Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.12.2004

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, wirtschaftliche identität, arbeitsgericht, abfindung, auflösung, personalakte, beendigung, quelle, form, ermessen

LAG
Mainz
23.12.2004
9 Ta 163/04
Auflösungsantrag und Gegenstandswert
Aktenzeichen:
9 Ta 163/04
3 Ca 3746/03 LU
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 23.12.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.05.2004, Az.: 3 Ca 3746/03 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.08.1984 als Reinigungskraft gegen Zahlung einer
monatlichen Vergütung in Höhe von durchschnittlich 1.853,65 EUR beschäftigt.
Mit Schreiben vom 03.03.2003 und 25.03.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger Abmahnungen und
dokumentierte diese in der Personalakte des Klägers.
Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.11.2003 zum 31.05.2004.
In seiner mit Schriftsatz vom 25.11.2003 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat der
Kläger zunächst folgende Anträge angekündigt:
"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 17.11.2003 zum
31.05.2004 nicht aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet,
sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.05.2004 hinaus fortbesteht.
3. Für den Fall des Obsiegens zu Ziffer 1):
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Reiniger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Kündigungsschutzrechtsstreites weiter zu beschäftigen."
Mit Schriftsatz vom 03.03.2004 hat der Kläger seine Anträge wie folgt geändert:
"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
17.11.2003 zum 31.05.2004 nicht aufgelöst wird.
17.11.2003 zum 31.05.2004 nicht aufgelöst wird.
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag des Klägers aufgelöst.
3. Als Auflösungszeitpunkt wird der 31.05.2004 festgestellt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes
gestellte Abfindung - mindestens jedoch 28.250,00 EUR nebst 6% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
ab 01.06.2004 zu bezahlen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Hilfsweise für den Fall, dass der klägerische Auflösungsantrag gemäß Ziffer 2 keinen Erfolg haben sollte,
6. Die Beklagte wird verurteilt die Abmahnungen vom 03.03.2003 und 25.03.2004 zurückzunehmen und
aus der Personalakte des Klägers zu entfernen."
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 20.04.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 17.11.2003,
nicht zum 31.05.2004 aufgelöst wird; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den
Streitwert auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Mit seinen Anträgen vom 20.04.2004 und 30.04.2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine
Streitwertfestsetzung nach § 25 GKG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BRAGO beantragt und zuletzt
vorgeschlagen, den Streitwert auf 11.101,50 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, die streitgegenständlichen Anträge seien im Einzelnen
wie folgt bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen: Kündigungsschutzantrag 5.560,96 EUR,
Auflösungsantrag 3.686,90 EUR und Abmahnungen 1.853,65 EUR.
Mit Beschluss vom 27.05.2004 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Gegenstandswert der
anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 7.414,60 EUR festgesetzt und
ausgeführt, das Auflösungsbegehren sei gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz ArbGG bei der
Wertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen, da eine Abfindung laut ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe
unberücksichtigt bleiben müsse.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem der Wertbeschluss des Arbeitsgerichts am 01.06.2004
zugestellt worden ist, hat hiergegen am 08.06.2004
sofortige Beschwerde
Ludwigshafen eingelegt.
Zur Begründung seines Rechtsbehelfes führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus,
§ 12 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz ArbGG gebe lediglich vor, Abfindungen, also das mögliche Ergebnis eines
Auflösungsantrages dem Kündigungsstreitwert nicht hinzuzurechnen. Hierdurch sei aber nichts zu der
Frage ausgesagt, wie eine entsprechende Antragstellung zu bewerten sei. Sachverhalt und Begründung
eines Auflösungsantrages gingen über den Gegenstand einer Kündigung hinaus. Das hieraus
resultierende, gesonderte Interesse des Arbeitnehmers müsse auch gesondert bewertet werden.
Zwischen dem Auflösung- und dem Kündigungsantrag bestehe keine wirtschaftliche Identität. Dass eine
gesonderte Bewertung des Auflösungsbegehrens notwendig sei, folge auch daraus, dass in machen
Fällen lediglich die Frage des Auflösungsantrages in die Berufungsinstanz gelange und dann dort ein
entsprechender Wert festzusetzen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.06.2004 (Bl. 107 f. d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere
auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist
nach §§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu Recht auf
7.414,60 EUR für das Verfahren festgesetzt. Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung
bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden
Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
Soweit das Arbeitsgericht für den Klageantrag zu Ziffer 1 (Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch
die ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist) ein Vierteljahresverdienst sowie für den Antrag, die
Abmahnungen zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen eine Bruttomonatsvergütung des
Klägers festgesetzt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden und wird von dem Beschwerdeführer auch
nicht gerügt. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltendmacht, aufgrund des gestellten
Auflösungsantrages sei der Gegenstandswert zu erhöhen, ist dies rechtlich nicht gerechtfertigt.
An die in § 12 Abs. 7 ArbGG genannte obere Grenze des Streitwertes sind die Gerichte in Arbeitssachen
auch dann gebunden, wenn im Kündigungsschutzprozess der Auflösungsantrag gestellt wird (vgl. BAG,
Beschl. v. 25.01.1960 - 2 AZR 519/57 = AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953). Denn dem nach § 12 Abs. 7 Satz 1
1. Halbsatz ArbGG maximal zu berücksichtigenden Vierteljahresverdienst darf nach § 12 Abs. 7 Satz 1 2.
Halbsatz ArbGG eine Abfindung nicht hinzugerechnet werden. Hiermit sind Abfindungen gemeint, die im
Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 KSchG dem
Prozessgegner als Zahlungsverpflichtung auferlegt werden. Es würde letztlich keinen Sinn machen, die
beantragte Abfindungsleistung bei der Wertberechnung vollkommen außen vor zu lassen und
andererseits den für die Bestandsstreitigkeit angesetzten Vierteljahresverdienst um eine oder mehrere
Bruttoarbeitsvergütungen des Antragstellers zu erhöhen. Dies widerspräche auch dem sozialen Zweck
des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, der darauf abzielt, dass Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die
wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig gestaltet
werden sollen.
Unabhängig hiervon wird auch im Rahmen eines Auflösungsantrages ein Streit um das Bestehen bzw.
Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geführt, der sich auf dasselbe Arbeitsverhältnis bezieht wie der
Kündigungsschutzantrag. Auch daher muss es bei der gesetzlichen Höchstgrenze für den Streit um die
Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verbleiben.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens möglicherweise
isoliert um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird und dann auch ein
Gegenstandswert hierfür festzusetzen ist. In einem solchen Fall ist aber - unter Berücksichtigung der
gleichen Kriterien wie bei einer Kündigungsschutzklage - ein Gegenstandswert bis zur Höhe von maximal
einem Vierteljahresverdienst festzusetzen. Denn es wird im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls um die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten. Dass dieser Streit allein im Zusammenhang mit §§ 9, 10
KSchG geführt wird, ändert hieran nichts (vgl. BAG, Urt. v. 06.03.1979 - 5 AZR 397/77 = AP Nr. 31 zu § 72
ArbGG 1953 Streitwert Revision).
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist gegen die vorliegende Entscheidung unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu §
78 ArbGG 1979 n.F.) nicht statthaft.