesprochene Insichbeurlaubung zur
Wahrnehmung einer konkret benannten Tätigkeit ausgesprochen worden ist (Insichbeurlaubung "neuer
Art") widerrufen wir diese hiermit gemäß § 15 Abs. 2 SUrlV wegen des Wegfalls der konkret
arbeitsvertraglich festgelegten Verwendung. Der Widerruf erfolgt mit einer sozialen Auslauffrist und endet
mit Ablauf 31.10.2004. Zeitgleich mit dem Beurlaubungswiderruf endet ebenfalls der mit Ihnen
abgeschlossene zeit- und zweckbefristete Arbeitsvertrag.
Soweit aber Ihre, gem. § 4 Abs. 3 PostPersRG i. V. m. § 13 Abs. 1 SUrlV ausgesprochene
Insichbeurlaubung pauschal bzw. abstrakt für eine Tätigkeit bei der D. AG ausgesprochen wurde, bleibt
diese zunächst bestehen. Ebenso bleibt der mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag zunächst wirksam.
Die Insichbeurlaubung endet regulär mit Ablauf der genehmigten Befristungsdauer (Fristablauf) und das
aktive Beamtenverhältnis lebt gleichzeitig wieder auf, wobei das Arbeitverhältnis zu diesem Zeitpunkt
automatisch endet."
Der Kläger hat gegen das Versetzungsschreiben vom 15.07.2004, soweit die Insichbeurlaubung
widerrufen wurde, Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Durch
rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier wurde die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Klägers wiederhergestellt. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.
Der Kläger hält die Versetzung zu V. nicht für rechtens und wendet sich mit seiner Klage gegen diese
Maßnahme, sowie gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die aufgrund des Widerrufs der
Insichbeurlaubung mit Ablauf des 31.10.2004 nach Auffassung der Beklagten eingetreten sei, weiter
verlangt er tatsächliche Weiterbeschäftigung als Vertriebsbeauftragter bei der
Geschäftskundenniederlassung Mitte in T.
Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat der Beklagten zu seiner Versetzung zu V. angehört
worden sei, hier zugestimmt habe und dass der Betriebsrat der V. zu seiner beabsichtigen Einstellung
angehört worden sei. Weiter lägen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für den Widerruf seiner
Beurlaubung nach § 15 SUrlV vor.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versetzung zu V. sei unwirksam, sein Arbeitsplatz sei nicht
weggefallen, das Clearingverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weiterhin sei die
Befristung in dem Änderungsvertrag vom 01.07.2003 unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Vertriebsbeautragter
bei der Geschäftskundenniederlassung Mitte in T. zu beschäftigen.
2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Beklagten vom 15.07.2004 rechtsunwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit dem
31.10.2004 beendet worden ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen
fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, im Tätigkeitsbereich des Klägers sei der Personalbedarf gesunken. Aufgrund der
geringen Kundenzahl bestehe nur noch ein Bedarf von 3 Vertriebsbeauftragten am Standort T., damit
seien zwei von fünf Arbeitsplätzen für Vertriebsbeauftragte weggefallen. Die Clearingstelle nach dem TV
Ratio habe am 06.05.2004 getagt und den Kläger ausgewählt (identifiziert).
Der Betriebsrat habe der Versetzung des Klägers zugestimmt, er sei zur Anhörung zwar nicht gesondert
angeschrieben worden, ihm seien aber die erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Sitzung vorgelegt
worden. Hier nimmt die Beklagte Bezug auf das Schreiben vom 11.05.2004 des Betriebsrates.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.11.2004 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Teil entsprochen. Es hat ausgeführt, die Versetzung vom 15.07.2004
sei rechtsunwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG beteiligt worden sei.
Dem Vorbringen der Beklagten sei die Darstellung einer ordnungsgemäßen Beteiligung nach der
vorbezeichneten Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Klageantrag auf Feststellung, dass das zwischen
den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit dem 31.10.2004 beendet worden sei, sondern
darüber hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbestehe, sei auch zum Teil begründet. Der
Vertrag mit Wirkung zum 01.07.2003 sei als befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer der Insichbeurlaubung
des Klägers auszulegen. Für die Dauer der mit Schreiben vom 14.07.2003 bis zum 30.06.2006
verlängerten Insichbeurlaubung sollte der Kläger in einem Arbeitsverhältnis als Vertriebsbeauftragter für
die Beklagte tätig sein.
Die Tatsache, dass die Beklagte die Insichbeurlaubung zum 31.10.2004 widerrufen habe, steht dem
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls über den 31.10.2004 hinaus nicht entgegen. Der Kläger
habe gegen den Widerruf (belastender Verwaltungsakt) Widerspruch eingelegt, der nach § 80Abs. 1
VwGO aufschiebende Wirkung habe. Da der Widerruf des Sonderurlaubs wegen der aufschiebenden
Wirkung noch nicht wirksam werden konnte und der dem Kläger gewährte Sonderurlaub für eine Tätigkeit
als Vertriebsbeauftragter also noch fortbestehe, bestehe auch das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2004
hinaus fort. Dem gemäß habe der Kläger einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung als
Vertriebsbeauftragter zu den bisherigen Arbeitsbedingungen in der Geschäftskundenniederlassung in T.
Dagegen seien die Klageanträge, soweit mit ihnen eine unbegrenzte Fortdauer des Arbeitsverhältnisses
und die Weiterbeschäftigung geltend gemacht werde, unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ende aufgrund
der wirksam vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.06.2006. Diese Befristung sei wirksam, weil ein
sachlicher Grund vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 07.12.2004, der Beklagten am 30.12.2004 zugestellt. Der Kläger legte
am 06.01.2005 Berufung ein, die Beklagte am 24.01.2005. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde
für den Kläger bis 07.03.2005, für die Beklagte bis 09.05.2005 jeweils antragsgemäß verlängert. Der
Kläger hat seine Berufung mit am 07.03.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet, die Beklagte ihre
Berufung mit am 24.03.2005 eingegangenem Schriftsatz.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die vom Arbeitsgericht angenommene Befristungsabrede sei aus
mehreren Gründen rechtsunwirksam. Eine Befristungsvereinbarung bedürfe der Schriftform. Da der Kläger
zunächst bis 30.06.2003 beurlaubt gewesen sei, er jedoch seine Tätigkeit am 01.07.2003 unverändert
fortgesetzt habe und erst am 14.07.2003 über die Verlängerung der Insichbeurlaubung entschieden
worden sei, würde, sofern eine Befristungsvereinbarung getroffen sei, diese Vereinbarung rückwirkend
zum 01.07.2003 geschlossen worden sei. Die Änderung des Arbeitsvertrages enthalte keine
Befristungsvereinbarung, aus diesem Vertrag gehe gerade nicht hervor, dass das Arbeitsverhältnis
befristet sei. Es lediglich die Rede davon, dass die Insichbeurlaubung bis einschließlich 30.06.2006
verlängert werde. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sei zu fordern, dass eine
Befristungsvereinbarung aufgrund ihrer einschneidenden rechtlichen Wirkungen eindeutig sein müsse.
Selbst bei Vereinbarung einer Befristung wäre die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
eine Neueinstellung.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte den Betriebsrat überhaupt beteiligt habe. Es läge
auch kein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vor, wollte man von einer Befristungsvereinbarung
ausgehen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Abschluss der Befristungsvereinbarung. Dies sei im Juli 2003.
Zu diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis bereits seit 6 Jahren bestanden. Es wäre sodann für
weitere 3 Jahre befristet worden. Dabei lägen überhaupt keinerlei Sachgründe vor, die die Befristung
hätten rechtfertigen können.
Das Argument des Arbeitsgerichts, dass mit dem Ende der Insichbeurlaubung das aktive
Beamtenverhältnis wieder auflebe und das gleichzeitige Bestehen dieses Beamtenverhältnisses mit
einem Arbeitsverhältnis unvereinbar sei, trage nicht, weil das Wiederaufleben des aktiven
Beamtenverhältnisses lediglich die Rechtsfolge der Beendigung der Insichbeurlaubung sei. Die
Rechtsfolge könne aber nicht gleichzeitig zur Begründung der Vereinbarung einer Insichbeurlaubung
bzw. der Vereinbarung einer Befristung herangezogen werden. Es sei unproblematisch möglich, zu der
Beklagten in einem ruhenden Beamtenverhältnis sowie in einem aktiven Arbeitsverhältnis zu stehen.
Der Kläger beantragt,
das am 09.11.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Trier mit dem Aktenzeichen 3 Ca 1252/04 wird,
soweit es mit der Berufung angegriffen wurde, abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit dem 31.10.2004
beendet worden ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Vertriebsbeauftragten bei der Geschäftskundenniederlassung Mitte in T. weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Für die Befristung habe ein Sachgrund vorgelegen. Die befristete Beurlaubung eines Beamten stelle
einen sachlichen Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dar. Die Befristung ergebe sich durch Auslegung
des schriftlichen Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages, der am 17.07.2003 von den Parteien
unterzeichnet wurde. Die Auslegung ergebe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten für die Dauer der Insichbeurlaubung befristet werden sollte. Anders lasse sich der Vertrag nicht
auslegen. Die vom Kläger mit Schreiben vom 30.06.2003 beantragte Insichbeurlaubung sei mit separatem
Schreiben vom 14.07.2003 durch die Beklagte genehmigt worden, so dass der Arbeitsvertrag nur dahin
ausgelegt werden könne, dass hierin eine Befristungsabrede getroffen werde. Wenn der Kläger darauf
abstelle, dass der zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen worden sei,
verkenne er, dass dies nicht an der Wirksamkeit einer Befristung ändern könne, weil ein unbefristeter
Arbeitsvertrag jederzeit nachträglich durch zweiseitigen Vertrag befristet werden könne, wenn ein
sachlicher Grund für die Befristung vorliege.
Sofern der Kläger rüge, der Betriebsrat sei nicht beteiligt, könne er hieraus keine Rechte herleiten.
Die Beklagte ihrerseits begründet ihre Berufung im Wesentlichen mit der Auffassung, der
Feststellungsantrag des Klägers sei unzulässig, der Kläger könne auf Leistung klagen. Im Übrigen sei die
Versetzung zu V. ordnungsgemäß unter Beachtung der Beteiligungsrechte der zuständigen Betriebsräte
und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften erfolgt. Hierzu führt die Beklagte umfangreich unter
Vorlage von Unterlagen aus. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei sowohl der Betriebsrat,
welcher für die Dienststelle des Klägers zuständig sei, als auch der Betriebsrat von V. ordnungsgemäß
beteiligt worden. Im Übrigen folge aus einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates nicht
die Unwirksamkeit der Versetzung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass durch den TV Ratio das arbeitsvertragliche Direktionsrecht
welches eine Versetzung zu V. vorsehe, erweitert werde. Der TV Ration habe Direktionsrecht der
Beklagten mit der Folge erweitert, dass die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Maßnahme ohne
Ausspruch einer Änderungskündigung durch einfache schriftliche Anweisung gegenüber ihm
durchgeführt werden könne. Die Regelung des TV Ration stünde mit höherrangigem Recht in Einklang.
Die Tarifvertragsparteien hätten das Direktionsrecht näher bestimmt, dass eine Änderung der
Arbeitstätigkeit vorgesehen werden könne. Diese Änderung könne nicht voraussetzungslos einseitig
vorgenommen werden, sondern durch ein geregeltes Verfahren mit einer paritätisch besetzten
Clearingstelle. Die Entscheidung der Clearingstelle dürfe nicht mit einer Sozialauswahl gleichgesetzt
werden. Die streitgegenständliche Auswahl und Versetzung des Klägers sei aufgrund tariflicher
Ermächtigungsgrundlage erfolgt, der TV Ratio enthalte ein ausdifferenziertes Verfahren zur Versetzung
und Auswahl, welches die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers in hohem Maße berücksichtige. Der
Kläger sei entsprechend den Regelungen des § 3 TV Ratio ordnungsgemäß ausgewählt worden. Die
Aufteilung in die Alterkategorien der einzubeziehenden Mitarbeiter in das Clearingverfahren habe sich
wie folgt dargestellt:
Alterskategorie 1: keiner
Alterskategorie 2: Herr P.
Alterkategorie 3: Frau Ar., Herr A., Herr K.
Alterskategorie 4: Herr B..
Herr K. sei aus dem Clearingverfahren herausgenommen worden, da er im Sinne der Regelung des § 3
Abs. 5 TV Ratio unverzichtbar sei. Hierzu legt sie eine Unverzichtsbarkeitserklärung vor, wegen deren
Inhalt auf Bl. 430 d. A. verwiesen wird.
Die zwei von fünf abzubauenden Arbeitsplätze seien verhältnismäßig auf die Alterskategorien verteilt
worden, wobei die Anteile aus der Alterskategorie 4 einvernehmlich zu Gunsten der Lebensälteren in die
Alterskategorie 2 gelegt wurden. Danach fielen auf die Alterskategorie 2 rechnerisch 0,80 und auf die
Alterkategorie 3 rechnerisch 1,20 Arbeitsplätze. Ausgewählt wurden der Kläger und Herr P., der ebenfalls
in einem Parallelverfahren sich gegen die Versetzung wendet. In der Leistungsklasse 1 zwar Herr G. K.
mit 18 Punkten und dem Vermerk unverzichbar aufgeführt, in der Leistungskategorie 2 Frau M. Ar. mit 16
Punkten und Herr A., mit 20 Punkten. Da Herr K. ausgenommen werden müsste, um den betrieblichen
Belangen gerecht zu werden, sei die erste auszuwählende Person aus der Leistungskategorie 2 zu
nehmen gewesen. Hier kämen Frau Ar. und Herr A. in Betracht. Aus betrieblichen Gründen (Diversität,
Frauen im Vertrieb, sehr enge Kundenbindung im Falle von Frau Ar. usw.) sollte Frau Ar. nicht ausgewählt
werden. Das die Punktzahl für soziale Belange in dem Fall des Herrn A. nicht viel höher sei als bei Frau
Ar., sei die Clearingstelle den betrieblichen Wünschen gefolgt und habe dabei eine Gesamtbetrachtung
der Situation im Sinne des TV Ratio vorgenommen und innerhalb ihres durch den TV Ratio eingeräumten
Auswahlermessens gehandelt, als sie den Kläger auswählte.
Die Beklagte führt weiter aus, die durchgeführte Bedarfsberechnung habe ergeben, dass Stellen für
Vertriebsbeauftragte in T. weggefallen seien.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.11.2004 - 3 Ca 1252/04 - abzuändern und nach den
erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt insoweit das angefochtene Urteil, bestreitet nach wie vor eine ordnungsgemäße Beteiligung
der zuständigen Betriebsvertretungen mit Nichtwissen, ebenfalls die Notwendigkeit einer
Rationalisierungsmaßnahme, mit dem sein Arbeitsplatz in Wegfall geraten sei. Das Auswahlverfahren sei
nicht ordnungsgemäß erfolgt, hier hätten weitere Mitarbeiter noch einbezogen werden müssen, die die
gleiche Tätigkeit wie er verrichteten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 21.07.2005.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufungen von Kläger und Beklagten sind beide zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Beide Rechtsmittel
haben in der Sache jedoch keinen Erfolg, so dass sie zurückzuweisen waren.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die klägerischen Anträge allesamt zulässig sind, die
Versetzung des Klägers zu V. deswegen schon unwirksam ist, weil die abschließenden Regelungen des
TV Ratio nicht eingehalten sind, das Arbeitsverhältnis nicht durch den Widerruf der Insichbeurlaubung
beendet wurde, weil der Widerspruch des Klägers gegen diesen belastenden Verwaltungsakt
aufschiebende Wirkung hat und der Kläger somit als Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche
Beschäftigung in seinem bisherigen Beschäftigungsfeld hat.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil zwischen den Parteien ein befristeter Arbeitsvertrag
abgeschlossen wurde, dieser befristete Arbeitsvertrag nicht rechtsunwirksam ist, und damit das zwischen
den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis spätestens mit dem 30.06.2006 enden wird.
II.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Der klägerische Antrag, mit dem er die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen
Versetzung erstrebt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Das in § 256 Abs. 1 ZPO geforderte
Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit der streitgegenständlichen Versetzung wird das Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien in erheblicher Weise umgestaltet. Der Kläger verliert dadurch seinen bisherigen
Arbeitsplatz, seine langjährige Arbeitsaufgabe und wird in besonderen Regelungen insbesondere den
Qualifizierungs- und Vermittlungsbemühungen in der V. bei der Beklagten gem. §§ 6 ff. TV Ratio nebst
den entsprechenden Anlagen unterworfen. Die Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses werden dadurch
in vielfacher Weise neu gestaltet. Mithin hat der Kläger ein offenbares Interesse daran, die
Rechtsunwirksamkeit der mit der Versetzung verbundenen und beabsichtigten rechtlichen Umgestaltung
seines Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Die Versetzung erschöpft sich nicht in einer bloßen
organisatorischen Zuordnung des klägerischen Arbeitsverhältnisses, sondern wirkt sich auf die
Rechtstellung des Klägers darüber hinaus unmittelbar und gegenwärtig andauernd aus. Unter diesen
Voraussetzungen ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Feststellungsinteresse
anerkannt worden. Dies gilt auch, soweit es um die Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Versetzung
kraft eines durch Tarifvertrag erweiterten Direktionsrechtes des Arbeitgebers geht (vgl. dazu BAG AP Nr.
44 zu § 611 BGB "Direktionsrecht").
2.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
Die Kammer kann ausdrücklich offen lassen, ob die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Versetzung
sich daraus ergibt, dass wie vom Arbeitsgericht angenommen eine ordnungsgemäße Beteiligung der
zuständigen Betriebsvertretungen nicht vorliegt. Die Versetzung ist schon deswegen rechtsunwirksam und
gegenüber dem Kläger nicht verbindlich, weil sie nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist.
Offen bleiben kann an dieser Stelle auch, ob der von der Beklagten in Anspruch genommene TV Ratio
überhaupt ihr Direktionsrecht erweitern kann, weil er möglicherweise nicht auf das Arbeitsverhältnis mit
dem Kläger Anwendung findet.
Aufgrund der Überleitungsvorschrift in dem Tarifvertrag vom 29.06.2002 in der Fassung vom 01.03.2004
zwischen dem Vorstand der D. AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di in § 22 Abs. 3,
wonach der TV Ration neu erst mit Wirkung zum 01.01.2005 in den hier einschlägigen Bestimmungen
Anwendung findet, ist auf das streitige Rechtsverhältnis der TV Rationalisierungsschutz (TV Ratio vom
29.07.2002 i. d. F. vom 01.10.2002) anwendbar. Nach § 2 Buchst. b) TV Ratio gilt der Unterabschnitt 1 des
Abschnittes 1 (besondere Schutzregelungen für Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen
Arbeitsverhältnis von mindestens 2 Jahren) nur für Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis zur D. AG stehen.
Wie später noch darzulegen sein wird, steht der Kläger nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur
D. AG, vielmehr ist sein Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet.
Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob sich die Beklagte überhaupt auf eine Erweiterung des
Direktionsrechts durch den vorbezeichneten Tarifvertrag berufen kann. Zu Gunsten der Beklagten wird
dies im nachfolgenden argumentativ unterstellt.
Zu Gunsten der Beklagten wird weiter unterstellt, dass der Arbeitsplatz des Klägers in der
Geschäftskundenniederlassung aufgrund Änderungen der Aufbauorganisation und Änderungen der
Ablauforganisation weggefallen ist. Die Beklagte kann sich auf die Erweiterung des Direktionsrechts im
Falle des Klägers schon deswegen nicht berufen, weil die von ihr vorgenommene Identifizierung gem. § 3
Abs. 1 TV Ratio nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wenn von einer Gesamtheit gleicher
Arbeitsplätze nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt, werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen
beschäftigte Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. Verlegung
des Arbeitsplatzes betroffen sind, miteinbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl (Identifizierung)
richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage zu dem Tarifvertrag (§ 3 Abs. 1 TV Ratio). Bei
einer erforderlich werdende Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern (Identifizierung) sind die
persönlichen und sozialen Gesichtspunkte nebst Verfahren gem. Anlage 1 und der Punktetabelle gem.
Anlage 2 heranzuziehen. Diese sind abschließend (§ 3 Abs. 4 TV Ratio). Rechtsfolge einer nach den §§ 3
und 4 TV Ratio erfolgten Identifizierung ist die tarifliche Anordnung, dass der identifizierte Arbeitnehmer in
die V. versetzt werden kann und diese Versetzung zumutbar und gleichwertig ist.
Zu Gunsten der Beklagten wird weiter argumentativ unterstellt, dass ihre umfangreichen Ausführungen zur
Rechtswirksamkeit der Erweiterung des Direktionsrechts durch Tarifvertrag zutreffend sind und die
Erweiterung des Direktionsrechts nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere
kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen des Klägers verstößt.
Die Identifizierung des Klägers (Auswahlentscheidung) ist jedoch nicht von den tarifvertraglichen
Bestimmungen gedeckt. Die Verfahrensregelungen zur Identifizierung von Arbeitnehmern sehen zunächst
vor, dass Alterskategorien gebildet wird. Innerhalb der Alterskategorien wird aufgeteilt nach
Leistungskategorien. Innerhalb der Segmentierung nach Alterskategorien und Leistungskategorien erfolgt
eine Bewertung persönlicher und sozialer Belange aufgrund einer Punktetabelle. Als identifiziert gelten
diejenigen Arbeitnehmer je Alterskategorie und Leistungskategorie, die die niedrigsten Punktwerte
aufweisen. Hat die zahlenmäßige Zuordnung des konkreten Personalüberhangs je Alterskategorie
ergeben, dass lediglich ein Arbeitnehmer einer Alterskategorie in die Vermittlung zur
Qualifizierungseinheit zu versetzen ist, gilt der Arbeitnehmer mit dem niedrigsten Punktwert der
Leistungskategorie 1 als identifiziert. Sind mehrere Arbeitnehmer einer Alterskategorie in die Vermittlungs-
und Qualifizierungseinheit zu versetzen, gilt das vorstehend dargestellte mit der Maßgabe, dass
nacheinander im Wechsel je ein Arbeitnehmer pro Leistungskategorie zu identifizieren ist beginnend mit
der Leistungskategorie 1. In einem letzten Schritt sind in jedem Einzelfall besondere soziale Härten zu
überprüfen, die eine abweichende Beurteilung erfordern. Entsprechende Kriterien können nur dann
herangezogen werden, wenn sie von den Arbeitnehmern freiwillig angegeben worden sind.
Unter Beachtung der Verfahrensregelungen (Anlage 1 zum TV Ratio) erweist sich die
Auswahlentscheidung des Klägers als nicht von dem Tarifvertrag gedeckt. Zwar sind Alterskategorien
gebildet worden, an dieser Stelle kann offen bleiben, ob die Herausnahmeentscheidung des Herrn K. den
tariflichen Vorgaben entspricht, immerhin erscheint es erheblich zweifelhaft, ob die Kriterien, die zur
Herausnahmeentscheidung geführt haben, der Regelung des § 3 Abs. 5 TV Ratio entsprechen, weil in der
Herausnahmeentscheidung nicht dargestellt wird, dass zwingend erforderliche, unverzichtbare
Kenntnisse bei Herrn K. vorliegen, die andere potenziell betroffene Arbeitnehmer nicht aufweisen.
Zwingend erforderliche unverzichtbare Kenntnisse, welche die übrigen Teammitglieder nicht aufweisen
würden, sind in der Begründung der Herausnahmeentscheidung nicht ersichtlich. Es wird hier lediglich
abgestellt auf eine hervorragende Lösungsorientierung und Einsatzbereitschaft als Grundeinstellung,
loyale Einstellung zum Unternehmen, Arbeitsweise und schnelle Reaktionszeiten.
Gerade wegen der Entscheidung der Tarifvertragsparteien, in die V. Arbeitnehmer nicht nur nach sozialen
Gesichtspunkten sondern auch nach Leistungsgesichtspunkten zu versetzen, damit auch zwischen
Leistungsträgern und leistungsschwächeren Mitarbeitern ein ausgewogenes Verhältnis verbleibt (vgl.
insbesondere Nr. 3 Abs. 3 der Verfahrensregelung) dürfte sehr zweifelhaft sein, ob diese
Herausnahmeentscheidung den tariflichen Vorgaben entspricht.
Die Auswahlentscheidung des Klägers erweist sich aber deswegen letztlich offensichtlich als fehlerhaft,
weil ein Vergleich mit der Mitarbeiterin M. Ar. zwingend ergibt, dass diese als Identifiziert hätte gelten
müssen. Sowohl der Kläger als auch Frau M. Ar. befinden sich in der Leistungskategorie 2 und in der
Alterskategorie 3. Frau Ar. weist 16 Punkte auf, der Kläger 20 Punkte. Die lapidare Behauptung der
Beklagten, betriebliche Gründen (Diversity, Frauen im Vertrieb, sehr enge Kundenbindung im Fall von
Frau Ar. u.s.w.) hätten dazu geführt, dass sie nicht ausgewählt werden sollte, entspricht nicht den
tariflichen Vorgaben. Die Punktzahldifferenz ist im Falle des Klägers absolut gesehen zwar mit 4 Punkten
nicht sehr hoch, bei einem Verhältnis von 16 zu 20 Punkten macht sie aber schon 1/5 der
Gesamtpunktzahl aus.
Entscheidend ist jedoch, dass die Clearingstelle eine Gesamtbetrachtung der Situation im Sinne des TV
Ratio nicht vornehmen konnte. Ihr ist ein Auswahlermessen gerade nicht eingeräumt. Vielmehr spricht wie
dargestellt die tarifliche Bestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 2 von einer abschließenden Regelung nach § 3
Abs. 4 und der Anlage 1 zu dem Tarifvertrag sowie in § 3 Abs. 4 von einer abschließenden Regelung der
Punktetabelle. Ein irgendwie gearteter Ermessenspielraum für die Clearingstelle, etwa nach Wünschen
der Dienststelle, besteht tariflich nicht. Damit erweist sich die Auswahl des Klägers als nicht von den
tarifvertraglichen Bestimmungen gedeckt. Die Beklagte kann daher sich nicht darauf berufen, der TV Ratio
habe ihr Direktionsrecht erweitert.
Da ausweislich der arbeitsvertraglichen Bestimmungen Arbeitsort des Kläger die
Geschäftskundenniederlassung in T. ist, kommt eine Versetzung zu V. nur in Betracht, wenn entweder mit
dem Kläger Einvernehmen erzielt wird oder eine Änderungskündigung ausgesprochen ist, beides ist nicht
der Fall. Eine etwaige Erweiterung des Direktionsrechts durch Tarifvertrag führt nicht zur Berechtigung der
Beklagten, den Kläger gegen dessen Willen in die V. zu versetzen.
Damit erweist sich die streitgegenständliche Versetzung als rechtsunwirksam, das entsprechende
Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet.
3.
Mit der Feststellung, dass die Versetzung rechtsunwirksam ist, steht gleichzeitig fest, dass der Kläger
einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat, im bestehenden Arbeitsverhältnis tatsächlich an seinem
bisherigen Arbeitsplatz in der Geschäftskundenniederlassung in T. beschäftigt zu werden. Damit ist auch
der Leistungsantrag begründet, jedenfalls soweit das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch
fortbesteht.
4.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch fort, es
ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem 31.10.2004 beendet worden. Eine Kündigung
des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte nicht ausgesprochen. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass
durch den Widerruf der Insichbeurlaubung der mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses verfolgte Zweck
eingetreten ist und das Arbeitsverhältnis nicht gleichzeitig neben einem aktiven Beamtenverhältnis
bestehen kann.
Die Tatsache, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15.07.2004 die Insichbeurlaubung zum
31.10.2004 widerrufen hat, steht dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls über den
31.10.2004 zumindest bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
nicht entgegen. Der Kläger hat gegen den Widerruf Widerspruch eingelegt, mittlerweile ist ein
Klageverfahren anhängig. Das Verwaltungsgericht Trier hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
wiederhergestellt.
Der Rechtsauffassung der Beklagten, aus der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes folge, dass die
Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Zeit nicht getroffen werden kann, schließt
sich die Berufungskammer nicht an.
Bei dem Widerruf des Sonderurlaubs handelt es sich um eine den Kläger belastenden Verwaltungsakt.
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VWGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt
aufschiebende Wirkung. Die in der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe liegende Sicherung des
vorläufigen Rechtsschutzes gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsschutzes überhaupt und
wird insoweit von der Rechtschutzgarantie des Art. 18 Abs. 4 GG erfasst.
Die aufschiebende Wirkung bezieht sich aber nur auf die Vollziehbarkeit und nicht auf die Wirksamkeit
des Verwaltungsaktes. Ein Verwaltungsakt, durch den die Rechtstellung des Betroffenen beeinträchtigt
oder geschmälert wird, darf danach von der Behörde nicht verwirklicht werden. Die aufschiebende
Wirkung hemmt nicht nur den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, sondern hindert die
Behörde auch daran, vorerst nämlich für die Dauer der aufschiebenden Wirkung rechtliche oder
tatsächliche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen. Die Behörde ist verpflichtet, während des
durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu
unterlassen, die seiner Vollziehung dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand und die
Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes voraussetzen (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urt. v.
21.07.1961, VIII C 398/59 in BVerwGE 13, 1, 5). Der Behörde ist es untersagt aus dem angegriffenen
Verwaltungsakt unmittelbar oder mittelbar tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu
ziehen.
Im Falle eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes (z. B. Zustimmung der zuständigen Behörde zur
Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin) hat nun zwar das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom
17.06.2003 (2 AZR 245/02 in NZA 2003, 1329) entschieden, dass die Zulässigkeitserklärung zum
Kündigungszeitpunkt vorliegen muss, noch nicht bestandskräftig sein braucht. Hierzu hat es ausgeführt,
die aufschiebende Wirkung (Suspensiv-Effekt) solle den Eintritt der den Bürger endgültig belastenden
Folgen eines Verwaltungsaktes - zumindest vorläufig - verhindern. Gleichwohl bleibe der Verwaltungsakt
trotz dieser aufschiebenden Wirkung als solcher bestehen, nur die Folgerungen tatsächlicher oder
rechtlicher Art dürften nicht mehr gezogen werden. Im Falle eines privatrechtsgestaltenden
Verwaltungsaktes gelte es dabei zu beachten, dass die Vollziehung erst durch ein privatautonomes
Gestaltungsmittel (hier: Kündigung) erfolgt. Um den Eintritt der für den Bürger belastenden Folgen zu
verhindern und einen effektiven Rechtschutz zu gewähren, genüge es verwaltungsrechtlich, dem
Bescheid seine Wirksamkeit vorläufig zu nehmen. Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
entfielen die Rechtswirkungen des Zulässigkeitserklärungsbescheides nur vorläufig um beim Wegfall der
aufschiebenden Wirkung, d. h. im Falle der Bestandskraft des Verwaltungsaktes wieder rückwirkend
aufzuleben.
Eine mit diesen Rechtswirkungen vergleichbare Fallgestaltung liegt allerdings nicht vor. Zwar mag
zuzugeben sein, dass der Widerruf des Sonderurlaubs, der zum Erlöschen des Arbeitsverhältnisses bei
gleichzeitigem Wiederaufleben des aktiven Beamtenverhältnisses führen kann, auch
privatrechtsgestaltende Wirkung haben kann. Im Unterschied zu den Rechtsbeziehungen zwischen einem
Arbeitgeber und seiner schwangeren Arbeitnehmerin und der zuständigen Behörde, welche eine
Kündigung für zulässig erklären kann, liegt hier aber die Besonderheit, dass die Behörde, welche über
den Widerruf der Insichbeurlaubung entscheidet und der Arbeitgeber identisch sind. Eine privatrechtlich
gestaltende Verwaltungsentscheidung mit Doppelwirkung liegt also nicht vor. Wenn die Behörde, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, während es durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes
herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die seiner Vollziehung dienen,
sofern diese Maßnahmen den Bestand und die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes
voraussetzen, ist es ihr untersagt sich auf die Wirkungen des Verwaltungsaktes auch dann zu berufen,
wenn diese Berufung in ihrer Eigenschaft als privatrechtlicher Arbeitgeber erfolgt. Eine Trennung der
Stellung als Dienstherr eines Beamten und als privatrechtlicher Arbeitgeber ist insofern nicht möglich.
Kann sich somit die Beklagte als die den belastenden Verwaltungsakt erlassenen Behörde nicht darauf
berufen, dass der angegriffene Verwaltungsakt unmittelbar oder mittelbar tatsächliche oder rechtliche
Folgen gleich welcher Art, nach sich zieht, kann sie gleichzeitig als privatrechtlicher Arbeitgeber diese
Folgerungen nicht ziehen. Ihr ist es verwehrt, weil der Widerspruch und die Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung haben bzw. die aufschiebende Wirkung durch Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Trier wieder hergestellt ist, dass sie die Insichbeurlaubung des Klägers durch
Verwaltungsakt widerrufen hat.
Ihr steht diese Position solange nicht zu, als nicht bestandskräftig die Wirksamkeit des Widerrufs des
Sonderurlaubs des Klägers festgestellt ist.
III.
Die Berufung des Klägers, mit der er einen unbeschränkten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über
den 30.06.2006 hinaus sowie eine Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus begehrte, ist
ebenfalls unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage des Klägers
abgewiesen. Die vom Kläger hiergegen gerichteten Angriffe im Berufungsverfahren vermögen eine
Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam
vereinbart.
Die Befristung ergibt sich durch Auslegung des schriftlichen Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages,
der am 16.07.2003 von den Parteien unterzeichnet wurde. Sie hat das Ergebnis, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten für die Dauer der Insichbeurlaubung befristet
werden sollte. Eine andere Möglichkeit der Auslegung ergibt sich nicht.
Die vom Kläger mit Schreiben vom 30.06.2003 beantragte Insichbeurlaubung (Rechtsverhältnis eines
Beamten) wurde mit separatem Schreiben vom 14.07.2003 durch die Beklagte ausgesprochen. Wenn nun
in einer Vertragsveränderung des Arbeitsvertrages, welcher mit Wirkung vom 01.07.2003 in Kraft tritt und
welche im Juli 2003 unterzeichnet wurde, wörtlich ausgeführt wird, der geschlossene Arbeitsvertrag werde
dahin geändert, dass die Insichbeurlaubung bis einschließlich 30.06.2006 für eine Tätigkeit als
Vertriebsbeauftragter verlängert wird, mag dies zwar rechtstechnisch ungeschickt formuliert sein, eine
Auslegung der zwischen den Parteien gewollten Erklärungen ergibt sich, dass mit nur einer Befristung des
Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der Insichbeurlaubung (30.06.2006) gemeint sein konnte. Da die den
Status als Beamter berührende Insichbeurlaubung mit separatem Schreiben seitens der Beklagten verfügt
wurde, kann diese Änderung des Arbeitsvertrages, von beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichnet, nur
eine Gestaltung des Arbeitsverhältnisses als für die Dauer der Insichbeurlaubung befristet darstellen.
Anders ist die Erklärung nicht zu verstehen.
Die Schriftform ist durch die schriftliche Niederlegung der Befristungsabrede der Parteien gewahrt. Damit
ist § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt.
Auf den vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2003 hinaus
zunächst fortgesetzt wurde, ohne dass eine Befristungsabrede getroffen wurde, kam es
entscheidungserheblich nicht an. Ein bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nachträglich in ein
befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß umgewandelt werden, sofern Regelungen des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes nicht entgegenstehen. Eine nachträgliche Befristung ist dann durch zweiseitigen
Vertrag möglich, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt.
Für die Befristung bestand ein sachlicher Grund. Die Befristung eines Arbeitsvertrages eines nach § 4
Abs. 3 PostPersRG beurlaubten Beamten ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
Hierbei schließt sich die Kammer der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2005 - 7 AZR
402/04 - an, wonach die Befristung eines sachlichen Grundes bedarf. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz
ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Die Vorschriften zur Befristungskontrolle finden auf
die Befristung eines Arbeitsvertrages bei gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis nach § 4 Abs.
3 PostPersRG Anwendung. § 14 Abs. 1 TzBfG verlangt lediglich, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis
vereinbart wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Insichbeurlaubung führt zu einer Doppelstellung.
Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche
Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten
hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden
Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf den
Statuts als Beamter beziehen. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem
Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Der Kläger ist deshalb Arbeitnehmer im Sinne
des TzBfG, der einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Unerheblich dabei ist, dass ihm nach
beendetem Arbeitsverhältnis nicht die Arbeitslosigkeit droht, sondern sein Beamtenverhältnis wieder
auflebt.
Weiter folgt die Kammer der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach § 4 Abs.
3 PostPersRG keinen nach § 23 TzBfG zulässigen gesetzlichen Befristungsgrund darstellt. Die
Bestimmung erlaubt nicht als besondere gesetzliche Regelung die Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Sie beinhaltet nur beamtenrechtliche Regelungen. Das folgt aus Wortlaut systematischer Stellung und
Sinn und Zweck der Vorschrift.
Allerdings ist für die Befristungsabrede ein sachlicher Grund gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
dieser sich dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zuordnen lässt. Der Katalog der sachlichen Gründe
dieser Vorschrift ist nicht abschließend. Danach sollen weder andere von der Rechtsprechung anerkannte
noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. Auch andere Sachverhalte können
einen Sachgrund geben, wenn die Rechtfertigung für die Befristung den Wertungsmaßstäben der
Befristungskontrolle entspricht.
So verhält es sich im Streitfall. Die Befristung rechtfertigt sich aus der Besonderheit der Beurlaubung nach
§ 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG im Zusammenhang mit dem aus der Privatisierung sich ergebenden Einsatz
beamteter Mitarbeiter in den Nachfolgegesellschaften der D.. Soweit Beamte als Arbeitnehmer eingesetzt
werden sollten, war der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses neben dem Fortbestand des
Beamtenverhältnisses rechtlich nicht möglich, denn die Beurlaubung ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2
PostPersRG zeitlich zu beschränken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zudem als sachlicher Befristungsgrund der
Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und die gesicherte
Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis anerkannt (vgl. BAG v.
06.12.2000 - 7 AZR 641/99 ). Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, läuft die in § 4 PostPersRG
für den Regelfall auf 10 Jahre festgesetzte höchstzulässige Beurlaubung ohnehin mit dem 30.06.2006
aus.
Damit erweist sich die Berufung des Klägers ebenfalls als nicht begründet.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer für beide Parteien die Revision zugelassen.