Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.07.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, haftungsprivileg, unfall, anweisung, parkplatz, organisation, fahrzeug, schadenersatz, wohnhaus, wohnung

LAG
Mainz
07.07.2006
4 Ta 124/06
Wegeunfall
Aktenzeichen:
4 Ta 124/06
2 Ha 1/06
ArbG Trier
Entscheidung vom 07.07.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 02. Juni
2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durchzuführende
Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldklage. Sie war bei dem Antragsgegner, der Inhaber eines Betriebes
für häusliche Alten- und Krankenpflege ist, in Ausbildung zur Altenpflegerin. Die Büroräume befanden sich
im Erdgeschoss des Hauses in Gr. In diesem Haus bewohnte der Antragsgegner auch seine
Privatwohnung.
Mit dem von ihr gefahrenen Firmenfahrzeug holte auf Weisung des Antragsgegners die Klägerin die
Antragstellerin am 02. Februar 2003 die examinierte Altenpflegerin W. zuhause ab und fuhr weiterhin
nach Anweisung zu den Büroräumen, um die für den anstehenden mobilen Pflegeeinsatz erforderlichen
Schlüssel und Unterlagen zu besorgen. Sie stellte das Fahrzeug auf der Längsseite des Gebäudes auf
dem zur Straßenseite hin gelegenen Parkplatz ab, stürzte dann bei dem Zugang zum Büro angesichts der
herrschenden Witterungsverhältnisse (Schnee und Glatteis) und verletzte sich den linken Fuß
schwerwiegend. Sie wurde operiert, in unterschiedlichen Krankenhäusern stationär und ambulant
behandelt, wegen andauernder Schmerzen auch psychotherapeutisch, unternahm im März 2002 einen
Selbstmordversuch. Mit Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 08. Juli 2005 wurde ihr eine Teilrente
von 20 % bewilligt.
Mit der vorliegenden Klage macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner habe seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt und sei zum Schadenersatz verpflichtet. Das Haftungsprivileg des § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB VII greife nicht ein. Es habe sich um einen Wegeunfall gehandelt, da sie sich auf dem
Weg zum Eingang des Bürogebäudes befunden und die Außentür der Arbeitsstätte noch nicht beschritten
habe. Die befestigte Parkfläche vor dem Gebäude sei keine Betriebsfläche, da sie nicht gegen die
öffentliche Straße abgegrenzt sei etwa durch Umzäunung oder ein Werkstor. Sie sei auch nicht nur von
Betriebsangehörigen benutzt worden sondern auch vom Antragsgegner selbst und privaten Besuchern.
Der Antragsgegner tritt der Klage entgegen. Er beruft sich auf das Haftungsprivileg.
In der angefochtenen Entscheidung hat das Arbeitsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe wegen
fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, eine vorsätzliche
Schädigungshandlung sei nicht festzustellen. Die Antragstellerin habe auch keinen Wegeunfall erlitten.
Der Unfall habe sich vielmehr auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ereignet. Dies
ergebe sich zum einen daraus, dass die Antragstellerin gemäß Anweisung mit dem Firmenfahrzeug ihre
Arbeitskollegin, die Zeugin W., zuhause abholte und sodann den Firmensitz aufsuchte, um die für die
späteren Hausbesuche erforderlichen Arbeitsmittel abzuholen. Die Art der Zurücklegung des Weges zur
Arbeitsstätte sei damit Ausdruck des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs gewesen,
erfolgte im Auftrag des Antragsgegners mit einem von ihm gestellten Fahrzeug. Diese Fahrt gehörte
bereits zum arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin. Zum anderen habe sich die
Antragstellerin zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem Weg der Wohnung zur Arbeitsstätte befunden
sondern bereits den Betriebsbereich erreicht. Dieser beginne, wenn das Betriebsgelände erreicht sei.
Maßgebliche Grenze sei das Werkstor bzw. der Geländezugang, sofern die Arbeitsstätte auf einem
unbefriedeten oder wenigstens äußerlich abgegrenzten Gelände liege, das nicht der allgemeinen
Öffentlichkeit diene, anderenfalls an der Außentür des Gebäudes.
Die Beschreibung der Örtlichkeit lasse erkennen, dass sich die Antragstellerin sich bereits äußerlich
erkennbar auf dem Betriebsgelände befand, so dass unerheblich sei, dass sie noch nicht die Außentür
zum Gebäude durchschritten habe, als sich der Unfall ereignete.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Der Beschluss wurde der Klägerin am 08. Juni 2006 zugestellt, hiergegen hat sie am 09. Juni 2006
sofortige Beschwerde eingelegt.
Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Unfalls den Betriebsbereich bereits erreicht
habe. Die Parkfläche könne wegen der räumlichen Nähe nicht dem Betrieb zugerechnet werden, da die
Parkfläche auch von privaten Besuchern des Beklagten benutzt wurde und sich das private Wohnhaus
des Beklagten ebenfalls in dem Betriebsgebäude befunden habe. Es sei unstreitig, dass die Parkflächen
nicht ausschließlich als Betriebsparkplatz dienten.
Die Antragstellerin beantragt,
unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 02. Juni 2006 (2 Ha
1/06) wird der Antragstellerin für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Nichtabhilfebeschluss vom 03. Juni 2006 die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat im
Ergebnis keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der Begründung vollkommen zutreffend dem Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im
Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine
Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die im
Beschwerdeverfahren geltend gemachten Umstände tatsächlicher Art, insbesondere der Versuch der
Klägerin, das Betriebsgelände erst mit Durchschreiten der Bürotür anzunehmen, hilft ihr im Ergebnis nicht
weiter.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei tragende Gesichtspunkte gestützt, wobei der allein
tragende Gesichtspunkt bereits ausreichend ist, nicht von einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII
versicherten Weg auszugehen. Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen
Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt
maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere in dem sie durch die
Organisation (Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Mitnahme anderer Arbeitskollegen) als
innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist oder durch Anordnung des
Arbeitgebers zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesen Fällen ist
nach der Zweckbestimmung der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich
aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko
verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder
Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll (vgl. BGH, VI ZR 349/02). Da die Fahrt bereits zum
arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin gehörte, sie war auf Anweisung verpflichtet, die
für den Pflegedienst erforderlichen Materialien im Büro abzuholen, scheidet die Annahme aus, es handele
sich bei dem Unfall um ein Ereignis auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.
Greift aus diesem Grund bereits das Haftungsprivileg, kam es auf die Frage nicht an, ob der Parkplatz, der
sich unstreitig auf Privatgelände neben dem Bürohaus befand und nicht der allgemein öffentlichen
Zugänglichkeit gewidmet war, dem Betriebsbereich zuzurechnen ist. Auf den Umstand, dass der
Parkplatz, der bestimmungsgemäß auch der Nutzung von Betriebsangehörigen vorbehalten bleibt, von
Privatleuten benutzt wurde, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an.
Nach allem war die Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist
damit nicht anfechtbar.