Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2005

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, arbeitsgericht, zustand, beweislast, beendigung, entziehen, auflage, kündigungstermin, quelle, entlassung

LAG
Mainz
04.03.2005
8 Sa 977/04
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Aktenzeichen:
8 Sa 977/04
2 Ca 1120/04
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 04.03.2005
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2004 - 2 Ca
1120/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers.
Die Klägerin wurde seit 01.07.2001 von dem Beklagten als Krankenpflegehelferin mit schriftlichem
Arbeitsvertrag beschäftigt. Ihre Vergütung betrug zuletzt 1.278,- EUR brutto.
Mit Schreiben vom 01.06.2004 sprach der Beklagte der Klägerin gegenüber eine ordentliche Kündigung
zum 15.06.2004 aus. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschäftigte der Beklagte fünf
Pflegekräfte, eine Sekretärin sowie eine Büroleiterin.
Mit ihrer am 17.06.2004 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen ihr
gegenüber ausgesprochene Kündigung gewandt und diese für sozial ungerechtfertigt gehalten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom
01.06.2004 zum 15.06.2004 beendet wird.
Der Beklagte hat erstinstanzlich,
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
das Kündigungsschutzgesetz fände keine Anwendung. Alle übrigen Arbeitsverhältnisse seien mit
Aufhebungsvertrag zum 31.08.2004 beendet worden. Mit Wirkung zum 31.08.2004 habe der Beklagte den
ambulanten Pflegedienst an Frau G K veräußert. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei somit weggefallen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat im angefochtenen Urteil vom 28.10.2004 - 2 Ca 1120/04 - der
Kündigungsschutzklage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt,
das Kündigungsschutzgesetz fände aufgrund der Betriebsgröße Anwendung. Würde wegen
Betriebsstilllegung gekündigt, so käme nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Frage.
Gleiches gelte für eine Betriebseinschränkung. Eine solche führe nur dazu, dass künftig eine andere,
regelmäßige Arbeitnehmerzahl gegeben sein solle. Im Kündigungszeitpunkt sei jedoch für den Betrieb
noch die bisherige Beschäftigtenzahl kennzeichnend, da nicht absehbar sei, ob die
Unternehmerentscheidung, die der Kündigungsabsicht zugrunde läge, sich auf tatsächlich verwirklichen
lasse. Der Beklagte habe keine erheblichen Kündigungsgründe vorgetragen, insbesondere für eine
beabsichtigte Stilllegung nicht dargelegt, dass diese zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare
Formen angenommen gehabt habe. Eine Kündigung wegen Betriebsübergangs sei rechtlich nicht
möglich. Ein - unterstellter - Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin zum 01.09.2004 sei erst nach Zugang
der Kündigung erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 43-44 d.
A.) verwiesen.
Gegen das dem Beklagten am 09.11.2004 zugestellte Urteil, richtet sich die am 03.12.2004 eingelegte
und am 07.01.2005 begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte trägt zweitinstanzlich weiter vor,
die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
nicht nachgekommen. Das Merkmal "in der Regel" des § 23 KSchG müsse auch den zukünftigen Zustand
berücksichtigen. Der Pflegedienst sei mit Wirkung vom 01.09.2004 auf Frau G K übergegangen. Die
Klägerin, die vom Betriebsübergang gewusst habe, habe auch nie widersprochen. Aus vorgenannten
Gründen bestünde das Arbeitsverhältnis ab 01.09.2004 mit der Zeugin K die ihrerseits eine Kündigung
zum 31.12.2004 ausgesprochen habe. Der Klägerin sei zudem vorsorglich zum 28.02.2005 gekündigt.
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2004, Az.: 2 Ca 1120/04, wird
die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
Zurückweisung der Berufung
und erwidert,
zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe der Beklagte fünf Pflegekräfte, eine Sekretärin und eine
Büroleiterein beschäftigt. Die zukünftige Entwicklung des Arbeitsverhältnisses müsse getrennt von der
vorliegenden, isoliert zu bewertenden, Kündigung gesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
07.01.2005 (Bl. 63-64 d. A.), bzgl. der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom
24.01.2005 (Bl. 79-81 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, sämtlich
vorgelegte Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom
04.03.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist
Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist
gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie
begründet worden.
Sie ist somit zulässig.
II.
Die Berufung des Beklagten ist jedoch n i c h t begründet.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das zwischen den Parteien bestandene
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 01.06.2004 zum 15.06.2004 nicht beendet worden ist.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gem. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 540 ZPO auf den
diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt es fest und sieht unter
Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
Lediglich wegen der Angriffe der Berufung und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der
Berufungskammer sind folgende Ergänzungen veranlasst:
1.
Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, das Kündigungsschutzgesetz käme nicht zur Anwendung, weil
die Klägerin ihrer diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, sieht sie im
Ansatz richtig, dass ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess zur Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes einen Sachverhalt vorzutragen hat, der den Schluss auf das Vorliegen der
gesetzlich geforderten Arbeitnehmerzahl im Sinne von § 23 KSchG zulässt, der Arbeitgeber jedoch nach §
138 Abs. 2 ZPO insbesondere auch wegen des Prinzips der Sachnähe substantiiert erläutern muss,
welche Umstände gegen das Überschreiten der Schwellenzahl sprechen (vgl. APS-Moll, Großkommentar
zum Kündigungsrecht, § 23 KSchG Rz 48; Ramroth NZA 1997, 1399 ff.). Nach den erstinstanzlich
gegebenen Feststellungen sowie dem hierzu wiederholten Vortrag in der Berufungsbeantwortung, hat die
Klägerin den Anforderungen genügt, indem sie auf fünf beschäftigte Pflegekräfte, eine Sekretärin und eine
Büroleiterin hingewiesen hat. Soweit die Berufung im weiteren Zusammenhang die Auffassung vertritt, das
Merkmal "in der Regel" des § 23 KSchG müsse auch den künftigen Zustand berücksichtigen, steht dem
die vom Arbeitsgericht bereits angeführte Rechtsprechung des BAG vom 22.01.2004 - 2 AZR 237/03 -
entgegen, an der auch für den vorliegenden Fall festzuhalten ist. Es würde dem Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung des § 23 KSchG eklatant widersprechen, wenn sich der Arbeitgeber durch den
bloßen Entschluss, wegen Betriebseinschränkung bzw. Betriebsstilllegung einzelnen oder allen
Arbeitnehmern zu kündigen, der Überprüfung der entsprechenden Kündigungen am Maßstab des
Kündigungsschutzgesetzes entziehen könnte. Bei einer Betriebsstilllegung und Betriebseinschränkung
kommt nur der Rückblick auf die bisherige Beschäftigtenzahl zur Berechnung des Schwellenwertes
infrage. Im Kündigungszeitpunkt ist für den Betrieb noch die bisherige Beschäftigtenzahl kennzeichnend,
da nicht absehbar ist, ob die Unternehmerentscheidung, die der Kündigungsabsicht zugrunde liegt, sich
tatsächlich auch verwirklichen lässt, insbesondere beabsichtigte Kündigungen wirklich zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. BAG, Urteil vom 08.07.1989, 2 AZR 624/88 = AP
Kündigungsschutzgesetz 1969, § 17 Nr. 6 sowie KR-Weigand, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz
und sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 6. Auflage, § 17 KSchG Rn 28 a).
2.
Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, dass wegen eines unterlassenen Widerspruchs der Klägerin
hinsichtlich eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis mit der Zeugin K begründet worden sei, wird
übersehen, dass es im Rahmen der erhobenen Kündigungsschutzklage allein auf die Sozialgemäßheit
der Kündigung vom 01.06.2004 ankommt. Durch die Regelung in § 4 KSchG wird erreicht, dass jede
Kündigung einzeln im Hinblick darauf überprüft wird, ob sie das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin
beendet hat (sogenannter punktueller Streitgegenstandsbegriff - vgl. hierzu: APS-Ascheid, aaO, § 4
KSchG Rz 136). Auf eine mögliche spätere Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses kommt es
daher nicht an.
3.
Mit dem Arbeitsgericht sind ausreichende Gründe für die streitgegenständliche Kündigung nicht
auszumachen. Insoweit fehlt es an einem substantiierten Vortrag, der erkennen lässt, dass dringende
betriebliche Gründe die Entlassung der Klägerin zum ausgesprochenen Zeitpunkt zu rechtfertigen
vermögen.
4.
Im Hinblick auf die Ausführungen unter 2. zum punktuellen Streitgegenstandsbegriff kommt es auf die
mögliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zur Zeugin K ebenso wenig an, wie auf eine von dieser
ausgesprochenen Kündigung zum 31.12.2004.
III.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG
keine Notwendigkeit.
Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird
hingewiesen.