Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, bad, pfändung, stadt, rechtsgrundlage, arbeitslohn, wiederholung, akte, form, quelle

LAG
Mainz
19.05.2008
5 Sa 810/07
Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Aktenzeichen:
5 Sa 810/07
6 Ca 639/07
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Urteil vom 19.05.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 25.10.2007 - 6 Ca 939/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger Zahlungsansprüche gegen
die Beklagte aus übergegangenem Recht hat.
Der Kläger ist Inhaber einer rechtskräftigen titulierten Forderung gegen den Streitverkündeten aufgrund
eines Urteils des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.04.2003; hinzu kommen Kostenausgleichsansprüche.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen
Entscheidung (= Bl. 92 d. A.) Bezug genommen.
Der Streitverkündete war bei der Beklagten, die eine Bäckerei betreibt, von Ende 1999 bis September
2005 als Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Kläger hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.07.2003
sowie aufgrund eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25.02.2004, hinsichtlich
deren näheren Inhalts auf Bl. 76, 77 u. 79, 80 d. A. Bezug genommen wird, die Ansprüche des
Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens (einschließlich des
Geldwertes von Sachbezügen) solange gepfändet, bis sein Gläubigeranspruch erfüllt ist. Soweit die
Forderung des Schuldners an den Drittschuldner gepfändet wurde, wurde sie an den Gläubiger zur
Einziehung überwiesen.
Der Streitverkündete hat in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - 7 Ca 1726/05 -, der in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa
292/06 - geführt wurde, gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.723,64 € brutto
nebst Zinsen erstritten. Rechtsgrund ist die Verletzung des Nachweisgesetzes; hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 - 9 Sa
292/06 - (= Bl. 31-54 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat diesen Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung an den Streitverkündeten inzwischen
ausgezahlt. Zahlungen an den Kläger sind nicht erfolgt.
Der Kläger hat vorgetragen,
im Hinblick auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sei die Beklagte nicht befugt gewesen, die
Urteilsforderung vollständig an den Streitverkündeten auszukehren. Sie habe lediglich den
pfändungsfreien Betrag errechnen und an den Streitverkündeten weiterleiten dürfen. Der insoweit
maßgebliche Anspruch sei durch die Pfändung erfasst worden. Zur weiteren Darstellung des
erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags des Klägers wird auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung
(= Bl. 93, 94 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.766,23 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 01.06.2007 aus 2.202,05 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
gepfändet worden sei das gesamte Arbeitseinkommen des Streitverkündeten einschließlich des
Geldwertes von Sachbezügen. Bei der hier maßgeblichen Summe, die an den Streitverkündeten gezahlt
worden sei, handele es sich nicht um Arbeitseinkommen. Angesichts der strengen formalen
Voraussetzungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren anzuwenden seien, könne nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Doppelinanspruchnahme der Beklagten durch den Gläubiger erfolgen
dürfe.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil
vom 25.10.2007 - 6 Ca 939/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und
Entscheidungsgründen wird auf Blatt 92 bis 97 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 27.12.2007 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 23.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit das zuvor
zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Forderung in den Entscheidungsgründen als
Schadensersatz bezeichne, führe dies vorliegend nicht zugleich zur Verneinung von Arbeitseinkommen
im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts. Im vorliegenden Fall bleibe der originäre Anspruch des
Streitverkündeten auf Arbeitslohn gegenüber der Beklagten aufrechterhalten. Rechtsgrundlage seien
lediglich Vorschriften, die die Ausschlussfrist entfallen ließen. Im Übrigen sei die Qualifizierung des
Landesarbeitsgerichts als Schadensersatz auch insoweit nicht vollständig nachvollziehbar, als sich die
Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte darauf stützten, dass die Ausschlussfrist vorliegend
nicht eingreife. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 22.01.2008 (Bl. 108-111 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ: 6 Ca
939/07 - vom 25.10.2007, dem Kläger zugestellt am 28.11.2007, die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 2.766,23 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem
01.06.2007 aus 2.202,05 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens
und hebt insbesondere hervor, die bei ihr angebrachte Pfändung betreffe ausschließlich
Arbeitseinkommen des Streitverkündeten. Bei dem für ihn ausgeurteilten Betrag handele es sich um einen
Schadensersatzanspruch, der von der Pfändung nicht erfasst worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Mai 2008.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist.
Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung gegenüber der Beklagten nicht zu, weil die
streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den maßgeblichen Zahlungsanspruch
des Streitverkündeten gegen die Beklagte nicht erfasst.
Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zunächst zur Vermeidung von
Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer teilt die Auffassung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom
14.02.2007 - 9 Sa 292/06), dass die fragliche Forderung von den hier streitgegenständlichen Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüssen, die sich auf die Ansprüche auf Arbeitseinkommen beziehen, nicht erfasst
wird. Denn bei der streitgegenständlichen Forderung handelt es sich nicht um einen Anspruch, der
unmittelbar auf die Zahlung von Arbeitseinkommen gerichtet ist, sondern um einen
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nachweispflicht, also wegen Verzugs gemäß § 286
Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 280 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf die strengen formalen Anforderungen, die im
Rahmen einer Zwangsvollstreckung zu stellen sind, kann mit der 9. Kammer, auch wenn sich deren
Entscheidung auf andere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezog, nicht davon ausgegangen
werden, dass ein Anspruch auf Arbeitseinkommen identisch ist mit einem Anspruch auf Schadensersatz.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen
Lebenssachverhalts. Denn es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen
substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zuließen.
Es wird lediglich deutlich, dass der Kläger die Auffassung des Arbeitsgericht, der die Kammer voll
Es wird lediglich deutlich, dass der Kläger die Auffassung des Arbeitsgericht, der die Kammer voll
inhaltlich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.