Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2007

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LAG
Mainz
26.10.2007
1 Ta 242/07
Gegenstandswert - Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG
Aktenzeichen:
1 Ta 242/07
7 Ca 825/07
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 26.10.2007
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 02. Oktober 2007 - 7 Ca 825/07 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf
3.009,00 EUR festgesetzt.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu ¾.
4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang
mit der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG.
Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin begehrte nach der Rückkehr aus ihrer Elternzeit eine
Verringerung ihrer Arbeitszeit bei der Beklagten. Nachdem beide Parteien hierüber kein Einvernehmen
erzielen konnten, erhob die Klägerin vorliegende Klage und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, sie,
die Klägerin, mit einer verringerten Arbeitszeit von monatlich 97,5 Stunden im 14-tägigen Rhythmus
montags, dienstags, freitags, samstags, mittwochs und donnerstags, beginnend mit dem 02. Juli 2007, zu
beschäftigen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
02. Oktober 2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin auf 2.006,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007, bei Gericht eingegangen am 15. Oktober 2007,
Beschwerde
Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführer auf eine analoge Anwendung der Regelungen zur
Änderungskündigung.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst
zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert war vorliegend in
entsprechender Anwendung der Grundsätze, die für die Streitwertbemessung in
Änderungskündigungsschutzverfahren gelten, mit 1,5 Bruttomonatsgehältern zu bewerten.
Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit, so ist
dies im Hinblick auf die Wertfestsetzung vergleichbar mit der Konstellation, in der ein Arbeitnehmer eine
vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2 KSchG
annimmt (ebenso LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; LAG Berlin,
Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; Hessisches LAG, Beschluss vom
28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2001, NZA-
RR 2002, 550; Arbeitsrechtslexikon/Schwab : Streitwert/Gegenstandswert, II. 2.). In beiden Fällen geht es
um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen nach den Vorstellungen einer
der Parteien fortgesetzt wird, obwohl die andere Partei damit nicht einverstanden ist, ohne dass dabei
über Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses als solches gestritten wird. Mit seinem
Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit will der Arbeitnehmer ebenso in den Inhalt des praktizierten
Arbeitsverhältnisses eingreifen, wie dies dem Arbeitgeber im Wege einer Änderungskündigung offen
stünde. Die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit stellt sozusagen das Gegenteil einer Klage dar, mit der
sich der Arbeitnehmer gegen die Veränderung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch eine vom
Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung wehrt (LAG Niedersachsen, Beschluss vom
14. Dezember 2001, NZA-RR 2002, 550). Daher können in beiden Fällen hinsichtlich der Wertfestsetzung
dieselben Maßstäbe angelegt werden. Sofern das LAG Rheinland-Pfalz dies in der Vergangenheit anders
beurteilt hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 7 Ta 71/05), hält die nunmehr für
Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständige 1. Kammer daran nicht fest.
Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung
auf eine Reduzierung der Vergütung ab, so ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich vom
dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst
des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880 zu
§ 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07; Beschluss vom
15. November 2005 - 9 Ta 257/05; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002,
327; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hamburg, Beschluss vom
08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68). Wird das Änderungsangebot
vom Arbeitnehmer unter Vorbehalt angenommen, ist von dieser Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG
grundsätzlich noch einmal ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen, weil dann nicht die Existenz des
Arbeitsverhältnisses in Streit steht, sondern lediglich einzelne Arbeitsbedingungen (vgl. LAG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07). Ein Streit über bloß eine einzige Arbeitsbedingung hat
in der Regel nicht die Wertigkeit, die einem Streit um die Vollexistenz des gesamten Rechtsverhältnisses
beizumessen ist.
Die Anwendung der genannten Grundsätze führt im vorliegenden Verfahren dazu, dass der Wert der
Differenz zwischen der bisherigen und der von der Klägerin angestrebten verringerten Arbeitszeit
entsprechend der damit verbundenen Entgeltreduzierung, die von den Beschwerdeführern mit
28.886,40 EUR beziffert wurde, mit anderthalb Bruttomonatsgehältern zu veranschlagen war. Dies
entspricht, ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.006,00 EUR, einem Wert von
3.009,00 EUR.
Aus den genannten Gründen war der Beschluss des Arbeitsgerichts wie geschehen abzuändern.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet ich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9
RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühren haben die Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu ¾
zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.