Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, verzug, rate, ermessen, quelle, zahlungsaufforderung, form, beerdigungskosten, stadt, arbeitslosigkeit

LAG
Mainz
25.11.2009
6 Ta 273/09
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
6 Ta 273/09
7 Ca 2260/04
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 25.11.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 16.09.2009 - 7 Ca 2260/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Beschwerde führte zur teilweisen Abänderung der mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 28.03.2007 - nachträglich getroffenen Zahlungsbestimmung auf verminderte
monatliche Raten in Höhe von 37,50 € ab 15.11.2008. Maßgeblich für die Reduzierung war die
Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzahlung von Beerdigungskosten
an ein Beerdigungsinstitut und die Stadt, die zu einem damals berücksichtigungsfähigen Einkommen für
die Ratenfestsetzung von 250,49 € führte (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
30. Dezember 2008 - 6 Ta 213/08 - (Bl. 134 - 136 d. A.) Bezug.
Das Arbeitsgericht forderte mit Schreiben vom 26.01.2009 zur Erbringung von 24 monatlichen Raten
a`37,50 € und einem einmaligen Betrag von 36,01 € auf (Bl. 143 d. A.). Die Klägerin reagierte nicht - auch
nicht auf weitere Aufforderungen des Arbeitsgerichts zur Zahlung der Raten.
Mit Beschluss vom 16. September 2009 hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 27. Dezember 2004
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf.
Auf den am 25. September 2009 zugestellten Beschluss reagierte die Klägerin mit am 07. Oktober 2009
beim Arbeitsgericht eingegangenem Schreiben und wies auf eine eingetretene Arbeitslosigkeit mit dem
Bezug von Arbeitslosengeld hin.
Das Arbeitsgericht half unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO nicht ab, da sich die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erst im August 2009 verschlechtert hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf die Schreiben vom
01. Oktober 2009 und 14. Oktober 2009 Bezug genommen.
01. Oktober 2009 und 14. Oktober 2009 Bezug genommen.
II.
Rechtspfleger zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den am
25. September 2009 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss gewertet.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtspfleger durfte die mit Beschluss vom 27. Dezember 2004
in Gestalt des Beschlusses vom 30. Dezember 2008 bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme treffen, wenn eine Partei länger als drei Monate
mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die
Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der Hilfebedürftige alle ungedeckten Kosten als
Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, ZPO 26. Aufl., § 124 ZPO Rz. 24).
Nach dem Sachstand des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin trotz entsprechender
Zahlungsaufforderung u. a. unter dem 26. Januar 2009 und in der Folgezeit unter dem 01. April 2009
sowie 02. Juni 2009 (Bl. 144, 145 d. A.) und zuletzt unter dem 31. August 2009 (Bl. 146 d. A.) die
verringerte monatliche Rate in Höhe von 37,50 € nicht erbracht. Diese war jedoch ab 5.11.2008 zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin war damit länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Verzug. Die
Aufhebungsvoraussetzungen gemäß § 124 Nr. 4 ZPO liegen damit vor.
Ausreichende Gründe, die im Fälligkeitszeitpunkt der reduzierten Zahlungsverpflichtung gegenüber
standen, sind von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschreiben nicht präzisiert. Aus den weiteren im
Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen - Kontoauszüge der V R-l eG - ergeben sich
Abbuchungen für Pfändungen erst für die Monate ab April 2009 (Bl. 165 d. A.).
Aus vorstehenden Gründen hat der Rechtspfleger von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei
Gebrauch gemacht.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.