Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.10.2003

LArbG Mainz: unwirksamkeit der kündigung, betriebsrat, gesellschaft, betriebsübergang, handelsregister, geschäftsführer, datum, form, quelle, betriebsmittel

LAG
Mainz
13.10.2003
7 Sa 418/03
Aktenzeichen:
7 Sa 418/03
6 Ca 2573/02 NR
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 13.10.2003
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 21.01.2003 - 6 Ca 2573/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis
besteht.
Der Kläger war als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.198,56 € bei der X. beschäftigt.
Alleingesellschafterin der X. war die W., die auch Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Mitte 2002 hat
die W. in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der X. und der Beklagten beschlossen, die X. auf die
Beklagte zu verschmelzen, um den einzigen Betrieb der X. in M. Mit Schreiben vom 13.06.2002 setzte die
X. den Kläger von der beabsichtigten Verschmelzung in Kenntnis und wies den Kläger im Hinblick auf den
bevorstehenden Betriebsübergang auf das ihm zustehende Widerspruchsrecht hin. Am 09.07.2002
erstellte der Kläger folgendes Schreiben an die Beklagte:
"Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der Fortsetzung seines
Arbeitsverhältnisses beider C. an der neuen Betriebsstätte S. und/oder L. widerspreche."
Entsprechend der Ankündigung vom 13.06.2002 wurde das Vermögen der X. mit notariellem Vertrag vom
19.06.2002 auf die Beklagte verschmolzen. Nach § 4 Abs. 4 des Verschmelzungsvertrages sollte der
Betrieb der X. in M. zum 31.07.2002 stillgelegt werden. Tatsächlich erfolgte die Stilllegung zum
31.08.2002.
Mit Schreiben vom 31.07.2002 kündigte die X. das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.08.2002. Am
22.11.2002 wurde die Verschmelzung der X. auf die Beklagte in das Handelsregister beim Amtsgericht L.
eingetragen.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 31.07.2002. Ursprünglich
hatte der Kläger die Klage gegen die X. gerichtet. Auf Antrag des Klägers wurde das Passiv-Rubrum im
Kammertermin vom 21.01.2003 berichtigt.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil der bei der Beklagten amtierende Betriebsrat vor
Ausspruch der Kündigung - unstreitig - nicht angehört worden sei. Der Betriebsrat der Beklagten habe
jedoch bei der Kündigung zwingend beteiligt werden müssen. Denn zum Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs am 31.07.2002 sei die Verschmelzung der Gesellschaften bereits vollzogen
gewesen. Dies folge aus den §§ 2 und 4 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrages. Auch tatsächlich habe die
Beklagte bereits im Juni 2002 die Leitungsmacht innegehabt. Dies belege die Verlegung des
Stilllegungszeitpunktes für den Betrieb in M..
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.
Juli 2002 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
zum Zeitpunkt der Kündigung sei eine Zuständigkeit des bei ihr bestehenden Betriebsrats noch nicht
begründet gewesen. Ab welchem Zeitpunkt der Arbeitgeberwechsel bei einer Verschmelzung eintrete,
bestimme sich weder nach dem Datum des Verschmelzungsvertrages, noch nach dem Zeitpunkt der
Eintragung in das Handelsregister, sondern allein nach dem Zeitpunkt, ab dem der neue Rechtsträge die
arbeitstechnische Organisations- und Leitungsmacht des Betriebes oder Betriebsteils im eigenen Namen
tatsächlich ausübe. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe jedoch die X., vertreten durch ihre
Geschäftsführung, die Leitungsmacht im Hinblick auf den Betrieb in M. unverändert in Händen gehabt. Die
Stilllegung bzw. der Übergang sei erst zum 01.09.2002 erfolgt.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom
21.01.2003 - 6 Ca 2573/02 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und
Entscheidungsgründen wird auf Blatt 65 bis 68 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.03.2003 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 28.05.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor
auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss
vom 28.04.2003 bis zum 28.05.2003 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, mit der
vollzogenen Verschmelzung der beiden Firmen sei die ursprüngliche Beklagte in der jetzigen Beklagten
aufgegangen. Die jetzige Beklagte habe deren Rechtsnachfolge angetreten. Deshalb sei zu prüfen, ob
und inwieweit die Kündigung der abgebenden Gesellschaft überhaupt nach den Bestimmungen des
Kündigungsschutzgesetzes und nach den allgemeinen Vorschriften zulässig gewesen sei. Obwohl
angeblich der Betrieb der abgebenden Gesellschaft vollständig habe stillgelegt werden sollen, habe der
Geschäftsführer der abgebenden Gesellschaft bereits Ende Januar 2003 mit der Wiedereinrichtung seines
Betriebes begonnen; seither setze Herr X. offenbar als Einzelunternehmen LKW's in seinen bisherigen
Handelszweig ein. Im Übrigen habe der Betriebsrat der Beklagten beteiligt werden müssen. Da zum
Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 31.07.2002 bereits ein gemeinschaftlicher Betrieb begründet
gewesen sei, sei dies - unbeschadet des Widerspruchs des Klägers gegen den Betriebsübergang -
zwingend.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2003 - 6 Ca 2573/03 - wird
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine Kündigung der Beklagten vom
31.07.2002 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der in M. geführte Betrieb sei zum 01.09.2002 stillgelegt
worden. Ein Betriebs- oder Teilbetriebsübergang auf den jeweiligen Geschäftsführer der früheren
Beklagten sei nicht gegeben. Es seien keinerlei materielle oder imaterielle Betriebsmittel auf diesen
übergegangen. Was Herr X. im Übrigen tue, wisse die Beklagte nicht. Auch sei zwischen ihr und der X. zu
keinem Zeitpunkt ein gemeinschaftlicher Betrieb gegründet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im
Sitzungsprotokoll vom 21.07.2003.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Klägers kann er nicht die Feststellung verlangen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine Kündigung der Beklagten vom 31.07.2002 nicht aufgelöst
worden ist.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 67, 68 d. A.) Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt
keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Dabei kann dahinstehen,
ob in der Verschmelzung zwischen dem X. und der Beklagten ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a
BGB zu sehen ist. Denn wenn ein Betriebsübergang darin zu sehen wäre, wäre das Arbeitsverhältnis nicht
gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen, weil der Kläger ausdrücklich dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprochen hat.
Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses ist aber auch nicht im Wege der Verschmelzung auf die Beklagte
nach Maßgabe der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt, weil die von der X. erklärte Kündigung
wirksam war.
Soweit der Kläger im zweitinstanzlichen Rechtszug erstmals in Abrede gestellt hat, der Betrieb in M. sei
stillgelegt worden, so dass kein dringender betrieblicher Grund im Sinne des § 1 KSchG gegeben sei, ist
dies nicht geeignet, die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu begründen. Die Beklagte hat unter Vorlage
entsprechender Vertragsurkunden die Stilllegung zum 01.09.2002 belegt; der Kläger hat dem
erstinstanzlich auch nicht widersprochen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren behauptet, dass der
Geschäftsführer der abgebenden Gesellschaft bereits Ende Januar 2003 mit der Wiedereinrichtung seines
Betriebes begonnen habe, ist dies nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht hinreichend
substantiiert, um von einer Fortsetzungsabsicht seit dem 01.09.2002 beruhenden Willensbildung
ausgehen zu können, die zur Unwirksamkeit der am 31.07.2002 erklärten Kündigung hätte führen können.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung gemäß § 1 KSchG unwirksam sein könnte, bestehen folglich
nicht.
Nichts anderes gilt für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 102 BetrVG. Im
Betrieb des kündigenden Unternehmens bestand unstreitig kein Betriebsrat. Anhaltspunkte dafür, dass
zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 31.07.2002 ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen dem
abgebenden und dem aufnehmenden Unternehmen hätte bestehen können, sind nach Inhalt, Ort,
Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vom Kläger nicht vorgetragen worden. Im Übrigen tritt der
übernehmende Rechtsträger - vorliegend die Beklagte - an Stelle des übertragenden Rechtsträgers in die
Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des
übernehmenden Rechtsträgers bestehenden Arbeitsverhältnisses ein (vgl.. Neye/Limmer/Frenz/Harnacke,
Handbuch der Unternehmensumwandlung, 1996, Seite 42 (Rz. 153). Zum Zeitpunkt der Eintragung der
Verschmelzung im Handelsregister war die Kündigung des abgebenden Unternehmens aber bereits
zugegangen. Folglich sind Anhaltspunkte, warum der Betriebsrat der Beklagten hätte beteiligt werden
müssen, nicht gegeben.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.