Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2010

LArbG Mainz: joint venture, treu und glauben, anspruch auf beschäftigung, arbeitsgericht, arbeitsbedingungen, rückkehrrecht, vertrag zugunsten dritter, anschlussberufung, unternehmen, rechnungswesen

LAG
Mainz
30.11.2010
1 Sa 369/10
Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge
Ausgründung einer Tochtergesellschaft
Aktenzeichen:
1 Sa 369/10
4 Ca 2635/09
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 30.11.2010
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca
2635/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des
Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter
Rechnungswesen mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 59.567,38 EUR zuzüglich einer
variablen Vergütung unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit Mai 1985 anzunehmen. Im
Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1.
Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen
anzunehmen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung
bei der Beklagten.
Der Kläger war in der Zeit von Mai 1985 bis zum 31.07.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung
zum 01.08.1987 ging sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgrund Schreiben der Beklagten an den
Kläger vom 22.06.1987 (Bl. 66 d.A.) auf die seit dem 01.01.1987 bestehende C. Informationssysteme
GmbH über. Zuvor hatte sich der Kläger dort aufgrund einer Stellenausschreibung auf einen Arbeitsplatz
beworben gehabt. Zuletzt war der Kläger bei der C. GmbH als Sachbearbeiter Rechnungswesen zu
einem Bruttomonatsgehalt von etwa 4.900,00 Euro beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Überwechseln
zur C. Informationssysteme GmbH händigte die Beklagte dem Kläger die zwischen der Beklagten und
ihrem Betriebsrat am 04.12.1986 ausgehandelten Rahmenbedingungen aus. Sie sicherte ihm zu, er
werde uneingeschränkt den anderen Mitarbeitern der Beklagten gleichgestellt, die bereits per 01.01.1987
durch Betriebsübergang zur C. Informationssysteme übergewechselt waren. Sein Überwechseln sollte
zudem gemäß Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1987 (Bl. 108 d.A.) als Versetzung nach
den für die B. AG maßgeblichen Versetzungsrichtlinien gelten. Die damaligen Versetzungsrichtlinien
Inland (vgl. Bl. 109 d.A.) enthielten u.a. folgende Regelung:
"I. Allgemeines
Eine Versetzung im Sinne dieser Richtlinien ist der Übertritt eines Mitarbeiters zu einer B.-
Gruppengesellschaft im Inland, wobei eine Rückkehr zur abgebenden Gesellschaft nicht vorgesehen ist.
Es besteht jedoch ein generelles Rückkehrrecht für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit der
aufnehmenden Gesellschaft aus betriebsbedingten Gründen beendet werden sollte.
…"
Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C. GmbH das
Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung
seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 12.10.2009
zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens.
Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im
Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 13.10.2009 einen
Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.
Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und
Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S.
AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über
die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen
Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte –auf eine entsprechende Forderung des
Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer
abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches
Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden
Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.
Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen
Mitarbeiter über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es
u.a.:
„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes
mitteilen:
- der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am
01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist
sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft
Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.
- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet,
wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses
Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die
dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge
bei der neuen Gesellschaft."
Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für
in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.
Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum
Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in
Ziffer 15 folgende Regelung:
„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein
Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb
der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."
Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden
Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname "L." war von einem
Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen "C.". Deshalb sprach die
Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.
Der Kläger gehörte zunächst nicht zum Personenkreis, der zum 01.01.1987 durch Betriebsübergang zum
neu gegründeten Unternehmen übergewechselt ist. Dies geschah erst zum 01.08.1987.
Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes
Unternehmen geplant.
In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C.
Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in
mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen
von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme
GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. H. GmbH in C. GmbH
umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das
daraus hervorgegangene Unternehmen führte letztlich die Bezeichnung C. D. GmbH. Zum 01.03.2005
gründete die C. D. GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer
eigenständigen GmbH und Co. KG.
Anlässlich des abzusehenden Verkaufs der letzten von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an der
C. Informationssysteme GmbH erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine
gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des
Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es
unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich
ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss
habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.
Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn
W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.
Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W.,
die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. D. GmbH
zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom
04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin
antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:
„Sehr geehrter Herr W.,
mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der
C. Informationssysteme GmbH auf die C. D.H. GmbH in Kenntnis gesetzt.
Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse
kraft Gesetzes auf die C. D.H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture
Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig
bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben.
Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition
von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.
…“
Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem
Schreiben vom 12.12.2003 mit:
„Sehr geehrter Herr …,
auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten
Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu
unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:
Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture
Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine
nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem
Verschmelzungsvorhaben unberührt.“
Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger bisher
erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigungsschutzklage gegen eine weitere, vom
Insolvenzverwalter vorsorglich ausgesprochenen Kündigung ist derzeit vor dem Arbeitsgericht Mannheim
ausgesetzt. Der Betrieb der C. D. GmbH ist mittlerweile stillgelegt.
Der Kläger hat vorgetragen:
Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er mit seinem Schreiben vom 13.10.2009 angenommen habe.
In dem auf diese Weise zustande gekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu seiner
Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe er aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom
04.12.1986 und der Nr. I der Versetzungsrichtlinien einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach diesen
Bestimmungen stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine
Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei.
Hingegen enthielten die Regelungen keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von
der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung
vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche
Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und 2003. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten
möglich.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter
Rechnungswesen zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei
der C. D. GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die
Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen
Angestellten/Sachbearbeiter Rechnungswesen zu den bei der B. üblichen Arbeitsbedingungen mit einem
Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 59.567,38 EUR unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit
Mai 1985 zu beschäftigen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als
kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter Rechnungswesen zu den bei der A. üblichen
Arbeitsbedingungen mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 59.567,38 EUR unter Anrechnung
einer Betriebszugehörigkeit seit Mai 1985 anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein
annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe
annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986, das der Kläger als damals nicht betroffener
Arbeitnehmer überhaupt nicht erhalten habe, stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern habe
der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer gedient und einen bloßen
Hinweis enthalten auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten
Regelungen. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein
Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei
begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH
gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-
Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei
nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. D. GmbH weiterbeschäftigt werden
könne, weil der Kläger auch gegen die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters mit Erfolg
klage. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen
seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne
Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Das am 12.12.2003 an den Kläger
gerichtete Schreiben sei rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa
begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende
Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag und Hilfsantrag zu 1)
abgewiesen und dem Hilfsantrag zu 2) stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner
zuletzt ausgeübten Funktion und der Vergütung bei der C. D. GmbH. Hingegen enthalte weder das
Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot
der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des
Klägers bedurft habe.
Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von
Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als
erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und
dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der
Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres
Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den Jahren 1999 und
2003 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C.
Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die
Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass
ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich
die Beklagte gegen das ihr am 24.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel - nach
entsprechender Verlängerung - mit einem am 24.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen. Zu Recht habe es hingegen die Anträge des Klägers auf
Beschäftigung bei ihr abgewiesen.
Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem nicht an ihn gerichteten
Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihrem an den
Kläger gerichteten Schreiben vom 12.12.2003. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht
gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu
gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn
und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht
mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen
Tochterunternehmens. Mit dem Schreiben vom 12.12.2003 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung
bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa
begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe
das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher
verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil.
Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der
Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die
Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw.
ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der
Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in
den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von
seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch
gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.
Der Kläger hat mit am 21.10.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist von §
524 Abs. 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht hinsichtlich seines
Anspruchs auf Beschäftigung abgewiesen.
Sein Anspruch sei begründet, da in dem Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein Angebot auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen habe, welches er
fristgerecht angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so begründeten Arbeitsverhältnisses einen
Anspruch auf Beschäftigung.
Der Kläger beantragt,
auf seine Anschlussberufung das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil wie folgt
abzuändern:
Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter
Rechnungswesen oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und
den letzten Gehaltsbezügen bei der C. D. GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der
Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen
Angestellten/Sachbearbeiter Rechnungswesen oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A.
üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresbruttovergütung in Höhe von 59.567,38 EUR unter
Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit Mai 1985 zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Die
Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft.
Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist
sich auch sonst als zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers, die innerhalb der
gesetzlichen Frist von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.
In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Die
Anschlussberufung des Klägers und der ganz überwiegende Teil der Berufung der Beklagten sind
unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Demgegenüber ist die Beklagte derzeit
nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, wie der Kläger dies mit seinem im
Berufungsverfahren mittels seiner Anschlussberufung gestellten Hauptantrag und in seinem Hilfsantrag
begehrt.
I.
auf tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind diese Anträge bestimmt
genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen
er bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und
Hilfsantrag zu 1) mit aufgenommen.
Auch der weitgehend begründete erstinstanzliche Hilfsantrag zu 2. des Klägers ist bestimmt genug, zumal
der Kläger noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden
soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der
Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1
Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch
unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer
Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.
II. 1.) Zur Berufung der Beklagten:
a) Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein
aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil
danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein
Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Gleiches gilt
für die Rückkehrzusage aus der Nr. I der Versetzungsrichtlinien Inland. Auch sie sehen vor, dass das neue
Arbeitsverhältnis mit der "aufnehmenden" Gesellschaft beendet werden soll. Das mit Wirkung vom
01.04.1987 durch vertragliche Vereinbarung der Parteien auf die „C. Informationssysteme GmbH“
übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren
Rechtsnachfolgerin.Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. D. H.
GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. §
1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen
anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft –ohne
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen
bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. D. GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen
nicht.
b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die
Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des
Klägers ergibt sich aus der individualrechtlichen Zusage der Beklagten an den Kläger aus dem Schreiben
vom 12.12.2003, dessen ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die
in diesem Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur
Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Dieses Schreiben enthält entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindliche rechtliche Äußerung oder einen
unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, sondern dieses Schreiben ist allein schon
angesichts seines Inhalts als eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.
Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.
Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen,
Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer
Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung
aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).
Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157,
242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren
Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des
Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch
auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um
festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände
berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung
oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39,
271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher
nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus
seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.
Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der
Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der
übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter
der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine
Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im
Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich
selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den
betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von
dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte
der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der
Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der
bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. D. H. GmbH zu verschmelzen. Die
Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach
Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen.
Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-
Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine
kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte
unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:
"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition
von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."
Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom
04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom
12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat
dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum
01.01.2004 auch persönlich die selbe og Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben
an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.
Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar,
dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung
aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-
Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat.
Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere
Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille
der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen
vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen
Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003
genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.
aa) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst
worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung
neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom
04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen
erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten zwar nicht
gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. Der Kläger wechselte erst
zum 01.08.1987 durch einvernehmliche Regelung der Parteien zur C. Informationssysteme GmbH über.
Vertragsgrundlage hierfür war die Vereinbarung der Parteien vom 22.06.1987 (Bl. 66 d.A.) und vom
04.11.1987 (Bl. 108 d.A.). Der Kläger hat - wie vom Arbeitsgericht unter Nr. II. 1. a) seiner
Entscheidungsgründe dargestellt - unwidersprochen vorgetragen, dass ihm die Geltung der
Rahmenbedingungen mündlich von der Beklagten zugesagt worden war. In diesem Falle garantierte die
Nr. 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur
Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen
nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede.
Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-
Unternehmens "C. Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge
gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht
verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden
gehabt. Deshalb wurde in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 stets die Bezeichnung "neue
Gesellschaft" gebraucht.
bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der
die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.
Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die
Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie
Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie
über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle
materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA
1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des
Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen
Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.
Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass
eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit
der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05,
NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom
04.12.1986 nicht gegeben.
Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen
ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den
dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien
zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind
insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben
hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die
Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt
der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren
Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).
Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung
nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies
ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese
Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu
entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne
das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15
der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den
im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen
bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres
bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses
Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.
Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem
Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die
streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass
die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme
GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner
M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich
befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige
Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen
"neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten
- anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990-
nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die
überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der
Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG
geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die
übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen
beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die
Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige
Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar
hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen
zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C.
Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer
Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden
Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung,
die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der
Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten
Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen
Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die
übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre
1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl
und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das
Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht
deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im
Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine
Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft
vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der
großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine
solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich
nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer –was
eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem Weise ausdrücklich
festgelegt und sie in einer weitergehenden Weise unterlassen haben.
Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH. Gleiches Ergebnis
ergibt sich auch aus der Nr. I der Versetzungsrichtlinien Inland. Auch dort wird allein auf den
betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes mit der "aufnehmenden Gesellschaft" abgestellt.
cc)
Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den
Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom
01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.
Damit hatte der Kläger aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 22.06.1987 iVm. der
Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine "etwa" begründete
Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom
12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben
genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom
04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden
Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der
C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom
12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für
die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung
hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als
eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen,
was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden
Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die
Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit
verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des
Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens
einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre
der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte
das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.
Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis
gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben -
was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis
auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die
Unklarheitenregel –sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA
1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die
Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur
für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues
Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.
Da die Parteien selbst einen Übernahmevertrag geschlossen haben, kann offenbleiben, ob bereits im
Vorfeld dieses Schreibens in dem Schriftwechsel zwischen der C. Informationssysteme GmbH und der
Beklagten, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 21.08.2003 ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328
BGB), hier des Klägers, geschlossen worden war.
c) Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits
konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt
hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als
kaufmännischer Angestellter/Sachbearbeiter Rechnungswesen mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in
Höhe von 59.567,38 Euro unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit Mai 1985. Eine Begründung
für einen derartigen Anspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende
Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich.
Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls - wie im Rahmen der nachfolgenden Rechtsausführungen zur
Anschlussberufung des Klägers aufgezeigt - das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 erstellte
Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle
des Wiedereintritts des Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des Klägers
bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge
bei der "C. Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf
spätere Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet,
die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den
Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.
Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den
Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die
die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine
Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen
vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der
Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte
Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die
Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die
Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter
Rechnungswesen zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht
zwingend. Die Weiterarbeit gerade auf dieser konkreten Position entspricht nicht automatisch als allein in
Betracht kommender Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als
der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten
zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu
haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in
ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen
ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten
dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist
vorliegend zu klären.
Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten
abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das
Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom
04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte
dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz
mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann
üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte
Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.
Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger derzeit noch Rechtsstreite gegen den
Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten
Kündigungen führt. Laut Angaben des Klägers im Verhandlungstermin vom 30.11.2010 befindet sich das
erste Kündigungsschutzverfahren mittlerweile beim BAG. Das weitere gegen die vorsorglich
ausgesprochene zweite Kündigung ist noch vor dem ArbG Mannheim anhängig und derzeit ausgesetzt.
Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. D. GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von
seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des
Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Ob der Kläger diese
überhaupt -wie die Beklagte meint- wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben. Was der Kläger auch
immer mit seinen Kündigungsschutzverfahren gegen den Insolvenzverwalter bezwecken und erreichen
will, jedenfalls eine Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber wird es nicht sein. Hierauf
stellen aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung und die Nr. I der Versetzungsrichtlinien Inland ab.
2.) Zur Anschlussberufung des Klägers:
Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger
weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem
späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der
Zukunft nur noch annehmen musste, so dass durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis
begründet worden wäre. Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Auf das
Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 kann sich der Kläger allein schon deshalb nicht berufen, weil es
nicht an ihn gerichtet war, da der Kläger nicht zum Personenkreis gehörte, der zum 01.01.1987 zur
Beklagten gem. § 613a BGB übergewechselt ist. Zudem ist im Schreiben vom 04.11.1986 davon die
Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen
Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar spricht die Formulierung in diesem
Schreiben, dass dem Kläger die Wiedereinstellung "angeboten" wird und die Ausführungen im Folgesatz,
dass der Kläger über "die Annahme dieses Angebots" die Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist zu
unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers, die unmittelbar zum
Abschluss eines Arbeitsverhältnisses führt, was zB durch die spätere Unterrichtung der Beklagten durch
den Kläger mit Schreiben vom 13.10.2009 über den Eintritt des Insolvenzfalles herbeigeführt werden
konnte. Trotzdem hätte der Kläger - wäre dieses Schreiben auf ihn anwendbar - diese Formulierungen
nicht in dem Sinne verstehen können, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein
annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom
04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im
Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben,
um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus war zu erkennen,
dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In
der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986
ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten
Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren
Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf
zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger
könnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte
bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hätte. In der
Vereinbarung vom 06.03.1987 sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und
nicht das Schreiben vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die
Einschränkung, dass dem Arbeitnehmer die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein
Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft" endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit
der „neuen Gesellschaft“, der C. Informationssysteme GmbH, beendet worden. Damit hat der Kläger
derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, weil ein Arbeitsverhältnis mit der
Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" erst zukünftig begründet werden soll.
Das spätere Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 enthält keinen Bezug zum
Schreiben vom 04.11.1986.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien
zuzulassen.