Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2005

LArbG Mainz: beschwerdefrist, zustellung, form, quelle, zivilprozessordnung, vergütung, rechtsmittelbelehrung, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
21.10.2005
4 Ta 237/05
Beschwerdefrist
Aktenzeichen:
4 Ta 237/05
8 Ca 2495/04
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 21.10.2005
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2005 wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Im angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 269,70
€ nebst Zinsen festgesetzt. Der Beschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung dem Kläger und
Beschwerdeführer am 05.08.2005 zugestellt. Am 22.08.2005 ging beim Arbeitsgericht Koblenz eine
Beschwerde des Klägers ein, mit der geltend gemacht wird, die Forderung sei überhöht. Durch
Nichtabhilfeentscheidung vom 06.10.2005 wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Der
Kläger erhielt nochmals Gelegenheit hinsichtlich der verspäteten Einlegung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde ist verfristet, damit unzulässig. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung gegen
die eigene Partei sind gem. § 11 Abs. 2 RVG die Vorschriften über die Zivilprozessordnung im
Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbar. Gegen die Entscheidung über die
Kostenfestsetzung findet nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige
Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht dessen Entscheidung
angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung des
Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).
Mit der am 05.08.2005 zugestellten Entscheidung wurde daher die Beschwerdefrist, welche am
19.08.2005 ablief, in Gang gesetzt. Die am 22.08.2005 eingegangene Beschwerde konnte daher die Frist
nicht wahren. Die Beschwerde war, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form eingelegt
wurde, als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, die Entscheidung ist daher nicht
anfechtbar.