Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2006

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, vergütung, wichtiger grund, arbeitsgericht, verfügung, gesellschaft, wohnung, erstellung, zustellung, klageerweiterung

LAG
Mainz
17.01.2006
5 Sa 733/05
Kündigung und Vergütung
Aktenzeichen:
5 Sa 733/05
8 Ca 734/05
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 17.01.2006
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.07.2005 - 8 Ca
734/05 - teilweise abgeändert und - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz -
insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
09.06.2005 nicht außerordentlich-fristlos beendet wurde, sondern (erst fristgerecht) mit Ablauf des
31.07.2005.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.292,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 142.571,42 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen dem am 19.09.1953 geborenen Kläger und der Beklagten, die das Einzelunternehmen ""f. n. c.
e.Kfr." betreibt, bestand seit dem 01.01.2001 bzw. seit dem 01.01.2002 - nach näherer Maßgabe der
jeweiligen Angaben der Parteien - ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zahlte dem Kläger - zuletzt für den
Monat März 2005 - eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto. Dem Kläger stand ein
Firmenwagen der Beklagten (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung. Außerdem stellte die Beklagte
dem Kläger eine kostenlose Unterkunft/Wohnung in der K.-Straße in E.-Stadt zur Verfügung. Den
Nutzungs- bzw. steuerlichen Wert dieser Wohnung geben die Parteien mit ca. 500,00 Euro bzw. 550,00
Euro monatlich an.
Neben ihrer Inhaberschaft hinsichtlich "f. n. c. e.Kfr." ist die Beklagte (Allein-)Gesellschafterin der US-
amerikanischen Gesellschaft "f. n. c. company" (eingetragen im Handelsregister Delaware, USA). Anfang
Januar 2004 schied die Beklagte als Gesellschafterin aus der (weiteren) Gesellschaft "CCP International
Company Inc." aus. Der Kläger hat - nach seinen Angaben - im Rahmen seines
Betriebswirtschaftsstudiums ein Hauptdiplom in "Betrieblicher Steuerlehre" abgelegt.
Im Jahre 2004 erhielt der Kläger einen (neuen) Firmenwagen (= "Seat Ibiza Signo" -). Der Kläger ließ sich
im Fahrzeugbrief als Halter eintragen. Am 31.03.2005 veranlasste der Kläger eine Auslandsüberweisung.
Von dem Konto der "f. n. c. company" bei der X-Bank überwies der Kläger zu seinen Gunsten einen Betrag
von 1.160,00 EUR auf sein Konto bei der "y-Bank".
Nachdem der Kläger am 13.04.2005 nach einem Streit/Wortwechsel den Betrieb verlassen hatte, wandte
sich die Beklagte mit dem Schreiben vom 18.04.2005 (Bl. 3 d. A.) an den Kläger.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 64 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an
den Kläger (für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 13.04.2005) 428,58 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen.
Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen das ihm am 27.07.2005 zugestellte
Urteil vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - hat der Kläger am 29.08.2005 (Montag) Berufung eingelegt und
diese am 27.10.2005 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den
Verlängerungsbeschluss vom 22.09.2005, Bl. 94 d. A.) mit dem Schriftsatz vom 27.10.2005 begründet.
Zwecks Darstellung der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.10.2005
(Bl. 95 ff. d. A.) verwiesen.
Soweit es insbesondere um die Zahlungsanträge geht, beansprucht der Kläger nunmehr für die Zeit vom
01.01.2003 (= Beginn der von ihm behaupteten Vollzeittätigkeit) bis zum 31.03.2005 135.288,90 EUR
brutto (= monatlich 5.010,70 EUR x 27 Monate).
Für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 13.04.2005 beziffert der Kläger den Differenzbetrag auf 2.147,44
EUR (EUR 5.010,70 : 21 Arbeitstage = 238,60 EUR Differenz pro Arbeitstag; 9 Tage x 238,60 EUR =
2.147,44 EUR). Für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 13.04.2005 beträgt der Differenzbetrag nach
den Berechnungen des Klägers insgesamt 137.436,34 EUR. Der Kläger führt weiter aus:
"Zuzüglich des Differenzbetrages zwischen der angemessenen Vergütung und der Vergütung wegen
Annahmeverzugs für den Restmonat April 2005 und der Monate Mai und Juni 2005 beträgt der
Differenzbetrag insgesamt über 140.000,00 EUR".
Der Kläger hält die außerordentliche Kündigung für nicht wirksam. Weder sei die Ausschlussfrist des §
626 Abs. 2 BGB gewahrt, noch liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor (s. dazu die
Seiten 9 ff. der Berufungsbegründung dort Ziffer 2. a) bei (1)).
Die (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung hält der Kläger für sozial nicht gerechtfertigt. Das
Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, da es sich bei der Beklagten und der "f. n. c. company" um
einen Gemeinschaftsbetrieb handele. In dem Gemeinschaftsbetrieb würden mehr als 10 Arbeitnehmer
beschäftigt (s. dazu näher S. 11 der Berufungsbegründung unter Ziffer (2)).
Seinen Vergütungsanspruch für die Monate April, Mai und Juni 2005 begründet der Kläger unter Ziffer 2.
b) auf den Seiten 11 f. der Berufungsbegründung, - worauf ebenfalls verwiesen wird (= Bl. 105 f. d. A.).
Schließlich beansprucht der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen unter Ziffer 2. c) der
Berufungsbegründung (dort S. 12 ff. = Bl. 106 ff. d. A.) Differenzvergütungen zwischen der tatsächlich
gezahlten und der für seine Arbeitsleistung angemessenen Vergütung. Der Kläger sieht sich insoweit als
leitenden Angestellten an. Es sei von einem ortsüblichen Lohn für die Tätigkeit des Klägers von
mindestens EUR 6.667,10 auszugehen. Der Kläger verweist auf den statistischen Bericht des statistischen
Landesamtes Rheinland-Pfalz von August 2005 über "Verdienste und Arbeitszeiten im produzierenden
Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe im April 2005" (= Anlage 1 zur
Berufungsbegründung).
Der Kläger hält die Beklagte unter Berücksichtigung der Grundsätze zur fehlgeschlagenen
Vergütungserwartung für verpflichtet, dem Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB den ortsüblichen Lohn zu
zahlen. Sollten die Grundsätze der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung nicht zur Anwendung
kommen bzw. sich die erkennbare Vergütungserwartung des Klägers nicht beweisen lassen, bleibe sein
Zahlungsanspruch - so meint der Kläger weiter - aufgrund vorliegenden Lohnwuchers begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - abzuändern und unter
Berücksichtigung des vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrages nach folgenden Anträgen zu erkennen:
1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung seitens der Beklagten ausgesprochen im
Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2005 (Verfahren 8 Ca 734/05) eingetroffen am 14.06.2005, beendet
wurde, sondern fortbesteht.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 EUR brutto Vergütung für die Monate April, Mai und
Juni 2005 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit Zustellung der Klageerweiterung 01.07.2005 zu
zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 140.000,00 EUR brutto Schadensersatz zzgl. Zinsen in Höhe
von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung 01.07.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 05.12.2005, auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird (=
Bl. 122 ff. d. A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als begründet.
II.
Die Klage ist zum Teil begründet.
1.
Bestandsstreitigkeit:
Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 09.06.2005 nicht außerordentlich-fristlos, sondern
ordentlich und fristgerecht mit Ablauf des 31.07.2005 beendet worden.
a) aa) Zwar hat der Kläger ein Verhalten gezeigt, das an sich geeignet ist, die verhaltensbedingte
Kündigung auch als außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Die
arbeitsvertragliche Treuepflicht/Interessenwahrnehmungspflicht (§ 242 BGB) gebietet es dem
Arbeitnehmer, bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen weder den Arbeitgeber, noch
Geschäftspartner des Arbeitgebers zu schädigen. Gegen diese Pflicht hat der Kläger dadurch in grob-
vertragswidriger Weise verstoßen, dass er sich selbst - unstreitig - von dem Konto der Firma "f. n. c.
company" (- die Beklagte ist unstreitig Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft -) bei der x-Bank zu
seinen Gunsten einen Betrag von 1.160,00 EUR auf sein - im Ausland befindliches - Konto bei der "y-
Bank" überwiesen hat.
Durch diese - den Kontostand mindernde - Überweisung hat der Kläger die Beklagte geschädigt.
Der Kläger ist nicht berechtigt gewesen, diese Auslandsüberweisung zu tätigen. Soweit es diesbezüglich
um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast geht, obliegt diese im Kündigungsrechtsstreit im
Rahmen des § 626 BGB zwar letztlich dem Arbeitgeber. Bei bestimmten - auch hier gegebenen -
Kündigungssachverhalten ist die Darlegungs- und Einlassungslast jedoch abgestuft verteilt. Insbesondere
dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder auf sonstige
Umstände beruft, die sein Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen bzw. in einem milderen Licht
erscheinen lassen sollen, genügt eine pauschale Einlassung des Arbeitnehmers nicht. Vielmehr ist der
Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit gehalten, sein
diesbezügliches Vorbringen zu substantiieren. Erst wenn eine derart hinreichend substantiierte
Einlassung des Arbeitnehmers vorliegt, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Einlassung des Arbeitnehmers
zu widerlegen und sein - des Arbeitgebers - Vorbringen zu beweisen.
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend eine grob-vertragswidrige Verhaltensweise des
Klägers im Sinne eines schuldhaft-pflichtwidrigen Verhaltens festzustellen.
Die Beklagte hielt sich seit Dezember 2004 (s. S. 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 30.06.2005 = Bl. 45
d. A.), - zumindest dauerhaft seit März 2004 (= S. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 19.05.2005 Bl. 13 d.
A.) wieder im Betrieb in Deutschland auf. Aus diesem Grunde durfte sich der Kläger keinesfalls
eigenmächtig - ohne Rücksprache mit der Beklagten - den Betrag von 1.160,00 EUR auf sein
Auslandskonto überweisen. Durch diese Überweisung hat der Kläger die für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage zerstört. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in
Höhe des überwiesenen Betrages eine entsprechende Forderung gegen die Beklagte zugestanden hat.
Soweit der Kläger die Zahlung mit dem Argument Spesenvorschuss bzw. Spesenabschlag rechtfertigen
will, ist der entsprechenden Argumentation nicht zu folgen.
Für den Ersatz von Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer tätigt, gilt die Bestimmung des § 670 BGB
entsprechend. Nur wenn der Arbeitnehmer zum Zwecke der Arbeitsausführung Aufwendungen tätigt, die
er den Umständen nach für erforderlich halten darf, ist der Arbeitgeber zum Ersatze verpflichtet. Dass die
Parteien eine von dieser gesetzlichen Reglung abweichende (Spesenerstattungs)Pauschalvereinbarung
getroffen hätten, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht der eigene Vortrag des Klägers, der - freilich relativ
allgemein gehalten - behauptet hat, dass er "über die ihm entstandenen Kosten regelmäßig …
abgerechnet" habe. Im Hinblick auf die bestreitende Einlassung der Beklagten hätte der Kläger im
Rahmen der hier abgestuft verteilten Darlegungs- und Einlassungslast näher zur (angeblichen)
Berechtigung der Auslandsüberweisung vortragen müssen. An einem derartigen ausreichend konkreten
Vortrag hat es der Kläger fehlen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, - dem ja für etwaige
Dienstfahrten das Firmenfahrzeug ("Seat Ibiza Signo") zur Verfügung stand -, im März 2005
Aufwendungen i. S. d. § 670 BGB tatsächlich getätigt hat bzw. für erforderlich halten durfte. Weiter ist nicht
ersichtlich, dass der Kläger am 31.03.2005 davon ausgehen durfte, dass im Monat April 2005 derartige
Aufwendungen für ihn erforderlich werden würden. Die Einlassung des Klägers, er habe "einige Spesen"
deswegen bislang noch nicht abrechnen können, weil er "seit April 2005 keinen Zugang mehr zu den
Geschäftsräumen der Beklagten" gehabt habe, ist unsubstantiiert. Immerhin hat sich der Kläger noch bis
zum 13.04.2005 im Betrieb aufgehalten. Auch hätte er zumindest in groben Zügen aufzeigen können,
welche Aufwendungen i. S. d. § 670 BGB denn im März 2005 angefallen seien sollen bzw. für April 2005
zu erwarten waren. Selbst an einem derartigen Vortrag hat es der Kläger fehlen lassen. Damit gilt das
Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe die Auslandsüberweisung vom 31.03.2005 ohne
entsprechende Berechtigung veranlasst, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Das Fehlen einer Abmahnung steht der Eignung als Kündigungsgrund hier nicht entgegen. Zwar ist eine
Abmahnung bei einem steuerbaren Verhalten grundsätzlich erforderlich. Bei schweren
Pflichtverletzungen gilt dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen
konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als
erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen. Ein solcher
Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
cc) Allerdings hat die Beklagte nicht hinreichend darlegen können, dass die Kündigung vom 09.06.2005 -
soweit sie auf den Kündigungsgrund "Auslandsüberweisung vom 31.03.2005" gestützt wird - innerhalb
von zwei Wochen i. S. d. § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB erfolgt ist. Der Tatbestand der
Auslandsüberweisung war bereits aus dem entsprechenden Kontoauszug für den 31.03.2005 ersichtlich.
Erfahrungsgemäß nehmen Geschäftsleute wie die Beklagte Auszüge ihrer Geschäftskonten zeitnah zur
Kenntnis. Dass die entsprechende Kenntnis demgegenüber vorliegend erst mehrere Wochen später, -
nämlich erst binnen zwei Wochen vor dem Zugang der Kündigung vom 09.06.2005 erlangt worden sei,
hat die Beklagte nicht schlüssig vortragen können. Damit erweist sich die außerordentliche Kündigung
insoweit gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 BGB (= Versäumung der Kündigungserklärungsfrist -) als unwirksam.
dd) Freilich hat die Beklagte von dem weiteren Kündigungsgrund, auf den die Kündigung vom 09.06.2005
ebenfalls gestützt wird (= "Eintragung des Klägers als Halter des PKW Seat Ibiza Signo" -) wohl erst
binnen zwei Wochen vor Kündigungszugang Kenntnis erlangt. Das vom Kläger in diesem
Zusammenhang gezeigte Verhalten wiegt jedoch im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB nicht so schwer, dass
deswegen alleine oder in Verbindung mit dem Kündigungsgrund "Auslandsüberweisung" der Beklagten
die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr ergibt die gemäß §
626 Abs. 1 BGB durchgeführte Interessenabwägung, dass der Beklagten unter den gegebenen
Umständen die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen ist.
b) Die Kündigung vom 09.06.2005 ist als ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 KSchG
gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.07.2005 aufgelöst. Ein die Kündigung aus
Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten - eine Vertragspflicht
schuldhaft verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit
einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der
Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint. Die genannten
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Auslandsüberweisung vom 31.03.2005 stellt eine
schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Klägers dar, durch die das Arbeitsverhältnis konkret
beeinträchtigt wurde. Wegen der dadurch zerstörten Vertrauensgrundlage besteht eine zumutbare
Möglichkeit einer unveränderten oder einer anderen Beschäftigung nicht. Die Interessenabwägung ergibt,
dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses billigenswert und angemessen erscheint.
2.
Zahlungsansprüche:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Vergütung in Höhe von 2.292,22 EUR brutto (- nebst Zinsen
gemäß § 288 BGB -) zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 293 ff., 611 Abs. 1 und 615 S. 1
BGB).
a) aa) Für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 13.04.2005 schuldet die Beklagte dem Kläger als Vergütung
für vom Kläger geleistete Arbeit den - bereits vom Arbeitsgericht ausgeurteilten - Betrag in Höhe von
428,58 EUR brutto. Die vom Arbeitsgericht insoweit vorgenommene Berechnung ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein anteiliger Vergütungsanspruch für April 2005
nicht ausgehend von einem Betrag in Höhe von 6.667,10 EUR bzw. 5.010,70 EUR brutto zu berechnen.
Vielmehr ist der Kläger an die mit der Beklagten getroffenen Vergütungsvereinbarung gebunden. Der
Vielmehr ist der Kläger an die mit der Beklagten getroffenen Vergütungsvereinbarung gebunden. Der
Inhalt dieser Vergütungsvereinbarung, die insoweit zumindest konkludent zustande gekommen ist,
besteht darin, dass dem Kläger Sachbezüge zu gewähren waren (private Firmenwagennutzung und
Wohnung) und er außerdem monatlich 1.000,00 EUR brutto zu beanspruchen hatte. Der
Zahlungsbestandteil des Vergütungsanspruches des Klägers, um den es vorliegend alleine geht,
beschränkt sich auf den Betrag von 1.000,00 EUR brutto. Ein höherer Vergütungsanspruch ergibt sich hier
weder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der so genannten fehlgeschlagenen Vergütungserwartung
noch unter dem Aspekt des Lohnwuchers.
Zwar kann es nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen aus den §§ 611
oder 612 BGB ableitbaren Vergütungsanspruch unter Umständen ausreichend sein, wenn der
Arbeitnehmer in einer dem Arbeitgeber/Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung späterer Vergütungen
arbeitet und dieser die Dienste/Arbeit in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt. Die Anwendung der
Grundsätze zur fehlgeschlagenen Vergütungserwartung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn
überhaupt keine Bezahlung erfolgte sondern auch dann wenn zwar eine Bezahlung erfolgte, - diese aber
(deutlich) unterwertig ist. Erforderlich ist weiter ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der Erwartung.
bb) Vorliegend fehlt es (jedenfalls) an der Anspruchsvoraussetzung "unterwertige Vergütung". Der Wert
des dem Kläger tatsächlich gewährten Gesamtvergütungsanspruches (Zahlung und Sachbezüge) beläuft
sich auf 1.656,40 EUR brutto. Dies stellte eine angemessene Gegenleistung für die vom Kläger
erbrachten Leistungen dar. Zu den Umständen, die den Wert einer Arbeitsleistung wesentlich
mitbestimmen gehören der Inhalt und der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung. Soweit es um den Inhalt
der Arbeitspflicht des Klägers geht, steht lediglich fest - wenn man einmal von der Erstellung von Bilanzen
absieht -, dass dem Kläger die Erstellung der monatlichen Lohnabrechnungen sowie der
Monatsabschlüsse oblag. Soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, weitere Tätigkeiten verrichtet zu
haben, hat die Beklagte dies substantiiert bestritten. Aus diesem Grunde hätte der Kläger sein
anspruchsbegründendes Vorbringen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern
müssen. Daran hat es der Kläger - mit der Folge der Nichterfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast -
fehlen lassen. Ebenso verhält es sich mit dem zeitlichen Umfang der Arbeitleistung des Klägers. Unter
Hinweis darauf, dass der Kläger durchgehend als Selbständiger für eigene Mandanten tätig gewesen sei,
hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger für ihr Einzelunternehmen im geringsten Umfang
gearbeitet habe. Die Betreuung eigener Buchhaltungsmandanten durch den Kläger ist vom Kläger selbst
vorgetragen worden und damit unstreitig.
Die Arbeit des Klägers an Jahresbilanzen ist für den zeitlichen Umfang und den Wert des Inhalts seiner
Arbeitsleistung nicht prägend, da diese Tätigkeit nicht kontinuierlich allwöchentlich stattgefunden hat.
Der Kläger hat es unterlassen seine tatsächlichen Arbeitszeiten für die Beklagte während des
verfahrensgegenständlichen Zeitraumes konkret, d.h. Arbeitstag für Arbeitstag und Arbeitstunde für
Arbeitstunde, darzulegen.
Der lückenhafte Vortrag des Klägers rechtfertigt es nicht festzustellen, dass der Betrag von 1.656,40 EUR
brutto eine deutlich unterwertige Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung gewesen ist.
Ebenso lässt sich im Rahmen des § 138 BGB aufgrund des Vorbringens des darlegungs- und
beweispflichtigen Klägers ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütungsanspruch und tatsächlich
gewährter Vergütung nicht feststellen.
Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht zutreffend den anteiligen Vergütungsanspruch des Klägers für
die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 13.04.2005 ausgehend von einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe
von 1.000,00 EUR berechnet.
b) Für die Zeit vom 14.04.2005 bis zum 04.05.2005 steht dem Kläger kein Vergütungsanspruch zu. Sein
tatsächliches Vorbringen ist nicht ausreichend, um bezogen auf diesen Zeitraum einen
Vergütungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der tatsächlich geleisteten Arbeit und/oder unter dem Aspekt
des Annahmeverzuges zu bejahen. Im Hinblick auf die bestreitende Einlassung der Beklagten ist das
Vorbringen des Klägers auch insoweit zu allgemein gehalten.
c) Aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist die Beklagte allerdings verpflichtet, dem Kläger noch
Vergütung für die Zeit vom 05.05.2005 bis zum 30.06.2005 zu zahlen (- auf den Monat Juli 2005 erstreckt
sich das streitgegenständliche Zahlungsbegehren des Klägers nicht).
Das unter den gegebenen Umständen zum einen notwendige zum anderen aber auch ausreichende
wörtliche Arbeitsangebot des Klägers liegt konkludent in seiner Feststellungsklage vom 28.04.2005, die
der Beklagten im Verlaufe des 04.05.2005 zugestellt worden ist. Nach näherer Maßgabe der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte die Beklagte dem Kläger deswegen für die Zeit ab dem
05.05.2005 (wieder) einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen müssen. Da sie dies nicht
getan hat, ist der Vergütungsanspruch des Klägers dem Grunde nach als
Annahmeverzugsvergütungsanspruch begründet. Ausgehend von einer monatlichen Bruttovergütung in
Höhe von 1.000,00 EUR ergibt sich für die Zeit vom 05.05.2005 bis zum 30.06.2005 ein
Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.863,64 EUR brutto (= 863,64 EUR für die Zeit vom 05.05.
bis zum 31.05.2005 und 1.000,00 EUR für Juni 2005).
d) Im Übrigen ist das Zahlungsbegehren unbegründet.
Dies gilt insbesondere auch für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2005. Da der Kläger - wie oben
aufgezeigt - einen höheren Vergütungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt der fehlgeschlagenen
Vergütungserwartung noch unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers schlüssig dargelegt hat, musste
seine Klage auch insoweit abgewiesen werden.
III.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger insgesamt zu tragen (§§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO). Unter
Berücksichtigung der jeweiligen Streitwerte ist sein teilweises Obsiegen nur verhältnismäßig geringfügig
im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2
GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit
der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann
unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig
durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt einzulegen ist,
angefochten werden. Darauf werden die Parteien hingewiesen.