Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.11.2006

LArbG Mainz: freier mitarbeiter, freie mitarbeit, arbeitsgericht, abhängigkeit, abgrenzung, stadt, beitrag, dienstverhältnis, hotel, arbeitsorganisation

LAG
Mainz
02.11.2006
6 Sa 436/06
Journalist als freier Mitarbeiter
Aktenzeichen:
6 Sa 436/06
9 Ca 2961/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 02.11.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06. April 2006 - AZ: 9 Ca
2961/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt A., über das Vermögen des Herrn X., welcher in der Zeit vom 01.
November 1977 bis 31.12.2005 auf der Grundlage eines Vertrages, der als Vertrag über freie Mitarbeit
bezeichnet war, journalistische Leistungen als Redakteur für die Titel "Gastronomie und Hotel" und "Die
Großküche" tätig gewesen ist, hat nach Kündigung dieses Vertrages zum 31.12.2004 auf Grund einer
Vereinbarung vom 06.01.2005 in den Monaten Januar und Februar dieses Jahres für die Ausgabe März
2005 der vorgenannten Zeitschriften Tätigkeiten entfaltet, wofür ihm zweimal 1.450,-- € und weitere 1.150,-
- € von der Beklagten gezahlt worden sind.
Mit der Klage, welche am 02.12.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, hat der Kläger neben
Gehaltsforderungen, die vom Arbeitsgericht vom vorliegenden Verfahren abgetrennt wurden, die
Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein zeitlich unbefristetes und ungekündigtes
Festanstellungsverhältnis besteht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils
vom 06.04.2006 (Bl. 104-109 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der
Insolvenzschuldner kein Arbeitnehmer der Beklagten im zuletzt durchgeführten Vertragsverhältnis
gewesen ist, sondern dass diesem ein freies Dienstverhältnis zugrunde lag.
Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er im erforderlichen Maße weisungsgebunden gewesen sei, dass
also eine den Arbeitnehmerstatus begründende persönliche Abhängigkeit vorgelegen habe. Dem zum
31.12.2004 gekündigten Vertrag könne, wenn er überhaupt Grundlage für die Tätigkeit im Jahre 2005
gewesen sein sollte, kein Ansatzpunkt dafür entnommen werden können, dass ein Arbeitsvertrag vorliege.
Er enthalte keine Arbeitszeitregelung, Urlaub, oder Entgeltfortzahlung und verwende bis auf die
Ausnahme unter Nr. 3 den Begriff der freien Mitarbeit und der Insolvenzschuldner habe auch Steuern und
Vorsorgeaufwendungen selbst getragen. Die Unterstellung unter die Chefredaktion und auch die
Weisung, seine Beiträge in Absprache mit der Verkaufsabteilung zu erstellen, stellten zwar eine Bindung
dar, stünden jedoch der Selbständigkeit eines freien Mitarbeiters deshalb nicht entgegen, weil die
Selbstständigkeit im Wesentlichen erhalten sein muss, wovon auszugehen sei, wenn man die tatsächliche
Durchführung des Vertrages ansehe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, aufgrund welcher Umstände der
von ihm vertretene Insolvenzschuldner in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert
gewesen sei. Es würden lediglich für den Zeitraum Jahreswende 1999 auf 2000 feste Arbeitszeiten
behauptet und dass in diesem Zeitraum dem Redakteur ein Büro bei der Beklagten zur Verfügung
gestanden habe. Auch sei dem Vorbringen der Beklagten, wonach der Umfang der Tätigkeit jeweils in
einer Woche im Monat betragen habe, nicht entgegen getreten. Zudem sei auch nicht behauptet worden,
dass der Insolvenzschuldner verpflichtet gewesen sei, das Büro zur Erbringung der von ihm
versprochenen Tätigkeit zu nutzen. Auch könnte nicht entnommen werden, inwieweit aufgrund
redaktioneller Vorgaben im Zusammenhang mit den Aufträgen der Anzeigenkunden es keinen
redaktionellen Spielraum gegeben habe, so dass im Ergebnis eine lückenlose Weisungsabhängigkeit
bestanden habe.
Nach Zustellung des Urteils am 08.05.2006 hat der Kläger Berufung am 06.06.2006 eingelegt, welche
innerhalb verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet wurde,
dass es nicht erforderlich sei, zur Feststellung einer Festanstellung eine lückenlose
Weisungsabhängigkeit nachzuweisen. Die Weisungsabhängigkeit müsse gerade bei Journalisten nur
grundsätzlich und im Wesentlichen vorhanden sein, was sich aus dem engen Zeit- und Produktionsplan
für das Heft "Gastronomie und Hotel" und die "Großküche" jeweils März 2005 ergebe. So sei z. B. den
Kunden Z. GmbH betreffend eine ganz konkrete Verlagsanweisung erteilt worden, die den
Insolvenzschuldner als Redakteur verpflichtet habe, den Beitrag nicht, wie von ihm vorgesehen unter der
Rubrik Hotelbad und Sanitär, sondern unter der Rubrik Ausstattung zu veröffentlichen.
Der Kläger habe eine tägliche redaktionelle Präsenz von 8-9 Stunden erbringen müssen und habe
lediglich die Freiheit gehabt, dass er seinen Dienst nicht um Punkt 09:00 Uhr beginnen und um 17:00 Uhr
beende. Im ursprünglichen Vertrag mit der Beklagten sei zudem eindeutig ausgeführt: Das Büro ist in C-
Stadt, was später mit Tipp-Ex überdeckt worden sei, womit bewiesen sei, dass der Arbeitsplatz vom
Insolvenzschuldner im Büro der Beklagten nehmen sollte und auch genommen habe.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06. April 2006 - AZ: 9 Ca 2961/05 - wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Insolvenzschuldner, Herrn Mario M. X., M-R 8 f, F, und der
Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt,
dass nach Beendigung des ursprünglichen Vertrages zum 31.12.2004 aufgrund von Verpflichtungen von
Inserenten das 6. Heft der Bereiche "Gastronomie und Hotel" und die "Großküche" veröffentlicht werden
sollte, weswegen man am 06.01.2005 mit dem Redakteur X. die Vereinbarung getroffen habe, dass er als
selbständiger Redakteur einmalig bei diesen beiden Produkten gegen eine Pauschalvergütung tätig sein
solle, womit er auch einverstanden gewesen sei. Man habe ihm weder Arbeitszeiten noch einen Arbeitsort
vorgegeben, auch über Urlaub sei keine Vereinbarung getroffen worden, weil man ein freies
Dienstverhältnis begründet habe. Die Leistungen seien entsprechend abgerechnet und mit
Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht und gezahlt worden.
Die Beiträge für die Zeitung habe der Vertragspartner in eigener Regie und eigener Verantwortung zu
seinen eigenen zeitlichen Vorstellungen und an ein von ihm gewählten Ort gefertigt. Die von der
Klägerseite vorgelegten Produktionspläne stammten nicht von der Beklagten, sondern von einem
Handelsvertreter, der Kunden akquirierte und dem Redakteur unmittelbar entsprechende Information zur
Arbeitserleichterung erteilte. Aus diesen Produktionsplänen ergebe sich aber auch nur das, was der
Handelsvertreter mit den Kunden besprochen habe und lediglich das Thema, aber nicht den Inhalt
festlege. Der Redakteur sei auch nicht in den Redaktionsräumen der Beklagten präsent gewesen, von
einem kurzen Zeitraum von 4 Wochen Ende 1999 an abgesehen. Es habe dem Redakteur freigestanden,
seine Arbeitszeit zu wählen, wobei angesichts der relativ geringen Höhe des vereinbarten
Pauschalentgeltes auch nicht habe angenommen werden können, dass er hierfür monatelang täglich 9
Stunden für die Beklagte tätig sein werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im
Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet, weil der Insolvenzschuldner in seiner Tätigkeit für die Beklagte freier
Mitarbeiter und nicht Arbeitnehmer gewesen ist.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur
Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters, sei es auf
Dienst- sei es auf Werksvertragsbasis aufgestellt hat. Beide unterscheiden sich durch den Grad
persönlicher Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist
derjenige, der seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten
Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere
daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, wobei dieses Recht
den Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Für die Abgrenzung von
Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen
ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben.
Da abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale sich nicht aufstellen lassen, hängt der Grad
der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Freier Mitarbeiter ist
insbesondere derjenige, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
bestimmen kann. Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Journalistentätigkeit, bei der nicht nur im
Rahme freier Mitarbeit, sondern auch auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit erbracht
werden kann.
Der Journalist hat bei der Erstellung der Wortbeiträge unter Einbeziehung seiner Fachkenntnisse sowie
selbst ausgewählter Informationen seine individuellen journalistischen Fähigkeiten in die Beiträge
eingebracht. Der Redakteur, ohne dass es auf die Länge der Beiträge ankommt, bringt in den
redaktionellen Teilen der beiden Verlagstitel seine Wortbeiträge durch die individuelle verbale
Ausdrucksfähigkeit, wobei er in der Darstellung und Wortwahl frei ist.
Es liegt auch keine, die selbständige Tätigkeit ausschließende inhaltliche Weisung seitens der Beklagten
vor, die sich dahingehend auswirkt, dass dem Redakteur nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit,
Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleiben würde. Im hier interessierenden Zeitraum, Januar und
Februar 2005 kann nicht erkannt werden, dass eine ständige Dienstbereitschaft vom Redakteur erwartet
worden ist, weil nicht behauptet wird, dass sich die Beklagte diesbezüglich verhalten hätte. Auch die
Anweisung bezüglich der Firma Z. schränkt diese Weisungsfreiheit nicht ein, weil lediglich der Ort
bestimmt wurde, so die klägerische Ausführung, an dem der Beitrag platziert werden sollte, nicht jedoch
eine inhaltliche Einmischung durch die Beklagte festzustellen ist.
Dabei ist festzustellen, dass die Vorgabe der Länge der Beiträge eine grafische Umsetzung oder der Ort,
in dem der Beitrag in der Zeitung erscheint auf den Status eines Mitarbeiters keinen Einfluss haben
können, da auch im Rahmen eines freien Dienst- oder Werkvertragesverhältnisses ohne weiteres eine
Abgrenzung Bestimmung der vom Vertragsnehmer geschuldeten Leistung möglich ist. Auch der freie
Mitarbeiter hat mit der Kontrolle der Qualität seiner Arbeit zu rechnen, so dass dies der Annahme des
Arbeitsgerichtes nicht entgegen steht, dass das Beschäftigungsverhältnis als Dienstverhältnis einzustufen
ist.
Die Beklagte hat zudem den Redakteur X. nicht in ihre betriebliche Organisation eingebunden, da keine
Dienstpläne vorhanden sind, die sich mit der Diensterbringung des Redakteurs befassen, sondern
lediglich erwartet wurde, dass die redaktionelle Tätigkeit innerhalb gewisser Fristen, die auch aus dem
Erscheinungsdatum heraus vorgegeben sind, erbracht werden. Jeweils zu beachten, dass das
Versprechen eine Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig zu stellen den Leistenden im
arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig macht, weil dies aus der Eigenart der zu verrichtenden
Tätigkeit entspringt. Auch der Umstand, dass zur Jahreswende 1999 bis 2000 in einem 4-wöchigen
Zeitraum für den Redakteur ein Büro in C-Stadt vorgehalten wurde, welches er wohl auch genutzt hat,
führt nicht dazu, dass vorherige Verhältnis bereits als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wobei dieses
Verhältnis beendet war, bevor es zu im vorliegenden Falle relevanten Absprache am 06.01.2005
gekommen ist.
Aus diesem Grunde spielt auch die Tatsache, dass in dem Vertrag über freie Mitarbeit von 1997 unter 1.
zwei Zeilen versucht wurden mit Tipp-Ex unleserlich zu machen und der erste Satz lautet: Das Büro ist in
C-Stadt keine entscheidungserhebliche Rolle, da, auch wenn es ursprünglich so verabredet sein sollte,
diese Passage von den Vertragspartnern nicht tatsächlich gelebt wurde, wobei es hierauf aber ankommt,
wenn schriftliche Fixierung und tatsächliche Handhabung auseinander gehen.
Da das Arbeitsgericht zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass der Insolvenzschuldner in keinem
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht, hat es die Klage zu Recht abgewiesen, weswegen die Berufung
des Klägers als erfolglos zurückzuweisen ist, was zur Folge hat, dass er die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
Da erkennbar die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind, ist die Revision an das
Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch die
Beschwerde angegriffen werden kann, § 72 a ArbGG.