Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2004

LArbG Mainz: kündigung, wirtschaftliche einheit, betriebsübergang, betriebsmittel, kundschaft, kundenkreis, unternehmen, form, eugh, tageszeitung

LAG
Mainz
13.01.2004
2 Sa 951/03
Aktenzeichen:
2 Sa 951/03
9 Ca 11/03 PS
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 13.01.2004
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - vom 14. Mai 2003, 9 Ca 11/03, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.04.1981 als Verlagsmitarbeiter beschäftigt.
Die Beklagte erstellt und vertreibt im Raum A-Stadt die Zeitung "X.". Sie ist zu 100 % eine Tochter der W.,
die die "W" herausgibt.
Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers ist er als "Anzeigen-Sachbearbeiter" bei der Beklagten beschäftigt.
Bis Ende der neunziger Jahre war er in der Anzeigenabteilung im Innendienst eingesetzt; danach nahm er
vertretungsweise Tätigkeiten im Außendienst wahr, ab Juni 2001 ist er nur noch im Außendienst
beschäftigt. Seine Aufgabe besteht darin, bei einem festen Kundenkreis Anzeigen zu verkaufen und in
diesem Zusammenhang die Verkaufsberatung durchzuführen. Die von ihm aquirierten Anzeigen gibt er
dann an den Innendienst weiter, wo sie nochmals überarbeitet werden bevor sie zum Druck kommen. Im
Verbreitungsgebiet des X. sich der Kläger den Kundenkreis mit einer weiteren Mitarbeiterin.
Die Beklagte beschäftigte im November 2002 insgesamt 23 Mitarbeiter, von denen 13 im
Redaktionsbereich und 10 im Verlagsbereich eingesetzt waren. Nachdem die Anzeigen im X. im Jahre
2002 um etwa 20 % zurückgegangen waren, beschloss die Beklagte im November 2002, ihre
Anzeigenabteilung nicht weiter mehr selbst zu betreiben, sondern sie auf die W. zu übertragen. In
Saarbrücken werden seitdem die eingehenden Anzeigen aus dem Verbreitungsgebiet des X. teilweise
vom dort vorhandenen Personal mit bearbeitet, teilweise werden die im Innendienst zu verrichtenden
Arbeiten bei der Anzeigenaufnahme fremd vergeben.
Mit dem Anzeigengeschäft waren bei der Beklagten insgesamt 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte
hat unter Hinweis, dass der Bedarf für diese Tätigkeiten bei der Beklagten entfallen sei, sich von diesen
fünf Arbeitnehmern getrennt, darunter auch vom Kläger, dem sie deswegen mit Schreiben vom
27.12.2002 das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2003 gekündigt hat.
Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
Der Kläger hält die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt. Er bestreite, dass überhaupt
außerbetriebliche Gründe vorgelegen hätten, um die Anzeigenabteilung bei der Beklagten zu schließen.
Das Anzeigengeschäft sei das Herzstück einer Zeitung, von der sie lebe und ihren Verdienst erziele. Mit
der Übertragung dieser Tätigkeit auf die X. versuche die Beklagte sich von langjährig beschäftigten
Mitarbeitern zu trennen, so dass eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes vorliege. Darüber
hinaus habe die Beklagte auch keine Sozialauswahl vorgenommen, weil sie zusammen mit der W. einen
gemeinsamen Betrieb bilde, so dass alle einschlägigen Mitarbeiter der beiden Zeitungen miteinander
vergleichbar seien. Auch liege ein Fall eines Betriebsüberganges nach § 613 a vor, so dass die
Kündigung auch deswegen unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom
27.12.2002 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Aufgrund des starken Rückgangs des Anzeigengeschäftes sei sie zur Kosteneinsparung gezwungen
worden. Sie habe daher die Entscheidung getroffen, das Anzeigengeschäft auf die W. zu übertragen. Der
Bedarf für die Beschäftigung des Klägers sei damit entfallen. Sie bilde zusammen mit der W. keinen
einheitlichen Betrieb, da es keine gemeinsame Geschäftsleitung der beiden Zeitungen gebe. Lediglich
einer ihrer Geschäftsführer sei als Mitgesellschafter für beide Zeitungen tätig. Der Anzeigenbereich stelle
keinen eigenständigen Betriebsteil dar. Auch gehe keine organisatorische Einheit von ihr auf die W. über.
Im Übrigen habe sie sich dafür eingesetzt, dass der Kläger - wie zwei weitere Mitarbeiterinnen auch - zur
W. überwechseln konnten. Die dem Kläger dort angebotene Position im Außendienst sei von diesem -
was zwischen den Parteien unstreitig ist - trotz mehrerer unterschiedlicher Angebote nicht angenommen
worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.05.2003, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. In den
Entscheidungsgründen hat es angegeben, es handele sich bei der Kündigung des Klägers um eine
unzulässige Austauschkündigung. Auch sei die Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, weil es
sich bei der Anzeigenabteilung um eine Betriebsabteilung im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB handele.
sich bei der Anzeigenabteilung um eine Betriebsabteilung im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB handele.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher
Weise begründet. Die Beklagte hält das Urteil für unrichtig. Die Kündigung stelle keine
Austauschkündigung dar, vielmehr habe sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, den
Anzeigenbereich komplett zu schließen und diese Arbeiten zukünftig von der W. erledigen zu lassen. Auf
die W. seien keine Arbeitsplätze verlagert worden. Diese habe zudem einen Teil der erfassten Anzeigen
fremd vergeben. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines organisatorisch abgrenzbaren Betriebsteils
hat auch nicht vorgelegen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt habe. Er habe
einem vertraglich ihm angebotenen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die W. nur deshalb nicht
zugestimmt, weil die ihm angebotenen neuen Arbeitsbedingungen für ihn unzumutbar gewesen seien.
Dass die Anzeigenerfassung von der W. teilweise fremd vergeben werde, darauf komme es nicht an, weil
er mit der Anzeigenerfassung seit seinem Einsatz im Außendienst nichts mehr zu tun habe. Seine bei der
Beklagten ausgeübte Außendiensttätigkeit habe die W. auf eine von der Beklagten übernommene
Mitarbeiterin neu übertragen, so dass sein Arbeitsplatz auch nicht weggefallen sei.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und in gleicher Weise begründet; sie ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Kündigung der Beklagten ist wegen
Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, da vorliegend ein Teilbetriebsübergang im Sinne von §
613 a Abs. 1 BGB vorliegt.
Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden
wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von
Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener
Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden
Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der
Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige
Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen
Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang
der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten
Tätigkeiten. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der
Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer
Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln
(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in
Sachen A S; BAG NZA 1998, 249 ff.). Der Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes tritt aber
nicht nur ein, wenn der gesamte Betrieb übertragen wird, sondern auch, wenn ein "Betriebsteil" durch
Rechtsgeschäft übertragen wird. Ein Betriebsteil liegt vor, wenn es sich bei dem übergegangenen Teil um
eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit handelt, mit der innerhalb des betrieblichen
Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (BAG EzA § 613 a BGB Nr. 209). Wird ein Betriebsteil
selbständig übertragen, dann gehen nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die in dem
betroffenen Betriebsteil beschäftigt werden (BAG NZA 1998, 249).
Ob ein Betrieb oder Betriebsteil nach § 613 a BGB übergeht, kann nicht pauschal beurteilt werden. Es
kommt immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Dabei ist anerkannt, dass eine
bloße Funktionsnachfolge ohne Übergang von wesentlichen Betriebsmitteln kein Betriebsübergang
darstellt. Bei der Frage, welche dieser Betriebsmittel auf den Nachfolger übergehen müssen, um von
einem (Teil-)Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB ausgehen zu können, ist auf den
arbeitstechnischen Zweck des übergegangenen Teils abzustellen (vgl. z. B. BAG DB 1989, 430 für einen
Betriebsübergang bei einem Großhandelsbetrieb). Je nach Art des Betriebsteils kann auch die
Übernahme oder Nichtübernahme der Kundschaft ein wesentlicher Faktor für die Bewahrung der
wirtschaftlichen Einheit sein. Wenngleich in einer Marktwirtschaft eine Kundschaft nicht automatisch
übernommen, sondern gewonnen bzw. gehalten wird, so reicht der Übergang der Kundenkartei oder der
Übergang einer Vertriebsberechtigung in einem bestimmten Gebiet aus, wenn die Übertragung dieser
Rechte ein wesentliches Betriebsmittel darstellt (vgl. EuGH AP Nr. 9 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187; LAG
Düsseldorf, NZA-RR 2000, 353; Erfurter Kommentar/Preis, Nr. 230, § 613 a BGB, Rz. 31). Dabei reicht
schon aus, wenn der Erwerber, bezogen auf den gleichen Kundenkreis, eine ähnliche Tätigkeit am
gleichen Ort bzw. in unmittelbarer Nähe ausübt (BAG AP Nr. 188 zu § 613 a BGB).
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt im Streitfalle mit der Übertragung der Anzeigenabteilung durch
die Beklagte auf die Saarbrücker Zeitung ein Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vor. Für
eine Tageszeitung sind die Einnahmen durch Werbung hinsichtlich ihrer Existenz von besonderer
Bedeutung. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Anzeigengeschäft das "Herzstück"
einer Zeitung darstellt, wovon sie lebt. Die zentrale Bedeutung der Anzeigenabteilung einer relativ kleinen
örtlichen Tageszeitung, die die Beklagte herausgibt, besteht im festen Kundenstamm solcher
Unternehmen, die relativ regelmäßig für sich in der Zeitung werben. Innerhalb der Anzeigenabteilung ist
der Außendienst und die Aquirierung von Aufträgen bei gewerblichen Kunden eine maßgebliche
Geschäftstätigkeit. Die anschließende Umsetzung der durch die Außendienstmitarbeiter herbeigebrachten
Aufträge innerhalb des Betriebes ist deutlich untergeordnet, was den Wert und die Bedeutung einer
Anzeigenabteilung als eigenständiges Betriebsmittel betrifft. Mit der Ausgliederung des
Anzeigengeschäftes hat die Beklagte auch die Bearbeitung dieses Kundenstammes auf die W.
übertragen. Nach wie vor annoncieren die gleichen Kunden, in gleicher Weise wie vorher auch im "X".
Damit ist nicht etwa die W. als neuer Konkurrent auf dem Markt aufgetreten, sondern sie übt hinsichtlich
des Übergangs der Anzeigenabteilung im maßgeblichen Außendienstbereich die identische Tätigkeit aus,
die vorher die Beklagte verrichtet hat. Dem einzelnen Geschäftskunden dürfte im Übrigen die
rechtsgeschäftliche Übertragung des Anzeigenteils gar nicht aufgefallen sein. Dass die Beklagte die im
Innendienst zu verrichtenden Tätigkeiten beim Anzeigengeschäft nicht als organisatorische wirtschaftliche
Einheit auf die W. übertragen hat, sondern dass die Übernehmerin diese Innendiensttätigkeiten mit
eigenem Personal ausführt bzw. fremd vergeben hat, darauf kommt es hinsichtlich der Beurteilung eines
Betriebsüberganges im Sinne von § 613 a BGB im Streitfalle nicht an.
Ist die Übertragung des Anzeigenbereichs im Streitfall rechtlich als Teilbetriebsübergang im Sinne von §
613 a Abs. 1 BGB zu qualifizieren, dann ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers automatisch kraft
Gesetzes auf den Betriebserwerber, der vorliegend eine andere Rechtspersönlichkeit als das
übertragende Unternehmen darstellt, übergegangen. Eine wegen des Betriebsüberganges von der
Beklagten ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ist daher wegen Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4
BGB unwirksam.
Nach alledem war die unbegründete Berufung der Beklagten gegen das im Ergebnis zutreffende
erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen
werden.