Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.04.2005

LArbG Mainz: befristung, arbeitsgericht, architektur, fluktuation, datum, universität, inkraftsetzung, berufungsschrift, rückwirkung, erlass

LAG
Mainz
20.04.2005
10 Sa 637/04
Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz
Aktenzeichen:
10 Sa 637/04
8 Ca 660/04
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 20.04.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.06.2004, AZ: 8
Ca 660/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die am 24.05.1967 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 01.11.1995 auf der
Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Der zeitlich erste Arbeitsvertrag zwischen den
Parteien vom 02.11.1995 (Bl. 6 u. 7 d. A.) beinhaltet eine bis zum 31.10.1997 befristete Einstellung der
Klägerin als Assistentin im Fachbereich Architektur der Fachhochschule K. Nach § 3 dieses
Arbeitsvertrages gründete sich die Befristung auf § 57 b Abs. 2 Ziffer 1 HRG. Mit schriftlicher Vereinbarung
vom 19.08.1997 (Bl. 29 d. A.) wurde dieser Vertrag bis zum 31.10.2000 verlängert. Mit Vertrag vom
14.02.2000, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 30 u. 31 d. A. Bezug genommen wird, vereinbarten die
Parteien eine bis zum 14.02.2004 befristete Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als wissenschaftliche
Mitarbeiterin an der Technischen Universität K. Zur Begründung der Befristung wird in § 5 dieses
Vertrages auf § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG verwiesen. Mit Begleitschreiben vom 03.11.2003 übersandte der
Präsident der Technischen Universität K. der Klägerin einen "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom
14.02.2000" (Bl. 23 d. A.), nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Klägerin als wissenschaftliche
Mitarbeiterin bis zum 28.02.2005 verlängert wurde und sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach
den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes bestimmen sollte. Die Klägerin unterschrieb den ihr
übersandten und von Seiten des beklagten Landes bereits vorunterzeichneten Vertragstext ihrerseits
noch vor dem 14.02.2004, wies jedoch mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2004 die Beklagte darauf
hin, dass sie die erneute Befristung für unwirksam erachte.
Mit ihrer am 07.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der
Befristung geltend gemacht.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, da sie zum Zeitpunkt der letztmaligen
Befristungsvereinbarung bereits acht Jahre am Fachbereich Architektur beschäftigt gewesen sei, werde
die zulässige Höchstbefristungsdauer (§ 57 b Abs. 2 HRG) überschritten. Außerdem sei kein sachlicher
Grund für eine Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz zu erkennen, da sich mit ihrer Tätigkeit
keine berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung verbinde. Sie sei vielmehr in den "institutionalisierten
Betrieb" eingeschaltet und leiste eine kontinuierliche Arbeit. Auf Arbeitsverhältnisse, die nicht einer
gewissen Fluktuation unterlägen, sondern institutionalisiert und kontinuierlich verliefen, sei § 57 f Abs. 2
HRG nicht anwendbar.
HRG nicht anwendbar.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht aufgrund der Befristung aus
dem Arbeitsvertrag vom 03.11.2003 mit dem 28.02.2005 beendet werden wird.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die von der Klägerin angegriffene
Befristung sei nach § 57 f Abs. 2 HRG zulässig. Diese Norm erlaube - unabhängig von sonstigen
Höchstbefristungsregelungen - die fortgesetzte Befristung von Beschäftigungsverhältnissen mit
wissenschaftlichen Mitarbeitern bis zum 28.02.2005. Eine zunächst vom Fachbereich Architektur erstrebte
Verlängerung von zwei Jahren sei gerade im Hinblick auf diese Rechtslage nicht mehr möglich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.06.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 u. 5 dieses Urteils (= Bl. 44 u. 45 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 12.07.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.08.2004,
hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 51 d. A. Bezug genommen wird, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-
Pfalz am 06.08.2004 eingegangen, Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 13.09.2004,
begründet.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 57 f Abs.
2 HRG sei unzutreffend. Das 5. HRGÄndG bezwecke die Flexibilisierung der Beschäftigung von
wissenschaftlichen Mitarbeitern hinsichtlich solcher Projekte oder Tätigkeiten, die nicht kontinuierlich oder
dauerhaft, sondern unter einem gewissen personellen Austausch stattfänden. Da sie, die Klägerin,
dauerhafte Arbeitstätigkeiten, vor allem in Gestalt der Abhaltung von Übungen abgeleistet habe, sei die
betreffende Norm vorliegend nicht anwendbar. Nachdem zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht
das 5. HRGÄndG aufgehoben habe, gelte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen
Befristung ausschließlich das Hochschulrahmengesetz in seiner vormaligen Fassung. Da dies keine
längere als eine 5-jährige Befristung gestattet habe, sei die Befristung bis zum 28.02.2005 unwirksam.
Zur Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 13.09.2004 (Bl. 61-63 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz
vom 15.04.2005 (Bl. 94-96 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.06.2004, AZ: 8 Ca 660/04,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten nicht aufgrund der Befristung aus
dem Arbeitsvertrag vom 03.11.2003 mit Ablauf des 28.02.2005 enden wird.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land trägt im Wesentlichen vor, die Berufung sei möglicherweise bereits unzulässig, da in
der Berufungsschrift die Parteienrollen nicht angeführt seien und die Anschriften der Parteien ebenfalls
fehlten. In jedem Falle aber sei die Berufung unbegründet. Das vom Bundesverfassungsgericht
aufgehobene 5. HRGÄndG habe die Regelung des § 57 f Abs. 2 HRG n. F. nicht betroffen, da diese Norm
mit dem 6. HRGÄndG in das Gesetz eingefügt worden sei. Hielte man in Folge der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts die Bestimmung des § 57 f Abs. 2 HRG für hinfällig, so wäre immerhin noch
nach altem Recht die Zulässigkeit der Befristung zu prüfen. Hiernach wäre zwar die zulässige
Befristungshöchstdauer um 13 Tage überschritten, jedoch könne dies die rechtliche Bewertung nicht
maßgeblich bestimmen. Vielmehr sei dann nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
(§ 313 BGB) jedenfalls letztlich von einer Wirksamkeit der Befristung auszugehen. Da nunmehr der
Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im
Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 die Regelungen über die befristete Beschäftigung an
Hochschulen entsprechend den Bestimmungen des 5. HRGÄndG wiederum in Kraft gesetzt habe, sei
damit wiederum derjenige Rechtszustand hergestellt, aufgrund dessen das Arbeitsgericht zu Recht die
Rechtmäßigkeit der Befristung festgestellt habe.
Zur Darstellung des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 13.10.2004 (Bl. 69-75 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom
10.01.2005 (Bl. 81 u. 82 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist zulässig.
Das an sich statthafte Rechtsmittel ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes genügt die Berufungsschrift vom 05.08.2004 den in § 519
Abs. 2 ZPO normierten Anforderungen. Sie enthält sowohl die Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils
als auch die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Zwar enthält die
Rechtsmittelschrift nicht die an sich notwendige eindeutige Angabe der Parteirollen. Diese ergeben sich
jedoch vorliegend bei Auslegung des betreffenden Schriftsatzes. Aus der Angabe der
Prozessbevollmächtigten beider Parteien und dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin auch im Briefkopf der Rechtsmittelschrift bezeichnet sind, ergibt sich zweifelsfrei, dass die
Berufung im Namen der Klägerin eingelegt worden ist und dass dem beklagten Land die Rolle des
Berufungsbeklagten zukommt. Die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschriften der Parteien führt
nicht zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 519 Rdnr. 30 a f). Darüber
hinaus sind die Gerichtsakten bereits am 12.8.2004 und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist beim
Berufungsgericht eingegangen mit der Folge, dass selbst etwaige u. U. noch fehlende Angaben noch
innerhalb der Berufungsfrist vom Berufungsgericht festgestellt werden konnten.
B.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag, der das Datum
03.11.2003 trägt, mit Ablauf des 28.02.2005 geendet.
I.
Die Befristungskontrolle beschränkt sich bei mehreren aufeinander folgenden befristeten
Arbeitsverhältnissen regelmäßig auf die gerichtliche Überprüfung des zuletzt zwischen den Parteien
geschlossenen Arbeitsvertrages, vorliegend demnach auf den unter dem 03.11.2003 datierenden
Arbeitsvertrag. Diesem Umstand trägt auch die Fassung des Klageantrages Rechnung. Die Wirksamkeit
der vorletzten Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist lediglich dann maßgeblich, wenn sich aus
ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen ergibt, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht auf
eine neue Grundlage stellen wollten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der letzte Vertrag lediglich als
unselbständiger Annex des vorletzten Vertrages darstellt und ohne diesen nicht denkbar ist (BAG, AP Nr.
166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). So wenn es sich bei dem Anschlussvertrag nur um eine
verhältnismäßig geringfügige Korrektur des in dem früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes handelt,
diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der
Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eingetretene, nicht vorhergesehene
Umstände besteht. Im Streitfall stellt sich der Vertrag vom 03.11.2003 bereits deshalb nicht als
unselbständiger Annex des Vertrages vom 14.02.2000 dar, weil die Änderung des Fristendes um ein Jahr
nicht mehr als verhältnismäßig geringfügige Korrektur bewertet werden kann.
II.
Die Befristungsvereinbarung vom 03.11.2003 ist nach § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 06. HRGÄndG vom
08.08.2002 wirksam.
1.
§ 57 f Abs. 2 HRG ist von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 (2 BvF 2/02,
NJW 2004, 2803) nicht betroffen, da diese Entscheidung ausschließlich das 5. HRGÄndG für nichtig
erklärt hat. Die Auffassung, § 57 f Abs. 2 HRG könne "obsolet" geworden sein (Löwisch, NZA, 1065, 1069),
ist aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung der Befristungsregeln der §§ 57 a bis 57 f Abs. 1 HRG durch
das HdaVÄndG vom 27.12.2004 nicht mehr tragfähig. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im
Hinblick auf den rückwirkenden Erlass der betreffenden Vorschriften nicht. Infolge des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 bestand eine erhebliche Rechtsunsicherheit über die
Grundlage von befristeten Anstellungen im Hochschulbereich (vgl. hierzu: Preis, NJW 2004, 2782 ff;
Löwisch, NZA 2004, 1065 ff). Eine Rückwirkung von Rechtsfolgen an bereits abgeschlossene
Tatbestände wohnt dem HdaVÄndG nicht inne, da das Gesetz - zumindest im Hinblick auf die §§ 57 a bis
57 e HRG - mit dem vorherigen Recht übereinstimmt. Aufgrund der kurzen Zeitspanne von Juli bis
Dezember 2004 und der durchgängig geführten Diskussion um die Wieder-Inkraftsetzung der
aufgehobenen Befristungsregelungen (vgl. Preis a. a. O.) konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf
den unsicheren zwischenzeitlichen Rechtszustand nicht bilden.
2.
Die Bestimmung des § 57 f Abs. 2 HRG setzt voraus, dass mit einer Person, die bereits vor dem
23.02.2003 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule stand, ein befristeter Arbeitsvertrag
nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG abgeschlossen wird. § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG erfasst die
Beschäftigung von künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, und zwar
bis zu einer Befristungshöchstdauer von sechs Jahren. § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG betrifft hingegen die
Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit bereits abgeschlossener Promotion, für die eine
Höchstbefristungsdauer von weiteren sechs bzw. neun Jahren bestimmt ist. Dabei sind alle
Beschäftigungszeiten an deutschen Hochschulen mit mehr als einem viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
auf die Befristungsdauer anzurechnen (§ 57 b Abs. 2 HRG).
Die in § 57 f Abs. 2 HRG normierten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin war beim
beklagten Land bereits vor dem 23.02.2003 an Hochschulen befristet beschäftigt. Sie ist nicht promoviert.
Ihre Beschäftigungszeiten an deutschen Hochschulen umfassten zum Zeitpunkt der letzten
Verlängerungsvereinbarung bereits mehr als sechs Jahre. Die Klägerin war auch unstreitig als
wissenschaftliche Mitarbeiterin i. S. v. § 53 Abs. 1 HRG beschäftigt. Die von ihr auszuübende Tätigkeit
wurde überdies sowohl im Arbeitsvertrag vom 14.02.2000 als auch im Vertrag vom 03.11.2003 als die
einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bezeichnet. Dem entspricht auch die von ihr tatsächlich erbrachte
Arbeit, die nach ihrem eigenen Vorbringen ganz überwiegend in der Abhaltung von Vorlesungen und
Übungen besteht. Zum Aufgabenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter i. S. v. § 53 Abs. 1 HRG gehört
gerade auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studenten (Müller-Glöge in:
Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 57 a HRG Rdnr. 15).
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die in § 57 a ff HRG enthaltenen Befristungsregelungen auch nicht
einschränkend dahingehend auszulegen, dass davon nur Vertragsverhältnisse erfasst seien, die eine
gewisse Flexibilität in der akademischen Tätigkeit eröffneten oder eine besondere Fluktuation zum
Zwecke der akademischen Fortbildung repräsentierten. Hierfür enthält das Gesetz keinerlei
Anknüpfungspunkte. Inhalt der Befristungsregeln im Hochschulbereich (§§ 57 a bis 57 f HRG) ist gerade
die Freistellung der Befristungsvereinbarungen von enumrativ bestimmten Sachgründen. Vor diesem
Hintergrund erschöpft sich das Gesetz stattdessen im Wesentlichen in einer Festsetzung bloßer zeitlicher
Befristungsgrenzen.
Da § 2 des Vertrages vom 03.11.2003 die Bestimmung enthält, dass sich die Befristung des
Arbeitsverhältnisses auf die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes gründet, ist auch dem in § 57 b
Abs. 3 HRG normierten Zitiergebot genüge getan. Auch ist im Vertrag die Dauer der Befristung
kalendermäßig bestimmt (§ 57 Abs. 3 Satz 3 HRG). Gegen die Wirksamkeit der Befristung bestehen somit
kalendermäßig bestimmt (§ 57 Abs. 3 Satz 3 HRG). Gegen die Wirksamkeit der Befristung bestehen somit
insgesamt keine Bedenken.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Die Revision wird im Hinblick auf die Rechtsfragen im Zuge der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 wie auch wegen der zu erwartenden Mehrzahl
gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG)