Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.07.2006

LArbG Mainz: vertrag zugunsten dritter, arbeitsgericht, tarifvertrag, gehaltserhöhung, aktienkaufvertrag, betriebsführung, betriebsübergang, arbeitgeberverband, zukunft, sanktion

LAG
Mainz
20.07.2006
6 Sa 104/06
Bezugnahme auf Tarifvertrag und Gehaltserhöhung
Aktenzeichen:
6 Sa 104/06
6 Ca 2225/04
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 20.07.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 19.08.2005 - Az: 6 Ca 2225/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen
.
Tatbestand:
Die Klägerin, welche seit 01.07.1991 als Arzthelferin/medizinische Schreibkraft auf der Grundlage des
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.05.1991 (Bl. 30 d. A.) beschäftigt ist, hat mit der Klage vom
30.12.2004 die zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaft ver.di für das Jahr 2004
vereinbarte Einkommenserhöhung von einem Prozent im Januar 2004 und einem weiteren Prozent zum
01.05.2004 auf das ihr gezahlte Gehalt gefordert, nachdem die Beklagte diese Gehaltserhöhung im
Gegensatz zu früherer nicht weiter gegeben hat, sondern ab 01.03.2004 ein Prozent an Gehaltserhöhung
gezahlt hat.
Die der Höhe nach unstreitige Forderung von 153,50 € brutto leitet die Klägerin daraus ab, dass der
schriftliche Arbeitsvertrag auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweiligen Fassung
verweise und darüber hinaus die Vergütungsgruppe ausdrücklich aufgeführt worden sei. Daraus ergebe
sich ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Tariflohnerhöhung, so dass es keine Rolle spielen könne,
dass die Beklagte aus der den Tarifvertrag schließenden Arbeitgebervereinigung ausgeschieden sei.
Darüber hinaus habe sich die Beklagte in dem im Jahre 1998 abgeschlossenen Aktienkaufvertrag dazu
verpflichtet, § 5 II 5 des Vertrages, alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Mitarbeiter
weiterhin nach BAT-BMT-G zu entlohnen und deren Zusatzversorgung nach dem einschlägigen
Tarifvertrag zu gewährleisten. Diese Verpflichtung der Beklagten stelle eine über die Wirkung einer
Gleichstellungsabrede aufzufassende vertragliche Zusicherung dar, die sich auch als eine dynamische
Verweisung auf künftige Tarifverträge darstelle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 153,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat es im Wesentlichen damit begründet, dass eine beiderseitige Tarifbindung spätestens seit dem
Ausschluss aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband zum 31.03.1999 nicht mehr vorliege, wobei
bestritten werden müsse, dass die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di sei.
Eine tarifliche Nachwirkung erstrecke sich nicht auf neu abgeschlossene Tarifverträge, so dass die
Klägerin keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung der Gehaltserhöhung habe.
Auch ein vertraglicher Anspruch scheide aus, weil in § 2 des Arbeitsvertrages eine große dynamische
Verweisungsklausel enthalten sei, die sich als Gleichstellungsabrede darstelle.
Rechte aus dem Aktienkaufvertrag könne die Klägerin deshalb nicht herleiten, weil sie nicht Vertragspartei
gewesen sei und es sich auch nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter handele. § 6 Ziffer 2 des AV
enthalte ausdrücklich eine Geheimhaltungsverpflichtung auch gegenüber den Arbeitnehmern, so dass ein
Anspruch nicht in Frage komme. Eine Sanktion für die Nichteinhaltung der im Aktienkaufvertrag
übernommenen Verpflichtungen sei nicht enthalten, so dass es sich um eine deklaratorische Regelung
handele. Wenn ein Tarifbezug dort enthalten sei, sei er statisch und nicht dynamisch ausgestaltet.
Zudem sei die jetzige Beklagte, die im Zeitpunkt des Aktienkaufvertrages Z. hieß aufgrund
Organisationszugehörigkeit bereits an den BAT-BMT-G gebunden gewesen, so dass eine deklaratorische
Regelung vorliege.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben und dieses im Wesentlichen damit
begründet, dass sich der Anspruch weder auf tarifvertragliche noch arbeitsvertragliche Ansprüche stützen
lasse, weil mit dem Verbandsausschluss der Beklagten der alte Gehaltstarifvertrag bis zu seiner
Beendigung fortgegolten habe und sich darin eine statische Weitergeltung des alten Gehaltstarifvertrages
zeige. Der Arbeitsvertrag, in dem die Geltung des BAT in seiner jeweils geltenden Fassung vereinbart
worden sei, sei nach dem Ausschluss der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband nur als
Gleichstellungsabrede zu bewerten, die eine statische Weiterwirkung der Bestimmung mit dem damaligen
Inhalt und den Zahlen bedeute.
Die Klägerin könne sich jedoch auf den Inhalt des Aktienkaufvertrages stützen, weil die dortige Käuferin
nicht nur die Betriebe der jetzigen Beklagten, damals noch Z. übernommen und sich zur Fortführung
verpflichtet hat und darüber hinaus, § 5 II Ziffer 5, die Verpflichtung übernahm, die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorhandenen Mitarbeiter weiterhin nach BAT-BMT-G zu entlohnen und deren
Zusatzversorgung nach dem einschlägigen Tarifvertrag zu gewährleisten. Diese Vertragsregelung stelle
einen Vertrag zugunsten Dritter dar, weil sich die Beklagte in diesem Vertrag verpflichtete, die bereits
beschäftigten Mitarbeiter weiterhin nach BAT zu entlohnen. Die Verkäufer hätten sicherstellen wollen,
dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag auf BAT-Basis abgeschlossen war, weiterhin und auf Dauer
nach diesem Tarifvertrag behandelt werden sollten, was auch Gehaltserhöhungen für die Zukunft
einschließen würde.
Auch den geltend gemachten Zinsanspruch hat das Arbeitsgericht als begründet angesehen und die
Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen.
Nach Zustellung des Urteils am 09.01.2006 ist die Berufung am 03.02.2006 eingegangen und am
03.03.2006 im Wesentlichen damit begründet worden,
dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein Anspruch der Klägerin auf die
geforderte Gehaltserhöhung sich aus einem Vertrag zu ihren Gunsten aus dem AV ableiten lasse. Im
Gegensatz zur Annahme des Arbeitsgerichtes liege keine Betriebsübernahme vor, weil die Beklagte
schon damals den Betrieb geführt habe und lediglich von Z. in Y.-Rheuma-Zentrum Rheinland-Pfalz AG
umfirmiert habe.
Die Beklagte sei nicht verfahrensbeteiligt gewesen, sondern der Kaufgegenstand, weswegen sie auch
keine Verpflichtung eingegangen sei. Die irrige Annahme des Arbeitsgerichtes, dass ein
Betriebsübergang vorliege, habe dazu geführt, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen
sei, dass die Entscheidung des BAG vom 20.04.2005 (Az: 4 AZR 292/04) im vorliegenden Falle
anwendbar sei.
Der Klägerin sei kein eigenes Forderungsrecht gegen den versprechenden AV-Partner eingeräumt
worden, was auch bei Auslegung der Vertragsklausel deutlich werde. Weder die Beklagte noch die
Arbeitnehmerschaft seien Partei des AV gewesen, weswegen alles gegen die Annahme eines Vertrages
zugunsten Dritter spreche. Insbesondere die Geheimhaltungsverpflichtung über den Inhalt des Vertrages
schließe einen Vertrag zugunsten Dritter aus.
Es sei auch keine Rechtsfolge für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung aufgeführt,
weswegen davon ausgegangen werden könne, dass eine lediglich deklaratorische Regelung
beabsichtigt gewesen sei. Es gebe keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass die Vertrag schließenden
Parteien zugunsten der Arbeitnehmerschaft eine unabhängig von der eigenen Tarifmitgliedschaft
fortdauernde Tarifbindung gewollt hätten.
Zu dem beziehe sich AV in § 5 II 5 nicht auf die ansonsten verwendete Formulierung: Ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, sondern führe lediglich aus: BAT-BMT-G.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 19.08.2005, Az. 6 Ca
2225/04, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen,
2. die Kosten des Rechtsstreites werden der berufungsbeklagten Partei auferlegt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt,
dass es richtig sei, dass Partner des Aktienkaufvertrages nicht die Beklagte, sondern die Y. Kliniken
Gesellschaft mbH gewesen sei und die Beklagte Kaufgegenstand. Dennoch müsse von einem Vertrag
zugunsten Dritter deshalb ausgegangen werden, weil sich die von der Käuferin in § 5 AV übernommene
Verpflichtung durchgängig auf die hiesige Beklagte und deren Betrieb beziehe. Die Käuferin habe sich
verpflichtet, zum 01.01.1999 die Betriebsführung der R zu übernehmen und den § 5 Abs. 2 AV gehe es um
Regeln, die mit der Betriebsführung inhaltlich zusammenhingen.
Unter diesen Umständen stehe es fest, dass es sich bei den genannten Mitarbeitern um die der Beklagten
handele, zu der die Klägerin gehöre. Die Käuferin, die schon vor Vertragsschluss Mehrheits-Aktionärin bei
der Beklagten gewesen sei, habe dafür Sorge tragen sollen, dass die Mitarbeiter auch weiterhin
entsprechend den tariflichen Bestimmungen entlohnt werden sollten. Diese Verpflichtung habe die
Käuferin für die Beklagte übernommen und auch umgesetzt, da die Klägerin nach dem 01.01.1999 von
der Beklagten auf der damaligen Grundlage beschäftigt und weiter vergütet worden sei. Gerade die
Verpflichtung in § 5 AV sollte die Tarifbindung unabhängig von der Frage einer Mitgliedschaft in
Tarifvertrag schließenden Organisationen auf Dauer sicherstellen. Dies sollte auch in dynamischer Form
erfolgen, worauf das Wort weiterhin hinweise.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im
Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da vom Arbeitsgericht zugelassen, form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht der
Klageforderung entsprochen hat.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachte Forderung nebst der geforderten Zinsen, weil
die Regelung in § 5 II 5 AV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Klägerin einen Vertrag zugunsten
Dritter, § 328 BGB, darstellt. Dies kann man im Wege der Auslegung der Passage in § 5 II 5 AV
entnehmen. Während in I Verpflichtungen der Käuferin geregelt sind, die sich auf den tatsächlichen
Betrieb der Beklagten bezieht, wie die Sicherung der finanziellen Situation, Beibehaltung des
Unternehmensgegenstandes für eine Mindestdauer, ist in II von einer Übernahme der nachfolgenden
Verpflichtungen die Rede. Daraus entnimmt die Kammer, dass damit nicht unmittelbar die Käuferin selbst
treffende Verpflichtungen gemeint sind, sondern auch Einwirkungshandlungen und Aufgaben, die in die
Zukunft reichen und weitere Maßnahmen noch bedürfen. Dazu passt, da unstreitig die Y.-Kliniken
Gesellschaft mbH nicht als Arbeitgeber der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter auftreten sollte
oder wollte, da in II Ziffer 5 geregelt ist, dass die vorhandene Mitarbeiterschar weiterhin nach BAT/BMT-G
entlohnt werde, was bei dem Kenntnisstand der Beteiligten nur bedeutet, dass hier der Aktienkäufer, der
zugleich zum 01.01.1999 die Betriebsführung der Beklagten übernommen hat, sich verpflichtet, an der
bisherigen Entlohnung nichts zu ändern.
Die in diesem Vertragsteil steckende Aussage ist mehr als eine Absichtserklärung, wofür der Wortlaut
eindeutig spricht. Die Mitarbeiter werden weiterhin wie bisher nach BAT entlohnt, was auch einen
unmittelbaren Anspruch der Arbeitnehmer abgibt, weil die Vertragsparteien dies ansonsten hätten nicht
aufzunehmen brauchen, da diese aufgrund ihrer Beteiligung an der Beklagten wussten, wie die Verträge
ausgestaltet sind, weswegen die Verkäufer Wert darauf legten, dass die Käuferin an dieser Handhabung
nichts ändert.
Diese Regelung beinhaltet auch, dass eine dynamische Weitergeltung der bisherigen
Vergütungstarifverträge stattfindet. Die Passage in § 5 II Ziffer 5 spricht zwar nur davon, dass weiterhin
nach BAT entlohnt werden soll, was noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die
Vergütungstarife dynamisch angewendet werden müssen. Auch fehlt, worauf die Beklagtenseite zu Recht
hinweist, die üblicherweise verwendeten Adjektive wie ergänzenden, ersetzenden, ändernden in Bezug
auf Tarifverträge. Dies schadet jedoch nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die Annahme, dass hier
eine dynamische Tarifanwendung vereinbart worden ist, zu der sich die Y. Kliniken GmbH verpflichtete,
was bedeutet, dass sie als neue Betriebsführerin der Beklagten verpflichtet ist, diese Verpflichtung auch
durchzusetzen, nicht, da durch die Wortwahl nicht nur der Ist-Zustand beschrieben wird, sondern auch in
die Zukunft gerichtete Verpflichtungen eingegangen werden sollen.
Die Kammer lässt dabei offen, ob es sich bei dem Aktienkaufvertrag unter Übernahme der Betriebsführung
durch die Y.-Kliniken GmbH um einen Betriebsübergang handelt oder nicht.
Auch dann, wenn man von keinem Betriebsübergang ausgeht, besteht für die Y.-Kliniken GmbH die
Einwirkungspflicht auf die Beklagte, an der bisherigen Handhabung nichts zu ändern.
Dass die Beteiligten dies auch so gesehen haben, belegt der Umstand, dass bis zum hiesigen Zeitraum
jedes Jahr seitens der Beklagten die tarifvertraglichen vorgesehenen Gehaltserhöhungen anstandslos
weitergegeben worden sind.
Bei der Frage, welcher Bedeutung dieser Passage im AV beizulegen sind, kann auch der Inhalt des
Arbeitsvertrages nicht unberücksichtigt bleiben. Im Zusammenspiel mit der übernommenen Verpflichtung
der Y.-Kliniken GmbH und der bekannten Tatsache, dass die hiesige Beklagte den Betrieb führt, kommt
der Regelung § 2 des Arbeitsvertrages eine klarstellende Bedeutung zu, weil hier geregelt ist, dass sich
das Arbeitsverhältnis nach dem BAT sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonst
einschlägigen Tarifvereinbarung bestimmt und in § 1 des Arbeitsvertrages auch die Vergütungsgruppe 5 c
des BAT konkret vereinbart worden ist.
Auch wenn man von keiner einzelvertraglichen, aus dem Arbeitsvertrag unmittelbar abgeleiteten
Verpflichtung der Beklagten ausgehen will, der Klägerin die tarifliche Lohnerhöhung weiterzugeben, so
kann doch nicht verkannt werden, dass im Zusammenspiel der Vereinbarungen im AV und dem
Arbeitsvertrag eine Gesamtregelung entnommen werden kann, dass nicht nur eine statische
Anwendbarkeit des BAT gewollt ist, sondern eine dynamische, so dass sich der Vergütungsanspruch nicht
allein nach dem bei Abschluss des Arbeitsvertrage geltenden tariflichen Regelungen oder denen, die
beim Ausschluss der Beklagten aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband Gültigkeit besessen haben,
richtet, sondern eine Regelung auszumachen ist, die als zeitdynamische anzusehen ist.
Daran ändert auch die von der Beklagten angeführte Stillschweigervereinbarung in § 6 AV deshalb nichts,
weil es sich bei dem Regelungsbereich um Einblicke in die anderen Unternehmen handelt, die bei
Verhandlungen bei Abschluss des Vertrages erlangt wurden und streng vertraulich zu behandeln sind.
Davon zu unterscheiden sind die in § 5 II übernommenen Verpflichtungen der Käuferin, die unmittelbar mit
den Vertragspartnern und deren wirtschaftliche Situation nichts zu tun haben, zumal eine ähnliche
Verlautbarung dann zulässig ist, wenn die jeweils andere Partei schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.
Ein Anspruch entsteht auch dann, wenn der Berechtigte nicht davon in Kenntnis gesetzt wird, wobei hier
davon auszugehen ist, dass das Entstehen des Anspruches nicht an eine dahingehende Mitteilung an die
Arbeitnehmer geknüpft ist, weil sich dies dem AV nicht entnehmen lässt.
Auch der Umstand, dass die Nichterfüllung des in § 5 II 5 AV übernommene Verpflichtung an keine
Sanktion geknüpft ist, verhindert die Wirksamkeit der Regelung deshalb nicht, weil durch den Vertrag
zugunsten Dritter die berechtigten Arbeitnehmer einen direkten Vertragsanspruch erlangen, den sie
geltend machen können, ohne dass es einer weiteren Sanktion für den Fall der Nichterfüllung bedarf,
zumal auch das Wirksamwerden der Vereinbarung nicht an eine Sanktionsregelung geknüpft ist.
Die Beklagte ist in der Berufungsinstanz unterlegen, weswegen sie die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO).
Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht für die Beklagte deshalb zugelassen, weil es
eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung sieht, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.