Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009

LArbG Mainz: fristlose kündigung, arbeitsentgelt, arbeitsgericht, arbeitslohn, vollzeitbeschäftigung, form, ergänzung, dissens, vertragsschluss, essentialia

LAG
Mainz
25.11.2009
7 Sa 383/09
Faktisches Arbeitsverhältnis
Aktenzeichen:
7 Sa 383/09
1 Ca 1046/08
ArbG Mainz
Urteil vom 25.11.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.04.2009, Az.: 1 Ca
1046/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier fristloser Kündigungen und um die Zahlung von
Arbeitsentgelt.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und
auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.04.2009 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 136
bis 140 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das am 15.05.2008 begründete Arbeitsverhältnis fortbesteht bzw. das
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 04.06.2008 beendet worden ist;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 731,50 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2008 aus einem Betrag i.H.v. 782,40 € und ab dem 12.07.2008
aus einem Betrag i.H.v. 731,50 € zu zahlen. Im Übrigen werde der Lohnanspruch für den Monat Mai
2008 für erledigt erklärt;
3. festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.06.2008 nicht beendet
worden ist;
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Juni 2008 i.H.v. 1.369,20 €
brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2008 zu
zahlen;
5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Juli 2008 i.H.v. 195,60 €
brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2008 zu
zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 15.04.2009 (vgl. Bl. 121 d. A.)
Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 15.04.2009 (vgl. Bl. 121 ff. d. A.)
verwiesen.
Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 15.04.2009 (Bl. 135 ff. d. A.) die Klage insgesamt
abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, nach Durchführung der
Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien lediglich ein faktisches
Arbeitsverhältnis bestanden habe; dessen Beendigung habe nicht der Schriftform im Sinne von § 623
BGB bedurft. Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Arbeitsvertrag mit einer Vollzeitbeschäftigung
oder einer Arbeitszeit, wie sie in dem handschriftlichen Vermerk im Arbeitsvertrag entspreche, zustande
gekommen. Ursprünglich sei der Arbeitsvertrag nämlich ohne Festlegung einer bestimmten Arbeitszeit
unterzeichnet worden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, dass der JVA-Beamte Z
diesen Arbeitsvertrag nachträglich ergänzt habe, um ihn im Sinne von § 39 Strafvollzugsgesetz
genehmigungsfähig zu machen. Dass diese nachträgliche Änderung des Arbeitsvertrages durch den
Beklagten später genehmigt worden sei, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge Z habe
hierzu in glaubhafter Weise angegeben, es könne sein, dass er die handschriftliche Ergänzung lediglich
aufgrund der Angaben des Klägers gemacht habe. Mithin sei nicht feststellbar, dass - wie vom Kläger aber
behauptet - der Beklagte dem Zeugen Z am 08. oder 09.05.2009 telefonisch mitgeteilt habe, die
Ergänzung des Arbeitsvertrages bezüglich der Arbeitszeit ginge in Ordnung. Dies habe der vernommene
Zeuge Z nicht zu bestätigen vermocht. Das demnach nur faktisch bestehende Arbeitsverhältnis habe ohne
Einhaltung der gesetzlichen Schriftform sowie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das
Telefaxschreiben vom 04.06.2008 beendet werden können.
Darüber hinaus habe der Kläger lediglich Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die tatsächlich
abgeleisteten Stunden. Soweit über diese Arbeitsstunden kein Streit bestanden habe, seien diese vom
Beklagten vergütet worden. Hinsichtlich der des Weiteren streitigen Arbeitsleistungen habe der Kläger
keinen ausreichend substantiierten Vortrag beigebracht und zudem keinen Beweis angetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des
Urteils vom 15.04.2009 (= Bl. 140 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 16.06.2009 zugestellt worden ist, hat am
30.06.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 14.08.2009 sein
Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
zwischen den Parteien sei am 08.05.2008 ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag geschlossen worden, da sie
sich unter anderem auch über die Vollzeitbeschäftigung und den zugrundeliegenden Stundenlohn einig
gewesen seien. Erst nach Abschluss des Vertrages und Rücksprache mit seiner Steuerberaterin habe den
Beklagten Vertragsreue erfasst, woraufhin er den Vertrag im Einvernehmen mit dem Kläger habe
abändern wollen. Dieser sei hierzu jedoch nicht bereit gewesen.
Das Schreiben des Beklagten vom 23.05.2008 zeige deutlich, dass auch er von einer vertraglich
vereinbarten Vollzeitbeschäftigung ausgegangen sei. Hierin habe er bestätigt, dass der Kläger jeden Tag
bei ihm acht Stunden arbeite, was in Widerspruch stehe zu den von ihm abgerechneten sechs Stunden.
Denn nach Angaben des Beklagten habe der Kläger in der Zeit vom 15.05.2008 bis 23.05.2008 sechs
Tage á acht Stunden gearbeitet; dies habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Soweit in dem
Schreiben vom 23.05.2008 der Satz enthalten sei "dies wurde aber auch mit dem Herrn A. besprochen"
bestätige dies den klägerischen Vortrag, wonach der Beklagte erst nach Vertragsabschluss an ihn
herangetreten sei und eine Vertragsänderung gewünscht habe. Auch in dem Kündigungsschreiben vom
04.06.2008 habe der Beklagte unter anderem bestätigt, dass der Kläger bei ihm in Vollzeit tätig sei. Nach
Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages in Ausfertigung der JVA Y und dem handschriftlichen Vermerk des
Zeugen Z habe der Beklagte weder beim Kläger noch bei der JVA Y widersprochen und um Klarstellung
gebeten, weshalb ein handschriftlicher Vermerk aufgebracht worden sei.
Das wirksam zustande gekommene Arbeitsverhältnis sei durch das Telefaxschreiben des Beklagten vom
04.06.2008, mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform, nicht wirksam beendet worden. Für die
fristlose Kündigung vom 19.06.2008 fehle es an dem gesetzlich notwendigen wichtigen Grund.
Soweit der Kläger Arbeitsentgelt für abgeleistete Arbeitsstunden verlange, habe er diese mit Schriftsatz
vom 18.03.2009 im Einzelnen dargestellt und auch teilweise Beweis angeboten. Außerdem habe der
Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2008 und 04.06.2008 bestätigt, dass der Kläger acht Stunden am Tag
zur Arbeit erschienen sei. Im Übrigen habe der Kläger bereits dargelegt, an welchen Tagen und zu
welchen Tageszeiten er als Außendienstmitarbeiter gearbeitet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
10.08.2009 (vgl. Bl. 164 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.04.2009 - 1 Ca 1046/08 abzuändern und
festzustellen,
1. dass das am 15.05.2008 begründete Arbeitsverhältnis fortbesteht bzw. das Arbeitsverhältnis nicht
durch die Kündigung vom 04.06.2008 beendet worden ist,
2. dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 19.06.2008 nicht beendet worden ist,
des Weiteren den Beklagten zu verurteilen,
3. an den Kläger 731,50 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 06.06.2008 aus einem Betrag i. H. v. 782,40 € und ab dem 12.07.2008 aus einem Betrag i. H. v.
731,50 € zu zahlen,
4. an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Juni 2008 i. H. v. 1.369,20 € brutto nebst Zinsen hieraus i.
H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2008 zu zahlen,
5. an den Kläger Arbeitslohn für den Monat Juli 2008 i. H. v. 195,60 € brutto nebst Zinsen hieraus i. H.
v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte führt aus,
es habe zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden, da der schriftliche
Arbeitsvertrag vom 08.05.2008 ursprünglich keine Angaben über die Arbeitszeit enthalten habe. Aufgrund
der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Wochenstundenzahl von 40 Stunden nachträglich durch den
JVA Beamten Z eingetragen worden sei. Mithin habe es zwischen den Parteien einen Dissens hinsichtlich
der Arbeitszeit gegeben.
Soweit der Kläger die Zahlung von Arbeitsentgelt an sich selbst verlange, fehle es - angesichts der mit der
JVA Y getroffenen Zusatzvereinbarung - an der notwendigen Aktivlegitimation. Nach wie vor seien die
vom Kläger angeblich abgeleisteten Arbeitsstunden, welche über die bezahlte Arbeitszeit hinausgingen,
nicht substantiiert dargelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten
vom 18.09.2009 (vgl. Bl. 182 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen; auf die vollumfänglich
zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (vgl. S. 6 bis 8 des Urteils vom 15.04.2009 = Bl. 140
bis 142 d.A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Die vom Kläger mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemachten
Einwendungen sind allesamt nicht gerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen:
I.
Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist und das faktische Arbeitsverhältnis durch formlose einseitige
Erklärung des Beklagten mit sofortiger Wirkung beendet werden konnte.
1.
Arbeitsvertrag, da es weder schriftlich, mündlich noch konkludent zu einer Einigung über die Arbeitszeit
gekommen ist.
a) In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.05.2008 unterzeichnete der Beklagte die
maschinenschriftlich dokumentierte Vereinbarung, ohne dass diese eine Einigung über die Arbeitszeit
enthielt. Mithin fehlt es an einem wesentlichen Vertragsbestandteil eines wirksamen Arbeitsvertrages. Der
handschriftliche Vermerk "Mo-Fr 08.00 bis 17.30 Uhr, Sa nach Absprache!" stammt unstreitig von dem JVA
Beamten Z und wurde von diesem erst nach Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages durch die
Parteien eingefügt. Dass dies - wie vom Kläger behauptet - vom Beklagten nachträglich in einem
Telefongespräch mit Herrn Z gebilligt worden sei, hat die erstinstanzliche Vernehmung des Zeugen Z nicht
ergeben. Folglich kam es wegen der fehlenden Arbeitszeiteinigung zu einem Dissens zwischen den
Parteien über die geschuldete Arbeitszeit; es fehlt mithin an einem wirksamen Vertragsschluss.
b) Eine mündliche Einigung zwischen den Prozessparteien wurde von dem Kläger nicht in substantiierter
Weise vorgetragen. Die Behauptung, die Parteien hätten sich am 08.05.2008 über die Essentialia des
Arbeitsvertrages geeinigt, reicht hierfür keinesfalls aus. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die
Parteien an diesem Tag einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichneten, der keine Einigung über die
Arbeitszeit enthielt. Unter § 10 Satz 2 dieses Vertrages ist aber ausdrücklich geregelt, dass zusätzliche
Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Angesichts dieser Ausgangssituation hätte der Kläger konkret
Ort, Zeitpunkt und die von den Parteien mündlich abgegebenen Erklärungen konkret darlegen müssen,
um eine Einigung über die Arbeitszeit nachvollziehbar zu machen. Unabhängig hiervon hat der Kläger
auch kein Beweisangebot für die von ihm behauptete, aber streitige Einigung über die Arbeitszeit
angeboten.
c) Die oben dargelegte Ausgangssituation steht auch einer konkludenten Einigung über die vom Kläger
geschuldete Arbeitszeit entgegen. Von einer solchen Einigung könnte allenfalls ausgegangen werden,
wenn der Beklagte von dem handschriftlich ergänzten Arbeitsvertrag vom 08.05.2008 Kenntnis erlangt
und diesen anschließend in irgendeiner Form gebilligt hätte. Soweit in diesem Zusammenhang der Kläger
während der mündlichen Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 17.09.2008 vorgetragen hat, er
habe den ergänzten Vertrag persönlich dem Beklagten übergeben, dieser habe ihm gesagt, das gehe in
Ordnung, das entspreche ja den Abmachungen zwischen den Parteien, hat dies der Beklagte bestritten
indem er ausführte, er habe die Vertragsänderung nicht genehmigt. Unter Berücksichtigung der
Schriftformklausel aus § 10 Satz 2 des schriftlichen Vertrages vom 08.05.2008 hätte daher der Kläger
konkret ausführen müssen, wann und wo er den Vertrag dem Beklagten übergeben hat und der Beklagte
die Erklärung abgegeben haben soll, dies gehe in Ordnung. Des Weiteren wäre dieser Sachvortrag unter
Beweis zu stellen gewesen. Auch hieran fehlt es im klägerischen Vortrag.
2.
Beklagten vom 23.05.2008 noch aus dem Telefaxschreiben vom 04.06.2008. In dem Schreiben vom
23.05.2008 (vgl. Bl. 130 d.A.) ist kein Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung enthalten. Der Beklagte
schildert hier lediglich den tatsächlichen Ablauf des inzwischen in Gang gesetzten Arbeitsverhältnisses.
Wenn er dabei erwähnt, der Kläger sei zwar jeden Tag acht Stunden mit ihm zusammen, er habe aber
leider keine ausreichenden Aufträge um ihn acht Stunden zu beschäftigen, folgt hieraus nicht, dass er
zuvor mit dem Kläger eine tägliche achtstündige Arbeitszeit vereinbart hatte.
Soweit er des Weiteren in diesem Schreiben darum bittet, schriftlich Bescheid zu geben, ob die JVA Y
damit einverstanden sei, dass der Kläger nur Lohn für geleistete Tätigkeit erhalte, setzt dies auch nicht
zwingend voraus, dass zwischen den Parteien zuvor eine achtstündige arbeitstägliche Beschäftigung des
Klägers vereinbart worden ist. Vielmehr kann diese Bitte auch auf dem Bestreben des Beklagten beruhen,
eine unklaren Zustand zu beseitigen. Eine vorausgegangene Vereinbarung ist für diese Erklärung des
Beklagten mithin nicht zwingend notwenig.
Gleiches gilt für das Telefaxschreiben des Beklagten vom 04.06.2008 (vgl. Bl. 10 d.A.), zumal der Beklagte
auch hier lediglich die tatsächliche Situation beschreibt ("wie ich Ihnen auch gesagt habe, kann ich aus
finanziellen Gründen nicht die Anwesenheitsstunden von Herrn A. bezahlen, sondern nur die geleisteten
Stunden, womit sie nicht einverstanden sind."), so dass auch hier kein hinreichend zwingender
Rückschluss auf eine vorausgegangene Arbeitszeitvereinbarung gezogen werden kann.
II.
ebenfalls nach wie vor unbegründet.
1.
611 Abs. 1 BGB) für geleistete Arbeit in Höhe von 782,40 EUR brutto zuzüglich Zinsen.
Der Beklagte hat die Erbringung von Arbeitsstunden, welche über die vergütete Arbeitszeit hinausgehen,
bestritten. Dementsprechend hätte der Kläger konkret vortragen müssen, während welcher Zeiten er
welche Arbeitstätigkeiten verrichtet hat und diese Angaben unter Beweis stellen müssen. Vorliegend fehlt
es, auch unter Beachtung des Sachvortrages des Klägers aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
18.03.2009, an Beweisangeboten, die bezogen auf konkrete Arbeitsleistungen in Verbindung mit
entsprechenden Arbeitszeiten des Klägers hätten unterbreitet werden müssen. So hat der Kläger lediglich
für den 20.05.2008 Beweis für Arbeitsleistungen durch die Vernehmung von vier Zeuginnen und Zeugen
angeboten. Dabei hat er eine Arbeitszeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr
behauptet. Diesem Sachvortrag ist aber nicht zu entnehmen, während welcher Zeiten er bei welchen
Zeugen Arbeitsleistungen erbracht haben will. Die entsprechenden Angaben müssten durch das
Berufungsgericht aus den Zeugen herausgefragt werden. Dies widerspricht aber zivilprozessualen
Grundsätzen, zumal ein Ausforschungsbeweis unzulässig ist.
2.
Arbeitsleistungen erbracht bzw. inwiefern der Beklagte - ohne Vereinbarung einer konkreten Arbeitszeit-
in Annahmeverzug geraten sein soll.
Soweit der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmverzuges Arbeitsentgelt für die Zeit nach dem
04.06.2008 geltend macht, scheitert dies daran, dass das zuvor bestehende faktische Arbeitsverhältnis
durch den Beklagten durch formlose Erklärung in dem Telefaxschreiben vom 04.06.2008 beendet worden
ist und der Beklagte daher auch nicht Annahmeverzug geraten konnte.
Wenn der Kläger darüber hinaus für die Zeit ab dem 24.06.2008 Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit
verlangt, ist eine entsprechende Beschäftigung des Klägers durch den Beklagten streitig. Der Beklagte hat
es aber versäumt, dafür, dass er ab dem 24.06.2008 für den Beklagten Baupläne für ein Altenheim
überprüft sowie eine komplette Ausschreibung für dieses Objekt erstellt und an den Beklagten übersandt
habe, Beweis anzubieten. Dementsprechend kann ihm kein Arbeitslohn für diese Zeit zugesprochen
werden.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.