Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2009

LArbG Mainz: kündigung, arbeitsgericht, sittenwidrigkeit, akte, anhörung, beschwerdekammer, beweislast, quelle, straftat, minimum

LAG
Mainz
23.09.2009
6 Ta 207/09
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
6 Ta 207/09
2 Ca 464/09
ArbG Koblenz
Beschluss vom 23.09.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
11. August 2009 - 2 Ca 464/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Prozesskostenhilfe und einer Beiordnung für ihre auf Unwirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen
Kündigung zum 31. März 2008 und Fortbestand gerichteten Klagebegehren.
Die Antragstellerin war seit 21. Oktober 2008 aufgrund schriftlichem Arbeitsvertrages mit einem
monatlichen Bruttoeinkommen von 800,-- € als Assistentin der Geschäftsführung bei dem Beklagten -
einem Vertriebs- und Herstellungsbetrieb von Bauelementen mit vier Personen - beschäftigt.
Ihr war mit am 18. Februar 2009 zugegangenem Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2009 (Bl. 7 d. A.)
hilfsweise ordentlich zum 31. März 2009 gekündigt worden.
Mit der am 23. Februar 2009 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sich die Antragstellerin u. a. gegen
die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung gewandt und die Feststellung des unveränderten
Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2009 begehrt; zugleich wurde die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung beantragt.
Das
Arbeitsgericht
Streitgegenstände - hinreichende Erfolgsaussichten für das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch
ab, da das Arbeitsverhältnis wegen Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - Nichterfüllung der
Wartezeit - jedenfalls zum 31.03.2009 habe beendet werden können (Bl. 65 d. A.).
Mit ihrer am 18. August 2009 eingelegten (sofortigen)
Beschwerde
Kündigung sei sittenwidrig. Sie - die Antragstellerin - habe keinen Datendiebstahl begangen. Der
Arbeitgeber habe Strafantrag gegen sie - die Antragstellerin - gestellt. Daraufhin habe die
Staatsanwaltschaft Koblenz eine Hausdurchsuchung veranlasst.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt,
als sittenwidrig sei eine Kündigung zu qualifizieren, wenn entweder die sie tragenden Gründe oder die
hinter ihr stehenden Motive oder die Umstände, unter denen sie ausgesprochen worden sei, den
allgemeinen Wertvorstellungen grob widerspräche und dem Kündigenden ein subjektiver Vorwurf
zumindest in Form eines leichtfertigen Verhaltens treffe. Der Vorwurf könne nur in krassen Fällen erhoben
werden, in denen die Kündigung ausgehend vom Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, ein
"ethisches Minimum" nicht mehr wahre. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehle es an einem
hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 03. September
2009 (Bl. 74 - 75 d. A.) verwiesen.
Während der Anhörung im Beschwerdeverfahren führt die Antragstellerin aus, Gründe, derentwegen die
Kündigung sittenwidrig sei, ergäben sich aus der Akte der Staatsanwaltschaft; insoweit würde die
Beiziehung der Akten vor Entscheidung über die Beschwerde ausdrücklich beantragt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Beschwerde der Antragstellerin ist n i c h t begründet.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 11. August 2009 zu Recht eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO verneint und eine
Beiordnung abgelehnt.
Die Beschwerdekammer folgt zunächst der Begründung im angefochtenen Beschluss sowie im
Nichtabhilfebeschluss vom 03. September 2009, stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2
ArbGG fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung ab.
III.
Soweit die Beschwerde ausführt die Antragstellerin habe keinen Datendiebstahl begangen und weil sich
die Kündigung hierauf stütze, sei von ihrer Sittenwidrigkeit auszugehen, führt dies nicht zu einer vom
Arbeitsgericht abweichenden Beurteilung. Es wird nicht hinreichend beachtet, dass für die Prüfung der
Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ein entsprechender umfassender Tatsachenvortrag auf Seiten der
Antragstellerin vonnöten ist. Für die Tatsachen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen sollen,
trägt der Arbeitnehmer - wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat - die Darlegung und Beweislast
(vgl. BAG, Urteil vom 16. Februar 1989, AP BGB § 138 Nr. 46 Ascheidt/Preis/Schmidt Kündigungsrecht, 3.
Aufl., § 13 KSchG Rz. 50 n. w. N.). Es muss ein Sachverhalt vorgetragen werden, der die Sittenwidrigkeit
indiziert (vgl. zur Treuwidrigkeit einer Kündigung BAG v. 23. April 2009 - 6 AZR 533/08). Der Vortrag der
Antragstellerin erschöpft sich im Wesentlichen in einem bloßen Negieren einer Straftat. Dies ist nicht
ausreichend. Dem kann auch nicht damit begegnet werden, dass im Beschwerdeverfahren die
Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Es ist nämlich nicht Aufgabe des
Beschwerdegerichts die eine Rechtsfolge auslösenden Tatsachen aus der Akte der Staatsanwaltschaft zu
ermitteln. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung
der Sittenwidrigkeit von Kündigungen stets einen strengen Maßstab angelegt und darauf abgestellt, eine
Kündigung müsse dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden krass widersprechen, um als
sittenwidrig angesehen zu werden. Hierzu sind - wie bereits ausgeführt - die erforderlichen Tatsachen von
der Antragstellerin beizubringen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 24. Mai 2004 - II ZA 21/03 -).
der Antragstellerin beizubringen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 24. Mai 2004 - II ZA 21/03 -).
IV.
V.
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.