Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2009

LArbG Mainz: beschwerdekammer, arbeitsgericht, glaubhaftmachung, quelle, ermessen, mietvertrag, abgabe, miete, fristablauf, datum

LAG
Mainz
05.08.2009
1 Ta 157/09
Prozesskostenhilfe - Umfang der Nachprüfung - Umfang der Erklärungspflicht
Aktenzeichen:
1 Ta 157/09
2 Ca 934/07
ArbG Koblenz
Beschluss vom 05.08.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz
vom 21.04.2009 - 2 Ca 934/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Verfahrens hat der Rechtspfleger den Kläger erstmals mit Schreiben vom 04.02.2009
aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über
Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Nachdem mehrere Fristsetzungen erfolglos abgelaufen waren,
hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.04.2009, zugestellt am 23.04.2009, den Beschluss über die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 22.04.2009 eingegangenen Schriftsatz, hat der Kläger sich über seine aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt. Dabei hat er u. a. die Höhe der von ihm zu tragenden Mietkosten wie
schon zuvor in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Y € angegeben.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2009, Eingang bei Gericht am gleichen Tage, hat der Kläger gegen den
Beschluss des Rechtspflegers vom 21.04.2009
"BESCHWERDE"
angeforderten Auskünfte seien zwischenzeitlich von ihm erteilt worden.
Daraufhin hat der Rechtspfleger den Beschwerdeführer zur Vorlage "entsprechender Belege über
Einkommen (Verdienstbescheinigung, Lohnabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid o. ä.) sowie
monatliche Belastungen (Miete, Kredite, Versicherungen etc.)" aufgefordert. Nach fruchtlosem Fristablauf
hat der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Belege nicht abgeholfen und ihn
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, die angeforderten Belege bis
zum 21.07.2009 vorzulegen. Dabei hat die Beschwerdekammer auf die erneute Vorlage des
Mietvertrages verzichtet, soweit seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe im damaligen Mietverhältnis keine
Änderungen eingetreten sein sollten. Auch diese Frist hat der Beschwerdeführer fruchtlos verstreichen
lassen.
II.
ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene
Beschluss hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 und 3 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe
bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen während der Dauer von 4
Jahren abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben. Gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 ZPO
hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse
eingetreten ist. Wie die Beschwerdekammer bereits in dem Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09 -
ausführlich dargestellt hat, folgt aus dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich
darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der
entsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz vom
08.05.2009 - 1 Ta 100/09).
Vorliegend hatte der Rechtspfleger die Partei aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Die vom Gesetz
vorgesehene Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse ist dabei gerade nicht erfolgt. Angesichts des klaren Wortlauts der Aufforderung des
Rechtspflegers konnte der Beschwerdeführer eine solche Einschränkung auch nicht den Ausführungen
des Rechtspflegers zu den Voraussetzungen einer Abänderung der Entscheidung über die
Zahlungsbestimmung entnehmen.
Es war auch ermessensfehlerhaft, einschränkungslos für alle Angaben des Beschwerdeführers die
Vorlage der entsprechenden Belege zu verlangen. Zwar steht es im Ermessen des Rechtspflegers,
konkrete Angaben und ergänzende bzw. abändernde Belege von der Partei anzufordern, oder in
sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der zuletzt getätigten Angaben gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu
verlangen. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen
kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Regelmäßig - so auch hier - kann der
Rechtspfleger die frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei
nebst den dort vorgelegten Belegen zum Anlass nehmen, gezielt bestimmte Angaben und Nachweise zu
verlangen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer schon in der von ihm vor Prozesskostenhilfebewilligung
eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Mietkosten in Höhe von
Y € angesetzt und den entsprechenden Mietvertrag vorgelegt. Im Schriftsatz vom 22.04.2009 hat der
Kläger Mietkosten in gleicher Höhe vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bestand jedenfalls dann kein
Anlass, eine erneute Vorlage des Mietvertrages zu verlangen, wenn das damalige Mietverhältnis noch
fortbesteht.
Dennoch war der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz nicht aufzuheben. Die vorstehenden Mängel
wurden im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt, dass das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer
unter dem 30.06.2009 aufgegeben hat, die vom Rechtspfleger mit Schreiben vom 24.04.2009
angeforderten Belege vorzulegen, wobei das Beschwerdegericht darauf hingewiesen hat, dass
hinsichtlich der Mietkosten ggfs. eine Erklärung über den Fortbestand des bereits aktenkundigen
Mietverhältnisses ausreichend sei. Es waren auch nur Belege für solche Angaben vorzulegen, die der
Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22.04.2009 genannt hatte. Nur dazu hatte ihn der
Rechtspfleger aufgefordert gehabt.
Da der Beschwerdeführer auch die ihm seitens des Beschwerdegerichts gesetzte letzte Frist reaktionslos
verstreichen ließ, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu
verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.