Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.01.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, hauptsache, quelle, anfechtung, datum, verfahrenskosten, firma

LAG
Mainz
23.01.2004
3 Ta 13/04
Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
A., A-Straße, Pirmasens
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.,
B-Straße, Pirmasens
gegen
Firma C., C-Straße, Pirmasens
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D.,
D-Straße, Pirmasens
Rechtsanwalt D., D-Straße, Pirmasens
- Beschwerdeführer -
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ohne mündliche Verhandlung am
23. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schäfer als Vorsitzenden
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern
vom 17.12.2003, wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Beklage hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400,00 EUR festgesetzt.
GRÜNDE
I.
Durch Urteil vom 17.12.2003 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage des Klägers
kostenfällig abgewiesen und den Streitwert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2004 legt die Beklagte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Sie
vertritt die Auffassung, bei einem monatlichen Bruttoentgelt des Klägers in Höhe von 1.942,41 € sei der
Streitwert auf mindestens 5.828,73 € festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gem. § 61, I ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes im Urteil fest.
Die Streitwertfestsetzung nach § 61, I ArbGG ist unanfechtbar (BAG, Urteil vom 02.03.83 - 5 AZR 594/82 -
AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG, 1979; LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.1981 - 3 Sa 410/80 - EZA Nr. 6 zu § 61 ArbGG
1979, LAG Rheinland-Pfalz, 19.09.96 - 3 Ta 175/96 -). Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das
Arbeitsgericht bindend gem. § 318 ZPO. Die Möglichkeit einer Beschwerde ist deshalb nicht gegeben,
weil diese dem Arbeitsgericht eine Abhilfemöglichkeit gewähren würde, was dem Grundsatz des § 318
ZPO zuwiderlaufen würde. Der Streitwert kann deshalb als Nebenentscheidung des Urteils nur in
Verbindung mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache überprüft werden (BAG, a.a.O.).
Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, der Beklagten, nach §§ 25 GKG, 10 BRAGO, die Festsetzung
eines gesonderten Gebührenstreitwertes zu beantragen. Von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit,
die unzulässige Beschwerde in einen zulässigen Antrag auf Festsetzung eines besonderen Kostenwertes
umzudeuten, hat das Arbeitsgericht keinen Gebrauch gemacht. Dem Landesarbeitsgericht fehlt dafür die
Zuständigkeit (vgl. LAG Bremen, 01.11.1982 - 3 Ta 63/82 - EZA Nr. 9 zu § 61 ArbGG 1979).
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Schäfer