Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2004

LArbG Mainz: freistellung von der arbeitspflicht, unwirksamkeit der kündigung, fristlose kündigung, ordentliche kündigung, beendigung, urlaub, arbeitsgericht, suspendierung, verzug, geschäftsführer

LAG
Mainz
11.03.2004
1 Sa 1268/03
Aktenzeichen:
1 Sa 1268/03
2 Ca 794/03 KL
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 11.03.2004
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.7.2003 -
Aktenzeichen 2 Ca 794/03 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.808,94 EURO brutto abzüglich seit dem 26.4.2003 bis
zum 31.8.2003 gezahlter Arbeitslosengelder von wöchentlich 203,28 EURO nebst 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2003 zu leisten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubs-, Feiertags- und
Annahmeverzugslohn. Die Klägerin - 1962 geboren, verheiratet, ein Kind - war seit Februar 1999 bei der
Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.198,56 EURO im
Umfang von 40 Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Dienstleistungsgewerbe im Bereich
des Bank- und Kreditwesens.
Nachdem es wegen angeblich unseriöser Geschäftstätigkeiten des Ehemanns der Klägerin, den die
Beklagte als Handelsvertreter beschäftigte, zu innerbetrieblichen Unstimmigkeiten gekommen war, stellte
die Beklagte die Klägerin sowie deren Ehemann und die Zeugen A. und B. vom 6.11.2002 an für
unbestimmte Zeit von der Arbeitspflicht frei. Die Arbeitsverhältnisse der Zeugen A. und B. wurden in der
Folgezeit gelöst, ebenso auch das Vertragsverhältnis des Ehemanns der Klägerin - nicht jedoch das der
Klägerin selbst, die bereits hochschwanger war und sich vom 4.12.2002 an im mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbot befand. Auf ihre, vor Eintritt in die Mutterschutzzeit gestellte Frage an die Beklagte,
wie denn die Situation nach Beendigung des Mutterschutzes geregelt sein solle, entgegnete deren
Geschäftsführer, dass man das schon sehen werde. Weitere Absprachen gab es für die Zeit nach der
Beendigung der Mutterschutzfrist nicht. Am 20.1.2003 kam der Sohn der Klägerin mit leichtem
Untergewicht zur Welt, so dass die Beschäftigungsverbotszeit bis zum 14.4.2003 fortwährte.
Mit Datum vom 13.4.2003 übersandte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten einen Brief, in dem
sie unter dem Betreff "Freistellung" ausführte:
"Sehr geehrter Herr […], auf meine Bitte den Sachverhalt der Freistellung aus betriebsbedingten Gründen
näher zu erläutern und mir mitzuteilen wie es nach meinem Mutterschutz weitergehen soll, haben Sie mir
bis heute nicht geantwortet. Da mein Mutterschutz beendet ist[,] und ich bereit bin, 30 Stunden pro Woche
zu arbeiten, erwarte ich von ihnen einen Vorschlag. Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung kurzfristig mit.
Mit freundlichen Grüßen [….]".
Die Beklagte antwortete auf dieses, am 19.4. zur Post gegebene und ihr am 22.4.2003 zugegangene
Schreiben nicht, sondern ging sofort zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
eingeschriebenem Brief vom 25.4., zugegangen am 26.4.2003, über, wobei sie sich auf einen
unentschuldigten Nichtwiederantritt der Arbeit durch die Klägerin berief.
unentschuldigten Nichtwiederantritt der Arbeit durch die Klägerin berief.
Mit der zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhobenen Klage vom 30.4.2003 - der Beklagten zugestellt
am 14.5.2003 - beantragte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.4.2003
sowie die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung als Kreditsachbearbeiterin zu den
bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen. Ferner hat sie im Laufe des Verfahrens Lohnansprüche
vorgebracht.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie habe im unmittelbaren Anschluss an ihre Mutterschutzzeit nicht unentschuldigt gefehlt, sondern
vielmehr den ihr noch aus dem Jahr 2002 zustehenden Resturlaub von 8 Arbeitstagen genommen. Dieser
Urlaub sei ihr noch vor der Freistellung am 6.11.2002 rechtmäßig bewilligt worden. Da die Beklagte weder
für diese Urlaubszeit noch für die dazwischen liegenden Osterfeiertage des 18.4. und 21.4.2003 und auch
nicht für die darauf folgende Zeit ihrer Lohnzahlungspflicht nachgekommen sei, habe sie Anspruch auf die
Nachzahlung ihres Lohns.
Sie hat, da die Beklagte unter dem 5.5. und dem 23.7.2003 weitere Kündigungserklärungen nachschob,
erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen vom 25.4.2003 und
vom 5.5.2003 nicht aufgelöst worden ist,
2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände
endet, sondern über den 25.4.2003 bzw. 5.5.2003 hinaus fortbesteht,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.787,88 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2003 zu leisten,
4.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentlichen Kündigungen
vom 23.7.2003 sowohl im Schriftsatz vom 23.7. als auch durch Schreiben vom 23.7.2003
aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Die Klägerin habe für die Zeit im Anschluss an ihre Mutterschutzfrist keinen Erholungsurlaub bewilligt
bekommen gehabt. Weder habe sie Resturlaubsansprüche aus 2002 besessen, noch habe ihr die Zeugin
A. derartigen Urlaub eingeräumt; die Zeugin sei hierzu im Übrigen gar nicht befugt gewesen. Die fristlose
Kündigung sei deshalb wegen unentschuldigten Fehlens zu Recht erfolgt. Das Schreiben vom 13.4.2003
dokumentiere eindeutig die mangelnde Arbeitsbereitschaft der Klägerin. Ferner sei die außerordentliche
Kündigung auch im Hinblick auf Manipulationen an der Computeranlage der Beklagten durch die Klägerin
im November 2002 zur Vertuschung der Eigenmächtigkeiten ihres Ehemannes gerechtfertigt gewesen.
Außerdem sei keine Lohnzahlungspflicht begründet, da es an den Annahmeverzugsvoraussetzungen
fehle und etwaige Ansprüche der Klägerin ohnedies bereits wegen der Inanspruchnahme von
Arbeitslosengeld kraft Gesetzes auf die Behörden übergegangen seien. Dies sei ihr auch angezeigt
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Schriftstücke und die Sitzungsprotokolle
erster Instanz Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.7.2003 hinsichtlich der Anträge 1, 2 und 4 entsprochen
und zudem klarstellend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2003 auf die ordentliche
Kündigung der Beklagten enden werde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und dies im
wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihren Urlaubsanspruch für die Zeit ab dem 15.4.2003
nicht hinreichend substantiiert habe und dass ein Annahmeverzugslohnanspruch entfalle, weil die
Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 13.4.2003 zu keiner Zeit über einen ernsthaften
Leistungswillen verfügt habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil
(Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 6.10.2003, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz per Fax am
gleichen Tag, hat die Klägerin gegen das ihr am 5.9.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern hinsichtlich des klageabweisenden Urteilsumfangs die Berufung eingelegt und diese mit
Schriftsatz vom 20.10.2003, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23.10.2003,
auch begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr Vorbringen in erster Instanz und trägt
weiter vor:
In der Geschäftstelle der Beklagten habe es vier Angestellte gegeben, nämlich die Zeugen A. und B., die
Klägerin und den Mitarbeiter S. Unter diesen Personen habe die Zeugin A. stets die Urlaubseinteilung
vorgenommen. Im Jahr 2002 habe die lange Krankheitszeit des Mitarbeiters S. dazu geführt, dass die
Klägerin lange Zeit keinen Urlaub habe nehmen können und erst kurz vor der Freistellung am 6.11.2002
eine Vereinbarung dahin getroffen worden sei, dass die Klägerin 2 Tage noch im Jahr 2002 und die
restlichen 8 Urlaubstage aus 2002 im Folgejahr 2003, nach der Beendigung ihrer Mutterschutzfrist,
nehmen solle. Dass die Zeugin A. Personalkompetenz besaß, sei nicht zu bezweifeln. Darüber hinaus sei
auch nicht an der Begründetheit des Annahmeverzugslohnanspruchs zu zweifeln, da die Klägerin mit
ihrem Schreiben vom 13.4.2003 nicht eine dauerhafte Leistungsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht habe,
sondern lediglich eine Anregung, das Arbeitsverhältnis zukünftig interessengerecht auszugestalten, an
die Beklagte gesandt habe. Derartiges in Gestalt eines Briefes zu tun, sei der Klägerin zuzubilligen
gewesen, da sie ja seit dem 6.11.2002 freigestellt gewesen sei und von der Beklagten trotz mehrfacher
Nachfrage nie eine Antwort erhalten habe, wie sich das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der
Mutterschutzfristen ausgestalten werde. Was schließlich die Höhe ihres Lohnanspruchs angehe, so habe
sie Anspruch auf einen Bruttotagessatz von 101,47 EURO, der aus dem Gesamtmonatsbruttolohn von
2.198,56, umgerechnet auf einen 13 Wochen-Zeitraum, folge. Eine ungekürzte Leistungsvariable könne
sie deshalb miteinrechnen, weil diese von der Beklagten in den Monaten September bis November 2002
ohne Vorbehalt gezahlt und auch der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
stets zugrunde gelegt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.7.2003 - 2 Ca 794/03 - abzuändern, soweit es die
Klage abweist,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.808,94 EURO nebst 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2003 zu leisten,
hilfsweise,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.7.2003 - Aktenzeichen 2 Ca 794/03 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.808,94 EURO nebst 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2003, abzüglich des vom Arbeitsamt an die Klägerin
gezahlten Arbeitslosengeldes, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist weiter der Auffassung, dass der Klägerin wegen der
beharrlichen Arbeitsverweigerung weder Urlaubs-, noch Feiertagsentgelt und ebenso wenig
Annahmeverzugslohn zustehe.
Diesbezüglich trägt sie vor:
Die Behauptung der Klägerin, dass die Zeugin A. Personalkompetenz zur Gewährung von
Erholungsurlaub besessen habe, sei unrichtig; weder sie noch der Zeuge B. sei zu derartigen
Maßnahmen befugt gewesen. Auch sei es unrichtig, zu behaupten, die Klägerin habe 2003 noch
Maßnahmen befugt gewesen. Auch sei es unrichtig, zu behaupten, die Klägerin habe 2003 noch
Restansprüche aus dem Urlaubsjahr 2002 gehabt, denn diese seien bereits im Hinblick auf eine
vorgreifliche Urlaubsgewährung im Jahr 2001 sämtlich verbraucht gewesen. Ferner sei auch der
Annahmeverzugslohn weder dem Grund, noch der Höhe nach gerechtfertigt. Insbesondere sei nicht
nachvollziehbar, wie die Klägerin ihrer Lohnhöhen-Berechnung auch die Leistungsprämie von rund 770,-
EURO pro Monat zugrunde legen könne, da diese doch erst bei der tatsächlichen Betreuung eines
Kreditvolumens jenseits der 500.000,- DM fällig geworden wäre. Auch die Heranziehung der
Novemberabrechnung sei insofern unergiebig, da die Klägerin in jenem Monat nur durch die Manipulation
der PC-Anlage auf ein hinreichendes Kreditvolumen gekommen sei. Schließlich sei der Zahlungsklage
hinsichtlich des Urlaubsentgelts noch der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegenzubringen,
da die Klägerin für den streitigen Urlaub zwischenzeitlich auch vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern
Vergütung in Gestalt von Urlaubsabgeltung verfolge (Klage zugestellt am 20.11.2003).
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze
nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.
V. m. §§ 517, 519 ZPO auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsfrist
begann auf das am 5.9.2003 zugestellte Urteil am 6.9. und endete auf den rechnerischen Fristablauf zum
5.10., einem Sonntag, erst am 6.10.2003, 24.00 Uhr (§ 64 Abs. 1, 6 i. V. m. §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188
Abs. 2 BGB).
B.
Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch
nach den Rechtsgrundsätzen des Annahmeverzugs zu (§§ 615, 293 ff. BGB). Nach Stellung des
Hilfsantrags war dies der Klägerin durch die Kammer zuzuerkennen.
I.
Für die Klage war der - notwendigerweise auszulegende -Hilfsantrag maßgeblich.
1.
den Genuss von Arbeitslosengeld gekommen war und der Sozialleistungsträger der Beklagten hiervon
Anzeige gemacht hatte. Nach § 115 SGB X gingen daraufhin die Lohnansprüche der Klägerin im Umfang
des geleisteten Lohnersatzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Würde man der Klägerin trotz dieses
Sachverhalts den vollen Lohn zusprechen, wäre die Beklagte der Bundesanstalt gegenüber nicht befreit
und müsste den Lohnanspruch gegebenenfalls doppelt erfüllen (vgl. § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III i. V. m. §§
407 Abs. 1, 412 BGB; eingehend: LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.3.1996, NZA-RR 1997, 249 [250]).
2
Summe des erlangten Arbeitslosengeldes, sondern einen unbezifferten Arbeitslosengeld-Betrag in die
Formulierung aufgenommen hatte. Da unbezifferte Summen jedoch nicht von einer bezifferten
Klagesumme abziehbar sind, folgt auf diese Formulierung ein Vollstreckbarkeitsdefizit, das auch im Wege
der Auslegung im Vollstreckungsverfahren nicht zu beheben ist (grundlegend: BAG, 15.11.1978, AP Nr.
14 zu § 613a BGB).
3.
Interesse beider Seiten heraus, im Stande, den gestellten Antrag in zulässiger Weise auszulegen.
a)
Summe aufzufassen. Dies ergibt sich aus den im Schriftsatz vom 8.1.2004 mitgeteilten Lohnsummen (Bl.
128 f. d. A.).
b)
EURO (netto) abzuziehen, da die Klägerin seit dem 26.4.2003 ausweislich des vorgelegten
Bewilligungsbescheids vom 17.7.2003 Arbeitslosengeld in dieser Höhe erhalten hat. Dies war aufgrund
des Prozesskostenhilfebegehrens der Klägerin für das Berufungsgericht gerichtsbekannt und musste
deshalb von der Kammer zur Auslegung des Antrags herangezogen werden.
c)
Differenzbetrag zwischen ausstehendem Bruttolohn und bereits erhaltener Ersatzleistungen gerichtet zu
beziehen gewesen.
Aufgrund dieser Auslegung war der gestellt Hilfsantrag zulässig.
II.
Der Antrag war in diesem Umfang auch vollumfänglich begründet. Die Klägerin hatte für die Zeit vom
15.4.2003 bis zum 31.8.2003 Anspruch auf ihren vertraglich geschuldeten Lohn. Die Beklagte haftete
insoweit aus den Grundsätzen des Annahmeverzugs. Für die Berechnung der Lohnhöhe galt ferner das
Lohnausfallprinzip.
1.
Arbeitsverhältnis. Erst auf die Kündigung der Beklagten vom 23.7.2003 hin wurde der Arbeitsvertrag zum
31.8.2003 beendet. Dies hat das Arbeitsgericht in erster Instanz rechtskräftig entschieden.
2.
Klägerin nicht angenommen hat (§ 293 BGB). Auf das an sich notwendige Angebot der geschuldeten
Arbeitsleistung kam es gemäß § 296 BGB infolge der Freistellungserklärung der Beklagten vom 6.11.2002
und deren nachfolgender Untätigkeit gegenüber der Klägerin nicht mehr an. Dies ergibt sich aus den
konkreten Sachverhaltsumständen:
a)
295 BGB und § 296 BGB
aa)
Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Art und
Weise anzubieten hat. Ein solches Angebot hat die Klägerin nach Beendigung ihres
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots unstreitig nicht erbracht.
bb)
dass, wenn der Gläubiger erklärt hat, die geschuldete Leistung nicht anzunehmen, an die Stelle des
tatsächlichen Angebots ein wörtliches Angebot tritt, etwa in Gestalt der Erhebung der (Kündigungsschutz-
)Klage oder eines Antrags auf Gestattung der Leistungserbringung (etwa als Weiterbeschäftigung; vgl.
BAG, 26.8.1971, AP Nr. 26 zu § 615 BGB). Die Klägerin hatte eine solche Maßnahme zwar durch die
Klageerhebung mit Zustellung zum 14.5.2003 vorgenommen. Jedoch kam es darauf nicht mehr
entscheidend an, da sich die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Verzug mit der Annahme
befand, ohne dass es zu deren Begründung eines eigenen Angebots bedurft hätte.
cc)
Leistungserbringung für den Schuldner erst erfolgen kann, nachdem der Gläubiger ein ihm obliegendes
Mitwirkungserfordernis im Vorhinein erbracht hat. Im bestehenden Arbeitsverhältnis wird die Eröffnung
eines vertragsgemäßen Arbeitsplatzes, verbunden mit der tagtäglichen Zuweisung der Arbeit als zeitlich
vorangehendes Mitwirkungserfordernis für die Arbeitgeberseite betrachtet (st. Rspr. seit BAG, 9.8.1984,
NZA 1985, 119 [120]; zuletzt etwa: 24.11.1994, NZA 1995, 263; 19.1.1999, NZA 1999, 925 [926]).
Unterbleibt diese Eröffnung des geschuldeten Arbeitsplatzes, so kommt der Arbeitgeber mit der Annahme
der Arbeitsleistung in Verzug, ohne dass es eines Angebots durch den Arbeitnehmer bedarf. Ihre
sachliche Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in den gesetzgeberischen
Zumutbarkeitserwägungen, die den §§ 294 ff. BGB zugrunde liegen (näher etwa: Konzen, Gem. Anm. zu
BAG AP Nr. 34 und 35 zu § 615 BGB).
Diese Voraussetzungen waren im zu entscheidenden Fall erfüllt:
a)
dieser Freistellung verband sich die unausgesprochene Erklärung der Beklagten, der Klägerin fortan
keinen vertragsangemessenen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin konnte daraus
folgern, dass ein Angebot ihrer Arbeitsleistung zur Weigerung der Annahme durch die Beklagte führen
musste, und war daraufhin kraft Gesetzes von ihrer Verpflichtung, die geschuldete Arbeitsleistung
ordnungsgemäß anzubieten, befreit (vgl. BAG, 9.8.1984, NZA 1985, 119 [120 f.]; 20.3.1986, EzA § 615
BGB Nr. 48).
b)
Kammer folgert dies einerseits aus der sinngemäßen Auslegung der Freistellungserklärung der Beklagten
sowie andererseits aus den Rechtsgrundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Anzeigepflicht der
Arbeitsfähigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis entwickelt hat.
(1)
der Geschäftsführer der Beklagten die Freistellung aus betriebsbedingten Gründen eröffnete und für den
Zeitraum nach Ablauf der Mutterschutzfrist sinngemäß ausführte, man werde schon sehen, wie die
Situation dann sein werde. Aus der rechtlich allein maßgeblichen Sicht der Klägerin (§§ 133, 157 BGB)
war damit ein Wille der Beklagten in Worte gefasst, nicht nur bis zum Beginn der Mutterschutzfrist, sondern
auch in deren Anschluss die Klägerin grundsätzlich nicht mehr im Betrieb sehen zu wünschen, es sei
denn sie habe ihre Freistellung ausdrücklich aufgehoben und die Klägerin zur Wiederaufnahme der Arbeit
aufgefordert. Die Wendung „man werde sehen“ konnte nämlich aus Sicht der Klägerin nur als nachhaltiger
Gestaltungsvorbehalt durch die Beklagte aufgefasst werden. Solange sie kein anderes Erklärungszeichen
abgab, sollte die Klägerin auch nach Ende der Schutzfrist zu Hause bleiben müssen. Hinsichtlich des "ob"
und "wie" der betrieblichen Rückkehr wollte die Beklagte erkennbar im Vollbesitz der rechtlichen
Gestaltungsherrschaft bleiben. Dass die Beklagte zur Entscheidungsfindung in dieser Angelegenheit noch
weitere Anzeigen zur Arbeitsbereitschaft der Klägerin erwarten sollte, war aus deren Sicht nicht
anzunehmen. Auch das Mutterschutzgesetz statuiert keine entsprechenden Anzeigepflichten.
Mithin durfte die Klägerin aufgrund der Art und Weise der erfolgten Suspendierung davon ausgehen, dass
ihre Freistellung von der Arbeitspflicht auch über das Ende der Mutterschutzzeit hinaus reichte, sofern die
Beklagte nichts anderes mehr erklärte.
(2)
Arbeitsfähigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis überein. Nach inzwischen ganz herrschender
Rechtsprechung gilt im gekündigten Arbeitsverhältnis der Grundsatz, dass der kündigende Arbeitgeber
mit dem Ausspruch der Kündigung unausgesprochen auch auf die Erbringung der Arbeitsfähigkeits- oder
Arbeitsunfähigkeitsnachweise durch den Arbeitnehmer verzichtet (BAG, 19.4.1990, NZA 1991, 228;
24.10.1991, NZA 1992, 403; 21.1.1993, NZA 1993, 550; 24.11.1994, NZA 1995, 263). Begründet wird dies
einerseits mit der Interessenlage nach Ausspruch der Kündigung und andererseits mit der gesetzlichen
Darlegungs- und Beweislastverteilung nach den § 296 und §297 BGB (BAG, 19.4.1990, NZA 1991, 228
[229 f.]). Mit der Interessenlage des gekündigten Arbeitsverhältnisses steht die Interessenlage des noch
bestehenden, aber in der Arbeitspflicht suspendierten Arbeitsverhältnisses in Einklang. In beiden Fällen
fehlt dem Arbeitgeber jedes Interesse an der Erbringung der Arbeitsleistung und dementsprechend auch
jedes Interesse daran, über den gegenwärtigen Stand des Wohlbefindens der freigestellten Person in
Kenntnis zu bleiben. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Sachverhaltskonstellationen ist der,
dass die rechtsgestaltende Erklärung des Arbeitgebers in dem einen Fall die Beendigung und in dem
anderen nur die Außervollzugsetzung der Arbeitsleistung betrifft. Dieser Unterschied rechtfertigt jedoch
hinsichtlich der Anzeigepflicht der arbeitnehmerischen Arbeitsfähigkeit keine differenzierende rechtliche
Beurteilung.
d)
wiederhergestellte Arbeitsbereitschaft anzuzeigen; dies jedenfalls solange nicht, als nicht die Beklagte ihr
in irgendeiner Form erklärt hätte, die Suspendierung der Arbeitspflicht nach Ablauf der Schutzfrist wieder
aufzuheben.
c)
dass es einer Angebotserbringung durch die Klägerin bedurfte (§ 296 BGB).
d)
zum Zugangszeitpunkt bei der Beklagten am 22.4.2003, unterbrochen. Anders als das Arbeitsgericht dies
tat, misst die entscheidende Kammer diesem Schreiben keinen Ausdruck der dauerhaften
Arbeitsunwilligkeit bei.
In dem Schreiben hieß es, die Klägerin beende mit dem 14.4.2003 ihre Mutterschutzzeit und sei bereit,
fortan in einem Umfang von 30 Stunden im Betrieb zu arbeiten. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden
Suspendierung der Arbeitspflicht musste die Beklagte dieses Schreiben als einen Versuch der Klägerin
zur gütlichen Wiederaufnahme der nach wie vor suspendierten Arbeitspflicht verstehen. Nicht ein
„Leistungsminus“ verband sich dabei mit der Aufführung der 30-stündigen Arbeit pro Woche, wie die
Vorinstanz meint, sondern ein „Leistungsplus“, da gegenüber dem aktuellen Pflichtenprogramm der
Klägerin von Null Stunden gerade ein Zuwachs von 30 Wochenstunden in Aussicht gestellt wird. Einen
mangelnden Leistungswillen kann ein solches positives Angebot keinesfalls beinhalten. Die Vermutung
eines solchen Mangels widerlegt sich zudem auch aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die ihr am
26.4.2003 zugegangene Kündigung bereits am 30.4.2003 die Kündigungsschutzklage nebst
Weiterbeschäftigungsantrag zu den vereinbarten Arbeitsvertragsbedingungen (also 40 Wochenstunden)
erhob.
3.
"vereinbarte Vergütung". Diese Wendung des Gesetzes bezieht alle regelmäßig gewährten
Leistungszulagen ein und umfasst den Umfang des Lohnausfallprinzips (BAG, 23.6.1994, NZA 1994, 468
[470]). Geschuldet werden danach auch Leistungszulagen und Bonusanteile. Umgerechnet auf die vom
Verzug betroffene Arbeitszeit seit dem 15.4.2003 ergibt sich damit bis zum 31.8.2003 ein
Annahmeverzugslohn in Höhe der vollen Klagesumme von 9.808,94 EURO (je 2.198,56 EURO für die
Monate Mai bis August 2003 sowie 1099,28 EURO für den halben Monat April 2003).
III.
Aus dieser Summe sind die der Klägerin zugeflossenen und auf die Bundesanstalt für Arbeit
übergegangenen Arbeitslosengeldbeträge von (netto) 203,28 EURO wöchentlich seit dem 26.4.2003 bis
zum 31.8.2003 abzuziehen (§ 115 SGB III). Die genaue Berechnung konnte dem Vollstreckungsverfahren
überlassen bleiben.
IV.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB. Er bezieht sich allerdings nicht auf den unter
Ziffer III. der Gründe bezifferten Bruttolohnbetrag, sondern lediglich auf die Differenz aus diesem Betrags
und dem unter Ziffer IV. der Gründe benannten Betrag der vor dem 1.9.2003 erhaltenen
Lohnersatzleistungen.
C.
Der von der Beklagten erhobene Einwand der doppelten Rechtshängigkeit, der sich auf einen
vermeintlichen Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin bezog, konnte in diesem Verfahren unbeachtet
bleiben, da sich die zuerkannte Forderung der Klägerin vorliegend nicht aus dem Urlaubsrecht, sondern
aus den Rechtsgrundsätzen des Annahmeverzugs ergab.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.
E.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da keine der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72
Abs. 2 ArbGG vorlagen.