Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.05.2007

LArbG Mainz: geständnis, arbeitsgericht, treu und glauben, stadt, geschäftsführer, strafanzeige, drohung, verrechnung, vergleich, form

LAG
Mainz
24.05.2007
2 Sa 840/06
Schadenersatz
Aktenzeichen:
2 Sa 840/06
2 Ca 1934/05
ArbG Trier
Entscheidung vom 24.05.2007
Tenor:
1. Die Berufungen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
31.08.2006 - 2 Ca 1934/05 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 48 %, dem Beklagten 52 % auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche. Der Beklagte war mehr als zwölf Jahre lang bei der
Klägerin als Buchhalter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung
der Klägerin am 03.08.2004.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatzforderungen geltend, die sie daraus
herleitet, dass der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unterschlagungen,
Veruntreuungen, Betrügereien und Urkundenfälschungen begangen haben soll.
Die Parteien hatten am 08.08.2004 einen Anwaltsvergleich gemäß § 796 a ZPO abgeschlossen, in dem
sich der Beklagte verpflichtete, bis zum 20.08.2004 an die Klägerin 255.000,00 € zu zahlen. Die Zahlung
erfolgte. Weiter hat der Beklagte zur Begründung einer selbstständigen Verpflichtung anerkannt, den noch
zu ermittelnden Schaden auszugleichen, soweit dies arbeitsrechtlich relevant ist und diesen Schaden
nach im Grunde anerkannt. Bezüglich der Höhe des zu ermittelnden Schadens würden keine Einwände
erhoben, es sei denn es handele sich um offenbare Unrichtigkeiten. Der Beklagte hatte sich verpflichtet
alles zu unterlassen, was zu einer Vermögensminderung bei ihm führe, jede Verfügung, Veränderung
oder Verschiebung, die nicht Geschäft der normalen täglichen Verwaltung und Betriebsführung sei,
unterliege der Anfechtung und werde eine Strafanzeige nach sich ziehen. Der Beklagte hat unter dem
05.03.2005 den Vergleich wegen widerrechtlicher Drohung angefochten, die Klägerin hatte nämlich am
13.09.2004 Strafanzeige gegen den Beklagten gestellt. Diese Strafanzeige führte zu einem
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier 8007 Js 23192/04. Nach Anklageerhebung wurde der
Beklagte am 04.03.2005 in der JVA Trier als Beschuldigter vernommen. Dort hat er wörtlich ausgesagt:
"Ich habe die Anklageschrift jetzt vor mir liegen. Ich gebe die Einzeltaten Nr. 1 - 183 in vollem Umfang zu".
Weiter hat er ausgeführt, zu den angeklagten Taten Nr. 184 - 297 Stellung zu nehmen. Hier hat er Bezug
genommen auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank V-Stadt, welches niemals in der Bilanz auftauchte
und aus dem Angestellte Lohnnebenvergütungen erzielt haben. Zu dem "Schwarz"Treuhandkonto hat
sich der Beklagte bereit erklärt, weitere Auskünfte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu machen. Von den Taten 184 bis 227 habe er wohl
einige Gelder für sich persönlich verwendet. Es gebe aber auch zahlreiche Gelder, die er rechtmäßig
abgehoben und an andere Personen weitergegeben habe. Weiter hat er zugegeben, dass er in den
Jahren 2000 bis 2003 Gelder aus Nachnahmen veruntreut habe, allerdings nicht in der Höhe wie in der
Anklageschrift angegeben, er hat eingeräumt, dass er ca. 50 % der Summen für sich verwendet habe.
In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Trier hat der Beklagte wiederum sein Geständnis
wiederholt hinsichtlich der vorbezeichneten Fälle, hat erklärt er würde sich nach allen Kräften bemühen,
dem Geschädigten die von ihm für sich verwendeten Beträge, soweit nicht schon Rückzahlung erfolgt ist,
zurückzuzahlen, nach seiner Haftentlassung sich um eine Beschäftigung zu bemühen, die es im
ermögliche, Rückzahlungen zu leisten. Er hat auch erklärt im Rahmen der zivilrechtlichen
Auseinandersetzung daran mitzuwirken, etwa noch vorhandene Vermögenswerte z. B. Fondsbeteiligung
zu realisieren, zurückzuzahlen und zur Verfügung zu stellen.
Durch Urteil des Landgerichts Trier wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier
Monaten verurteilt.
Im vorliegenden Verfahren hält sich der Beklagte nicht mehr an das Geständnis gebunden und hat es
widerrufen mit der Begründung, die Klägerin versuche ihm sämtliche Verluste der Firma als
Schadensersatzforderungen aufzubürden.
Den zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien vorausgegangen war Korrespondenz
zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 24.08.2004 hatten die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem Klägervertreter den Eingang des Betrages von 255.000,00 €
bestätigt und weiter wörtlich ausgeführt, "bezüglich der angestellten Ermittlungen für die Jahre 2002 und
2003 verweisen wir auf das Schreiben des Steuerberaters U. vom 21.08.2004, wonach ein weiterer
Rückerstattungsanspruch in Höhe von 281.067,66 € besteht".
Zur Erläuterung wurde die sogenannte "U.-Liste" mitgeschickt. In dieser unter dem 21.08.2004 erstellten
Liste wird Bezug genommen auf Erkenntnisse, dass vom Konto der Volksbank V-Stadt überwiegend per
Scheck, hin und wieder auch per Barauszahlung am Schalter für das Kalenderjahr 2002, 242.172,95 € für
das Kalenderjahr 2003, 293.894,71 € vom Beklagten abgehoben worden sind. Weiter wird offen gelassen,
ob in früheren Jahren ebenfalls Abhebungen in der vorgenannten Form stattgefunden haben. Der weitere
Rückerstattungsanspruch wird für die beiden Jahre auf 281.067,66 € beziffert.
Insgesamt hatte vorprozessual der Beklagte an die Klägerin einschließlich der vorbezeichneten
255.000,00 € 380.500,00 € bezahlt.
Die Klägerin berühmt sich mit der vorliegenden Klage eines Schadensersatzanspruches in Höhe von
insgesamt 1.566.695,66 €, wovon sie im Wege der Teilklage 800.000,00 € geltend macht.
Nachdem das Arbeitsgericht eine auf den gleichen Betrag gerichtete Klage mit Urteil vom 09.08.2005 - 2
Ca 551/05 - als unzulässig abgewiesen hatte, weil der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt war,
verfolgt die Klägerin ihren diesbezüglichen Anspruch mit der vorliegenden Klage weiter und macht als
Klagegegenstand nunmehr 137 genau bezeichnete Inhaberschecks, deren Nummern sich im Einzelnen
aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier, Seite drei und vier ergibt, geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen, zu den Aufgaben des Beklagten habe es gehört, erforderliche Orderschecks
auszustellen und diese entweder ihrem Geschäftsführer oder dem Zeugen T. zur Unterschrift vorzulegen.
Eine Vielzahl der Schecks sei nicht bei der Bank eingelöst worden, vielmehr habe der Beklagte über die
entsprechenden Summen Inhaberschecks ausgestellt, die Unterschrift ihres Geschäftsführers gefälscht
und die Schecks sodann bei der Volksbank eingelöst. Er habe Inhaberschecks auf einen bei der
Volksbank V-Stadt geführtes Konto ausgestellt, wiederum die erforderlichen Unterschriften gefälscht und
durch Einreichung die Beträge seinem Vermögen zugeführt. Auf diese Weise habe er 852.661,24 €
erlangt, er habe weitere Beträge bei der Volksbank V-Stadt abgehoben und auf diese Weise 154.620,40 €
und 168.673,03 € erlangt. Er habe eigenmächtig im Wege eines Dauerauftrages Geldbeträge von dem
Firmenkonto an sich überwiesen und dadurch 15.000,00 € erlangt. Weiter habe er Nachnahmengebühren
die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren kassiert hätten einmal wöchentlich in der Niederlassung in S-
Stadt abgeholt ohne hierfür eine Quittung zu erteilen. Den überwiegenden Teil habe er für sich behalten
und so 344.299,98 € erlangt. Der Anwaltsvergleich sei nicht anfechtbar. Eine Abtretung an die Hausbank
sei mittlerweile erledigt, weil die Bank gewechselt sei. Nach dem Schreiben der Volksbank V.-Stadt vom
05.12.2005 leite diese aus dem früheren Abtretungsvertrag keine Rechte mehr her.
Eine Verrechnung der gezahlten Summe sei nicht auf die hier streitgegenständlichen Inhaberschecks
vorzunehmen, weil sie auf andere Positionen der Schadenersatzforderungen zu verrechnen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 800.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 21.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Schecks seien nicht falsch ausgefüllt und die entsprechenden Geldbeträge nach
Einlösung nicht unrechtmäßig seinem Vermögen zugeführt worden, weil sie ordnungsgemäß
unterschrieben worden seien, diese bestätige auch die Aussage des Zeugen T. im Strafverfahren, wo er
erklärt habe, dass der Beklagte die Schecks stapelweise ausgedruckt und ihm zur Unterschrift vorgelegt
habe. Die abgehobenen Gelder habe er sowohl dem Geschäftsführer als auch dem Zeugen T. übergeben
oder auf der Bank ordnungsgemäß verbucht. Teilweise habe er die Gelder auch zu Recht einbehalten.
Aus dem Anwaltsvergleich könnte die Klägerin keine Rechte herleiten, weil dieser sittenwidrig sei und
wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten worden sei.
Mit der Strafanzeige habe gerade die Klägerin in eklatanter Weise gegen die Friedenspflicht verstoßen.
Noch am 30.09.2004 habe er sich in Unkenntnis der Strafanzeige in einem vor dem Arbeitsgericht Trier
geschlossenen Vergleich verpflichtet, weitere 125.000,00 € an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin wolle
ihm sämtliche Unregelmäßigkeiten im Betrieb anlasten. Sie wiederspreche ihrem Vortrag im
Ermittlungsverfahren und verändere von Verfahren zu Verfahren ihren Vortrag und beanspruchten die
Beträge.
Das Geständnis sei das Ergebnis von Vorabsprachen vor der Hauptverhandlung gewesen. Ihm sei für den
Fall eines umfassenden Geständnisses eine Freiheitsstrafe unter vier Jahren sowie Erleichterungen im
Strafvollzug in Aussicht gestellt worden.
Die von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung der gezahlten 380.500,00 € seien nicht
ordnungsgemäß. An die Verrechnung durch das Schreiben des Steuerberaters U. sei die Klägerin
gebunden. Hinsichtlich der Nachnahmegebühren müsse die Klägerin erklären und nachweisen, wie sich
die Summe zusammensetze.
Hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus den Jahren 1999 bis 2001 erhebt der Kläger die Einrede
der Verjährung. Ein Schadensersatzanspruch wäre auch nach § 16 des Arbeitsvertrages verfallen. Die
Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den
ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, auf die der
Klägerin zustehende zulässigerweise geltend gemachte Schadensersatzposition von 800.000,00 € sei
Erfüllung in Höhe von 380.500,00 € durch Zahlung eingetreten. Da nicht der Gläubiger berechtigt sei, eine
Tilgungsbestimmung vorzunehmen, können die vom Beklagten gezahlten 380.500,00 € auch nicht auf
angebliche Schadensersatzansprüche aus der Unterschlagung von Nachnahmen durch den Beklagten
verrechnet werden. Darüberhinaus sei ein diesbezüglicher Anspruch von der Klägerin auch nicht
hinreichend dargetan. Es reiche nicht aus, entsprechende Jahressummen pauschal zu behaupten.
Die Klage sei allerdings hinsichtlich zugesprochenen Teils begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 419.500,00 €. Allein auf das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren
und auf das Strafverfahren könne sich die Klägerin nicht berufen. Ein zivilrechtlich wirksames Geständnis
habe der Beklagte nicht abgegeben. Das Geständnis im Strafverfahren könne daher im Rahmen der
Beweiswürdigung nach § 286 BGB gewertet werden, wo es allerdings ein wichtiges Indiz für die Wahrheit
der zugestandenen Tatsachen darstelle. Die Klägerin habe im Einzelnen aufgeführt, welche
Scheckbeträge der Beklagte für sich unrechtmäßig vereinnahmt habe. Dem sei der Beklagte nicht
substantiiert entgegen getreten. Dies sei seine Aufgabe gewesen, weil insbesondere, um dem Beweiswert
des Geständnisses zu entkräften er zu den einzelnen Schecks sich detailliert hätte erklären müssen.
Hierzu genüge es nicht, pauschal zu bestreiten, Unterschriften gefälscht zu haben weil gerade im Hinblick
auf den Vortrag des Beklagten, Schecks seien stapelweise zur Unterschrift vorgelegt worden, es ohne
weiteres möglich sei, dass der Beklagte Schecks ausgestellte, für die es keinen betrieblichen
Verwendungszweck gegeben habe und die er dem Geschäftsführer oder dem Zeugen T. zur Unterschrift
untergeschoben habe. Unstreitig habe er die Scheckbeträge erhalten. Aufgrund der prozessualen
Erklärungspflicht hätte er mitteilen müssen, was sodann mit den Geldern geschehen sei. Insofern sei
seine Einlassung, die abgehobenen Gelder dem Geschäftsführer und dem Zeugen T. übergeben oder auf
der Bank ordnungsgemäß verbucht zu haben, nicht ausreichend. Er hätte im Einzelnen angeben müssen,
wann er welchen Geldbetrag wem in welcher Form habe zukommen lassen. Soweit er bestimmte von ihm
genau zu bezeichnende Geldbeträge zu Recht behalten zu haben behauptet, hätte er darlegen müssen,
welche Ansprüche seinerseits gegen die Klägerin bestanden haben sollten. Die kommentarlose
Aufzählung der Begriffe "Gewinnanteile", "Prämienzulagen" und "Gehaltsnachzahlungen" sei kein
substantiierter Sachvortrag.
Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Erstmals im Jahre 2004 habe die Klägerin von den
Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt. In den Vorjahren mögten zwar einzelne Verdachtsmomente
bestanden haben, diese seien aber jedoch nicht so konkret, als dass angenommen werden könne, die
Klägerin habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen schweren Maße außer Acht gelassen.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verfallen. Zwar sehe § 13 des Arbeitsvertrages vor, dass alle
Ansprüche binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen
seien und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist binnen einem
Monat einzuklagen sei. Die Vereinbarung der Ausschlussfristen sei unwirksam, weil nach Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts eine Frist von weniger als drei Monaten für die Geltendmachung auch unter
Berücksichtigung der am Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz sei. Darüber hinaus
wäre dem Beklagten wegen seines vorangegangenen Verhaltens eine Berufung auf die Ausschlussfrist
verwert, weil er durch Anwaltsvergleich vom 08.08.2004 und die Leistung einer Abschlagszahlung die
Ansprüche der Klägerin anerkannt habe. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass eine
Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen nicht erforderlich sei. Nach Abschluss des
Anwaltsvergleichs habe die Klägerin keine Geltendmachungsfrist mehr einzuhalten gewesen. Dass der
Beklagte sich später auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen und ihn angefochten habe, ändere
daran nichts. Durch diese Verhalten werde der einmal erreichte Zweck der Ausschlussfrist nicht wieder
rückwirkend beseitigt. Eine dem Wesen der Ausschlussklausel entsprechende Hinweisfunktion könnte
eine erneute Geltendmachung nicht mehr erfüllen. Danach unterlagen die Forderungen nur nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil mit Schreiben vom 05.12.2005 jedenfalls die ehemalige
Hausbank bestätigt habe, dass sie Rechte an der Forderung gegen den Beklagten wieder auf die Klägerin
zurück übertragen habe und aus der Abtretung keine Rechte mehr geltend mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 09.10.2006, der Klägerin am 10.10.2006 zugestellt.
Der Beklagte legte am 31.10.2006 Berufung ein und begründete seine Berufung mit am 09.01.2007
eingegangenem Schriftsatz, nachdem bis zu diesem Tag die Berufungsbegründungsfrist verlängert
worden war.
Die Klägerin legte am 07.11.2006 Berufung ein und begründete ihrer Berufung nachdem die Frist zur
Begründung bis 10.01.2007 verlängert worden war mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz.
Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe seine Pflicht zur fairen und ordnungsgemäßen Prozessleitung
und -aufklärung verletzt. Er schließt dies aus dem mündlich gegebenen Hinweis zur Beginn der
Verhandlung, der Beklagte müsse zu jedem einzelnen bestrittenen Scheck substantiiert Stellung nehmen,
dieser Hinweis habe sich im schriftlichen Auflagenbeschluss nicht mehr befunden. Das Gericht hätte der
Fairness halber auf den Umstand hinweisen müssen, dass die Kammer weiterhin an diesem Erfordernis
festhalte. Deshalb sei die Entscheidung eine Überraschungsentscheidung, es werde mit zweierlei Maß
gemessen. Dem Beklagten müsse die Möglichkeit gegeben werden, die Einwendungen gegen die
Klageforderungen im Berufungsverfahren zu substantiieren. Weiter rügt der Beklagte das Fehlen
einzelner Anlagen in den Gerichtsakten. Das Gericht habe eine unzulässige Auswahl zur
Tatsachenfeststellung vorgenommen, in dem es die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf den Inhalt
der Ermittlungsakte übernommen habe. Dies sei ein unschlüssiger Sachvortrag gewesen.
Der Beklagte habe ausgeführt, dass er beauftragt war, im Auftrag von Herrn Q. nahezu alle
Inhaberschecks und Verrechnungsschecks einzulösen und die Geldbeträge bei Barabhebungen an Herrn
Q. zu übergeben. Dies habe er nachhaltig getan. Denn Sinn und Zweck der Bargeldabgehungen hat der
Beklagte im Berufungsverfahren umfangreich geschildert, insbesondere um die zahlreichen
Schwarzgeldkonten zu bedienen. Der Beklagte hat zu jedem Scheck der in der Strafakte ist als Anhang
zur Berufungsbegründungsschrift eine Exel-Tabelle überreicht.
Der Beklagte rügt, dass die behauptete Scheckfälschung zu keinem Zeitpunkt überprüft wurde. Die
Staatsanwaltschaft habe dies unterstellt, weil die Beklagte im Rahmen des Strafverfahrens ein
allgemeines Schuldgeständnis abgegeben habe, dies allerdings nur im Wege einer
verfahrensbeschleunigenden Vereinbarung und zur Erleichterung des Strafmaßes. Bei vollständiger
Durchsicht der Ermittlungsakte hätte das Arbeitsgericht erkennen müssen, dass eine Umschreibung von
Orderschecks in Inhaberschecks praktisch und technisch nicht möglich sei. Dies sei rein praktisch
unmöglich, weil der Zahlungsvorgang per Orderschecks von Lieferant zu Lieferant weitergereicht und erst
beim letzten eingelöst werde. Eine Wahrunterstellung hätte zur Folge, dass Lieferanten leer ausgegangen
sein müssten. Diese Lieferanten hätten dann ihre Zahlungsforderung gegen die Klägerin anmahnen
müssen, mit der Folge, dass die Klägerin sehr schnell Kenntnis von nicht eingelösten Orderschecks hätte
haben müssen. Rein vorsorglich bestreitet der Beklagte, dass er Orderschecks in Inhaberschecks
umgeschrieben habe.
Die behaupteten Inhaberschecks habe der Beklagte weder gefälscht noch für sich vereinnahmt. Er habe
im Auftrag und mit Wissen des Geschäftsführers Q. die Scheckauszahlungen vorgenommen und die
abgehobenen Beträge an diesen abgeführt. Hierzu führt wie dargestellt der Beklagte umfangreich aus. Da
er keine Kontoauszüge über das Schwarzgeldkonto habe, könne er seine Behauptung nur durch Vorlage
der Kontoauszüge des Treuhandkontos durch die Volksbank P.-Stadt und V.-Stadt untermauern und
beantragt ausdrücklich die vollständige Vorlage der Kontoauszüge aus den Jahren 1999 bis 2004. Die an
Herrn Q. weitergegebenen Barbeträge habe der Beklagte sich nicht quittieren lassen, weil zwischen den
Parteien ein absolutes Vertrauensverhältnis geherrscht habe. Mit den Bargeldabhebungen vom Konto
123456 sei die Barkasse in dem Betrieb der Klägerin aufgefüllt worden um daraus die betrieblichen
Barauszahlungen überhaupt tätigen zu können. Die Barkasse hätte stets im Minus sich befinden müssen,
wenn der Beklagte die behaupteten Beträge alle für sich vereinnahmt hätte. Nicht nur auf das
Treuhandkonto seien erhebliche Beträge eingezahlt worden, der Geschäftsführer Q. habe außerdem in
O.-Stadt und N-Stadt private Konten, auf die er ebenfalls Schwarzgeld eingezahlt habe. Die vom
Beklagten dargelegten Kontostände bewiesen, dass der Geschäftsführer über ganz erhebliche
Einnahmequellen verfügt haben müsse, anders ließen sich die hohen Guthaben nicht erklären. Er habe
im Auftrag des Geschäftsführers Schwarzgelder verwaltet, sprich sauber gemacht und dafür sei er auch
mit Geldversprechungen belohnt worden.
Fingierte Rechnungen seien im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt, Herr T. habe von diesen
Vorgängen auch Kenntnisse gehabt. Auf der Klägerseite werde bewusst mit der Unwahrheit operiert um
von eigenen Taten abzulenken. Einige der vorliegenden Scheckkopien und -Bestätigungen ließen
erkennen, dass auf den Kontoauszügen der Vermerk "ohne Beleg" beigeführt sei. Dieser Vermerk stamme
offensichtlich von der Klägerin und solle bedeuten, dass die Schecks über keine Belege verfügten und
daher nicht zugeordnet werden können. Aufgrund dieser Belege lasse sich nur erkennen, dass sie von
dem Geschäftsführer Q. unterschrieben und auf einer Bank eingelöst worden seien. Schließlich ließen
sich weder die Person des Einlösenden noch die auszahlende Bank erkennen. Jedermann hätte die
Schecks einlösen und das Geld vereinnahmen können. Auf die Aufstellung auf Blatt 19 der
Berufungsbegründung wird verwiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt aus welchen Gründen der
Beklagte diese Schecks eingelöst und vereinnahmt haben soll. Lediglich über ein Bankauskunft ließe sich
nachvollziehen, von wem die Schecks eingelöst worden sind.
Darüberhinaus werde weiterhin die Aktivlegitimation bestritten. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, dass
sie die Bank gewechselt habe, demzufolge sei die vorgelegte Bestätigung der Volksbank V.-Stadt
unerheblich, weil der Beklagte davon ausgeht, dass die Klägerin nach dem Bankwechsel weiterhin nicht
Forderungsinhaber sei.
Sein strafrechtliches Geständnis habe der Beklagte im zivilrechtlichen Verfahren widerrufen. Die Klägerin
sei darlegungs- und beweispflichtig für die Ursächlichkeit und die Höhe des behaupteten Schadens.
Das Arbeitsgericht habe des weiteren zu Unrecht den Eintritt der Verfallklausel verneint. Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche habe zu keiner Zeit bestanden, was
gerade die umfangreichen und vielfältigen gerichtlichen Verfahren belegten. Der Beklagte habe auch
gleich erwidert nachdem die U.-Liste vorgelegt worden sei, dass einige Punkte klärungsbedürftig seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier abzuändern mit der Maßgabe, dass soweit eine Verurteilung erfolgte
die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie beantragt weiter,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt,
weitere 372.830,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Arbeitsgericht habe § 366 Abs. 2 BGB unzutreffend
angewandt. Die Forderung der Klägerin auf Ersatz von 344.299,98 € aufgrund der im Jahr 2000 bis 2004
unterschlagenen Nachnahmegelder seien aus der Sicht der Klägerin diejenigen Forderungen welche die
geringste Sicherheit bürden. Bei den sonstigen Schädigungshandlungen des Beklagten bestünden neben
geringste Sicherheit bürden. Bei den sonstigen Schädigungshandlungen des Beklagten bestünden neben
Ansprüchen gegen den Beklagten weitere Ansprüche gegen die Hausbank wegen Verletzung der
Fürsorgepflicht teils aus Bereicherungsrecht teils aus vorhandenen Giroverträgen. Unberechtigte
Zahlungsanweisungen des Steuerberaters führten zu einem Regressanspruch gegenüber dem
Steuerberater. Für die unterschlagenen Nachnahmegelder seien allein der Beklagte verantwortlich, ohne
das weitere Schuldner in Betracht kämen. Die nach Abzug der getilgten 344.299,98 € verbliebenen
36.202,00 € seien auf die ältesten Forderungen der Klägerin anzurechnen, da er von den Forderungen
der Klägerin aus unberechtigten Schecks aus dem Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 1999
abzuziehen. Von diesen Schecks sei lediglich der Inhaberscheck in Höhe von 7.669,38 €
Klagegegenstand, sodass die Klage lediglich in Höhe dieser Forderung abzuweisen sei. Aus diesem
Grund werde die Berufung auf 372.830,62 € beschränkt.
Der Beklagte habe im Strafverfahren mehrfach die Unterschlagung von Nachnahmegeldern zugestanden,
sodass die Annahme des Arbeitsgerichts, eine hinreichende Substantiierung lege nicht vor, fehlerhaft sei.
Aus dem Inhalt des Anwaltsvergleiches ergebe sich weiter, dass es Sache des Beklagten sei, den
Nachweis der vorliegenden Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung zu erbringen. Dieser
Vergleich sei falsch ausgelegt worden, weil er einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die
Formulierungen seien weder unverständlich noch zu unbestimmt. Eine Anfechtung wegen
widerrechtlicher Drohung komme nicht in Betracht. Bei der Drohung, im Falle der Nichtwiedergutmachung
der aufgrund der Straftaten des Beklagten bei der Klägerin entstandenen Schäden eine Strafanzeige zu
erstatten, handele es sich nicht um eine widerrechtliche Drohung. Im Vergleich sei keine Verpflichtung
übernommen, jeglichen entstandenen Schaden auszugleichen, sondern lediglich diejenigen Schäden die
aufgrund der Straftaten zu Lasten ihres Vermögens entstanden sind. Eine Überrumplung habe nicht
vorgelegen, der Beklagte habe hinreichend Zeit gehabt, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
auseinander zu setzen. Im übrigen habe das Gericht bei einer Verrechnung auf die ältesten Forderungen
im Ergebnis unrichtig geurteilt. Hierzu führt die Klägerin umfangreich aus.
Die Klägerin verteidigt im übrigen die Auffassung des Arbeitsgerichts wonach es Sache des Beklagten sei,
substantiiere Einwendungen gegen die Forderung zu erhoben. Sie bestreitet, dass der Geschäftsführer
der Klägerin umfangreiche Schwarzgeldkonten im Ausland und auf einem Treuhandkonto geführt habe
und der Beklagte sämtliche abgehobenen Scheckbeträge an die Klägerin weitergeleitet habe. Ein
Steuerstrafverfahren sei im übrigen mittlerweile durch einen geringfügigen Strafbefehl beendet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Insofern tritt er den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren sowie die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die
Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 24.05.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufungen der Parteien sind zulässig, sie sind beide insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Im Ergebnis haben die Rechtsmittel der Parteien jedoch k e i n e n Erfolg.
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungen beider Parteien waren
zurückzuweisen.
II.
Von der mit der Klage verfolgten Summe in Höhe 800.000,00 € nebst Zinsen kann die Klägerin gegenüber
dem Beklagten lediglich 19.500,00 € gemäß §§ 280 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 246, 263 StGB
verlangen.
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Geldbeträge aus den 137
streitgegenständlichen Schecks widerrechtlich erlangt hat. Die Forderung, auf welche sich die Klägerin
stützt, sind durch die im Tatbestand des angefochtenen Urteils genau bezeichneten Schecks mit ihren
Nummern und Daten hinreichend präzisiert.
Für die Kammer steht zur Überzeugung fest, dass der Beklagte die Geldbeträge aus diesen Schecks
widerrechtlich erlangt hat und die Beträge nicht an die Klägerin ordnungsgemäß weitergeleitet hat. Dies
folgt aus den wesentlichen wie folgt kurz zusammengefassten Erwägungen, die schon das Arbeitsgericht
angestellt hat.
Hierbei kann sich die Klägerin zwar weder allein auf das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren
noch auf das Strafurteil berufen. Eine in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis hat nicht die
Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO. Es ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO
als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1985, 83, 85,
BAG NJW 1996, 1299). In diesem Rahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass
es zur richterlichen Überzeugsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die
beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat.
Im Zivilprozessrecht ist der geltende Grundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweismittel
zu beachten, danach darf das Gericht seine Entscheidung keine für eine Partei günstige Tatsache zu
Grunde legen, ohne zuvor alle von dieser Partei dazu angebotenen Gegenbeweise erhoben zu haben,
sofern nicht ein verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Beweisantrages vorliegt.
Im vorliegenden Verfahren hat nun der Beklagte zwar sein Geständnis widerrufen und mit umfangreichen
Ausführungen darzulegen versucht, dass er nicht die von der Klägerin ihm vorgehaltenen Straftaten zu
Lasten der Beklagten begangen hat. Das Vorbringen des Beklagten war jedoch nicht erheblich. Hierbei ist
der Auffassung des Arbeitsgerichts uneingeschränkt zu folgen. Die Klägerin hat im Einzelnen ausführlich
und präzise dargelegt, bei welchen Schecks der Beklagte diese auf sein eigenes Konto eingereicht und
die Geldbeträge für sich vereinnahmt hat. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert auch im
Berufungsverfahren entgegengetreten. Insbesondere um den Beweiswert seines Geständnisses zu
entkräften hätte er sich zu den einzelnen Schecks detailliert erklären müssen. Hierzu genügte, es weder
pauschal zu bestreiten Unterschriften gefälscht zu haben, noch pauschal zu behaupten, er habe alle
Beträge an den Geschäftsführer der Klägerin weitergeleitet. Der Beklagte hat die Scheckbeträge unstreitig
erhalten. Aufgrund seiner prozessualen Erklärungspflicht hätte er mitteilen müssen, was sodann mit den
Geldern geschehen ist. Insofern war seine Einlassung, die abgehobenen Gelder dem Geschäftsführer
oder dem Zeugen T. übergeben oder auf der Bank ordnungsgemäß verbucht zu haben, nicht ausreichend.
Er hätte vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, wann er wem welchen Geldbetrag in welcher Form hat
zukommen lassen. Soweit er bestimmte von ihm genau bezeichnete Geldbeträge zu Recht behalten
behaupten, hätte er, auch dies vom Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt, darlegen müssen, welche
Ansprüche seinerseits gegen die Klägerin bestanden haben sollen. Eine kommentarlose Aufzählung der
Begriffe "Gewinnanteile", "Prämienzulagen" und "Gehaltsnachzahlungen" unter denen er dem Gericht die
Auswahl überlässt ist kein substantiierter Sachvortrag.
Auf diesen Umstand wurde der Beklagte zu Recht vom Arbeitsgericht hingewiesen. Seine mit der
Berufung gemachte Einwendung, das Gericht habe diesen Hinweis fallen gelassen, ist aus dem
Akteninhalt und aus dem Gang der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
Wenn das Gericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen Hinweis gibt, diesen dann später nicht
mehr in einen an die andere Seite gerichteten Hinweisbeschluss aufnimmt, bedeutet dies nicht
gleichzeitig zwangsläufig, dass der ursprünglich gegebene Hinweis fallen gelassen wurde. Im übrigen
musste dem anwaltlich vertretenen Kläger klar sein, dass an seines Substantiierungslast erhöhte
Anforderungen gestellt sind, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im
Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die dieser
Substantiierungslast entsprochen würden. Der Hinweis auf die fehlende Möglichkeit, Orderschecks
umzuschreiben reicht nicht aus, weil diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind. Auch der Hinweis
auf verschiedene vom Geschäftsführer der Klägerin eingerichtete Schwarzgeldkonten ist nicht geeignet,
einen substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, welche Schritte der Beklagte eingeleitet hat, nachdem ihm
die Beträge aus den streitgegenständlichen Schecks zugeflossen sind. Hierzu ist auch der Verweis auf
anhängige oder abgeschlossene Steuerstrafverfahren nicht hilfreich.
Ebenso wenig hilfreich ist eine kommentarlos überreichte Exel-Tabelle, welche der Beklagte selbst erstellt
hat. Unterstellt, diese sind zum schriftsätzlichen Sachvortrag im Berufungsverfahren durch Bezugnahme
eines postulationsfähigen Rechtsanwaltes gemacht worden, entsprechen die dort aufgestellten Tatsachen
jedenfalls nicht der Obliegenheit, zu jedem einzelnen Zahlungsvorgang nachvollziehbar Stellung zu
nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die rechtswidrige Entgegennahme
dieser Beträge im Strafverfahren zugestanden worden ist.
Die Parteien werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Feststellung der zum Schadenersatz
verpflichteten Handlungen im Wesentlichen auf den Geständnissen im Strafverfahren und damit auf der
Indizwirkung dieses Geständnisses beruhen und zur Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO
herangezogen werden.
Ein weiterer zur Überzeugungsbildung des Gerichts heranzuziehende Umstand ist der Inhalt des
Anwaltsvergleichs vom 08.08.2004.
Es mag zwar mit dem Arbeitsgericht zuzugeben sein, dass ein selbständiges Schuldanerkenntnis in
dieser Vereinbarung nicht gesehen werden, weil die Vereinbarung zu unbestimmt ist, um eine wirksame
Zahlungsverpflichtung begründen zu können.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Zusatz "soweit es arbeitsrechtlich relevant ist"
verständlich. Mit diesem wird eindeutig darauf abgestellt, dass eine Schadenersatzpflichtung dem Grunde
nach anerkannt werden soll, die sich aus Handlungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis ergibt. Mit der Vereinbarung haben die Parteien zumindest ein Anerkenntnis dem
Grunde nach gewollt und eine Beweiserleichterung für die Klägerin herbeiführen wollen, die Einwände
des Beklagten ausschließen gegen die Höhe des zu ermittelnden Schadens, sofern es sich hierbei nicht
um offensichtliche Unrichtigkeiten handelt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Vereinbarung rechtswirksam nicht angefochten worden.
Der Beklagte kann sich insbesondere nicht auf eine widerrechtliche Drohung gemäß § 123 BGB berufen.
Sofern sein Sachvortrag zutreffend ist, dass der Beklagte vor die Alternative gestellt wurde, diesen Vertrag
zu unterzeichnen oder aber eine Strafanzeige erstattet wird, ist die Drohung mit der Strafanzeige kein
widerrechtliches Druckmittel. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte umfangreiche Straftaten zu
Lasten seines Arbeitgebers begangen hat (er hat sich im Anwaltsvergleich ja bereits verpflichtet, einen
nicht unerheblichen Betrag von 255.000,00 € sofort zu zahlen), ist eine Drohung mit der Strafanzeige zum
Abschluss einer Beweiserleichterung jedenfalls nicht widerrechtlich.
Dass die Klägerin später sich an die vertraglich vereinbarte Friedenspflicht in § 5 nicht gehalten hat, macht
die Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam, insbesondere nicht anfechtbar.
Die Klägerin hatte sehr wohl Veranlassung, im zivilrechtlichen Verfahren gegenüber dem Beklagten
vorzugehen, nachdem dieser sich nicht an die Vereinbarung gehalten hat, nur Geschäfte der normalen
alltäglichen Verwaltung und Betriebsführung vorzunehmen, die zu einer Vermögensminderung bei ihm
führen könnte.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass 1. der Beklagte im Strafverfahren zu den präzise zum Streitgegenstand
gemachten Inhaberschecks uneingeschränkt sowohl in der Vorermittlung als auch in der
Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat, weswegen eine relativ milde Verurteilung ergangen ist,
er nach Ausführung im Strafurteil versprochen hat, der Geschädigten die von ihm für sich verwendeten
Beträge, soweit nicht schon Rückzahlung erfolgt ist, zurückzuzahlen.
Mit diesem Versprechen, welches auch strafmildernd auf das Urteil eingeflossen ist, ist es nicht vereinbar,
wenn sich der Beklagte im hiesigen Prozessverfahren darauf zurückzieht, er habe keine Beträge,
insbesondere die von ihm ausdrücklich zugestandenen für sich verwendet.
An dieser Stelle ist ausdrücklich daraufhin zu weisen, dass Streitgegenstand lediglich die in der
Klageschrift bezeichneten Inhaberschecks sind, nicht weitere von der Klägerin gegenüber dem Beklagten
in Rechnung gestellten Schadenersatzpositionen. Über deren Berechtigung, insbesondere soweit im
Strafverfahren kein Geständnis erfolgt ist, hat die Kammer nicht zu entscheiden.
III.
Die Schadenersatzforderung ist nicht verjährt oder verfallen. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil ab Seite 16 verwiesen. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte
sind im Berufungsverfahren nicht aufgetreten. Die Verjährungsfrist begann frühestens mit dem Schluss
des Jahres 2004 und vollendete sich erst zum 31.12.2007. Selbst wenn die Verjährungsfrist bereits mit
dem Schluss des Jahres 2001 begonnen hätte begann sie gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu als der
Beklagte im Jahr 2004 an die Klägerin eine Zahlung leistete.
Einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen greifen ebenfalls nicht. Unabhängig von der Frage, ob die
Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, wonach die Vereinbarung der Ausschlussfrist unwirksam ist
(vgl. BAG Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05) und sich die Unwirksamkeit auch einmal zugunsten des
Verwenders auswirkt, wäre es dem Beklagten wegen seines vorangegangenen Verhaltens nach Treu und
Glauben ohnehin verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Durch Anwaltsvergleich vom
08.08.2004, der wie dargestellt nicht wirksam angefochten werden konnte und durch die Leistung einer
Abschlagszahlung hat der Beklagte die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Die
Klägerin durfte davon ausgehen, dass eine Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen nicht
erforderlich war. Ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, nach Ablauf von
Verfallfristen werde er nicht in Anspruch genommen werden (vgl. BAG Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR
8/02) konnte bei dem Beklagten nicht erwachsen, nachdem er sich verpflichtet hatte, zunächst im
Anwaltsvergleich einen Betrag von 255.000,00 € zu zahlen, dann des weiteren in einem Vergleich vor
dem Arbeitsgericht Trier 125.000,00 € an die Klägerin sich verpflichtete zu zahlen und die Zahlung auch
erfolgt ist zu einem Zeitpunkt, da entgegen seiner Darstellung im hiesigen Verfahren ihm die Strafanzeige
der Klägerin bereits bekannt war.
Dass der Klägerin die Aktivlegitimation für die geltend gemachte Forderung fehlt, hat der Beklagte zwar
behauptet, für den in günstigem Umstand wäre er doch darlegungs- und beweispflichtig. Die
ursprüngliche Forderungsabtretung ist durch die Vorlage der früheren Hausbank der Klägerin obsolet
geworden, welche erklärt hat, dass sie sämtliche Rechte aus abgetretenen Forderungen an die Klägerin
zurück übertragen hat.
Dass die Klägerin eine neue Bankverbindung eingegangen hat und hieraus zwingend eine
Forderungsabtretung resultieren müsste, bewegt sich im Reich reiner Spekulationen. Diese können nicht
zugunsten des Beklagten sprechen. Die Nebenforderungen folgen aus §§ 288 ff. BGB.
IV.
Die Berufung der Klägerin ist ebenfall nicht begründet. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass
eine Anrechnung der Zahlung des Beklagten in Höhe von 380.500,00 € auf die Klageforderung
vorzunehmen ist.
Wenn die Beklagte im Berufungsverfahren ausführt, sie könne eine Tilgungsbestimmung vornehmen bzw.
nach § 366 Abs. 2 BGB sei eine Tilgungsbestimmung dahingehend vorzunehmen, dass keine
Verrechnung auf die streitbefangene Forderung möglich ist, kann dem die Berufungskammer nicht folgen.
Zunächst einmal sind die vom Beklagten zunächst gezahlten 255.000,00 € voll auf die hier
streitbefangene Forderung anzurechnen. Dies folgt bereits aus der Wirkung der sogenannten "U.-Liste"
die entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts nicht nur interne Wirkung hatte.
Zwar hat zunächst diese Liste allein im Verhältnis zwischen dem Steuerberater der Klägerin Herrn U. und
dieser Wirkungen. Außenwirkung erlangte sie aber dadurch, dass die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin unter dem 24.08.2004 an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Eingang
des Betrag von 255.000,00 € bestätigten, auf das Schreiben des Steuerberaters U. vom 21.08.2004
hinwiesen, wonach ein weiterer Rückerstattungsanspruch in Höhe von 281.067,66 € besteht. Diese
Summe ergibt sich aus der vom Steuerberater aufgestellten Liste welche die hier streitgegenständlichen
Inhaberschecks zum Gegenstand hatte. Wenn mit dieser Liste also dargestellt wird, dass eine weitere
Rückerstattung in Höhe von 281,067,66 € beansprucht wird, ist hiermit gleichzeitig erklärt, dass die
Zahlung von 255.000,00 € auf in der Liste eingestellten Forderungen verrechnet wird, wie dies auch
Gegenstand der Berechnung des Steuerberaters war. Damit ist eine Verrechnung von 255.000,00 € auf
die mit der Klage verfolgte Forderung nicht nur konkludent sondern ausdrücklich zwischen den Parteien
vereinbart worden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass diese Leistung auf andere
Forderungen zu verrechnen ist, die nicht Gegenstand der Aufstellung des Steuerberaters waren.
Auf die übrigen vom Beklagten geleisteten Zahlungen sind auf die hier streitigen Forderungen
anzurechnen. Insbesondere ist es nicht möglich, die Leistungen, so wie es die Klägerin möchte auf
andere nicht von der Klage umfassten Schadenersatzansprüche anzurechnen. Hierbei ist es unerheblich,
ob und gegebenenfalls wie diese Forderungen anderweitig gesichert sich, ob sich aus § 366 Abs. 2 BGB
eine anderweitige Reihenfolge ergibt.
Das Arbeitsgericht hat im angefochten Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass für weitere Forderungen
außerhalb der geltend gemachten der Sachvortrag der Klägerin im derzeitigen Verfahrensstadium nicht
hinreichend schlüssig ist. Entgegen ihrer Auffassung liegt eine Geständnis des Beklagten hier nicht vor,
insbesondere ist aus dem Inhalt der Strafakten soweit sie hier vorliegen, also des Vernehmungsprotokolls,
des Protokolls der Hauptverhandlung und dem Strafurteil nicht ersichtlich, dass der Beklagte zugestanden
hätte, Nachnahmegelder in der von der Klägerin nunmehr verfolgten Höhe unterschlagen bzw. veruntreut
zu haben. Das Geständnis bezog sich ausdrücklich nicht auf diese Summe.
Es wäre wie vom Arbeitsgericht bereits zutreffend hervorgehoben Sache der Klägerin gewesen, hier einen
konkreten und substantiierten Sachvortrag zu halten die das Gericht in Stand setzen würde, die
Berechtigung der Schadenersatzposition nachzuprüfen. Eine pauschaler Hinweis, Gelder fehlten und
müssten daher vom Beklagten veruntreut worden sein, reicht hierzu nicht aus, insbesondere da wie
dargestellt, ein beweiserleichterndes Geständnis des Beklagten, welches nach § 286 ZPO Indizwirkung
haben könnte, nicht vorliegt. Gleiches gilt für die sonstigen von der Klägerin geltend gemachten
Forderungen, soweit sie nicht ihre Klageforderung hierauf gestützt hat. Auch hier ist dem Sachvortrag der
Klägerin nicht zu entnehmen, dass insofern ein umfassendes, zur Überzeugungsbildung der Kammer
ausreichendes Geständnis des Beklagten vorliegt und somit eine Verrechnung auf die anderweitig
bestehenden Forderungen ergehen könnte. Hierbei ist es insbesondere unerheblich, ob diese
Forderungen früher entstanden sind, mit weiteren Sicherheiten, insbesondere gesamtschuldnerische
Forderung gegenüber sonstigen Beteiligten bestehen oder ob sie für den Schuldner besonders lästig
sind.
Es spricht einiges dafür, dass eine Forderung, die der Beklagte im Strafverfahren anerkannt hat, und die
somit im hiesigen Zivilverfahren einfacher durchgesetzt werden kann, eine im Sinne der Bestimmung des
§ 366 Abs. 2 ZPO besonders lästige Forderung ist.
Abschließend können diese Erwägungen bereits deswegen dahingestellt sein, weil die wie dargestellt die
Klägerin im anhängigen Prozessverfahren jedenfalls nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast genüge
getan hat, welche eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung des Beklagten auslösen könnte.
V.
Im Ergebnis war daher das arbeitsgerichtliche Urteil zutreffend. Diese hiergegen von den Parteien
gerichtete Berufungen mussten mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 1 ZPO jeweils erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG.