Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2004

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LAG
Mainz
19.08.2004
7 Ta 108/04
Erfolgsaussichten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
7 Ta 108/04
10 Ca 204/04
ArbG Mainz
Verkündet am: 19.08.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
20.04.2004 - 10 Ca 204/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat für die Durchführung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht mit folgenden
angekündigten Anträgen Prozesskostenhilfe bewilligt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über die geleisteten Arbeitsstunden
nebst Feiertagslohn auf der Basis von 12,50 E pro Stunde für die Zeit vom 17.09.2993 bis zum
16.12.2003.
2. Die Beklagte wird verurteilt, über die geleisteten Zahlungen hinaus an den Kläger zu zahlen brutto
- 89,40 € für September 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.10.2003;
- 342,00 € für Oktober 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.11.2003;
- 575,88 € für November 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.12.2003;
- 300,38 € für Dezember 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.01.2004;
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,11 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 40,11
€ ab 01.11.2003, aus 29,37 € ab 01.12.2003 und aus 168,63 € ab 01.01.2004 zu zahlen.
Nach Vorlage der gesetzlich vorausgesetzten Unterlagen hat das Arbeitsgericht Mainz durch Beschluss
vom 20.04.2004 - 10 Ca 204/04 - seinen Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der
Entscheidung wird auf Blatt 49 bis 51 der Akte Bezug genommen. Gegen den ihm am 23.04.2004
zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch am 04.05.2004 beim Arbeitsgericht Mainz
eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerdebegründung
wird auf Blatt 65, 66 der Akte Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 06.05.2004 nicht
abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Begründung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer wird auf seinen
Schriftsatz vom 28.06.2004 (Bl. 80 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft;
sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet ist.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klageantrag zu 1) auf Erteilung von
ordnungsgemäßen Abrechnungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antrag fehlt es an der
hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es trifft zu, dass eine Entscheidung mit
einem dem angekündigten Antrag entsprechenden Urteilstenor nicht vollstreckbar wäre. Die Frage, wie
viele Arbeitsstunden der Beklagte für die streitgegenständliche Zeit abzurechnen und zu bezahlen hat, ist
im Erkenntnisverfahren zu klären.
Auch der Klageantrag zu 2) auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für den Monat September 2003 in
Höhe von 89,40 € brutto ist unbegründet. Denn etwaige verbliebene Zahlungsansprüche des Klägers für
den Monat September 2003 sind nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen zweistufigen Ausschlussfrist
des BRTV-Bau verfallen. Der September-Lohn wurde spätestens am 15.10.2003 fällig, so dass der Kläger
den Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, spätestens am 15.12.2003, hätte schriftlich
geltend machen müssen. Das außergerichtliche Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
02.01.2004 war folglich verspätet. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht.
Gleiches gilt für den weiteren Anspruch auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für den Monat Oktober
2003 in Höhe von 342,00 € brutto. Der Oktober-Lohn wurde spätestens am 15.11.2003 fällig, so dass der
Anspruch spätestens am 15.01.2004 hätte schriftlich geltend gemacht werden müssen. Das
außergerichtliche Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.01.2004, hinsichtlich dessen Inhalts
auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen wird, stellt keine ausreichende Geltendmachung der Forderung dar.
Der Kläger hat darin weder einen bestimmten Zahlungsanspruch benannt, noch die Abgeltung einer
bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden verlangt. Vielmehr hat er lediglich eine "korrekte" Abrechnung
gefordert. Nichts anderes gilt für das Schreiben vom 12.01.2004 (Bl. 7 d. A.). Dort wird lediglich mitgeteilt,
dass der Kläger mit den Abrechnungen für alle Monate bis Dezember 2003 nicht einverstanden ist, weil
die Basis für die Ermittlung des Gehaltes nicht mitgeteilt wird und die Abzüge nicht zu rechtfertigen sind.
Auch dieses Schreiben lässt für die Beklagte nicht einmal im Ansatz erkennen, in welchem Ausmaß der
Kläger Zahlungsansprüche gegen sie geltend macht.
Auch die weitere Forderung auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für den Monat September 2003 in
Höhe von 300,38 € brutto ist nicht begründet. Die Beklagte hat an den Kläger für die Zeit vom 01.12.2003
bis zum 16.12.2003 für 12 Arbeitstage Arbeitsentgelt in Höhe von 874,62 € brutto und Urlaubsentgelt in
Höhe von weiteren 599,10 € brutto, insgesamt also 1.473,72 € brutto gezahlt. Der Kläger fordert für 12
Arbeitstage die Bezahlung von 94 Stunden mit einem Stundenlohn von 12,50 €, insgesamt also 1.175,00
€ brutto, abzüglich eines Betrages von 874,62 €. Da ihm jedoch für September 2003 insgesamt 1.473,72 €
brutto gezahlt worden sind, ist eine Überzahlung gegeben.
Der Klageantrag zu 3) ist gleichfalls unbegründet, soweit der Kläger die Zahlung von 99,62 € netto
verlangt. Dabei handelt es sich um den Betrag des Arbeitgebers in Höhe von 2 % des Bruttolohnes für die
Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des Baugewerbes, der nur Lohnsteuerfrei gezahlt werden kann,
wenn ihn der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer zuordnet. Der steuerfreie
Zusatzversorgungsbeitrag ist an die XXXX-Bau für die zusätzliche Altersversorgung des 1980 geborenen
Klägers abzuführen und nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles an ihn auszuzahlen.
Der Klageantrag zu 3) ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Zahlung eines Betrages von
100,00 € verlangt, den die Beklagte wegen der Nichtrückgabe des Bauzylinderschlüssels von seinem
Nettolohn für den Monat Dezember 2003 abgezogen. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass er den
Schlüssel zurückgegeben hat.
Soweit das Arbeitsgericht der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht zugestanden hat, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 50 d. A.) Bezug
genommen.
Auf dieser Basis sind, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, die Voraussetzungen, unter
denen nach §§ 114, 115 ZPO die Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht
in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, nicht gegeben.
Hinsichtlich der Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Prozessführung wird auf Seite 4 der
angefochtenen Entscheidung (Bl. 51 d. A.) Bezug genommen; es ergibt sich ein Betrag von insgesamt
voraussichtlich 173,42 €. Auch hinsichtlich der Verdienstberechnung mit Freibeträgen usw. wird auf Seite
4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 51 d. A.) Bezug genommen. Es verbleibt ein einzusetzendes
Einkommen in Höhe von 175,00 €. Von diesem nach den Abzügen verbleibendem, auf volle Euro
abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens hat der Kläger monatliche Raten in Höhe von 60,00 €
aufzubringen. Die voraussichtlichen Prozesskosten in Höhe von 173,42 € übersteigen aber nicht die
Summe von 4 Monatsraten (= 240,00 €). Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ist Prozesskostenhilfe aber dann nicht
zu bewilligen, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei 4 Monatsraten voraussichtlich nicht
übersteigen.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Soweit er hinsichtlich des Klageantrages zu 1) darauf hinweist, dass es sich um eine persönliche
Verpflichtung handelt, die von der Gegenseite zu erfüllen ist, verbleibt es dabei, dass die Festsetzung
eines Zwangsmittels einen vollstreckungsfähigen Inhalt des Vollstreckungstitels voraussetzt. Die
Verpflichtung des Schuldners muss darin hinreichend bestimmt sein. Es muss eindeutig klar sein, in
welchen Fällen ein Zwangsgeld verhängt werden kann. Unsicherheiten über den Inhalt der
Verpflichtungen dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden.
Soweit der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass die Zahlungsansprüche aus dem Antrag zu 2) nicht
verfallen sind, weil die Beklagte dem Kläger keinen Arbeitsvertrag ausgehändigt habe, ist davon
auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unter dem Geltungsbereich des für
allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe fiel. Dieser regelt die
Bedingungen des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom rechtsgeschäftlichen Willen der
Arbeitsvertragsparteien kraft normativer Wirkung und insbesondere auch unabhängig von der Kenntnis
der Parteien von der Anwendbarkeit entsprechender Ausschlussfristen.
Hinsichtlich des Bauzylinderschlüssels ist der Sachvortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren, er habe
mit der Beklagten in dem Telefonat über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, den
Schlüssel im Bad zu deponieren, so sei auch verfahren worden, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten
Personen nicht substantiiert, um einem substantiiertem Bestreiten der Beklagten zugänglich zu sein.
Für den Monat Dezember 2003 kann der Kläger kein restliches Arbeitsentgelt in Höhe von 300,38 € brutto
verlangen, sondern allenfalls noch 225,38 € brutto. Er ist am 16.12.2003 unstreitig nicht zur Arbeit
erschienen, so dass er für 11 Arbeitstage maximal 1.100,00 € brutto beanspruchen kann. Wenn die
Beklagte bereits 874,62 € brutto gezahlt hat, verbleibt ein Rest in Höhe von 225,38 € brutto.
Damit erhöht sich der Streitgegenstand für den Teil der Klageforderung mit hinreichender Erfolgsaussicht
zwar von 614,37 € auf 839,87 €. Gleichwohl übersteigen die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten
nicht, weil sich bei einem Streitgegenstand zwischen 600,00 € und 900,00 € die Gebühren nicht erhöhen.
Von dem Einkommen des Klägers ist auch kein weiterer Freibetrag in Höhe von 256,00 € abzusetzen,
obwohl er gegenüber der Mutter seiner Kinder gemäß § 1615 l BGB zum Unterhalt verpflichtet ist. Der
Unterhaltsfreibetrag vermindert sich gemäß § 115 Nr. 2 Satz 3 ZPO um eigenes Einkommen der
unterhaltsberechtigten Personen. Dazu zählt das Kindergeld und das Erziehungsgeld in Höhe von
insgesamt 607,00 € monatlich.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 28.06.2004 rechtfertigt keine
abweichende Beurteilung. Maßgeblich sind die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Einkünfte und zu
berücksichtigen ist auch das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen einschließlich
Kindergeld und Erziehungsgeld.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.