Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.08.2007

LArbG Mainz: zusage, ermessen, geschäftsführung, geschäftsordnung, stadt, rechtfertigung, arbeitsgericht, rechtspflicht, quelle, verfügung

LAG
Mainz
01.08.2007
7 Sa 219/07
Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit
Aktenzeichen:
7 Sa 219/07
11 Ca 1555/06
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Urteil vom 01.08.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 25.01.2007, Az.: 11 Ca 1555/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.01.2007 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 46 bis 48
d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersteilzeit gemäß dem Antrag vom 28.12.2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 25.01.2007 (Bl. 44 ff. d.
A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem
Kläger stehe weder nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (im Folgenden:
TVATZ) noch aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage ein Anspruch auf Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages zu. Nach § 2 Abs.1 TVATZ könne der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55.
Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet hätten sowie innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden hätten, die Änderung des
Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
vereinbaren. Die Entscheidung über eine vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung stehe mithin im
Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer habe aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber
bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahre. Dies sei der Fall, wenn der
Arbeitgeber sachliche Gründe zur Rechtfertigung der Ablehnungsentscheidung vorbringe, wobei
finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen seien. Im vorliegenden Fall habe sich die Beklagte zur
Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung auf einen sachlichen Grund berufen, da sie geltend
gemacht habe, die Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages würde zu einem finanziellen Mehraufwand
führen.
Es habe auch keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, vorzeitig über den gestellten Antrag des
Klägers zu entscheiden. Nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Innern vom 18.11.2002 sei sie
lediglich gehalten gewesen, nicht vor Ablauf eines Jahres vor Beginn der Altersteilzeit über den Antrag zu
entscheiden.
Die Beklagte habe dem Kläger auch nicht eine einzelvertragliche Zusage über den Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Kläger behauptete Auskunft
der X. in W-Stadt gegenüber Herrn V. zu einer rechtsverbindlichen Zusage ihm gegenüber geführt haben
solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des
Urteils vom 25.01.2007 (= Bl. 49 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.03.2007 zugestellt worden ist, hat am
10.04.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 11.05.2007 sein
Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
die Beklagte hätte ab dem 30.09.2005 über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit, den
dieser bereits am 28.12.2004 gestellt habe, entscheiden können. Da sie erst am 20.10.2005 eine
Mitteilung der X. erhalten habe, wonach Altersteilzeit sowohl im Beamten- als auch im
Arbeitnehmerbereich nicht mehr bewilligt werden solle, hätte sie jedenfalls bis dahin gegenüber dem
Kläger eine positive Entscheidung treffen müssen.
Des Weiteren habe sich die Beklagte bei der Entscheidung über die Gewährung von Altersteilzeit selbst
gebunden, da der Vorgesetzte des Klägers, Herr V., diesem kurz nach Zugang des Schreibens vom
20.10.2005 mitgeteilt habe, dass dem Kläger die Altersteilzeit noch bewilligt werde. Diese Erklärung des
Herrn V. sei nach Rücksprache mit der Zentrale in C-Stadt erfolgt. Hierdurch habe sich das Ermessen der
Beklagten bei der Entscheidung über Gewährung von Altersteilzeit auf Null reduziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
11.05.2007 (Bl. 75 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.01.2007, Az. 11 Ca
1555/06 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersteilzeit gemäß dem Antrag vom
28.12.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
es habe für sie keine Pflicht bestanden, sofort oder nur sofort am 01.10.2005 zu entscheiden. Nach dem
Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18.11.2002 sei zunächst das Entgegenstehen
dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe zu prüfen gewesen; eine entsprechende Beurteilung sei erst nach
Feststehen der jeweiligen haushalts- und personalwirtschaftlichen Rahmendaten möglich gewesen.
Finanzielle Erwägungen, wie sie der Ablehnung des Altersteilzeitantrages des Klägers zugrunde lägen,
seien ein anerkannter Ablehnungsgrund.
Der Vorgesetzte des Klägers, Herr V., habe gegenüber dem Kläger nach Rücksprache mit der
Hauptverwaltung lediglich erklärt, dass diesem Alterszeit nicht mehr bewilligt werden könne. Gemäß Nr. 4
des Anhangs zur Geschäftsordnung der Geschäftsführung der X. könnten rechtsverbindliche Erklärungen
nur schriftlich abgegeben werden. Außerdem seien Nebenabreden zum Arbeitsvertrag gemäß § 2 des
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.08.1995 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 des Knappschafts-
Angestelltentarifvertrages nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 06.06.2007 (Bl. 92 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Altersteilzeit gemäß seinem
Antrag vom 28.12.2004. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat zu Recht
festgestellt, dass der Antrag des Klägers weder auf § 2 Ziffer 1 TVATZ noch auf eine einzelvertragliche
Zusage der Beklagten gestützt werden kann. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichts voll umfänglich zu eigen und verzichtet gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG auf eine nochmalige Darstellung.
Die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch.
1.
Während der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die
ablehnende Entscheidung der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes vom 23.01.2007 (Az. 9 AZR 393/06) in Frage gestellt. Dabei hat er die Auffassung
vertreten, der Hinweis auf finanzielle Erwägungen reiche für eine sachliche Rechtfertigung der Ablehnung
eines Altersteilzeitantrages nach Auffassung Bundesarbeitsgerichtes nur aus, wenn die betroffenen
Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt würden; die vorgetragenen Belange müssten also
besonders gewichtig sein. Dies habe aber die Beklagte im vorliegenden Fall nicht vorgetragen.
Dieser Auffassung vermag sich die Berufungskammer nicht anzuschließen, da das vom Kläger
behauptete Erfordernis des Vortrags finanzieller Erwägungen, die besonders gewichtig seien, vom
Bundesarbeitsgericht ausschließlich im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 TVATZ in der Entscheidung vom
23.01.2007 erwähnt worden ist. Das Entgegenstehen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe ist
aber nur im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung von
Altersteilzeit zu prüfen, wobei ein solcher Rechtsanspruch nach § 2 Abs. 2 TVATZ nur entsteht, wenn der
Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen sind bei dem Antrag des Klägers nicht gegeben, da er sich darauf beruft, bereits
nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit zu gehen. Dieser in § 2 Abs. 1 TVATZ geregelte
Fall verlangt von dem Arbeitgeber nicht die Darlegung dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe
bei Ablehnung eines Altersteilzeitantrages, sondern lediglich eine ermessenfehlerfreie Entscheidung. Ein
sachlicher Grund, der eine ablehnende Entscheidung in diesem Zusammenhang rechtfertigt, kann sich
aber - wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - = AP Nr. 1
zu § 3 ATG) festgestellt hat - auch aus finanziellen Erwägungen des Arbeitgebers ergeben. Solche
Erwägungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall dargelegt, in dem sie darauf verwiesen hat, dass keine
finanziellen Mittel zur Finanzierung eines Ersatzarbeitsplatzes zur Verfügung stünden, falls einem
Arbeitnehmer Altersteilzeit gewährt werde.
2.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf hinweist, die Beklagte habe über seinen Antrag
bereits ab dem 30.09.2005 entscheiden müssen und hätte bei unverzüglichem Tätigwerden die
Altersteilzeit bewilligt, da ihr erst am 20.10.2005 bekannt geworden sei, dass die eine Bewilligung von
Altersteilzeit zukünftig ablehne, macht er letztlich einen Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 249
BGB geltend. Rechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit im Wege des
Schadenersatzes ist aber, dass die Nichtgewährung auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Arbeitgebers beruht. Eine solche ist aber vorliegend nicht feststellbar, da für die Beklagte keine
Rechtspflicht bestand, vor dem 20.10.2005 über den Antrag des Klägers zu entscheiden.
Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 18.11.2002 (Bl. 25 d. A.) unter anderem
folgendes mitgeteilt:
"Des Weiteren ist das Entgegenstehen dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe zu prüfen, die durch den
Arbeitgeber bei der Bewilligung von Altersteilzeitarbeit berücksichtigt werden müssen. Dies kann
grundsätzlich erst beurteilt werden, wenn die jeweiligen haushalts- und personalwirtschaftlichen
Rahmendaten feststehen, was i. d. R. nicht vor Ablauf eines Jahres vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
möglich ist."
Diesem Schreiben ist aber lediglich der Hinweis zu entnehmen, im Hinblick auf die Prüfung von
dienstlichen und betrieblichen Gründen, die einer Altersteilzeitbewilligung entgegenstehen könnten, über
einen Antrag nicht in der Regel vor Ablauf eines Jahres vor Beginn der Altersteilzeit zu entscheiden.
Hieraus lässt sich aber nicht folgern - wie dies der Kläger aber offenbar will -, über Altersteilzeit müsse
spätestens ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit entschieden werden. Dass die Beklagte im vorliegenden
Fall die empfohlene Prüfung entgegenstehender Gründe während der Zeit vom 01. bis 20.10.2005
zögerlich betrieben hat, wird vom Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen.
3.
Vor der ablehnenden Entscheidung durch die Beklagte hat sie sich hinsichtlich des gemäß § 2 Abs. 1
TVATZ auszuübenden Ermessen nicht gebunden. Diese Feststellung ist selbst dann zu treffen, wenn die
vom Kläger behauptete, aber streitige mündliche Zusage durch seinen Vorgesetzten, Herrn V., nach
telefonischer Rücksprache mit der Zentrale der X. erfolgt wäre. Denn weder der beteiligte Mitarbeiter in
der Zentrale noch Herr V. waren befugt, gegenüber dem Kläger rechtsverbindliche Erklärungen
abzugeben. Nach § 9 Ziffer 4 des Anhangs zur Geschäftsordnung der Geschäftsführung der X. waren
rechtsverbindliche Erklärungen schriftlich abzugeben. Mithin waren die vom Kläger behaupteten
mündlichen Erklärungen sowohl des Mitarbeiters der Zentrale wie auch des Herrn V. nicht
rechtsverbindlich erfolgt und konnten den Ermessenspielraum der Beklagten nicht einengen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte
es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.