Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, ratenzahlung, nebenkosten, form, quelle, auflage, vergleich, datum, gerichtsakte

LAG
Mainz
02.09.2009
7 Ta 189/09
Prozesskostenhilfe und Ratenzahlung
Aktenzeichen:
7 Ta 189/09
1 Ca 560/09
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 02.09.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
02.06.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.
Während der Güteverhandlung vom 12.05.2009 ist dem Kläger vom Gericht aufgegeben worden, eine
ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst
Anlagen vorzulegen; hierfür wurde eine Frist bis 26.05.2009 eingeräumt. Des Weiteren ist während der
Güteverhandlung der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet worden.
Mit Beschluss vom 02.06.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
unter anderem ausgeführt, der Kläger habe entgegen der Auflage vom 12.05.2009 keine ordnungsgemäß
ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.06.2009 am
15.06.2009 zugestellt worden ist, hat am 13.07.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung
auf eine zwischenzeitlich beim Arbeitsgericht eingereichte Erklärung des Klägers über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.06.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt; wegen der Nichtabhilfegründe wird auf
Bl. 40 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und
insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht
Ludwigshafen hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwaltes zu Recht zurückgewiesen, da unter Berücksichtigung von § 115 Abs. 4 ZPO die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Hiernach kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen
aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall übersteigen die
Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht, zumal sich der Gesamtbetrag dieser vier Monatsraten
auf 1.000,00 EUR beläuft und dem weit geringere Kosten der Prozessführung, nämlich jene aus einem
Streitwert von lediglich 1.116,00 EUR gegen-überstehen. Die Bestimmung der vom Kläger an die
Staatskasse im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu zahlenden Monatsraten hatte nach § 115
ZPO in Verbindung mit der eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 17.06.2009 zu erfolgen. Nach dieser Erklärung des Klägers bezieht er ein monatliches
Arbeitslosengeld in Höhe von 1.031,00 EUR, so dass nach Abzug des Freibetrages nach § 115 Abs. 1
Satz 3 Ziffer 2. a) ZPO in Höhe von 395,00 EUR ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von
636,00 EUR verbleibt. Von diesem Einkommensbetrag waren keine weiteren Absetzungen vorzunehmen,
insbesondere nicht für Mietkosten, da der Kläger in seiner Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht angegeben hat, dass er die Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 563,00 EUR
monatlich bezahlt. Aufgrund des mithin vom Kläger monatlich einzusetzenden Einkommens wäre eine
monatliche Ratenzahlung an die Staatskasse in Höhe von 250,00 EUR festzusetzen gewesen. Vier
Monatsraten ergeben mithin den Gesamtbetrag von 1.000,00 EUR.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG
an einem gesetzlich begründeten Anlass.