Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2010

LArbG Mainz: zuweisung einer anderen tätigkeit, befristung, arbeitsbedingungen, zumutbare tätigkeit, era, arbeitsgericht, quelle, begriff, beschränkung, anschlussvertrag

LAG
Mainz
15.07.2010
10 Sa 212/10
Befristung ohne Sachgrund - Verlängerung - Vertragsänderung
Aktenzeichen:
10 Sa 212/10
6 Ca 589/09
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 15.07.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens- vom 11. März 2010, Az.: 6 Ca 589/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31.07.2009 geendet hat.
Die Beklagte stellt in ihrem Werk in Z. vornehmlich Mähdrescher her. Sie schloss mit dem Kläger (geb. am
02.11.1984, ledig) einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 14.01.2008 bis zum
15.08.2008 (Bl. 18-19 d.A.). Danach wurde der Kläger als Zusammenbauschlosser in der Abteilung 12 zu
einem Entgelt nach Entgeltgruppe 1 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und
Elektroindustrie Rheinland-Pfalz eingestellt. Beide Parteien sind tarifgebunden.
Die Parteien vereinbarten am 15.07.2008 die erste Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum
31.12.2008, am 04.12.2008 die zweite Verlängerung bis zum 31.03.2009 und am 16.02.2009 die dritte
Verlängerung bis zum 31.07.2009 (Bl. 122 d.A.).
Mit seiner am 31.07.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage macht der
Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.07.2009 geltend. Außerdem verlangt er für den Fall des
Obsiegens hilfsweise seine Weiterbeschäftigung und hilfsweise die Zahlung von Annahmeverzugslohn
- zweitinstanzlich - für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 30.11.2009 (4 x € 2.902,40 brutto).
Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und
der Sachanträge in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand
des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.03.2010 (dort
Seite 3-6 = Bl. 65- 68 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.03.2010 abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die am 16.02.2009 vereinbarte Befristung zum 31.07.2009 sei wirksam. Es
handele sich um die zulässige dritte Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages i.S.v. § 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2009 eine
höherwertigere Tätigkeit zugewiesen habe. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit während der
Vertragslaufzeit sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Wirksamkeit der
Befristung nicht von Bedeutung. Folglich habe die Zuweisung der Tätigkeit des Punktschweißens ab
01.04.2009 keinen Einfluss auf die Befristungsdauer und unterliege auch nicht der Befristungskontrolle.
Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG vor, wenn
man von einer Änderung der Vertragsbedingungen ab dem 01.04.2009 ausgehe, da lediglich die
Befristung, also die Vertragsdauer, dem Schriftformerfordernis unterliege. Wegen weiterer Einzelheiten
der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 11 des Urteils (= Bl. 69-73 d.A.) Bezug
genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 31.03.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 28.04.2010 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
18.05.2010, der am 19.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.
Er trägt vor, er sei bis zum 31.03.2009 durchgehend mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach
Entgeltgruppe 1 ERA als Zusammenbauschlosser in der Mähdrescherbody-Seitenwandmontage
eingesetzt worden. Ab dem 01.04.2009 habe ihm die Beklagte per Direktionsrecht eine gänzlich andere
Tätigkeit als Punktschweißer in der Seitenwandfertigung zugewiesen. Diese Tätigkeit sei wesentlich
anspruchsvoller und mindestens nach Entgeltgruppe 3 ERA zu vergüten. Die Verbindungstechnik
Schweißen sei wesentlich schwieriger und höherwertiger als Schrauben. Die Beklagte habe ab
01.04.2009 per Weisung unzulässig einseitig die ihm obliegenden Hauptleistungspflichten vollständig
ausgetauscht. Er sei deshalb ab 01.04.2009 nicht mehr in dem befristeten Arbeitsvertrag vom 14.01.2008
beschäftigt worden, der Grundlage der drei Vertragsverlängerungen - zuletzt vom 16.02.2009 - gewesen
sei, sondern in einem rechtlich völlig anders ausgestalteten Arbeitsverhältnis. Außer der Identität der
Parteien habe ab 01.04.2009 keine gemeinsame Schnittmenge mit dem ursprünglich befristeten
Arbeitsvertrag bestanden. Der Leistungsinhalt des Vertrages sei komplett ausgetauscht, somit sei gänzlich
neu kontrahiert worden. Da eine Änderung der Hauptleistungspflichten nur einvernehmlich vertraglich
oder einseitig durch Änderungskündigung erfolgen könne, und die Beklagte auch gewusst habe, dass
sein Einsatz am Arbeitsplatz „Seitenwandschweißen“ nicht von ihrem Direktionsrecht gedeckt gewesen
sei, führe §§ 126, 125, 140 BGB i.V.m. § 14 Abs. 4 TzBfG zur Unwirksamkeit der mündlichen oder
konkludent erfolgten befristeten Vertragsverlängerung.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
18.05.2010 (Bl. 108-117 d.A.) und vom 06.07.2010 (Bl. 150-151 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern
- Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.03.2010, Az.: 6 Ca 589/09,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der am 16.02.2009
vereinbarten Befristung am 31.07.2009 beendet worden ist,
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Zusammenbauschlosser weiter zu beschäftigen,
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 11.609,60 brutto nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.07.2010
(Bl. 141-145 d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird. Sie trägt vor, der Kläger sei während der
gesamten Beschäftigungszeit als Zusammenbauschlosser und nicht als Schweißer eingesetzt worden. Er
sei auch ab dem 01.04.2009 in der Abteilung 12 (Chassismontage) eingesetzt worden. Im Rahmen seiner
Tätigkeit als Zusammenbauschlosser habe er Teile mittels Punktschweißens zusammenbauen müssen.
Diese Tätigkeit rechtfertige keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 ERA.
Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die
Sitzungsniederschrift vom 15.07.2010 (Bl. 152-155 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist somit zulässig.
II.
Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien auf Grund Befristung am 31.07.2009 geendet hat. Im Berufungsverfahren sind
keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom
Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß
§ 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf
das Berufungsvorbringen sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst:
1.
31.07.2009 wirksam ist. Bei ihr handelt es sich um die zulässige dritte Verlängerung eines sachgrundlos
befristeten Arbeitsvertrages.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart
und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt der
Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund
unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (st. Rspr., vgl. BAG
Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/04 - NZA 2006, 154; BAG Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05 -
NZA 2006, 605; jeweils m.w.N.).
Vorliegend handelt es sich bei der Vereinbarung vom 16.02.2009 um die dritte Verlängerung eines nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger wurde durch Arbeitsvertrag vom
14.01.2008 befristet für die Zeit vom 14.01. bis zum 15.08.2008 als Zusammenbauschlosser eingestellt.
Die Parteien haben die erste Verlängerung am 15.07.2008 für die Zeit bis zum 31.12.2008, die zweite
Verlängerung am 04.12.2008 für die Zeit bis zum 31.03.2009 und die dritte Verlängerung am 16.02.2009
für die Zeit bis zum 31.07.2009 vereinbart. Jede Verlängerung ist jeweils vor Ablauf der Laufzeit vereinbart
worden. Durch die Verlängerungsverträge wurde nur die Vertragsdauer geändert, die übrigen
Arbeitsbedingungen wurden beibehalten. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige
Höchstbefristungsdauer von insgesamt zwei Jahren wurde nicht überschritten.
2.
den Parteien zu Stande gekommen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2009 eine Tätigkeit übertragen hat,
die die Tätigkeitsmerkmale mindestens der Entgeltgruppe 3 ERA erfüllte, wie der Kläger meint. Auch wenn
die tariflichen Niveaubeispiele keine verbindliche eingruppierungsrechtliche Relevanz haben (vgl. § 5
Abs. 6 ERA), sondern als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der
Bewertung dienen, fällt auf, dass für die Arbeitsaufgabe „Punktschweißen“ im Niveaubeispiel 08.06.01.11
eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 1 ERA erwähnt ist. Selbst wenn die Tätigkeit, die der Kläger ab
dem 01.04.2009 ausgeübt hat, den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 3 ERA entsprochen
haben sollte - wofür wenig spricht - ist zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu
Stande gekommen.
Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
der auch die Berufungskammer folgt, angenommen, dass die Änderung von Arbeitsbedingungen im
laufenden Arbeitsverhältnis, nicht der Befristungskontrolle unterliegt. Eine Befristungskontrolle findet nur
statt, wenn die Laufzeit des bisherigen Vertrags verändert wird (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR
31/05 und Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05; a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Beklagte dem Kläger eine geänderte Tätigkeit bereits auf der Grundlage des
befristeten Arbeitsvertrags vom 14.01.2008 zuweisen konnte. Denn in diesem Vertrag hatte sich die
Beklagte ausdrücklich vorbehalten, dem Kläger auch eine andere seinen Fähigkeiten und Kenntnissen
entsprechende und zumutbare Tätigkeit zu übertragen.
Selbst wenn die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2009 eine höherwertigere Tätigkeit übertragen haben
sollte, sind die Ausführungen des Klägers zur einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen kraft
Direktionsrechts oder zur Notwendigkeit einer Änderungskündigung nicht nachvollziehbar. Mit der
Übertragung der - aus seiner Sicht höherwertigeren - Aufgaben als solcher, war der Kläger offensichtlich
einverstanden, denn er hat seine Tätigkeit widerspruchslos fortgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die einvernehmliche Änderung der
Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags
befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der
Befristungskontrolle. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende
Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte. Bei der sachgrundlosen Befristung
kommt eine derartige Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht (BAG 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und
18.01.2006 - 7 AZR 178/05, a.a.O.).
Entgegen der Ansicht des Klägers setzt eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässige Vertragsverlängerung nicht
voraus, dass die Bedingungen des Ausgangsvertrags während der gesamten Vertragslaufzeit
unverändert beibehalten werden. Der Begriff der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bezieht sich
zwar ausschließlich auf die Laufzeit des Vertrags. Eine bloße Verlängerung lässt die übrigen
Vertragsbestandteile unberührt. Das bedeutet aber nur, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend
hingewiesen hat, dass der im Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung bestehende
Vertragsinhalt - abgesehen von der Vertragsdauer - nicht geändert werden darf. Diese am
Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung steht sowohl mit Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG als auch mit der Systematik der Befristungskontrolle in Einklang. Der Schutz des
Befristungskontrollrechts greift im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung ein. Während der
Vertragslaufzeit eintretende Umstände sind für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Dies
gilt auch für Vertragsverlängerungen. Durch die Beschränkung mehrfacher sachgrundloser Befristungen
auf Vertragsverlängerungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden,
dass der Arbeitgeber die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder
dass der Arbeitnehmer durch das Angebot anderer - ggf. für ihn günstigerer - Arbeitsbedingungen zum
Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird. Dieser Schutzzweck
des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG greift nur bei Abschluss des Verlängerungsvertrags ein. Vereinbarungen
über die Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags werden davon nicht erfasst. Dadurch werden die Vertragsbedingungen nur für die
restliche Laufzeit des Vertrags und nicht in Verbindung mit einem weiteren befristeten Anschlussvertrag
geändert. Allein die möglicherweise bei dem Arbeitnehmer bestehende Erwartung, dass das
Arbeitsverhältnis möglicherweise später verlängert werden könnte, wenn er sich mit der vom Arbeitgeber
erstrebten Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt, wird durch die Befristungskontrolle
nicht geschützt (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05,
a.a.O.).
Nach alledem hat das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.07.2009 geendet.
3.
Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn fallen nicht zur Entscheidung an.
III.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.