Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.05.2004

LArbG Mainz: vertrag zu lasten dritter, urkunde, treu und glauben, feststellungsklage, konstitutive wirkung, vergütung, betriebsübergang, ergänzung, betriebsinhaber, rechtsgeschäft

LAG
Mainz
04.05.2004
5 Sa 28/04
Vertragsauslegung bei Vertrag zu Gunsten Dritter
Aktenzeichen:
5 Sa 28/04
5 Ca 1342/03
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Verkündet am: 04.05.2004
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen - Auswärtige
Kammern Landau - vom 14.10.2003 - 6 Ca 1342/03 - wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die
einschlägigen Bestimmungen der §§ 2 ff. des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 (vom 31.01.2003) zum
BAT für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) Anwendung finden.
II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 2.400,00 festgesetzt.
III. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 01.03.1985 in dem (damaligen) Kreiskrankenhaus beschäftigt gewesen. In dem
Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Landkreis X. vom 26.02.1985 (Bl. 8 d.A.) heißt es u.a. in § 2:
"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom
23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem
finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung."
Nach näherer Maßgabe der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 (Bl. 14 ff. d.A.) kaufte die Beklagte von
dem Landkreis X. die Kreiskrankenhäuser X. und A-Stadt. Dem Kaufvertrag vorangegangen war das
notarielle Verkaufsangebot vom 15.04.1997 nebst Anlage (Bl. 10 f, 52, 52 R d.A.). In § 8 Ziffer 8.4 heißt es
dort:
"Die Käuferin sichert zu, dass den Mitarbeitern hinsichtlich der Entgelttarife die Wahl gestellt wird, ob die
bisherige Vergütungsstruktur (BAT-Kommunal, BMT-GII) beibehalten werden soll oder ob die W. Arbeits-
und Sozialordnung oder ein Tarif gemäß dem Verband der Privaten Krankenanstalten eingeführt werden
soll. Bei der Wahl der bisherigen Vergütungsstruktur BAT-Kommunal, BMT GII werden Vordienstzeiten
angerechnet. Eine eventuelle Änderung der Tarifstrukturen wird nur gemeinsam und nach Zustimmung
des dann amtierenden Betriebsrates durchgeführt."
Zur Regelung des § 8 des (damals beabsichtigten) Kaufvertrages äußerten sich der Personalrat und der
Marburger-Bund jeweils mit den Schreiben vom 08.07.1998 (Bl. 53 und 54 f. d.A.). Die Beklagte nahm
daraufhin in dem - an den Landrat und an die jeweiligen Personalratsvorsitzenden gerichteten -
Schreiben vom 27.07.1998 (Bl. 12 f. d.A.) eine "Klarstellung zu § 8 des Kaufvertrages" vor. In dem
Schreiben vom 27.07.1998 heißt es u.a.:
"… des Weiteren möchte ich klarstellen, dass die Formulierung in § 8 Punkt 4 des Kaufvertrages "Entgelt-
Tarife" in keiner Weise einschränkend gemeint war, dass beispielsweise ausschließlich die Entgelt-Tarife,
aber die übrigen Bestimmungen des BAT nicht übernommen werden sollten. Im Gegenteil, es ist
ausdrücklich vereinbart, dass aufgrund der Übernahme keinerlei Änderungen an den bestehenden (BAT-)
Vereinbarungen eintreten werden.
Ich möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich insoweit bei vorstehenden
Erklärungen nicht um eine Änderung unserer bisherigen Position, sondern lediglich um eine Klarstellung
handelt. Gleichzeitig hoffe ich, dass die (offensichtlich zu Unrecht) erhobenen Vorwürfe des Marburger
Bundes in seiner Stellungnahme vom 08. Juli 1998 damit gegenstandslos sind und die zwischenzeitliche
Aufregung nunmehr beigelegt sein dürfte…".
In Ziffer 3. des § 4 der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 - Vertragsänderungen/-Ergänzungen - heißt
es:
"3. Ergänzend zu § 8 Ziffer 8.4 der Urkunde vom 15.04.1997 wird klargestellt, dass die für den Landkreis
am Stichtag geltenden Tarifverträge (BAT-Kommunal, BMT-G II) sowie die diese ergänzenden und
ersetzenden Tarifverträge anzuwenden sind".
Als Übergabestichtag wurde in der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 der 01.08.1998 vereinbart.
Die Klägerin, deren Vergütungsgruppe im Schriftstück vom 02.05.1989 (= Änderung zu § 4 des
Arbeitsvertrages; Bl. 9 d.A.) mit "Kr. V BAT" angegeben wird, wurde von der Beklagten über den
31.07./01.08.1998 hinaus als Krankenschwester weiterbeschäftigt. In der Zeit nach dem 01.08.1998
haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände
(VkA) folgende Vergütungstarifverträge zum BAT abgeschlossen:
- Nr. 33 vom 05.03.1999,
- Nr. 34 vom 30.06.2000 und
- Nr. 35 vom 31.01.2003.
Den Vergütungstarifvertrag Nr. 33 hat die Beklagte vorbehaltlos umgesetzt. Hinsichtlich des
Tarifabschlusses vom 30.06.2000, - den die Beklagte ebenfalls umgesetzt hat -, behauptet die Beklagte,
dass sie die betroffenen Mitarbeiter mit dem Schreiben vom 08.08.2000 darauf hingewiesen habe, dass
die Übernahme "ohne Rechtsanspruch und ohne dass hieraus eine künftige Leistungsgewährung
entstehen oder gefordert werden" könne (Schreiben der Beklagten vom 08.08.2000, Bl. 58 d.A.).
Für die Zeit nach dem 31.07.1998 hat die Beklagte mit neu eingestellten Arbeitnehmern (auch) solche
Arbeitsverträge vereinbart, die eine dynamische Bezugnahme auf den BAT und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vorsehen.
Mit dem (Anwalts-) Schreiben vom 18.06.2003 wandte sich die Klägerin - wie aus Bl. 22 f d.A. ersichtlich -
an die Beklagte. Mit der Klageschrift vom 08.08.2003, die der Beklagten am 18.08.2003 zugestellt wurde,
erhob die Klägerin Feststellungsklage.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts am
26.11.2003 - 5 Ca 1342/03 - (dort S. 2 ff. = Bl. 86 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien mit Übergang auf die Beklagte zum 01.08.1998 keine Änderungen erfahren
hat, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu Ende Juli 1998 einschließlich der
Bezugnahme auf den BAT-Kommunal und BMT - GII in der jeweiligen Fassung fortbesteht.
Gegen das ihr am 10.12.2003 zugestellte Urteil vom 26.11.2003 - 5 Ca 1342/03 - hat die Beklagte am
12.01.2004 - mit Schriftsatz vom 08.01.2004 - Berufung eingelegt und diese am 10.03.2004 - innerhalb
verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 05.02.2004, Bl. 136
d.A.) - begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2004 (Bl. 138 ff. d.A.) verwiesen (s. dazu auch das auf den Seiten 22
f. des Schriftsatzes vom 10.03.2004 befindliche Inhaltsverzeichnis = Bl. 159 f. d.A.).
Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, der Klägerin die Vergütungserhöhungen (Einmalzahlung und
laufende monatliche Erhöhungen) aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 (folgend: VergüTV Nr. 35) vom
31.01.2003 weiterzugeben. Eine diesbezügliche Verpflichtung ergebe sich insbesondere nicht
- aus einer Gesamtzusage. Diesbezüglich führt die Beklagte aus, dass die Regelung in § 4 Ziffer 3 der
ergänzenden Vereinbarung zum Klinikkaufvertrag keine einseitige Erklärung der Beklagten an die
Arbeitnehmer enthalte. Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht vor, sich über das Fehlen der
Voraussetzungen einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder Gesamtzusage hinwegzusetzen; das
Arbeitsgericht messe zudem der Vereinbarung zwischen ihr und dem Landkreis eine fehlerhafte
inhaltliche Bedeutung bei. Die Beklagte verweist darauf, dass die Erklärungen in der notariellen Urkunde
den einzelnen Arbeitnehmern nicht zugegangen sind. Aus der Regelung der Personalübernahme im
Klinikkaufvertrag - so führt die Beklagte weiter aus - könne nicht geschlussfolgert werden, dass die
Erklärung inhaltlich an die Belegschaft gerichtet gewesen sei. Erst recht könne nicht gefolgert werden,
dass die Erklärung der Belegschaft, den einzelnen Mitarbeitern, tatsächlich zugegangen sei. Deshalb
komme es gar nicht darauf an, ob in diesen Erklärungen die Verpflichtung zu einer dynamischen
Fortführung des BAT enthalten sei. Des weiteren fehle es an einer nach außen erkennbaren Betätigung
des Annahmewillens durch die einzelnen Arbeitnehmer, auch durch die Klägerin. Eine (etwaige)
Annahmeerklärung der Klägerin sei der Beklagten nicht zugegangen. Der Zugang der Annahmeerklärung
sei hier nicht entbehrlich gewesen. Der Tarifabschluss 2003 enthalte auch einschneidende Änderungen
zu Lasten der Arbeitnehmer. Die Beklagte meint, dass die "Zusage" einer Weiterführung der Dynamik eine
Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten voraussetzen
würde. Eine solche Vertragsänderung sei nur durch beiderseitige schriftliche Erklärung möglich. Die
Beklagte verweist auf § 6 des Arbeitsvertrages und auf § 4 des BAT. Das (jeweilige) Schriftformerfordernis
sei - so argumentiert die Beklagte weiter - durch ihre Erklärung in der notariellen Urkunde vom 31.07.1998
nicht gewahrt. Die Schriftformklausel sei auch nicht mündlich abbedungen worden.
Schließlich verweist die Beklagte auf das bei einer Gesamtzusage zu beachtende
Verschlechterungsverbot und auf das Urteil des ArbG Kassel vom 11.12.2003 - 4 Ca 324/03 -.
§ 4 Ziffer 3 der notariellen Urkunde vom 31.07.1998 enthalte aber auch keine Zusage an die
Arbeitnehmer. Auch der Personalrat, dem keine Empfangszuständigkeit für die Beschäftigten zugestanden
habe, sei nicht Adressat der in der Urkunde vom 31.07.1998 und in dem Schreiben der Beklagten vom
27.07.1998 abgegebenen Erklärungen. Auf den Seiten 11 bis 14 der Berufungsbegründung, - auf die
insbesondere verwiesen wird -, führt die Beklagte näher zur Auslegung des § 4 Ziffer 3 der notariellen
Urkunde vom 31.07.1998 aus (= Bl. 148 bis 151 d.A.).
Soweit es um die Entstehung einer Gesamtzusage durch Betriebsübung geht, verweist die Beklagte
darauf, dass sie keine "drei Tariferhöhungen des BAT" an die Arbeitnehmer weitergegeben habe. Die
Beklagte nimmt Bezug auf ihr Vorbehaltsschreiben vom 08.08.2000 sowie auf ihre Beweisangebote V. U.
und T. S.. Das Schreiben vom 08.08.2000 sei allen Mitarbeitern zusammen mit der
und T. S.. Das Schreiben vom 08.08.2000 sei allen Mitarbeitern zusammen mit der
Gehaltsbenachrichtigung für den Monat August 2000 übergeben worden.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz trage das Klagebegehren nicht. Die auf diese
Anspruchsgrundlage abstellenden Urteile vom 14.10.2003 der 6. Kammer des Arbeitsgerichts seien
fehlerhaft. Die Beklagte behauptet, dass sie nur in Einzelfällen mit Mitarbeitern die Anwendung des BAT in
der jeweils geltenden Fassung vereinbart habe. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung der anderen
Mitarbeiter bestehe deshalb nicht. Selbst wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung finden
würde, bestünde kein Anspruch der übernommenen Mitarbeiter auf Gleichbehandlung mit neu
eingestellten Mitarbeitern, da ein sachlicher Differenzierungsgrund vorliege. Sie, die Beklagte, habe neue
Mitarbeiter mit BAT-dynamischen Verträgen eingestellt, um überhaupt qualifiziertes Personal zu
bekommen. Die Beklagte verweist darauf, dass es nach den mit dem Betriebsrat getroffenen
Vereinbarungen erst ab April 1999 möglich gewesen sei, Verträge nach dem PKA-Tarif abzuschließen.
Der Anspruch der Klägerin lasse sich auch nicht auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter stützen. Ergänzend
äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 30.04.2004 (Bl. 233 ff d.A.), auf den ebenfalls verwiesen wird.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des ArbG Ludwigshafen -Ausw. Kammern Landau- vom 26.11.2003 - 5 Ca 1342/03 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 06.04.2004 (Bl. 223 ff d.A.), auf deren Inhalt verwiesen wird.
Die Klägerin führt dort insbesondere dazu aus, dass sich die Erklärungen der Beklagten in den notariellen
Urkunden vom 15.04.1997 und vom 31.07.1998 auch an die Klägerin richteten. Bei ihrer Argumentation
übersehe die Beklagte, dass sie ihre Erklärung gem. Schreiben vom 27.07.1998 nicht nur gegenüber
ihrem Vertragspartner, dem Landkreis, sondern auch gegenüber den Arbeitnehmervertretern, den
Personalratsvorsitzenden der betroffenen Kliniken, abgegeben habe. Die Versicherung der Beklagten,
"dass aufgrund der Übernahme keinerlei Änderungen an der bestehenden BAT-Vereinbarung eintreten
werden", sei als Erklärung an alle Arbeitnehmer gedacht gewesen. Unter Bezugnahme auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen vom 07.11.2003 (dort Ziffer 2 (= Bl. 75 f d.A.)) macht die Klägerin geltend,
dass sie schon auf der Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. aufgrund § 2 des
Arbeitsvertrages) eine Weitergeltung der vertraglichen Regelungen beanspruchen könne. Es sei nicht
"unstreitig", dass nicht schon aus § 2 des Arbeitsvertrages ein unmittelbarer Anspruch auf die jeweiligen
Gehaltsveränderungen des BAT bestehe.
Die Klägerin trägt vor, dass sie die von ihr behauptete Zusage der Beklagten "angenommen" habe, in dem
sie ihr Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgesetzt habe. Wo kein Widerspruch erfolge, obwohl ein
solcher zu erwarten gewesen wäre, sei das Schweigen "beredt" und das Einverständnis der Mitarbeiter
damit bekundet. Zur Wirksamkeit der Willensbekundung dahingehend, dass § 2 des Arbeitsvertrages vor
und nach dem Betriebsübergang die selben rechtlichen Folgen haben solle, habe es keiner Schriftform
bedurft. Die notarielle Vertragsgestaltung stelle keinen Vertrag zu Lasten Dritter und auch keinen Verstoß
gegen ein Verschlechterungsverbot dar. Den von der Beklagten vorgetragenen Freiwilligkeitsvorbehalt
hält die Klägerin für rechtlich unerheblich, - denn es gehe nicht um die Begründung einer betrieblichen
Übung, sondern um die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung, die damit ihre Bestätigung finde.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt -
insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2004 (Bl. 249 ff d.A.) - verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
B.
Die Klage ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die §§ 2 ff. des
Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände
Anwendung.
I.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie bezieht sich auf ein (Teil-)
Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art. Das nach dieser Bestimmung weiter erforderliche rechtliche
Interesse ist ebenfalls zu bejahen.
1. a) Das Klagebegehren bedarf der Auslegung. Es ist dieser Auslegung auch zugänglich. Das Klageziel
der Klägerin besteht darin, dass gerichtlich festgestellt wird, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der
Vergütungstarifvertrag Nr. 35 anwendbar ist. Deswegen - so meint die Klägerin - sei die Beklagte
verpflichtet, ihr die im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 bezeichneten Leistungen zu erbringen. Dass die
Klägerin dieses Klageziel verfolgt, ist der Gesamtheit ihres Vorbringens in beiden Tatsacheninstanzen zu
entnehmen. Erkennbar begehrt die Klägerin - trotz der im Klageantrag enthaltenen (irritierenden)
Formulierung "und BMT-G II" - keine Vergütung nach dem Monatslohntarifvertrag zum BMT-G II. Die
Klägerin erhält als Angestellte unstreitig Vergütung nach einer Kr.-Vergütungsgruppe. Für Angestellte sind
aber nicht die in Ergänzung des BMT-G II vereinbarten Tarifverträge maßgeblich, sondern die jeweils gem.
§ 26 Abs. 3 BAT zum BAT vereinbarten Vergütungstarifverträge. Demgemäß bezieht sich das wahre
Klagebegehren der Klägerin auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 35.
Es ist anerkanntes Recht, dass die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages auf ein
Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, obwohl es sich dabei nicht um das
Rechtsverhältnis der Parteien insgesamt, sondern nur um einen Teil dieses Rechtsverhältnisses handelt.
b) Der Grundsatz der Subsidiarität steht hier der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Die
Leistungsklage hat unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit gegenüber der
Feststellungsklage dann keinen Vorrang, wenn - wie vorliegend - auch die Feststellungsklage zu einer
sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Das ist anerkanntes Recht.
Die Feststellungsklage führt hier zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des zwischen den
Parteien - allein hinsichtlich des Anspruchsgrundes - aufgetretenen Streitpunktes. Es geht um die
grundsätzliche Klärung, ob der VergüTV Nr. 35 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist oder nicht. Die
Feststellungsklage stellt deswegen die zulässige Klageart dar, weil sie zu einer umfassenden Bereinigung
dieses Streites führt und eine Vielzahl von Einzelklagen (= Leistungsklagen mit denen jeweils die
Einmalzahlungen und die laufenden monatlichen Tariferhöhungen geltend gemacht werden müssten -)
vermeidet.
2. So wie das Klagebegehren - nach dem oben bei I.1 a) Ausgeführten - inhaltlich auszulegen ist, genügt
es (auch) dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
1. Die im Tenor des vorliegenden Berufungsurteils titulierte Feststellung ergibt sich aus den §§ 133, 157
und 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 2 des Arbeitsvertrages.
a)aa) Die Beklagte ist in die Rechte und Pflichten aus den am 31.07./01.08.1998 bestehenden
Arbeitsverhältnissen eingetreten. Unter den gegebenen Umständen haben die Parteien zu Recht nicht
darüber gestritten, dass der Betrieb (das Krankenhaus), in dem die Klägerin bis zum 31.07./01.08.1998
beschäftigt gewesen ist, durch Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) auf die Beklagte übergegangen ist. Die den
rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang ausmachenden Umstände sind unstreitig. Die Rechte und
Pflichten, in die die Beklagte deswegen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, werden (auch)
durch § 2 des Arbeitsvertrages vom 26.02.1985 bestimmt. Der VergüTV Nr.35 (- abgedruckt u.a. in "dtv" Nr.
5553 15. Aufl. BAT, dort S. 93 -) stellt einen Tarifvertrag der in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages
bezeichneten Art dar. Bei dem VergüTV Nr. 35 handelt es sich um einen den BAT ergänzenden
Tarifvertrag (vgl. dazu § 26 Abs. 3 BAT sowie BAG v. 10.03.1982 NJW 1982, 2839 zum einen und zum
anderen die Überschrift des Tarifvertrages vom 31.01.2003: "Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT…").
Die - unter Berücksichtigung der zu den §§ 133 und 157 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätzen
vorgenommene - Vertragsauslegung ergibt zunächst, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des
Arbeitsvertrages rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung hat (s. dazu BAG v. 19.03.2003 - 4 AZR
331/02 -, dort unter I.2.d) dd) = NZA 2003, 1207; vgl. auch BAG v. 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - dort unter
Ziffer II. 1. c) bb) (3)). Nach § 133 BGB muss das Gericht bei der Auslegung einer Willenserklärung den
wirklichen Inhalt erforschen. Das bedeutet, dass ggf. nicht nur auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern
dass alle Begleitumstände zu berücksichtigen sind, die für die Frage, welchen Willen die Parteien gehabt
haben, von Bedeutung sind. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt
ggf. die außerhalb der Erklärung liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen soweit sie
einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Obwohl eine Willenserklärung im Zeitpunkt
ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres
Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BAG vom
17.04.1970 - 1 AZR 302/69 -). Schließlich ist der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck - soweit im
Rechtsgeschäft selbst genügend anklingend - und die bestehende Interessenlage - soweit nach dem
Parteivortrag im jeweiligen Rechtsstreit erkennbar - zu berücksichtigen (vgl. insbesondere zur Bedeutung,
den der Wortlaut einer Vertragsurkunde für die Vertragsauslegung hat: BGH, 09.10.2000, NJW 2001, 143).
Festzuhalten ist bei Berücksichtigung dieser allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze des Weiteren,
dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages (jedenfalls) im Verhältnis der Klägerin zum
Landkreis dynamisch wirkte (vgl. BAG v. 25.09.2002 - 4 AZR 295/01 - dort unter II. 2. f) aa) und BAG v.
25.09.2002 - 4 AZR 294/01 - dort unter II 2. f) aa) = NZA 2003, 807; vgl. weiter BAG v. 18.08.1998 - 1 AZR
108/98 -, dort unter Ziffer II 1. a) aE, - wo es sinngemäß heißt, dass der Arbeitnehmer an der Entwicklung
des Entgelts teilnimmt). Verweisungen auf kollektive Regelungen sind im Zweifel dynamisch zu verstehen.
Auch dies ist anerkanntes Recht (vgl. zur Vertragsauslegung von Bezugnahmeklauseln weiter: Thüsing
NZA 2003, 1183; Thüsing/Lambrich RdA 2002, 198 f; dies. NZA 2002, 1368 bei VII; Bayreuther DB 2002,
1009; ders. RdA 2003, 307; Annuß BB 1999, 2559; ders. ArbuR 2002, 362 ff; Lambrich BB 2002, 1268;
auch Hanau/Kania FS Schaub S. 252 - oben -; Boemke NZA 2004, 144 bei IV.).
bb) (Jedenfalls) in Bezug auf die den BAT jeweils ergänzenden Tarifverträge haben sich die
(seinerzeitigen) Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag vom 26.02.1985 gegenseitig Rechte und
Pflichten eingeräumt, die die Rechtslage anders gestalten, als sie sich gemäß § 3 TVG auf der
tarifrechtlichen Ebene darstellt. Die Arbeitsvertragsparteien haben insoweit in der Bezugnahmeklausel
des § 2 des Arbeitsvertrages eine besondere - eben arbeitsvertraglich begründete - "Tarifgebundenheit"
vereinbart. Nach dieser Klausel kommt es für die Anwendbarkeit des jeweiligen - den BAT ergänzenden -
Tarifvertrages nicht darauf an, ob und inwieweit die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden im Sinne des §
3 Abs. 1 TVG sind. Da die Bezugnahmeklausel keine entsprechende Bedingung oder Differenzierung (-
nach der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und/oder der des Arbeitgebers -) enthält, ist es für die
vereinbarte Anwendung des jeweiligen Tarifvertrages unerheblich, inwieweit die (tarifrechtliche)
Tarifgebundenheit gegeben ist oder nicht, - insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die (tarifrechtliche)
Tarifgebundenheit nur auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien fehlt. Der
Wortlaut des Vertrages ist hier so eindeutig, dass die Bezugnahmeklausel nicht einschränkend bzw.
korrigierend dahingehend interpretiert werden kann, sie ersetze allein die Tarifgebundenheit des
Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Berufungskammer setzen die §§ 133 und 157 BGB der richterlichen
Vertragsauslegung inhaltliche Grenzen. Das Gericht darf insbesondere nicht entgegen dem Wortlaut der
Vereinbarung und dem (ursprünglich) übereinstimmenden Parteiwillen das Rechtsgeschäft "rein objektiv"
auslegen. Denn maßgebend für die Vertragsauslegung ist nicht der gedachte, sondern der
kundgegebene Wille. Die aufgrund der Vertragsfreiheit und der Parteiautonomie privatautonom
vorgenommene Vertragsgestaltung, wie sie im Vertragswortlaut ihren Niederschlag gefunden hat, ist zu
respektieren. Insoweit folgt die Berufungskammer im Ergebnis und in der Sache der in der Literatur
(Thüsing, Lambrich, Annuß, Bayreuther jeweils aaO) geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des BAG
zur sogenannten Gleichstellungsabrede (-, ohne sich freilich jede einzelne Formulierung dieser Kritik zu
eigen zu machen).
Legt man - wie hiernach geboten - die Bezugnahmeklausel so aus, dass es auf die Tarifgebundenheit
beider Arbeitsvertragsparteien überhaupt nicht ankommt, dann ist der Fortbestand der konstitutiv-
dynamischen Wirkung der Klausel unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tarifgebunden im Sinne des § 3
Abs. 1 TVG ist oder bleibt.
cc) Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen eine so verstandene konstitutiv-dynamisch wirkende
Bezugnahmeklausel bestehen nicht. Sie lassen sich, - da der Arbeitgeber die durch § 2 des
Arbeitsvertrages begründete Bindung privat-autonom freiwillig (- und keineswegs in einer Situation
struktureller Unterlegenheit -) eingegangen ist -, auch nicht aus Artikel 9 Abs. 3 GG ableiten.
b) Diese auf der individual-rechtlichen Ebene der ursprünglichen Arbeitsvertragspartner bestehende
Rechtslage hat sich nicht dadurch verändert, dass es am 01.08.1998 zu einem rechtsgeschäftlichen
Betriebsinhaberwechsel gekommen ist. Der Umstand, dass die Beklagte - als neue Betriebsinhaberin -
nicht tarifgebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG ist, wirkt sich nach dem eben Ausgeführten auf die in § 2 des
Arbeitsvertrages einzelvertraglich begründete "Tarifgebundenheit" nicht aus.
aa) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht es im Urteil vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 - = BAGE 84, 97
für notwendig erachtet, eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die einen konkret benannten
Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung in Bezug nimmt, bei Verbandswechsel des Arbeitgebers in
der Regel dahin korrigierend auszulegen, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden
Tarifvertrag erfolgt. Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme bestehe regelmäßig in der vertraglichen
Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft
Tarifvertrages gelten ("Gleichstellungsabrede"). Wegen des Wegfalls der Tarifbindung auf
Arbeitgeberseite seien die Arbeitsverträge Nichtorganisierter lückenhaft geworden. In einem Urteil, das
zeitlich nach dem hier verfahrensgegenständlichen Betriebsübergang (= 31.07./01.08.1998) ergangen ist,
hat das Bundesarbeitsgericht die im Urteil vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 - entwickelten Grundsätze
auch auf den Fall des Betriebsinhaberwechsels gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angewandt:
Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge sei bei Tarifbindung des
Arbeitgebers im Zweifel als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen; danach solle die vertragliche
Bezugnahme eine Gleichstellung der Nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern
bewirken. Die Bezugnahme ersetze lediglich die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der
tarifschließenden Gewerkschaft und stelle ihn so als wäre er tarifgebunden. Dies gelte auch im Falle des
Betriebsinhaberwechsels. In der Folgezeit hat das Bundesarbeitsgericht - wie von der Beklagten
dargestellt - diese Rechtsprechung fortgesetzt (vgl. dazu etwa BAG vom 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 -).
Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede im Wesentlichen
- mit dem Zweck der von einem tarifgebundene Arbeitgeber allgemein mit seinen Arbeitnehmern
vereinbarten Bezugnahme auf die einschlägigen tariflichen Regelungen,
- der Interessenlage und
- der soziotypischen Ausgangslage bei Vertragsschluss.
bb) Bei Anwendung der §§ 133 und 157 BGB lässt sich die vorliegend verfahrensgegenständliche
Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der
Rechtsprechung des BAG deuten. Die Berufungskammer verweist auf die bereits oben zitierte Literatur
(Bayreuther, Thüsing u.a., - jeweils aaO.). Unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im vorliegenden
Verfahren lassen sich keine konkreten tatsächlichen Feststellungen dahin treffen, die ursprünglichen
Arbeitsvertragsparteien hätten den vom BAG in seiner Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede jeweils
angenommenen Zweck derart in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, dass mit dem Wegfall
der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers automatisch auch die konstitutiv-dynamische Wirkung der
Bezugnahmeklausel entfallen sollte. Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom BAG jeweils
angenommene Interessenlage und die soziotypische Ausgangslage, - soweit man letztere überhaupt für
ein taugliches Auslegungskriterium hält.
Die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages ist nicht lückenhaft. Für eine ergänzende
richterliche Vertragsauslegung (im Sinne einer Vertragskorrektur) besteht daher keine Veranlassung. Der
richterlichen Vertragskorrektur sind enge Grenzen gesetzt, die auch vorliegend nicht überschritten werden
dürfen. Soweit es um den - vom BAG in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten - Zweck geht,
den der tarifgebundene Arbeitgeber mit einer derartigen Bezugnahme verfolge, ist zu beachten, dass es
insoweit nicht ohne weiteres darauf ankommen kann, welchen Zweck ggf. nur einer der Vertragspartner
mit einer bestimmten Regelung verfolgt. Im Übrigen ist bei der Vertragsauslegung darauf Bedacht zu
nehmen, dass zwischen dem Zweck, der mit einer bestimmten Regelung (möglicherweise) verfolgt
werden soll, einerseits und der Frage der tatsächlichen Verwirklichung dieses Zwecks durch die konkrete
Regelung andererseits unterschieden werden muss. Auch ist der Zweck einer bestimmten vertraglichen
Regelung abzugrenzen vom bloßen Motiv sowie von sonstigen - insbesondere sozial- oder
verbandspolitischen - Überlegungen. Der Zweck einer bestimmten vertraglichen Regelung erschließt sich
in der Regel zunächst aus dem Wortlaut des Vereinbarten. Der Vertragszweck ergibt sich vorrangig aus
den Voraussetzungen, von deren Vorliegen bzw. Erfüllung die in der Regelung angeordnete Rechtsfolge
abhängig gemacht wird. Freilich gilt es auch das Verbot der reinen Buchstabeninterpretation zu beachten:
Nach näherer Maßgabe der §§ 133 und 157 BGB gilt nicht zwingend das ausdrücklich Erklärte, sondern
das mit der Erklärung Gewollte, sofern der (Erklärungs-)Adressat dessen Bedeutungsinhalt unter
Zugrundelegung der äußeren Umstände der Verhandlungssituation (zumindest) erkennen konnte (vgl.
Thüsing/Lambrich RdA 2002, 198 bei b) aa)). Vorliegend konnte - vom Empfängerhorizont aus betrachtet -
bei Vertragsabschluss aber nicht erkannt werden, dass bei einem Wegfall der Tarifbindung des
Arbeitgebers (- etwa im Zusammenhang mit einem Betriebsinhaberwechsel gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB -
) automatisch die konstitutiv-dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel entfallen sollte. Auch die
Interessenlage der Vertragspartner des Arbeitsvertrages vom 26.02.1985 gebietet keine dahingehende
Vertragsauslegung. Durch die in § 2 des Arbeitsvertrages aufgenommene Bezugnahmeklausel haben
beide Parteien ihr Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass sie inhaltlich ihr Arbeitsverhältnis
umfassend und rechtssicher jeweils so ausgestaltet wissen wollten, wie dies dem jeweiligen Stand des
Tarifrechts im Öffentlichen Dienst entspricht. Den Arbeitsparteien ging es um Regelungssicherheit und um
die Gewährleistung jeweils angemessener Arbeitsbedingungen. Um dies zu gewährleisten, haben sie
sich - wie in § 2 des Arbeitsvertrages geregelt - den dort genannten tariflichen Bestimmungen, - denen
anerkanntermaßen Richtigkeitsgewähr zukommt -, unterworfen. Da der Landkreis eine
Bezugnahmeklausel - wie sie vorliegend in § 2 des Arbeitsvertrages enthalten ist - offenbar üblicherweise
mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, wurde durch diese Vertragspraxis auch eine "tarifliche"
Gleichstellung der Angestellten im BAT-Bereich bewirkt. Die so - tatsächlich - bewirkte Gleichstellung darf
aber keineswegs mit dem Vertragszweck verwechselt werden, den die Arbeitsvertragsparteien in Bezug
auf ihr Arbeitsverhältnis verfolgten, als sie den Arbeitsvertrag mit der in § 2 enthaltenen
Bezugnahmeklausel abschlossen.
Irgendwelche Einschränkungen oder Bedingungen haben die Vertragspartner in die Bezugnahmeklausel
nicht aufgenommen. Tatbestandliche Voraussetzung der dort angeordneten Rechtsfolge ist lediglich der
rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Man wird deswegen (insbesondere) dem Interesse des
Arbeitnehmers an der inhaltlichen Bindung seines Arbeitsverhältnisses an den jeweiligen Stand des
Tarifrechts nicht gerecht, wenn man die konstitutiv-dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel von der
tarifrechtlichen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG abhängig macht. Diese
Tarifgebundenheit ist nicht tatbestandliche Voraussetzung der in der Bezugnahmeklausel angeordneten
Rechtsfolge ("Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften …"). Die vom BAG unter den Topoi
"vorstrukturierte Bedingungen bei Vertragsschluss" und "soziotypische Ausgangslage" erörterten
Gesichtspunkte rechtfertigen es mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut der Bezugnahmeklausel
ebenfalls nicht, die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Tatbestandsmerkmal zu erheben.
2. Unabhängig davon - und darauf wird das vorliegende Urteil ebenfalls gestützt - sind sich die Parteien
des vorliegenden Rechtsstreites - in einer (auch) die Beklagte bindenden Weise - darüber einig gewesen,
dass die Bezugnahmeklausel - auch in ihrem Arbeitsverhältnis - weiter konstitutiv und dynamisch wirken
sollte. Dies ergibt die Auslegung des rechtsgeschäftlich relevanten Verhaltens der Parteien im Anschluss
an den am 01.08.1998 erfolgten Betriebsübergang.
a) Die Beklagte ist zum 01.08.1998 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den
im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Nach der - zutreffend auf die
Schutzzwecke des § 613a Abs. 1 BGB und der RL 77/187/EWG abstellenden - Rechtsprechung des BAG
(- vgl. Urteil, 18.09.2003 - 2 AZR 330/02 - dort bei B.I.2.c) -) bedeutet in diesem Sinne der vollständige
Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers nicht nur eine
Nachfolge in rechtliche Beziehungen, sondern auch eine solche in rechtliche und tatsächliche
Gegebenheiten (Urteil, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90 -). Der Übernehmer muss sich auch Gegebenheiten
zurechnen lassen, die als Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Zu diesen
Gegebenheiten zählt vorliegend, dass der Arbeitsvertrag vom 26.02.1985 in seinem § 2 gänzlich
unverändert geblieben ist. Die Urkunde ist nicht nur als solche - körperlich - erhalten geblieben, - die
Parteien haben - soweit es um den verfahrensgegenständlichen Streitpunkt geht - die
Bezugnahmeklausel weder aufgehoben, noch abgeändert. Der Arbeitsvertrag kann deswegen nicht so
gelesen werden, als sei die dort in § 2 enthaltene Regelung vollständig entfallen oder überhaupt nicht
mehr vorhanden. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes lässt sich die Bezugnahmeklausel auch nicht
so lesen, dass - soweit es um die den BAT ergänzenden Tarifverträgen geht - lediglich die Tarifverträge
gemeint seien, die am 31.07./01.08.1998 gegolten hätten. Für eine derartige korrigierende bzw. richterlich
modifizierende Auslegung geben weder die §§ 133 und 157 BGB, noch" der Wortlaut des § 2 des
Arbeitsvertrages eine hinreichende Veranlassung.
b)aa) Nach § 133 BGB muss das Gericht bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Inhalt
erforschen. Das bedeutet, dass ggf. nicht nur auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern alle
Begleitumstände zu würdigen sind, die für die Frage, welchen Willen die Parteien gehabt haben, von
Bedeutung sind. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt ggf. die
außerhalb der Erklärung liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen soweit sie einen
Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Obwohl eine Willenserklärung im Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres
Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BAG v. 17.04.1970
- 1 AZR 302/69 -). Schließlich ist der mit dem Rechtsgeschäfts verfolgte Zweck - soweit im Rechtsgeschäft
selbst genügend anklingend - und die bestehende Interessenlage - soweit nach dem Vortrag erkennbar -
zu berücksichtigen.
bb) Der eben zuletzt beschriebenen normativen Auslegung bedarf es aber dann nicht, wenn ein
übereinstimmender - entsprechend kundgegebener - Wille der Parteien feststellbar ist. Lässt sich ein
übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, dann ist dieser maßgeblich (Palandt/Heinrichs 61. Aufl.
BGB § 133 Rz 8). Dafür, dass hier ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend bestanden hat, dass
die - den BAT ergänzenden - Vergütungstarifverträge gemäß § 26 Abs. 3 BAT weiter dynamisch-konstitutiv
auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar sein sollten, spricht entscheidend der unstreitige
Umstand, dass die Beklagte die Tariferhöhung aufgrund des VergüTV Nr. 33 vorbehaltlos vollzogen hat.
Dieser vorbehaltlose Vollzug des VergüTV Nr. 33 ist unstreitig. Hätte die Beklagte bereits damals, d.h.
unter der Geltung des Vergütungstarifvertrages vom 05.03.1999, die Bezugnahmeklausel des § 2 des
Arbeitsvertrages als Gleichstellungsabrede verstanden, die statisch nur den Tarifzustand per
31.07./01.08.1998 festschrieb, hätte es sich geradezu aufgedrängt, die gleichwohl weiter gegebene
Tariferhöhung - wenn man sie denn überhaupt weitergab - mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu
verbinden, so wie dies für die Tariferhöhung gemäß VergüTV Nr. 34 im Jahre 2000 erfolgt sein soll. Der
vorbehaltlose Vollzug der Tariferhöhung gem. VergüTV Nr. 33 ist ein ausreichender Anhaltspunkt dafür,
dass sich die Beklagte nach dem 01.08.1998 - entsprechend der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
- auch in Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes unterwerfen
wollte.
Die ihr damals vorbehaltlos gezahlte Tariferhöhung hat die Klägerin seinerzeit widerspruchslos und ohne
Vorbehalt entgegengenommen. Damit hat sie unter den gegebenen Umständen bereits damals
ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass auch nach ihrer Auffassung die Bezugnahmeklausel des § 2
des Arbeitsvertrages nach dem Betriebsübergang weiter dynamisch-konstitutiv anzuwenden war. Ist
hiernach ein übereinstimmender Wille auch der "neuen" Arbeitsvertragsparteien (d.h. der Klägerin und der
Beklagten) feststellbar, kommt jedenfalls deswegen eine korrigierende Auslegung der
Bezugnahmeklausel im Verhältnis der Parteien mit Rücksicht auf mögliche Auslegungsgesichtspunkte wie
"Zweck" der Regelung, "Interessenlage" und "soziotypische Ausgangslage" nicht in Betracht.
c) Die konstitutiv-dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel gilt im Verhältnis der Parteien auch
aufgrund konkludenter Übernahmevereinbarung der Parteien. Die Beklagte hat mit der Klägerin
konkludent vereinbart, dass auf ihr Arbeitsverhältnis dynamisch-konstitutiv die den BAT jeweils
ergänzenden Tarifverträge anwendbar sein sollen, - dies gilt zumindest insoweit, als es um die jeweiligen
- in Ergänzung des § 26 Abs. 3 BAT abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vergütungstarifverträge
geht. Dafür spricht die nach dem 31.07.1998 bis in das Jahr 2000 einvernehmlich gehandhabte
Vertragspraxis. Die hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages
praktizierte Vertragsdurchführung lässt einen genügenden Rückschluss darauf zu, von welchen Rechten
und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind. Aufgrund des beiderseitigen Verhaltens der
Parteien im Zusammenhang mit und nach dem Betriebsübergang musste - oder konnte - keine der
Parteien damit rechnen, dass die Vergütung der Klägerin einmal auf dem Stand bleiben würde, den sie
beispielsweise etwa zur Zeit des Betriebsübergangs gehabt hatte. Die nur statische Beibehaltung (- bzw.
das "Einfrieren" oder "Zementieren") der Vergütung der Klägerin auf einem bestimmten Niveau haben die
Parteien jedenfalls in der Zeit bis zum 20.08.2002 nicht gewollt und praktiziert. Vielmehr ist die
Vergütungserhöhung aus dem VergüTV Nr. 33 vom 05.03.1999 ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt und
entgegengenommen worden. Mit Rücksicht auf den urkundlichen Fortbestand der Bezugnahmeklausel
des § 2 des Arbeitsvertrages genügt dies für die Feststellung eines übereinstimmenden rechtsgeschäftlich
relevanten Willens der Parteien dahingehend, dass sich die dynamisch-konstitutive Wirkung der
Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages auch im Verhältnis der Parteien für die Zeit nach dem
01.08.1998 fortsetzen sollte. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Schreiben der
Beklagten vom 27.07.1998. Bereits in diesem Schreiben, - bei dem es sich nicht lediglich um eine
unverbindliche persönliche Meinungsäußerung des seinerzeitigen Geschäftsführers der Beklagten
handelt -, stellt die Beklagte unmissverständlich klar, dass vereinbart ist, dass aufgrund der Übernahme
keinerlei Änderungen an den bestehenden (BAT-) Vereinbarungen eintreten werden. Vor dem
Hintergrund der zuvor geführten Korrespondenz (Schreiben des Personalrates und des Marburger
Bundes vom 08.07.1998) lässt sich diese Erklärung nur so verstehen, dass mit den "bestehenden (BAT-)
Vereinbarungen" die arbeitsvertraglichen (- dynamisch-konstitutiv wirkenden -) Bezugnahmeklauseln
gemäß § 2 der Arbeitsverträge gemeint waren. Wäre etwas anderes gemeint gewesen, hätte es nahe
gelegen zu formulieren, "… ist vereinbart, dass es nach der Übernahme bei den am 31.07./01.08.1998
bestehenden Tarifverträgen verbleibt".
d) Dass die konstitutiv-dynamische (Weiter-)Wirkung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dem
Willen der Beklagten entsprach wird zusätzlich durch die Vertragsgestaltung der Beklagten belegt, die
diese in der Zeit zwischen dem 01.08.1998 und dem 01.05.1999 bei Neueinstellungen vorgenommen hat
(s. dazu die Liste "Einstellungen …", Bl. 289 d.A. - 5 Sa 2048/03 -). Soweit die Beklagte geltendmacht, sie
habe neue Arbeitnehmer nur deswegen mit "BAT-Dynamik" eingestellt, weil sie andernfalls qualifiziertes
Personal für diese speziellen Tätigkeiten nicht bekommen hätte, ist das diesbezügliche Vorbringen nicht
genügend substantiiert. Die Liste der Neueinstellungen erfasst jedenfalls nicht ausschließlich
Arbeitnehmer aus sog. Mangelberufen, sondern auch bzw. überwiegend Arbeitnehmer aus Berufen, bei
denen gerichtsbekannterweise seinerzeit ein ausreichendes Arbeitskräfte-Angebot auf dem Arbeitsmarkt
vorhanden gewesen ist. So lässt der Vortrag der Beklagten insbesondere nicht erkennen, dass die für den
Küchen- und Reinigungsdienst eingestellten Arbeitnehmerinnen, ohne (- im Arbeitsvertrag vereinbarte -)
BAT- bzw. BMT-G II - Dynamik nicht hätten eingestellt werden können. Entsprechendes gilt für
Neueinstellungen aus anderen Berufen. So gab es - ebenfalls gerichtsbekannterweise - in den Jahren
zwischen 1997 und 1999 (immer noch) eine hohe Anzahl erwerbsloser Assistenzärzte (zw. ca. 7000 im
Jahre 1997 und ca. 5.000 im Jahre 2001). Es ist deswegen nicht ersichtlich, dass die entsprechenden
Stellenbewerber bei der Arbeitsvertragsgestaltung (BAT-Dynamik) nennenswerten Druck auf die Beklagte
hätten ausüben können oder gar ausgeübt hätten.
Insoweit bringt die Beklagte hinsichtlich der einzelnen - auf der Liste aufgeführten - Neueinstellungen
keinen hinreichend konkreten Vortrag.
3.a) Die Beibehaltung der konstitutiv-dynamisch wirkenden Bezugnahmeklausel auch im Verhältnis der
Parteien ergibt sich des Weiteren aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB. Es ist
anerkanntes Recht, dass Dritte mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen können, aus denen die
Arbeitnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den (neuen) Arbeitgeber erwerben (vgl. BAG vom
28.02.1984 - 1 AZR 134/83 -; vom 31.01.1979 - 5 AZR 454/77 - und vom 27.07.1994 - 10 AZR 710/93 -).
Eine derartige Vereinbarung ist vorliegend zustande gekommen. Der bisherige Betriebsinhaber (= der
Landkreis X.) und der neue Betriebsinhaber (= die Beklagte) haben im Zusammenhang mit dem
Abschluss des Kaufvertrages vom 31.07.1998/15.04. und 22.08.1997 (s. dazu im Einzelnen die
Urkundenrolle Nr. 638 vom 31.07.1998) erkennbar den Willen geäußert, für die Angestellten, deren
Arbeitsverhältnisse mit Wirkung ab dem 01.08.1998 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte
übergingen, unmittelbare Rechte zu schaffen. Insbesondere sollten - ohne dass der Beklagten ein
entsprechendes Recht zur (späteren) einseitigen Abänderung oder Aufhebung der Rechte der
übernommenen Arbeitnehmer eingeräumt wurde - weiter dynamisch-konstitutiv die den BAT ergänzenden
Vergütungstarifverträge gemäß § 26 Abs. 3 BAT auf die Arbeitsverhältnisse der (- als Angestellte
beschäftigten -) Arbeitnehmer anwendbar sein. Soweit die Beklagte Bedenken gegen die Feststellung
eines Vertrages zu Gunsten Dritter mit dem Argument geltendmacht, tarifliche Regelungen könnten auch
Belastungen für die Arbeitnehmerseite vorsehen und ein Vertrag zu Lasten Dritter komme allgemeinen
Grundsätzen entsprechend nicht in Betracht, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Soweit die Beklagte
für die Arbeitnehmerseite nachteilige Bestimmungen des Tarifabschlusses 2003 anspricht ( wie: Wegfall
des AZV-Tages; befristete Regelung für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 für den Fall des
Aufstiegs in die nächste Lebensalterstufe/Stufe der Grundvergütung bzw. Lohnstufe; Verschiebung des
Auszahlungstermins der Bezüge), sind dies sämtlich Regelungen, die nicht in dem hier
verfahrensgegenständlichen VergüTV Nr. 35 vom 31.01.2003 enthalten sind. Die von der Beklagten
erwähnten Änderungen betreffen den Mantel- bzw. Rahmentarifvertrag - hier die §§ 15 a (a.F.), 27 Abs. 6
und 36 Abs. 1 BAT). Vergleichbar nachteilige Regelungen enthält demgegenüber der VergüTV Nr. 35 -
um den es hier geht - nicht. Dass der bisherige Betriebsinhaber und der neue Betriebsinhaber (die
Beklagte) die Weitergeltung des jeweiligen Vergütungstarifvertrages vereinbart haben, stellt, - jedenfalls
soweit es um den VergüTV Nr. 35 geht -, keinen Vertrag zu Lasten der Arbeitnehmerseite dar.
b) Die unter Berücksichtigung einschlägiger Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu weiter Palandt/Heinrichs
61. Aufl. BGB § 133 Rz. 14 ff. und BAG vom 17.04.1970 - 1 AZR 302/69 -) vorgenommene Auslegung des
rechtsgeschäftlich relevanten Verhaltens des Landkreises und der Beklagten ergibt, dass es deren Willen
entsprach, dass sich die Vergütung der übernommenen Belegschaft auch nach dem 31.07.1998 weiter
nach den Vergütungstarifverträgen richten sollte, die die Tarifvertragsparteien jeweils in Ergänzung des
BAT (§ 26 Abs. 3 BAT) abschließen. In der notariellen Urkunde vom 31.07.1998, - dort § 4 Ziffer 3 -, wird
ausdrücklich "ergänzend zu § 8 Ziffer 8.4 der Urkunde vom 15.04.1997 klargestellt, dass die für den
Landkreis am Stichtag geltenden Tarifverträge (BAT-Kommunal, BMT-G II) sowie die diese ergänzenden
und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden sind".
Die Klarstellung betrifft eine Bezugnahme auf kollektiv-rechtliche Regelungen. Derartige Bezugnahmen
sind - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Zweifel dynamisch zu
verstehen: Gewollt ist in der Regel eine Bezugnahme auf die jeweils geltenden kollektiv-rechtlichen
Regelungen. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Bezugnahme auf den entsprechenden
Mantel- bzw. Rahmentarifvertrag (BAT bzw. BMT-G II) nur statisch in dem Sinne gemeint war, dass der
BAT lediglich in der für den Landkreis am Stichtag (= 01.08.1998) geltenden Fassung anzuwenden sein
sollte. Jedenfalls für die weiter genannten Vergütungstarifverträge zu § 26 Abs. 3 BAT war keine Bindung
an den Stichtag "01.08.1998", sondern eine dynamische - auf die jeweiligen Tarifverträge bezogene - (-
und eben keine statische -) Verweisung gewollt. Die Partner des Kaufvertrages vom 31.07.1998 wollten
also hinsichtlich der übergehenden Arbeitsverhältnisse die konstitutiv-dynamische Wirkung der
Bezugnahme über den 31.07.1998 hinaus aufrechterhalten. Es war ausdrücklich vereinbart - wie es
wörtlich in dem bereits zitierten Schreiben der Beklagten vom 27.07.1998 an den Landrat sowie an die
damaligen Personalratsvorsitzenden und an den Marburger Bund heißt - "dass aufgrund der Übernahme
keinerlei Änderungen an den bestehenden (BAT-) Vereinbarungen eintreten werden". Mit den "(BAT-)
Vereinbarungen" sind erkennbar die dynamisch-konstitutiv wirkenden Bezugnahme-Vereinbarungen
gemäß § 2 der jeweiligen Arbeitsverträge gemeint. Mit diesem Inhalt hat der Landkreis der Beklagten ein
Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben, - und mit diesem Inhalt hat die Beklagte das
Angebot angenommen. Bei der Auslegung des Kaufvertrages - d.h. des "Rechtsgeschäfts" im Sinne des §
613a Abs. 1 BGB - darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die im ursprünglichen Angebot vom
15.08.1997 (dort in § 8 -) enthaltenen Regelungen über den "Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse" in
der endgültigen Fassung des Kaufvertrages gemäß § 4 Ziffer 3 der notariellen Urkunde vom 31.07.1998
ergänzt worden sind und dass zuvor über das Thema "Übernahme und Bestandsschutz der
Arbeitsverhältnisse" verhandelt bzw. korrespondiert worden ist. Die vor Abschluss des Kaufvertrages
geführte Korrespondenz und Verhandlung diente dabei erkennbar dem Zweck, die Rechtslage mit
Wirkung für und gegen die neuen Arbeitsvertragsparteien so zu gestalten, dass die Bezugnahmeklausel
in Ergänzung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und unabhängig von der Tarifbindung der
Arbeitsvertragsparteien (§ 3 TVG) dynamisch-konstitutiv weiterwirken sollte. Insbesondere sollte diese
Wirkung der Bezugnahmeklausel nicht von einer Mitgliedschaft der Beklagten in einem kommunalen
Arbeitgeberverband abhängig sein. Hätte die Beklagte die "(BAT-) Vereinbarung" gemäß § 2 des
(jeweiligen) Arbeitsvertrages nur im Sinne einer ("korrigierend" auszulegenden) "Gleichstellungsabrede"
im Sinne der diesbezüglichen BAG-Rechtsprechung (- damals im Sinne des Urteils vom 14.09.1996 - 4
AZR 135/95 -) behandelt bzw. verstanden wissen wollen, hätte sie dies fairerweise im Rahmen der vor
AZR 135/95 -) behandelt bzw. verstanden wissen wollen, hätte sie dies fairerweise im Rahmen der vor
dem 31.07./01.08.1998, d.h. vor der Betriebsübernahme, geführten Korrespondenz so klarstellen müssen.
Zumindest hätte sie sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Frage des Bestandsschutzes der
Arbeitnehmer nicht so äußern dürfen, wie sie dies im Anschluss an die Schreiben des Personalrats und
des Marburger Bundes (jeweils) vom 08.07.1998 in ihrem Schreiben vom 27.07.1998 und in der
notariellen Urkunde vom 31.07.1998 getan hat.
c) Im Übrigen spricht auch der bereits oben erwähnte vorbehaltlose Vollzug des VergüTV Nr. 33 dafür,
dass es gerade auch dem Willen der Beklagten entsprochen hat, dass sich die Vergütung der Klägerin
und der anderen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die
Beklagte übergegangen waren auch nach dem 31.07.1998 jeweils weiter nach den
Vergütungstarifverträgen richten sollte, die die Tarifvertragsparteien jeweils in Ergänzung des BAT (§ 26
Abs. 3 BAT) abschließen.
4. Schließlich haben die Parteien im Einvernehmen mit dem früheren Betriebsinhaber und dem
ursprünglichen Arbeitgeber der Klägerin - also im Rahmen eines konkludent zustandegekommenen,
dreiseitigen Rechtsgeschäfts - das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 31.07.1998 hinaus (jedenfalls)
zunächst unverändert so fortgesetzt, wie es zuvor durchgeführt worden war und wie dies dem
Arbeitsvertrag vom 26.02.1985 entsprach bzw. entspricht. Insbesondere wurde die Vergütung der Klägerin
im Jahr 1999 - wie bei all den Tariferhöhungen in den Jahren zuvor - in Vollzug des entsprechenden
Vergütungstarifvertrages - hier des VergüTV Nr. 33 - dem tariflichem Niveau angepasst. Der objektive
Erklärungswert des rechtsgeschäftlich relevanten Verhaltens aller Beteiligten bestand darin, dass die
konstitutiv-dynamische Weitergeltung der - nach näherer Maßgabe der Bezugnahmeklausel des § 2 des
Arbeitsvertrages bestehenden - "(BAT-) Vereinbarung" gewollt war. Diese Wirkung sollte nach dem
31.07.1998 nicht verloren gehen. Jedenfalls durch die Zahlung der Tariferhöhung des Jahres 1999 hat die
Beklagte der Klägerin ein entsprechendes Angebot unterbreitet, - wobei die Klägerin dieses Angebot
angenommen hat.
Dafür, dass - jedenfalls in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 01.05.1999 - für den Angestelltenbereich eine
Vergütungsordnung mit "BAT-Dynamik" (- bzw. für den Arbeiterbereich mit "BMT-G II - Dynamik" -)
betriebsüblich war, spricht - wie bereits oben erwähnt - zusätzlich auch der objektive Erklärungswert der
entsprechenden Vertragsgestaltungspraxis der Beklagten bei Neueinstellungen. Insoweit hat die Beklagte
nicht hinreichend dargetan, dass die Aufnahme von konstitutiv-dynamisch wirkenden
Bezugnahmeklauseln in die einzelnen Arbeitsverträge der neu eingestellten Arbeitnehmer jeweils
ausschließlich auf der Besonderheit beruhte, dass sie einen Anreiz schaffen wollte, qualifiziertes Personal
zu bekommen.
5.a) Nachdem - wie oben aufgezeigt - eine vertragliche Bindung der Beklagten an die jeweiligen den BAT
ergänzenden Vergütungstarifverträge eingetreten ist, konnte die Beklagte diese Bindung nicht mehr
einseitig durch das Vorbehaltsschreiben vom 20.08.2000 beseitigen.
b) Dass die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages (auch) hinsichtlich der Beklagten weiter
konstitutiv-dynamisch wirkt, begegnet - wie schon in Bezug auf den ursprünglichen Arbeitgeber - keinen
durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf Artikel 9 Abs. 3 GG. Die Beklagte ist die entsprechende
Bindung freiwillig und in Kenntnis der jeweiligen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln eingegangen
(vgl. dazu den Hinweis auf S. 1 des Schreibens des Marburger Bundes vom 08.07.1998, auf das die
Beklagte auf S. 2 ihres Schreibens vom 27.07.1998 eingeht). Auch ist es der Beklagten grundsätzlich -
freilich nur nach näherer Maßgabe von Gesetz und Recht - nicht verwehrt, sich von dieser Bindung zu
befreien: So kann sie ggf. unter Einsatz ihrer Verhandlungsstärke mit der Klägerin einen entsprechenden
Abänderungsvertrag schließen oder bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse eine
Änderungskündigung durchsetzen.
6. Im Hinblick auf den unveränderten urkundlichen Fortbestand des § 2 des Arbeitsvertrages scheitert die
konstitutiv-dynamische Weitergeltung dieser Bezugnahmeklausel (- hinsichtlich der jeweiligen den BAT
gem. § 26 Abs. 3 BAT ergänzenden Tarifverträge -) nicht an der Schriftformklausel des § 6 des Vertrages
vom 26.02.1985.
7. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Der Streitwert
wurde für das Berufungsverfahren entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG neu festgesetzt (§ 25 Abs. 2
GKG). Die Berufungskammer misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei. Darauf (vgl. § 72 Abs.
2 Nr. 1 ArbGG) beruht die Zulassung der Revision.